
Altersunterhalt nach § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte verlangen, soweit ihm wegen seines Alters zu einem der gesetzlich genannten Zeitpunkte keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist. Eigene Renten und weitere anrechenbare Mittel, der maßgebliche Unterhaltsbedarf und die Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten sind zusätzlich zu prüfen. Eine geringe Rente allein schafft keinen automatischen Anspruch; der Rentenbeginn allein beendet aber auch nicht jeden bestehenden Unterhalt.
Kurzantwort
Prüfen Sie zuerst den zeitlichen Anschluss an Scheidung, Kinderbetreuung oder einen vorherigen Krankheits- oder Erwerbsunterhalt. Stellen Sie dann sämtliche Alterseinkünfte und vorhandenen Titel zusammen. Für eine mögliche Begrenzung sind berufliche Nachteile und bereits erfolgte Ausgleiche durch Versorgungsausgleich oder Altersvorsorgeunterhalt wichtig. Es gibt keine allgemeine Garantie lebenslanger Zahlung und keine starre Alterszahl im Wortlaut des § 1571.
Altersunterhalt ist nicht Altersvorsorgeunterhalt
| Begriff | Worum geht es? | Wichtige Frage |
|---|---|---|
| Altersunterhalt nach § 1571 BGB | Laufender Unterhalt bei altersbedingt nicht mehr erwartbarer Erwerbstätigkeit. | Besteht ein gesetzlicher Anknüpfungszeitpunkt und bleibt ein ungedeckter Bedarf? |
| Altersvorsorgeunterhalt | Zweckgebundene Vorsorge als Bestandteil von Ehegattenunterhalt. | Was konnte oder sollte für spätere Alterseinkünfte aufgebaut werden? |
| Versorgungsausgleich | Teilung der in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. | Welche Anrechte und Zeiträume wurden bereits ausgeglichen? |
Ausgangspunkt bleibt die Eigenverantwortung nach § 1569 BGB. Ein Anspruch nach § 1571 BGB muss deshalb konkret begründet werden. Dass die frühere Ehe wirtschaftlich unterschiedlich starke Rentner hinterlässt, beantwortet die Anspruchsfrage noch nicht.
Zur Vorsorge während der Unterhaltsphase siehe Altersvorsorgeunterhalt; zur Teilung von Anrechten siehe Versorgungsausgleich. Beides kann die spätere Berechnung beeinflussen, ersetzt aber nicht automatisch deren Prüfung.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Erwerbstätigkeit altersbedingt ausscheiden?
§ 1571 nennt drei Anknüpfungen. Wegen des Alters darf eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden können im Zeitpunkt:
- der Scheidung,
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- des Wegfalls der Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 1572 oder 1573 BGB, also wegen Krankheit oder im Bereich von Erwerbslosigkeit und Aufstockung.
Deshalb sollte der bisherige Verlauf dokumentiert werden. Wer erst lange nach der Scheidung erstmals eine kleine Altersrente erhält, kann nicht allein aus diesem Bescheid auf eine fortbestehende Unterhaltspflicht schließen. Entscheidend ist, ob der gesetzlich erforderliche zeitliche Zusammenhang und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Der Wortlaut enthält kein für sämtliche Fälle festes Lebensalter. Zu prüfen ist, ob Erwerbstätigkeit wegen des Alters noch erwartet werden kann. Der bloße Wunsch, früher aufzuhören, und ein Rentenbescheid ersetzen diese Bewertung nicht. Bei verbleibender angemessener Erwerbstätigkeit kann statt einer reinen Altersbetrachtung die Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt wichtig sein.
Im BGH-Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 301/12 wechselte die rechtliche Einordnung eines bisherigen Krankheitsunterhalts mit altersbedingt nicht mehr erwartbarer Arbeit zu § 1571 (Rn. 17). Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf jeden beliebigen späteren Rentenbeginn.
Wie werden eigene Rente und weitere Einkünfte berücksichtigt?
Der Bedarf richtet sich nach § 1578 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach § 1577 BGB sind eigene Einkünfte und Vermögen bei der Bedürftigkeit zu prüfen; für die Verwertung des Vermögensstamms enthält das Gesetz Grenzen bei Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit.
Erfassen Sie gesetzliche Rente, Betriebs- oder Zusatzversorgung, private Renten und Auszahlungen aus früherer Vorsorge mit den zugehörigen Bescheiden. Legen Sie auch Abzüge und belastbare Kostenunterlagen offen. Die rechtliche Anrechnung muss geklärt werden; einzelne Einkünfte dürfen nicht einfach deshalb fehlen, weil sie aus einer privaten Quelle stammen.
