Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Bei einer Nutzungszuweisung während der Trennung darf das Gericht eine Vergütung auch ohne Antrag oder vorherige Zahlungsaufforderung festsetzen. Ausgangspunkt ist der Gebrauchswert; Einkommen und Vermögen sind bei der Billigkeit zu beachten.
Ob ein Fahrzeug Hausrat ist, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung für Haushalt und Familie. Zulassung und Versicherung auf einen Namen beweisen Alleineigentum nicht für sich allein.
Eine Nutzungsentschädigung scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil schon in einer Trennungsunterhaltsregelung ausgeglichen wurde. Ohne Unterhaltsregelung sind mögliche Unterhaltsansprüche in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen.
Ein allgemeines Auskunftsverlangen zum Kindesunterhalt kann für die rückwirkende Geltendmachung von Mehrbedarf genügen. Der Mehrbedarf muss im Auskunftsverlangen nicht gesondert benannt sein.
Ob eine Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB vorliegt, beurteilt sich nach der Situation bei Rechtskraft der Scheidung. Der Überlassungsanspruch erlischt ein Jahr später, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht wurde.
§ 1361a BGB regelt in der Trennungszeit die vorläufige Nutzung benötigter Haushaltsgegenstände. Die Eigentumsverhältnisse bleiben grundsätzlich unverändert.
Ein spät aufgenommenes Studium kann für einen Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits 25 Jahre alt ist und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.
Bei einer im Miteigentum stehenden Ehewohnung ist für die Nutzungsvergütung während des Getrenntlebens § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die speziellere Regelung gegenüber dem allgemeinen Miteigentumsrecht.
Ein paritätisches Wechselmodell kann im Umgangsverfahren angeordnet werden. Maßstab bleibt das konkrete Kindeswohl; eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist dabei besonders wichtig.
Im paritätischen Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen und umfasst auch den durch das Wechselmodell entstehenden Mehrbedarf.
Der BGH erläutert die Verlängerung bei Betreuung eines behinderten Kindes, grenzt kind- und elternbezogene Gründe ab und stellt klar, dass sich die Lebensstellung der berechtigten Person nach dem ohne Geburt und Betreuung erzielbaren Einkommen richtet und nicht auf den Zeitpunkt der Geburt festgeschrieben ist.
Längerfristiger privater Förderunterricht wegen einer Lese-Rechtschreib-Schwäche kann Mehrbedarf sein. Beide Eltern haften dafür grundsätzlich anteilig nach ihren Einkünften; bei der Quote ist ihr geschützter Eigenbedarf zu berücksichtigen.
Die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB kann auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfassen. Für Vorgänge vor der Trennung sind konkrete Tatsachen erforderlich, die ein solches Handeln nahelegen.
Bei der Prüfung geringwertiger Anrechte nach § 18 VersAusglG bleibt die Halbteilung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte das gesetzliche Leitbild. Das Familiengericht muss sein Ermessen anhand der Umstände des Einzelfalls ausüben.
Eine durch Schwangerschaft und anschließende Betreuung des eigenen Kindes verzögerte Ausbildungsaufnahme lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen, wenn die Ausbildung nach der Betreuungsphase und angemessener Übergangszeit aufgenommen wird.
Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können nach der Reform nicht über § 1568b BGB auf den anderen übertragen werden. Ihr Wert ist grundsätzlich dem Zugewinnausgleich zuzuordnen.
Bei einem geplanten Auslandsumzug ist eine konkrete Kindeswohlabwägung erforderlich. Sorgerecht und Umgang sind gleichermaßen Ausdruck elterlicher Verantwortung und müssen zusammen betrachtet werden.
Die Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung sind grundsätzlich nicht in den Tabellenbeträgen enthalten und können Mehrbedarf sein. Der Verpflegungsanteil der Einrichtung ist dagegen bereits durch den laufenden Unterhalt abgedeckt.
Eltern schulden eine der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende Berufsausbildung. Auch ein leichteres, vorübergehendes Versagen kann im Einzelfall hinzunehmen sein.
Sonderbedarf setzt voraus, dass die Ausgabe nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar und deshalb nicht aus dem laufenden Unterhalt anzusparen war. Konfirmationskosten erfüllten diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht.
Bei volljährigen Kindern sind das staatliche Kindergeld und die um anerkannte Ausbildungskosten bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich jeweils in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen.