
Wurde bei der Scheidung eine Betriebsrente vergessen, sollten Sie zuerst den Stand des Versorgungsausgleichs prüfen. Läuft das Verfahren noch, kann das fehlende Anrecht dort aufgeklärt werden. Ist ein Beschluss ergangen, aber noch nicht rechtskräftig, muss unverzüglich eine Beschwerde geprüft werden. Nach einer rechtskräftigen abschließenden Entscheidung kann ein damals ausgleichsreifes, nur übersehenes oder verschwiegenes Anrecht nach der hier am 16. Oktober 2026 geprüften Rechtslage grundsätzlich weder einfach nachgetragen noch automatisch über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nachgeholt werden. Anders kann es bei einem konkret offengehaltenen Teil oder einem aus gesetzlichen Gründen noch nicht ausgleichsreifen Anrecht liegen. Ein 2026 vorgelegter Regierungsentwurf zur Erweiterung des späteren Ausgleichs ist von der geltenden Gesetzesfassung zu unterscheiden.
Kurzantwort
Sichern Sie den vollständigen Beschluss einschließlich Begründung, die Zustellungsnachweise, einen vorhandenen Rechtskraftvermerk und alle Unterlagen zur fehlenden Versorgung. Lassen Sie sofort klären, ob nur die Scheidung oder auch der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist. Bei einem noch anfechtbaren Beschluss läuft die reguläre Monatsfrist grundsätzlich ab schriftlicher Bekanntgabe, nicht erst ab Entdeckung der Betriebsrente. Warten Sie deshalb nicht auf die Antwort des Arbeitgebers, bevor Sie die Frist prüfen lassen.
Welche Situation liegt tatsächlich vor?
| Stand des Verfahrens | Was sollte geprüft werden? | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Versorgungsausgleich noch beim Familiengericht anhängig | Fehlenden Arbeitgeber, Versorgungsträger und Vertragsunterlagen konkret mitteilen | Die Scheidung kann bereits rechtskräftig sein, während eine abgetrennte Folgesache weiterläuft |
| Beschluss ergangen, noch nicht rechtskräftig | Beschwerde, Fristbeginn, Form und Umfang der Anfechtung sofort prüfen | Die spätere Entdeckung beginnt die reguläre Beschwerdefrist nicht neu |
| Ein bestimmtes Anrecht ausdrücklich zur späteren Entscheidung offengehalten | Genauen Umfang der Teilentscheidung und des verbleibenden Verfahrens prüfen | Ein anderer abgetrennter Anspruch hält nicht sämtliche unbekannten Anrechte offen |
| Versorgungsausgleich rechtskräftig und abschließend entschieden | Grenzen der Rechtskraft und gesonderte mögliche Ansprüche prüfen | Einfaches Nachreichen einer Rentenbescheinigung eröffnet nicht automatisch ein neues Verfahren |
| Anrecht wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG nicht geteilt | Voraussetzungen eines späteren Ausgleichs nach §§ 20 ff. prüfen | Gesetzlicher Aufschub ist etwas anderes als ein vergessenes ausgleichsreifes Anrecht |
Die Unterlagen und der genaue Entscheidungsumfang bestimmen den nächsten Schritt, nicht allein das Datum der Scheidung.
Prüfen Sie zunächst, ob die Betriebsrente wirklich fehlt. Eine interne Teilung, eine externe Teilung, eine ausdrücklich begründete Nichtteilung und die noch ausstehende Umsetzung eines bereits erteilten Teilungsbeschlusses sind unterschiedliche Sachverhalte. Wie die reguläre Teilung funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Versorgungsausgleich.
Warum gehört eine Betriebsrente überhaupt in die Prüfung?
Nach §§ 1 und 2 VersAusglG werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Dazu können auch Anwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen und Entgeltumwandlung gehören. Ein Arbeitgeberwechsel oder das Ende der Beitragszahlung bedeutet nicht ohne Weiteres, dass kein zu prüfendes Anrecht mehr besteht.
Maßgeblich ist der Ehezeitanteil, nicht pauschal die Hälfte der gesamten späteren Betriebsrente. § 3 VersAusglG bestimmt die Ehezeit vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für Ehen bis zu drei Jahren sieht § 3 Absatz 3 den Versorgungsausgleich nur auf Antrag vor. Ob das konkrete Anrecht auszugleichen ist, muss zusätzlich rechtlich und anhand der Zusage geprüft werden.
Bei einer Kapitalzusage kommt es auf die gesetzliche Einordnung an. Die aktuell geprüfte Fassung des § 2 Absatz 2 Nummer 3 erfasst Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform. Daraus folgt keine pauschale Aussage zu jeder Unternehmer- oder Geschäftsführerzusage. Ein im Versorgungsausgleich zu behandelndes Anrecht wird nach § 2 Absatz 4 nicht zusätzlich im Zugewinnausgleich geteilt.
Das Verfahren läuft noch: fehlende Versorgung konkret benennen
Teilen Sie dem Familiengericht über den passenden Verfahrensweg möglichst genau mit, welcher Arbeitgeber, Versorgungsträger oder Vertrag bislang fehlt. Hilfreich sind Versorgungszusage, Versicherungsnummer, Standmitteilung, Arbeitszeitraum und Hinweise auf eine Übertragung beim Arbeitgeberwechsel. Eine bloße Vermutung ohne greifbare Anhaltspunkte ist weniger nützlich als eine nachvollziehbare Unterlagenliste.
Das Gericht ermittelt nach § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen. § 220 FamFG erlaubt insbesondere Auskunftsersuchen und verlangt die Mitwirkung der dort genannten Personen und Stellen. Versorgungsträger sind nach § 219 zu beteiligen, soweit ihr Anrecht betroffen ist. Die gerichtliche Ermittlung entbindet die Beteiligten nicht davon, Formulare sorgfältig auszufüllen und erkannte Lücken mitzuteilen.
§ 4 VersAusglG regelt die Auskunftspflichten zwischen Ehegatten und weiteren Beteiligten. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen einen Versorgungsträger setzt nach Absatz 2 voraus, dass die erforderliche Auskunft von den sonst verpflichteten Personen nicht erlangt werden kann. Bei einem Streit über Bestand oder Höhe kann eine Aussetzung nach § 221 FamFG in Betracht kommen; die Einordnung übernimmt das Gericht.
Eine abgetrennte Folgesache bleibt nach § 137 Absatz 5 FamFG Folgesache. Ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss beweist deshalb für sich allein nicht, dass auch jede Versorgung bereits abschließend geregelt ist. Prüfen Sie den Abtrennungsbeschluss und den tatsächlichen Stand des gesonderten Verfahrens.
Der Beschluss ist da: Beschwerdefrist sofort prüfen
Gegen eine erstinstanzliche Endentscheidung kommt grundsätzlich die Beschwerde nach § 58 FamFG in Betracht. Nach § 63 Absatz 1 beträgt die reguläre Frist einen Monat; sie beginnt nach Absatz 3 grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten. Für die konkrete Fristberechnung sind Bekanntgabe, Zustellung und Verfahrenslage entscheidend. Der Tag, an dem Sie die alte Betriebsrente entdecken, ist kein allgemeiner neuer Fristbeginn.
§ 64 FamFG sieht die Einlegung beim Gericht vor, dessen Beschluss angefochten wird. Form, erforderliche Angaben, Vertretung und das passende weitere Vorgehen sollten Sie rechtzeitig klären lassen. Eine Anfrage an den Versorgungsträger oder ein Telefonat ersetzt keine wirksame Beschwerde und hält deren Frist nicht automatisch an.
Ist die Frist möglicherweise verstrichen oder die Bekanntgabe unklar, legen Sie der Kanzlei sofort Beschluss, Umschlag, Empfangsnachweise und den bisherigen Schriftverkehr vor. Ob noch ein zulässiger Rechtsbehelf besteht, kann nur anhand des konkreten Ablaufs beurteilt werden. Ein pauschales Schreiben mit der Bitte um Korrektur beseitigt eine eingetretene Rechtskraft nicht.
Rechtskräftig übergangen: Was sagt der BGH?
Im Beschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, behandelte der BGH ein erst später bekannt gewordenes VBL-Anrecht nach einer bereits rechtskräftigen früheren Entscheidung. Er lehnte dessen nachträgliche Einbeziehung über § 51 VersAusglG ab. Diese Abänderung erfasst die zuvor einbezogenen Anrechte; eine allgemeine Korrektur vergessener, verschwiegener oder übersehener Anrechte ist damit nicht eröffnet (insbesondere Rn. 13–20).
Auch den schuldrechtlichen Ausgleich ließ der BGH nicht als allgemeinen Ersatzweg zu. Ein Anrecht, das bei der ursprünglichen Entscheidung hätte ausgeglichen werden können, wird nicht schon deshalb rechtlich unausgleichsreif, weil es dem Gericht nicht bekannt war. Die Rechtskraft kann sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand und damit auch auf übersehene ausgleichsreife Anrechte erstrecken (Rn. 21–29).
Die Entscheidung betrifft eine ältere Versorgungsausgleichsregelung und eine konkrete Zusatzversorgung. Sie ist kein Urteil über die Höhe einer beliebigen heutigen Betriebsrente und spricht keinen Schadensersatz zu. Sie zeigt, warum der Einwand „das Gericht kannte den Vertrag nicht“ allein keine Nachholung garantiert. BGH, Beschluss vom 24.07.2013, XII ZB 340/11 – offizielles Original.
Abgetrennter Teil: Nur das wirklich offengehaltene Anrecht bleibt offen
Der BGH unterscheidet eine bewusst getroffene Teilentscheidung von einem versehentlich unvollständigen abschließenden Beschluss. Soll über ein konkret bezeichnetes Anrecht später entschieden werden, kann insoweit ein Verfahren verbleiben. Das bloße Fehlen eines anderen Anrechts in der Auflistung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch darüber später noch entschieden werden darf.
Das verdeutlicht der Beschluss vom 25. Juni 2014, XII ZB 410/12: Die Entscheidung hatte eine bestimmte betriebliche Versorgung der Ehefrau gesondert zurückgestellt. Eine Beamtenversorgung des Ehemanns war dagegen übersehen worden. Die spätere Befassung mit der zurückgestellten Betriebsrente erlaubte nicht, die bereits von der abschließenden Entscheidung erfasste Beamtenversorgung zusätzlich einzubeziehen (insbesondere Rn. 11–19).
Der BGH hob den nachträglich hinzugefügten Ausgleich der Beamtenversorgung ersatzlos auf. Er ordnete keine allgemeine Wiederholung des gesamten Versorgungsausgleichs an. Für Ihren Fall müssen daher Beschlussformel, Begründung und dokumentierter Umfang der Abtrennung zusammen geprüft werden. BGH, Beschluss vom 25.06.2014, XII ZB 410/12 – offizielles Original.
Helfen Abänderung, Berichtigung oder Beschlussergänzung?
Eine spätere wesentliche Wertänderung ist von einem ursprünglichen Erfassungsfehler zu unterscheiden. § 51 VersAusglG betrifft unter seinen weiteren Voraussetzungen ältere Entscheidungen auf Grundlage des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts. Die Übergangsvorschrift des § 48 muss ebenfalls beachtet werden. Ein altes Scheidungsdatum allein beantwortet nicht jede Frage zur anwendbaren Verfahrensordnung.
§ 225 FamFG ist ebenfalls kein allgemeiner Weg, beliebige Fehler einer rechtskräftigen Entscheidung nachzuholen. Er betrifft die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte und verlangt unter anderem eine erhebliche nachträgliche Wertänderung. Die betriebliche Altersversorgung gehört nicht allgemein zu diesem Katalog. Eine Änderung einer gesetzlichen Rente öffnet deshalb nicht automatisch ein damals vergessenes Betriebsrentenanrecht.
§ 42 FamFG erlaubt die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Ein inhaltlich vergessenes Versorgungsanrecht ist nicht allein deshalb ein solcher Schreibfehler. Auch die Beschlussergänzung nach § 43 ist kein allgemeiner Ersatz für die versäumte Beschwerde: Der BGH hat im Fall XII ZB 410/12 gerade auf den einheitlichen Verfahrensgegenstand des Versorgungsausgleichs hingewiesen (Rn. 14).
Späterer Ausgleich nach § 20: Wann ist das ein anderer Fall?
§ 19 VersAusglG nennt gesetzliche Gründe, aus denen ein Anrecht beim Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist, etwa eine noch nicht hinreichend verfestigte Anwartschaft oder ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger. Für solche Fälle können Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben. Nach § 224 Absatz 4 FamFG sind verbleibende Anrechte in den Gründen der Entscheidung zu benennen.
Für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 genügt nicht die bloße Existenz irgendeiner Betriebsrente. Unter anderem muss die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht beziehen. Zusätzlich müssen die Fälligkeitsvoraussetzungen auf Seiten der berechtigten Person vorliegen. Auch der konkrete Ehezeitanteil und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind zu bestimmen.
Der nach § 19 rechtmäßig zurückgestellte Ausgleich und ein bereits ausgleichsreifes, nur übersehenes Anrecht dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden. Zur besonderen Situation ausländischer Anwartschaften siehe Versorgungsausgleich bei ausländischer Rente. Wie ein tatsächlich angeordneter Transfer einer Betriebsrente funktioniert, behandelt die externe Teilung.
Reformvorhaben 2026: Entwurf und geltendes Recht auseinanderhalten
Der Regierungsentwurf vom 15. Juni 2026, Bundestagsdrucksache 21/6510, sieht vor, § 20 VersAusglG um ausdrücklich übergangene Anrechte zu erweitern. Artikel 1 Nummer 8 des Entwurfs erfasst vergessene, verschwiegene und übersehene Anrechte. Ein Entwurf schafft für sich jedoch keinen Zahlungsanspruch. Die am 16. Oktober 2026 hier geprüfte geltende Fassung des § 20 enthält diese Ergänzung nicht.
Die folgenden Handlungsschritte beruhen deshalb auf der tatsächlich geprüften Gesetzesfassung. Lassen Sie insbesondere keine laufende Beschwerdefrist verstreichen, weil Sie auf eine spätere Reform vertrauen. Für spätere Fälle müssen Verkündung, Inkrafttreten und Übergangsrecht erneut geprüft werden. Regierungsentwurf 21/6510 – offizielles Bundestagsdokument; aktuelle Einzelnorm § 20 VersAusglG.
Verschwiegen oder fehlerhaft beraten: gesonderte Ansprüche prüfen
Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist eine eigene rechtliche Frage. Nicht jede fehlende Betriebsrente beweist absichtliches Verschweigen. Auch aus einem Fehler im Versorgungsausgleich folgt nicht automatisch, dass der frühere Ehegatte oder eine beteiligte Kanzlei die Hälfte einer Rente zahlen muss.
Zu prüfen sind die konkrete Anspruchsgrundlage, eine Pflichtverletzung beziehungsweise unerlaubte Handlung, Verschulden, ein nachweisbarer Schaden und dessen Ursache. § 280 BGB setzt eine einschlägige Pflicht aus einem Schuldverhältnis voraus; § 826 verlangt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Diese Voraussetzungen müssen im jeweiligen Verhältnis tatsächlich erfüllt sein. Die BGH-Beschlüsse oben entscheiden nicht, dass in jedem übergangenen Fall ein solcher Ersatzanspruch besteht.