Der BGH beanstandete in XII ZB 301/12, Rn. 21–24, die unvollständige Einordnung einer privaten Versorgungsleistung. Selbst ein als nicht eheprägend behandelter Einkommensanteil hätte im dortigen Fall noch auf seine bedürftigkeitsmindernde Wirkung geprüft werden müssen. Bedarf und eigene Bedarfsdeckung sind verschiedene Schritte.
Vereinfachtes Modell ohne gesetzliche Jahreswerte: Ein bereits korrekt ermittelter Monatsbedarf beträgt 1.900 Euro. Als anrechenbar seien 1.150 Euro gesetzliche Rente und 250 Euro private Alterseinkünfte festgestellt. Es verbleiben 1.900 − 1.150 − 250 = 500 Euro ungedeckter Bedarf. Ob daraus eine Zahlung in dieser Höhe folgt, hängt zusätzlich von Anspruchsgrund, Leistungsfähigkeit, Begrenzung und vorhandenem Titel ab.
Was ändert sich, wenn auch der frühere Ehegatte in Rente geht?
Der Ruhestand des zahlenden Ehegatten ist ein Anlass, die Einkommenslage und eine mögliche Änderung eines Titels zu prüfen. Er ist kein allgemeiner Endtermin für Altersunterhalt. Nach § 1581 BGB ist unter anderem zu prüfen, was unter Berücksichtigung des eigenen angemessenen Unterhalts und weiterer Verpflichtungen noch geleistet werden kann.
Dabei dürfen Bedarf und Zahlungsfähigkeit nicht gleichgesetzt werden. In XII ZB 301/12, Rn. 19, ging es um die Rentenkürzung durch einen Versorgungsausgleich aus einer späteren Ehe des Zahlers: Diese durfte den Bedarf aus der ersten Ehe nicht einfach mindern, war aber bei seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das ist eine besondere Fallgestaltung; nicht jede Einkommensänderung im Ruhestand wird rechtlich gleich behandelt.
Lassen Sie deshalb die Rentenbescheide beider Seiten und die jeweiligen Versorgungsentscheidungen zusammen prüfen. Ein bloßer Vergleich der beiden Überweisungsbeträge erklärt weder den Bedarf noch die Rangfolge anderer Verpflichtungen.
Welche Versorgungslücke ist bereits ausgeglichen?
Für die Frage nach fortwirkenden ehebedingten Nachteilen ist die Zeitachse entscheidend. Der Versorgungsausgleich erfasst grundsätzlich die Anrechte aus der gesetzlichen Ehezeit. Deren Ende liegt nach § 3 VersAusglG am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags; die Ehezeit endet hierfür also nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung.
Nach XII ZB 301/12, Rn. 31, werden während der Ehezeit entstandene Unterschiede in der Altersvorsorge durch einen vollständigen Versorgungsausgleich regelmäßig ausgeglichen. Eine schon dort berücksichtigte Lücke darf nicht bei der Unterhaltsbegrenzung nochmals ungeprüft als fortbestehender Nachteil angesetzt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede spätere Versorgungslücke automatisch erledigt wäre.
Eine nach dem Ende der gesetzlichen Ehezeit fortwirkende Erwerbsminderung kann gesondert zu betrachten sein. Dazu gehört die Frage, ob Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Absatz 3 BGB zugesprochen wurde oder hätte erlangt werden können. Der BGH berücksichtigt dies in Rn. 36 sowie 43–51: Wer entsprechende Vorsorge hätte aufbauen können, kann das Unterlassen nicht ohne Weiteres als fortdauernden ehebedingten Nachteil behandeln lassen.
Sammeln Sie deshalb nicht nur den heutigen Rentenbescheid, sondern auch den Versorgungsausgleich, frühere Unterhaltsentscheidungen und Unterlagen zur tatsächlich oder rechtlich möglichen Vorsorge. Eine geringe Rente kann unterschiedliche Ursachen haben. Für die Bewertung zählt, welche Lücke auf der ehelichen Rollenverteilung beruht, in welchem Zeitraum sie entstand und welcher Ausgleich bereits erfolgte.
Ist Altersunterhalt immer lebenslang zu zahlen?
Nein. § 1578b BGB ermöglicht unter den gesetzlichen Billigkeitsvoraussetzungen eine Herabsetzung und eine zeitliche Begrenzung. Zu berücksichtigen sind insbesondere Nachteile für die eigene Versorgung durch die Ehe, die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, die eheliche Rollenverteilung und die Ehedauer. Diese Prüfung ist von der Frage zu trennen, ob überhaupt ein Anspruch nach § 1571 besteht.
Auch das Fehlen eines fortdauernden ehebedingten Nachteils führt nicht automatisch zum Wegfall jeder Zahlung. Im Beschluss XII ZB 301/12 beanstandete der BGH die Bewertung von Versorgungsnachteilen und verwies die Sache für eine neue Billigkeitsabwägung zurück. Er ordnete weder generell lebenslangen Unterhalt noch ein allgemeines Ende bei Rentenbeginn an. Rn. 55–56 behandeln unter anderem die nachwirkende Solidarität sowie die Bedeutung der langjährigen Lebens- und Unterhaltsverhältnisse.
Praktisch sollten beide Seiten die Aufteilung von Erwerbsarbeit und Betreuung, denkbare berufliche Entwicklungen, erhaltene Ausgleiche und bereits geleisteten Unterhalt nachvollziehbar darstellen. Das ist keine pauschale Verlagerung der gesamten Beweislast auf den Empfänger. Wer eine Begrenzung verlangt und wer Nachteile darlegt, hat jeweils unterschiedliche Darlegungsaufgaben; dazu enthält die Entscheidung Rn. 27–29 nähere Hinweise.
Auskunft, Forderung und vorhandenen Titel getrennt prüfen
Für geschiedene Ehegatten folgt die gegenseitige Auskunft über Einkommen und Vermögen aus § 1580 BGB in Verbindung mit § 1605 BGB. Fordern Sie die erforderlichen Belege konkret an und stellen Sie die eigenen Unterlagen ebenso vollständig zusammen. Ein Rentenbescheid allein bildet etwa private Versorgung und weiteres Vermögen nicht vollständig ab.
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, sollte dessen Wortlaut zuerst gelesen werden. Für gerichtliche Entscheidungen ist insbesondere § 238 FamFG maßgeblich; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden § 239 FamFG. Ob und ab wann eine Änderung erreichbar ist, hängt unter anderem von der Art des Titels, seinen Grundlagen und den geänderten Umständen ab.
Ein Änderungsantrag stoppt die Vollstreckung nicht schon durch seine Einreichung. § 242 FamFG regelt einen gesonderten vorläufigen Vollstreckungsschutz. Stellen Sie Zahlungen aus einem bestehenden Titel daher nicht allein wegen des ersten Rentenmonats ein.
Wer erstmals oder zusätzlich Unterhalt für zurückliegende Monate verlangt, muss die Voraussetzungen für Vergangenheitsunterhalt nach § 1585b BGB beachten. Bewahren Sie Auskunftsverlangen, Forderungen, Zustellungsnachweise und Zahlungsbelege auf; eine heutige Rentenlücke eröffnet nicht automatisch eine unbegrenzte Nachforderung.
Zu Tod und möglichen Ansprüchen gegen Erben siehe Ehegattenunterhalt nach dem Tod. Die Folgen eines Todesfalls dürfen nicht auf den Eintritt in den Ruhestand übertragen werden.
Checkliste für die Prüfung im Rentenalter
- Zeitachse anlegen: Scheidung, Ende gemeinsamer Kinderbetreuung, frühere Unterhaltsgründe, Erwerbsphasen und Beginn der Altersrente.
- Beide Einkommenslagen belegen: gesetzliche, betriebliche und private Versorgung, weitere Einkünfte, Vermögen und nachvollziehbare Abzüge.
- Bedarf, eigene Bedarfsdeckung und Leistungsfähigkeit getrennt berechnen lassen; einen bloßen Rentenunterschied nicht als Zahlbetrag übernehmen.
- Versorgungsausgleich und Ende der gesetzlichen Ehezeit feststellen; schon ausgeglichene Nachteile von späteren Lücken unterscheiden.
- Frühere Ansprüche und Entscheidungen zu Altersvorsorgeunterhalt prüfen: Was wurde geleistet und was hätte erlangt werden können?
- Für § 1578b die Rollenverteilung, berufliche Nachteile, Ehedauer, erhaltene Ausgleiche und bisherige Unterhaltsdauer dokumentieren.
- Vorhandenen Titel und Verfahrensweg prüfen, Auskunft und Forderungen nachweisbar behandeln und bei Vollstreckungsrisiko vorläufigen Schutz gesondert klären.
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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1569 BGB – Eigenverantwortung
- BGB§ 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
- BGB§ 1573 BGB – Erwerbslosigkeit und Aufstockung
- BGB§ 1577 BGB – Bedürftigkeit
- BGB§ 1578 BGB – Bedarf und Vorsorge
- BGB§ 1578b BGB – Herabsetzung und Begrenzung
- BGB§ 1580 BGB – Auskunft geschiedener Ehegatten
- BGB§ 1605 BGB – Umfang der Auskunft
- BGB§ 1581 BGB – Leistungsfähigkeit
- BGB§ 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
- BGB§ 1586 BGB – Erlöschen des Anspruchs
- BGB§ 1586b BGB – Tod des Verpflichteten
- VersAusglG§ 3 VersAusglG – Gesetzliche Ehezeit
- FamFG§ 238 FamFG – Änderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 FamFG – Vergleiche und Urkunden
- FamFG§ 242 FamFG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz
Rechtsprechung
Altersunterhalt und eigene Versorgungsleistungen; vollständigen Versorgungsausgleich und erreichbaren Altersvorsorgeunterhalt bei ehebedingten Nachteilen berücksichtigen. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Billigkeitsabwägung, kein allgemeiner Endtermin bei Rentenbeginn.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Reicht eine kleine Altersrente für einen Anspruch gegen den früheren Ehegatten?
Nein. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltsgrundes vorliegen. Für § 1571 BGB zählen die altersbedingt nicht mehr erwartbare Erwerbstätigkeit und ein dort genannter Anknüpfungszeitpunkt. Eigene Mittel, Bedarf, Leistungsfähigkeit und mögliche Begrenzungen sind anschließend gesondert zu prüfen.
Steht in § 1571 BGB eine feste Altersgrenze?
Nein. Der Wortlaut nennt kein für alle Fälle festes Alter. Entscheidend ist, ob Erwerbstätigkeit wegen des Alters zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erwartet werden kann. Eine eigenständig gewählte Frühverrentung beantwortet diese Frage nicht allein.
Kann bisheriger Krankheitsunterhalt zu Altersunterhalt werden?
Ein gesetzlicher Anschluss kann vorliegen: § 1571 nennt unter anderem den Wegfall der Voraussetzungen des § 1572. Der BGH behandelte in XII ZB 301/12 einen solchen Übergang. Das erlaubt keine automatische Wiederbelebung jedes früheren Anspruchs bei einem beliebig späteren Rentenbeginn.
Schließt ein durchgeführter Versorgungsausgleich Altersunterhalt aus?
Nicht automatisch. Er kann ehezeitliche Versorgungsunterschiede ausgleichen und ist insbesondere bei der Bewertung ehebedingter Nachteile zu berücksichtigen. Der laufende Unterhaltsanspruch und mögliche Lücken nach Ende der gesetzlichen Ehezeit müssen dennoch eigenständig geprüft werden.
Was gilt, wenn früher kein Altersvorsorgeunterhalt gezahlt wurde?
Allein das Ausbleiben einer Zahlung beweist noch keinen fortwirkenden ehebedingten Nachteil. Nach XII ZB 301/12 kann auch wichtig sein, ob entsprechender Vorsorgeunterhalt hätte erlangt werden können. Frühere Entscheidungen, Ansprüche und Vorsorgemöglichkeiten gehören deshalb zu den Prüfunterlagen.
Darf der zahlende Ehegatte bei Rentenbeginn einfach aufhören?
Der Rentenbeginn ist kein allgemeiner Endtermin. Eine geänderte Leistungsfähigkeit kann relevant sein, muss aber im richtigen Verfahren geltend gemacht werden. Besteht ein vollstreckbarer Titel, sind dessen Änderung und gegebenenfalls gesonderter vorläufiger Vollstreckungsschutz zu prüfen.
Ist Altersunterhalt nach einer langen Ehe stets lebenslang?
Nein. Ehedauer und Rollenverteilung sind wichtige Umstände, ersetzen aber keine Prüfung nach § 1578b BGB. Umgekehrt beendet allein das Fehlen eines fortdauernden ehebedingten Nachteils die Zahlung nicht automatisch. Eine Herabsetzung oder Befristung erfordert eine Gesamtbewertung.
Was ist bei Wiederheirat oder Tod zu unterscheiden?
Wiederheirat oder Tod des berechtigten Ehegatten können den laufenden Anspruch nach § 1586 BGB beenden; für Rückstände und den laufenden Monat enthält das Gesetz Besonderheiten. Stirbt dagegen der verpflichtete Ehegatte, kann die Verpflichtung nach § 1586b unter besonderen Grenzen auf Erben übergehen. Diese Fälle sind getrennt von einem bloßen Rentenbeginn zu prüfen.
Quellen
- BGH – Originalbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12
- § 1569 BGB – Eigenverantwortung
- § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
- § 1573 BGB – Erwerbslosigkeit und Aufstockung
- § 1577 BGB – Bedürftigkeit
- § 1578 BGB – Bedarf und Vorsorge
- § 1578b BGB – Herabsetzung und Begrenzung
- § 1580 BGB – Auskunft geschiedener Ehegatten
- § 1605 BGB – Umfang der Auskunft
- § 1581 BGB – Leistungsfähigkeit
- § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1586 BGB – Erlöschen des Anspruchs
- § 1586b BGB – Tod des Verpflichteten
- § 3 VersAusglG – Gesetzliche Ehezeit
- § 238 FamFG – Änderung gerichtlicher Entscheidungen
- § 239 FamFG – Vergleiche und Urkunden
- § 242 FamFG – Vorläufiger Vollstreckungsschutz
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.