
Grundsätzlich sollen beide Ehegatten zum Scheidungstermin persönlich erscheinen und angehört werden. Eine Scheidung kann jedoch unter besonderen Umständen auch ohne die persönliche Anhörung eines Ehegatten möglich sein. Bei Verhinderung oder unzumutbar großer Entfernung sieht § 128 Absatz 3 FamFG eine Anhörung durch einen ersuchten Richter vor. Schutz vor dem anderen Ehegatten kann durch getrennte Anhörung erreicht werden. Ob Video, eine andere Anhörungsform, Verlegung oder ausnahmsweise ein Verzicht auf die Anhörung in Betracht kommt, muss das Gericht anhand des konkreten Verfahrens entscheiden. Eine Ladung darf deshalb nicht einfach ignoriert werden.
Kurzantwort
Teilen Sie Ihrer anwaltlichen Vertretung sofort mit, weshalb eine Anreise oder gemeinsame Anhörung nicht möglich oder unzumutbar ist. Benennen Sie den gewünschten Weg und legen Sie geeignete Nachweise vor. Warten Sie die gerichtliche Entscheidung ab. Anwaltsvertretung, Zustimmung zur Scheidung, persönliche Anhörung und das tatsächliche Erscheinen im Gerichtssaal sind unterschiedliche Fragen.
Warum sollen die Ehegatten persönlich angehört werden?
Nach § 128 Absatz 1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die anwaltliche Vertretung ersetzt diese persönliche Sachverhaltsklärung nicht automatisch. Das Gericht will insbesondere die Trennung, die persönliche Sicht und die Aussicht einer Wiederherstellung der Ehe zuverlässig beurteilen. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern umfasst die Anhörung nach Absatz 2 auch Sorge und Umgang sowie den Hinweis auf Beratung.
Der Scheidungsantrag wird grundsätzlich anwaltlich gestellt, § 114 FamFG. Für die bloße Zustimmung enthält Absatz 4 eine Ausnahme vom Anwaltszwang. Daraus folgt aber keine Befreiung von einer persönlichen Ladung. Wie der Antrag vorbereitet wird, erläutert Scheidungsantrag stellen.
| Frage | Worum geht es? | Was folgt daraus nicht automatisch? |
|---|---|---|
| Anwalt ist beauftragt | Wirksame Vertretung und Antragstellung | Der Ehegatte muss nicht selbst angehört werden. |
| Beide wollen die Scheidung | Scheidungswille und gegebenenfalls Vermutung nach § 1566 BGB | Der Termin und die gerichtliche Prüfung entfallen. |
| Ein Ehegatte wohnt weit entfernt | Zumutbarkeit und geeignete Anhörungsform | Eine Auslandsadresse genügt als Befreiung. |
| Ein Ehegatte will den anderen nicht treffen | Konkreter Schutzbedarf und getrennte Durchführung | Es muss auf die eigene Anhörung verzichtet werden. |
Die Verfahrensfragen müssen einzeln geklärt werden. Maßgeblich bleibt, was das Gericht für den konkreten Termin anordnet.
Welche Möglichkeiten gibt es bei großer Entfernung oder Ausland?
Ist ein Ehegatte verhindert oder hält er sich so weit vom Gericht entfernt auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann nach § 128 Absatz 3 FamFG ein ersuchter Richter die Anhörung oder Vernehmung übernehmen. Dabei entfällt die Anhörung nicht, sondern wird anders organisiert. Eine feste Kilometergrenze enthält die Vorschrift nicht.
Legen Sie dar, wo Sie sich aufhalten, welche Anreise möglich wäre und weshalb diese konkret unzumutbar ist. Bei einem Auslandsaufenthalt muss die zulässige Durchführung zusätzlich mit dem Gericht geklärt werden. Sie können nicht eigenständig eine beliebige ausländische Stelle auswählen und deren Gespräch als Ersatz für die gerichtliche Anhörung behandeln. Zuständigkeit, Zustellung und die spätere Anerkennung einer ausländischen Scheidung sind weitere, getrennte Fragen.
Ist die Anschrift des anderen Ehegatten unbekannt, geht es zunächst um Ermittlung und wirksame Zustellung. Das ist kein bloßer Antrag auf Befreiung von der Anreise. Der Beitrag Scheidung bei unbekannter Adresse behandelt diesen eigenen Verfahrensweg.
Sind Video und eine „Online-Scheidung“ dasselbe?
Nein. Eine digitale Kommunikation mit der Kanzlei oder elektronische Antragseinreichung bedeutet nicht, dass die gesamte Scheidung ohne persönliche Mitwirkung abläuft. Die Ehe endet nach § 1564 BGB durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung. Ein Onlineformular ersetzt diese Entscheidung nicht.
Für die mündliche Verhandlung sieht § 128a ZPO in geeigneten Fällen und bei ausreichenden Kapazitäten eine Videoverhandlung vor. Die allgemeinen ZPO-Regeln gelten in Ehesachen über § 113 FamFG mit den dortigen Besonderheiten. § 141 Absatz 1 ZPO nennt auch eine Teilnahme per Video bei angeordnetem persönlichem Erscheinen. Im Scheidungsverfahren muss zugleich die besondere Anhörung nach § 128 FamFG ordnungsgemäß ermöglicht werden.
Fragen Sie deshalb konkret an, ob und wie Ihre persönliche Anhörung per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden kann. Eine Erlaubnis nur für die anwaltliche Zuschaltung klärt Ihre eigene Ladung noch nicht. Bei Teilnahme aus einem anderen Staat sind zusätzliche rechtliche und organisatorische Fragen zu prüfen; aus den genannten Vorschriften folgt keine pauschale Zusage für jeden Auslandsort. Entscheidend ist die gerichtliche Anordnung für Ihre Person und den konkreten Termin.
§ 128a Absatz 6 ZPO untersagt Verfahrensbeteiligten und Dritten die Aufzeichnung der Videoverhandlung. Ein angebotener Videotermin ist kein privates Gespräch, das nach Belieben mitgeschnitten oder durch eine vorab gesendete Aufnahme ersetzt werden darf.
Was tun bei Krankheit oder notwendigem Schutz vor dem Ehegatten?
Melden Sie eine Verhinderung so früh wie möglich über Ihre anwaltliche Vertretung und erläutern Sie ihre tatsächlichen Auswirkungen. Eine Diagnose allein zeigt nicht immer, weshalb Anreise oder Anhörung unmöglich sind. Ein geeigneter Nachweis sollte den für das Verfahren relevanten Hinderungsgrund und seine voraussichtliche Dauer nachvollziehbar machen. Das Gericht kann die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für eine Verlegung nach § 227 ZPO verlangen.
Eine Terminsverlegung erfolgt nicht schon deshalb, weil beide Ehegatten damit einverstanden sind. Nach § 227 Absatz 1 soll außerdem geprüft werden, ob eine geeignete Videoverhandlung das Hindernis beseitigen kann. Der Verlegungsantrag soll nach Absatz 4 erklären, ob dagegen Bedenken bestehen. Die allgemeine Sommerregel des Absatzes 3 gilt in Ehesachen wegen § 113 Absatz 3 FamFG nicht. Verlassen Sie sich auf eine bestätigte gerichtliche Entscheidung, nicht auf eine private Absage.
Geht es um Drohungen, Gewalt oder eine andere erforderliche Schutzmaßnahme, sieht § 128 Absatz 1 FamFG eine Anhörung in Abwesenheit des anderen Ehegatten vor. Das bedeutet getrennte Anhörung, nicht zwingend völlige Befreiung von der eigenen Mitwirkung. Beschreiben Sie den Schutzbedarf rechtzeitig, damit Gericht und Kanzlei den Ablauf abstimmen können. Eine Gefährdung sollte nicht erst vor der Saaltür zur Sprache kommen.
Wann kann eine persönliche Anhörung ausnahmsweise ganz entfallen?
Das ist eine gerichtliche Ausnahmeentscheidung. Im Beschluss des OLG Hamm vom 2. November 2023 – 4 UF 87/23, Randnummern 19–24 hatte die Ehefrau bereits persönlich vor dem Amtsgericht ausgesagt. Der andere Ehegatte war nicht persönlich angehört worden. Das Oberlandesgericht hielt die tatsächliche Grundlage dennoch für ausreichend: Die persönliche Abwendung der Ehefrau und die maßgeblichen gesundheitlichen Umstände ließen sich nach seiner Bewertung zuverlässig aus Anhörung und Unterlagen feststellen.
Das Gericht sah im konkreten Fall keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn durch eine Anhörung des anderen Ehegatten. Daraus folgt keine allgemeine Regel, dass Krankheit, räumliche Trennung oder ein anwaltlicher Schriftsatz die persönliche Anhörung immer ersetzen. Das Verfahren muss insgesamt eine sichere Entscheidungsgrundlage bieten; darüber entscheidet das zuständige Gericht.
Das OLG hob die Ablehnung des Scheidungsantrags auf und verwies die Sache nach § 146 FamFG an das Amtsgericht zurück, weil dort noch der Versorgungsausgleich zu behandeln war. Die Entscheidung zeigt eine mögliche Ausnahme bei der Anhörung. Sie besagt nicht, dass jede vergleichbare Ehe ohne weitere Verfahrensschritte bereits rechtskräftig geschieden wäre.
Was kann passieren, wenn ich einfach nicht erscheine?
Bei einem nicht erschienenen Ehegatten verweist § 128 Absatz 4 FamFG auf das Vorgehen bei einem im Vernehmungstermin ausgebliebenen Zeugen; Ordnungshaft ist ausdrücklich ausgeschlossen. Über die entsprechend zu prüfenden §§ 380 und 381 ZPO können insbesondere Kosten und Ordnungsgeld sowie eine rechtzeitige genügende Entschuldigung relevant werden. Der Ausschluss von Ordnungshaft bedeutet keine allgemeine Folgenlosigkeit.
Davon zu unterscheiden ist die prozessuale Säumnis im Scheidungsverfahren. Sie ist nicht schon deshalb in jedem Fall gegeben, weil eine Person körperlich nicht an einer persönlichen Anhörung teilnimmt. Vertretung und tatsächlicher Ablauf sind mitzubeurteilen. § 130 FamFG enthält hierfür besondere Regeln:
| Konstellation | Besondere Rechtsfolge | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Angeordnete persönliche Anhörung wird versäumt | § 128 Absatz 4 FamFG verweist auf Zeugenfolgen und schließt Ordnungshaft aus. | Verhinderung rechtzeitig ausreichend erklären; Ladung und gerichtliche Reaktion prüfen. |
| Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller | Nach § 130 Absatz 1 gilt der Antrag als zurückgenommen. | Prozessuale Säumnis und bloßes körperliches Fehlen nicht gleichsetzen. |
| Antragsgegner nimmt nicht teil | Nach § 130 Absatz 2 sind eine Versäumnisentscheidung gegen ihn und eine Entscheidung nach Aktenlage unzulässig. | Es gibt keine automatische Scheidung allein wegen seines Ausbleibens. |
Persönliche Anhörung, anwaltliches Verhandeln und Versäumnisentscheidung sind unterschiedliche Verfahrensfragen.
Auch wer den anderen Ehegatten für verzögernd hält, sollte deshalb nicht aus einer ausgebliebenen Antwort auf eine sichere „Scheidung durch Versäumnis“ schließen. Umgekehrt verschafft Nichterscheinen kein verlässliches Vetorecht gegen die Scheidung. Das Gericht muss die zulässige weitere Durchführung und die Voraussetzungen prüfen.
Welche Fragen bleiben trotz einer anderen Anhörungsform offen?
Das Scheitern der Ehe und die Trennungszeit bleiben nach §§ 1565 und 1566 BGB zu prüfen, wenn deutsches Scheidungsrecht anwendbar ist. Zustimmung, fehlende Zustimmung und persönliche Verhinderung sind unterschiedliche Themen. Ein Widerspruch erzwingt nicht in jedem Fall eine Wartezeit von drei Jahren; die näheren Voraussetzungen erklärt Scheidung ohne Zustimmung. Ein Antrag auf andere Anhörung ist zugleich kein Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
Versorgungsausgleich und andere rechtzeitig anhängige Folgesachen können den weiteren Ablauf beeinflussen. Eine Erleichterung bei der Anreise trennt diese Fragen nicht automatisch vom Scheidungsverfahren ab. Lassen Sie gesondert prüfen, ob eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs überhaupt in Betracht kommt.
Die Ehe endet erst mit Rechtskraft der Scheidungsentscheidung, § 116 Absatz 2 FamFG und § 1564 BGB. Eine gewährte Videozuschaltung, ein bereits durchgeführtes Gespräch mit einem ersuchten Richter oder die Zurückverweisung einer Sache sind für sich noch kein Nachweis dieses Zeitpunkts.
Checkliste für einen rechtzeitig geklärten Scheidungstermin
- Ladung vollständig prüfen: Gericht, Aktenzeichen, Datum, Anordnung des persönlichen Erscheinens und Hinweise zu Folgen des Ausbleibens notieren.
- Hindernis konkret beschreiben: Erkrankung, tatsächliche Reiseerschwernis oder Schutzbedarf benennen. Zwischen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und bloßem Wunsch unterscheiden.
- Nachweise zusammenstellen: Geeignete ärztliche Unterlagen oder nachvollziehbare Angaben zur Entfernung und Reise organisieren; nur tatsächliche Umstände darstellen.
- Passenden Antrag abstimmen: Über die anwaltliche Vertretung konkret Verlegung, ersuchten Richter, zulässige Videoanhörung oder getrennte Anhörung ansprechen. Nicht jede Alternative passt zu jedem Hindernis.
- Mitwirkung klären: Eigene Anhörung, anwaltliche Teilnahme, Zustimmung und noch notwendige Unterlagen getrennt bestätigen lassen.
- Gerichtliche Entscheidung abwarten: Eine private Einigung mit dem Ehegatten oder eine abgeschickte Bitte hebt die Ladung nicht auf. Bei ausbleibender Rückmeldung unverzüglich über die Vertretung nachfassen.
- Weiteren Ablauf sichern: Zustellung, Folgesachen und Rechtskraft prüfen. Das Ergebnis der Anhörung und den nächsten Schritt dokumentieren, ohne eigene Videoaufzeichnung anzufertigen.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Rn. 19–24: Ausnahme von persönlicher Anhörung bei hinreichend sicherer Entscheidungsgrundlage im konkreten Verfahren. Aufhebung der Antragsabweisung und Zurückverweisung wegen noch zu behandelnden Versorgungsausgleichs; kein abschließender Scheidungsausspruch.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Müssen bei einer einvernehmlichen Scheidung beide persönlich erscheinen?
Grundsätzlich sollen beide Ehegatten nach § 128 FamFG persönlich angehört werden. Einvernehmlichkeit oder die Beauftragung einer Kanzlei beseitigen eine persönliche Ladung nicht automatisch. Eine andere Durchführung muss mit dem Gericht geklärt werden.
Reicht es, dass mein Anwalt zum Gericht geht?
Die anwaltliche Vertretung und die persönliche Anhörung haben unterschiedliche Funktionen. Die Anwesenheit des Anwalts ist deshalb nicht automatisch eine Befreiung von Ihrer eigenen Ladung. Lassen Sie ausdrücklich klären, welche Mitwirkung das Gericht von Ihnen verlangt.
Kann ich wegen eines Auslandswohnsitzes auf die Anreise verzichten?
Ein Auslandswohnsitz allein genügt nicht. § 128 Absatz 3 FamFG ermöglicht bei Verhinderung oder unzumutbar großer Entfernung eine Anhörung durch einen ersuchten Richter. Die zulässige Durchführung und zusätzliche Fragen bei einem Auslandsort muss das Gericht konkret prüfen.
Bedeutet getrennte Anhörung eine Scheidung ohne meine Aussage?
Nein. Eine erforderliche Anhörung in Abwesenheit des anderen Ehegatten dient dem Schutz oder anderen notwendigen Gründen. Die eigene persönliche Anhörung findet dabei grundsätzlich weiterhin statt.
Wird bei Krankheit jeder Scheidungstermin automatisch verlegt?
Nein. Die erheblichen Gründe und ihre Auswirkungen müssen rechtzeitig dargelegt und auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Auch eine geeignete andere Durchführung kann zu prüfen sein. Entscheidend ist die gerichtliche Entscheidung über den Termin.
Kann ich die Scheidung durch Nichterscheinen verhindern?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Nichterscheinen kann verfahrensrechtliche Folgen haben und bildet kein verlässliches Vetorecht. Eine automatische Versäumnisscheidung gegen den Antragsgegner ist allerdings nach § 130 Absatz 2 FamFG ebenfalls unzulässig.
Hat das OLG Hamm in 4 UF 87/23 die Ehe bereits endgültig geschieden?
Nein. Es hielt die Grundlage im konkreten Fall auch ohne persönliche Anhörung eines Ehegatten für ausreichend, hob die Antragsabweisung auf und verwies die Sache wegen des noch zu behandelnden Versorgungsausgleichs zurück. Eine Zurückverweisung ist kein rechtskräftiger Scheidungsausspruch.
Ist eine Online-Scheidung immer ohne Gerichtstermin möglich?
Nein. Digitale Kanzleikommunikation ersetzt weder richterliche Entscheidung noch erforderliche Anhörung. Eine Videoverhandlung oder andere Anhörungsform muss für die jeweilige Person und den konkreten Termin rechtlich und organisatorisch geklärt sein.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.