Lassen Sie außerdem die Verjährung sofort gesondert prüfen. Die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; der Beginn nach § 199 hängt unter anderem von Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis ab. Hinzu kommen je nach Anspruch kenntnisunabhängige Höchstfristen. Weder „immer drei Jahre ab Entdeckung“ noch „erst bei Renteneintritt kümmern“ ist eine verlässliche Pauschalregel.
Checkliste: Diese Unterlagen und Fragen helfen jetzt
- Vollständigen Scheidungs- und Versorgungsausgleichsbeschluss, Gründe und etwaigen Abtrennungsbeschluss beschaffen; Rechtskraft und Zustellungsdaten getrennt erfassen.
- Die konkrete fehlende Versorgung benennen: Arbeitgeber, früherer Arbeitgeber, Versorgungsträger, Versicherungs- oder Vertragsnummer und bekannte Beschäftigungszeiten.
- Versorgungszusage, Standmitteilungen, Entgeltumwandlungsunterlagen und Unterlagen zu Arbeitgeberwechsel oder Übertragung sichern. Tatsachen und bloße Vermutungen trennen.
- Gerichtliche Fragebögen und bisherige Trägerauskünfte mit dem Beschluss vergleichen: wirklich vergessen, ausdrücklich nicht geteilt, noch offen oder nur noch nicht umgesetzt?
- Bei einem noch anfechtbaren Beschluss sofort Frist und wirksame Beschwerde prüfen lassen. Die Auskunftsbeschaffung parallel betreiben, ohne auf deren Abschluss zu warten.
- Bei Rechtskraft konkrete Teilentscheidung, gesetzlich zurückgestelltes Anrecht und gesonderte Ersatzansprüche einschließlich Verjährung fachkundig auseinanderhalten lassen.
Der Arbeitgeber oder Versorgungsträger kann mit einer Auskunft die Aufklärung unterstützen. Er kann aber nicht allein durch einen Brief die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung beseitigen oder jedem früheren Ehegatten ohne Rechtsgrundlage eine eigene Hälfte einrichten. Besteht schon ein wirksamer Teilungsbeschluss, gehört dessen Umsetzung geprüft; dafür sollte nicht vorschnell ein zweiter Versorgungsausgleich beantragt werden.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 4 – Auskunftsansprüche
- VersAusglG§ 19 – Fehlende Ausgleichsreife
- VersAusglG§ 20 – Schuldrechtliche Ausgleichsrente
- VersAusglG§ 32 – Anpassungsfähige Anrechte
- VersAusglG§ 51 – Abänderung älterer Entscheidungen
- FamFG§ 63 – Beschwerdefrist
- FamFG§ 64 – Einlegung der Beschwerde
- FamFG§ 220 – Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
- FamFG§ 225 – Abänderung
Rechtsprechung
Bei einem in der früheren abschließenden Entscheidung übergangenen ausgleichsreifen Anrecht eröffnen § 51 VersAusglG und der schuldrechtliche Ausgleich keinen allgemeinen Nachholungsweg; insbesondere Rn. 13–29. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidung öffnenEine bewusst begrenzte Teilentscheidung hält nur ihren konkreten Rest offen. Im Fall der gesonderten Betriebsrente der Ehefrau durfte die übersehene Beamtenversorgung des Ehemanns nicht nachträglich zusätzlich geteilt werden; Rn. 11–23.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann eine vergessene Betriebsrente nach der Scheidung einfach nachgetragen werden?
Nicht automatisch. Zuerst muss geklärt werden, ob der Versorgungsausgleich noch läuft, der Beschluss anfechtbar ist oder bereits abschließend rechtskräftig entschieden wurde. Ein damals ausgleichsreifes, nur übersehenes Anrecht lässt sich nach der hier am 16. Oktober 2026 geprüften Rechtslage grundsätzlich nicht einfach nachholen.
Die Scheidung ist rechtskräftig, der Versorgungsausgleich aber abgetrennt. Ist es zu spät?
Nicht zwingend. Eine abgetrennte Folgesache kann weiterlaufen. Entscheidend ist, welche Anrechte darin noch offen sind und ob über andere Anrechte bereits abschließend entschieden wurde. Prüfen Sie Abtrennungsbeschluss und vollständige Entscheidung.
Beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn ich den alten Vertrag finde?
Die reguläre Monatsfrist nach § 63 FamFG beginnt grundsätzlich mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten. Die spätere Entdeckung einer Betriebsrente löst nicht allgemein eine neue Frist aus. Lassen Sie Bekanntgabe und Rechtsbehelf sofort prüfen.
Hilft eine Abänderung, wenn die gesetzliche Rente ohnehin neu berechnet wird?
Eine Wertänderung eröffnet nicht automatisch die Nachholung eines vergessenen Betriebsrentenanrechts. § 51 VersAusglG und § 225 FamFG haben unterschiedliche und begrenzte Voraussetzungen. § 225 betrifft die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte; Betriebsrenten gehören nicht allgemein dazu.
Kann ich die Hälfte später nach § 20 VersAusglG verlangen?
Nicht allein deshalb, weil das Anrecht vergessen wurde. Ein gesetzlich wegen fehlender Ausgleichsreife zurückgestelltes Anrecht ist anders zu behandeln als ein ausgleichsreifes, in einer rechtskräftigen abschließenden Entscheidung übergangenes Anrecht. Zusätzlich sind die Voraussetzungen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu prüfen.
Gilt der Regierungsentwurf von 2026 schon als Anspruchsgrundlage?
Ein Gesetzentwurf allein begründet keinen Anspruch. Die am 16. Oktober 2026 hier geprüfte Fassung des § 20 VersAusglG enthält die im Entwurf 21/6510 vorgeschlagene Ergänzung noch nicht. Für spätere Zeitpunkte müssen Inkrafttreten und Übergangsrecht neu geprüft werden.
Ist ein verschwiegener Vertrag automatisch ein Schadensersatzfall?
Nein. Eine mögliche Ersatzforderung muss gesondert nach ihrer Rechtsgrundlage, Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung, Verschulden, Schaden und Kausalität geprüft werden. Auch die Verjährung ist unabhängig vom Versorgungsausgleich zeitnah zu klären.
Welche Unterlagen sollte ich zuerst zusammenstellen?
Den vollständigen Beschluss mit Gründen, Zustellungsnachweise und Rechtskraftvermerk, einen Abtrennungsbeschluss sowie Zusage, Standmitteilungen, Arbeitgeberdaten und Vertragsnummer der fehlenden Versorgung. Daraus muss sich erkennen lassen, was bereits entschieden und was noch offen ist.
Quellen
- BGH XII ZB 340/11 – offizieller Beschluss
- BGH XII ZB 410/12 – offizieller Beschluss
- § 1 VersAusglG – Halbteilung
- § 3 VersAusglG – Ehezeit
- § 48 VersAusglG – Übergangsrecht
- § 52 VersAusglG – Verfahren bei Altentscheidungen
- § 26 FamFG – Amtsermittlung
- § 42 FamFG – Berichtigung
- § 43 FamFG – Ergänzung
- § 58 FamFG – Beschwerde
- § 137 FamFG – Verbund und Abtrennung
- § 219 FamFG – Beteiligte
- § 221 FamFG – Erörterung und Aussetzung
- § 224 FamFG – Wirksamkeit und Entscheidungsgründe
- § 226 FamFG – Abänderungsverfahren
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährung
- § 199 BGB – Verjährungsbeginn und Höchstfristen
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 826 BGB – Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- Regierungsentwurf 21/6510 vom 15.06.2026 – keine geltende Anspruchsgrundlage
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.