
Wer Trennungsunterhalt verlangt, muss nach § 1361 Abs. 2 BGB nicht automatisch sofort eine neue Vollzeitstelle suchen. Im ersten Jahr nach der Trennung wird in der Regel weder die Aufnahme noch die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit erwartet. Eine bereits ausgeübte zumutbare Arbeit ist davon zu unterscheiden: Sie kann grundsätzlich fortzusetzen sein. Nach dem ersten Jahr kann eine Ausweitung bis hin zu Vollzeit zumutbar werden; Kinderbetreuung, Gesundheit, frühere Tätigkeit, Ehedauer und wirtschaftliche Verhältnisse bleiben aber maßgeblich. Fiktives Einkommen setzt eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit und eine reale Möglichkeit voraus, entsprechendes Einkommen zu erzielen.
Kurzantwort
Ein Jahr Trennung bedeutet weder ein allgemeines Recht, einen vorhandenen Job aufzugeben, noch das automatische Ende des Unterhalts. Bereiten Sie rechtzeitig einen belegbaren Arbeits- und Betreuungsplan vor. Ein bestehender Titel ändert sich durch ein Anwaltsschreiben oder einen neuen Arbeitsplatz nicht von selbst.
Was bedeutet Erwerbsobliegenheit beim Trennungsunterhalt?
Eine Erwerbsobliegenheit beschreibt, welche eigene Erwerbstätigkeit Ihnen unterhaltsrechtlich zuzumuten ist. Sie ist keine Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Wenn Sie zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund nicht nutzen, kann bei der Berechnung ein erzielbares Einkommen berücksichtigt werden, obwohl es tatsächlich nicht auf Ihrem Konto ankommt. Dadurch kann der Anspruch niedriger ausfallen.
Für getrennt lebende Ehegatten ist § 1361 BGB der Ausgangspunkt. Absatz 2 verlangt eine Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der BGH, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10, Rn. 18 erklärt den zunächst stärkeren Schutz der bisherigen Lebensverhältnisse und die allmähliche Annäherung an die Anforderungen nach der Scheidung bei verfestigter Trennung.
| Welche Frage liegt vor? | Rechtlicher Ausgangspunkt | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Unterhalt für einen getrennt lebenden Ehegatten | § 1361 Abs. 2 BGB | Aufnahme, Fortsetzung und Ausweitung der Arbeit anhand der Trennungsphase prüfen |
| Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung | §§ 1569, 1570 ff. BGB | Eigenverantwortung und besonderer Anspruchsgrund sind gesondert zu prüfen |
| Zahlungspflicht gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern | § 1603 Abs. 2 BGB | Die gesteigerte Verpflichtung ist nicht mit den Regeln für den Unterhalt verlangenden Ehegatten gleichzusetzen |
Die gleiche Person kann in verschiedenen Rollen betroffen sein. Eine Antwort zum Kindesunterhalt lässt sich nicht unverändert auf Trennungsunterhalt übertragen.
Dieser Ratgeber behandelt die Arbeit der Person, die Trennungsunterhalt verlangt. Ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie Bedarf und Leistungsfähigkeit zusammenhängen, erläutert Trennungsunterhalt.
Was gilt im ersten Jahr nach der Trennung?
Die NRW-Leitlinien 2026, Nr. 17.2 gehen für den Berechtigten im ersten Trennungsjahr grundsätzlich davon aus, dass keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen und eine bisherige Tätigkeit nicht ausgeweitet werden muss. Diese Leitlinien sind eine Orientierung der dortigen Oberlandesgerichte, kein bindendes Gesetz. Beachten Sie die Leitlinien des für Ihren Fall zuständigen Gerichts und die individuelle Abwägung nach § 1361 Abs. 2 BGB.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen mehr arbeiten und eine vorhandene Arbeit beenden. Wer schon vor der Trennung in einem zumutbaren Umfang beschäftigt war, kann grundsätzlich gehalten sein, diese Tätigkeit fortzuführen. Die Trennung allein rechtfertigt nicht, das eigene Einkommen aufzugeben und die gesamte Versorgung dem anderen Ehegatten zu überlassen.
Im Beschluss vom 28. Februar 2012 – 5 UF 6/12, S. 3–6 prüfte das OLG Bremen die Erfolgsaussichten im Verfahrenskostenhilfeverfahren. Es rechnete für die bisherige Teilzeitarbeit schon vor Ablauf des Trennungsjahres erzielbares Einkommen an und sah später eine zumutbare Ausweitung vor. Eine Qualifizierungsmaßnahme rechtfertigte dort die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung nicht. Das war keine abschließende neue Unterhaltsfestsetzung; der Beschluss enthielt auch einen Vergleichsvorschlag.
Gewichtige Gründe können eine Fortsetzung unzumutbar machen, etwa eine neu aufgetretene Erkrankung oder eine veränderte notwendige Kinderbetreuung. Auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten kann durch konkrete Trennungskonflikte problematisch werden. Halten Sie Grund, Zeitpunkt und Auswirkungen fest; weder eine freiwillige Kündigung noch ein gesundheitlicher Hinderungsgrund sollte pauschal unterstellt werden.
Muss nach zwölf Monaten automatisch in Vollzeit gearbeitet werden?
Mit länger dauernder, verfestigter Trennung steigen regelmäßig die Anforderungen an die eigene Existenzsicherung. War nur Teilzeitarbeit vereinbart und besteht kein besonderer Hinderungsgrund, kann nach dem Trennungsjahr eine Ausweitung bis zur Vollzeit erwartet werden. Das beantwortet aber noch nicht, welche konkrete Tätigkeit in welchem Umfang möglich und zumutbar ist.
Nach § 1361 Abs. 2 BGB gehören frühere Erwerbstätigkeit, Ehedauer und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten in die Prüfung. Hinzu kommen insbesondere Betreuung, Lebensalter und Gesundheit. Das OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 4 UF 35/24, Rn. 43–50 bezieht den Schutz auch auf eine während der Ehe einverständlich ausgeübte Teilzeittätigkeit und verlangt eine Zumutbarkeitsabwägung.
Der erste Jahrestag ist deshalb kein Schalter zwischen „keine Arbeit nötig“ und „Unterhalt vollständig gestrichen“. Klären Sie frühzeitig, ob eine Stundenaufstockung beim bisherigen Arbeitgeber möglich ist, welche anderen Stellen in Betracht kommen und welche Betreuung dafür tatsächlich zur Verfügung steht. Veränderungen können sich auch schrittweise ergeben; ein fester Stundenplan für jede Ehe folgt aus dem Gesetz nicht.
Eine Person hat während der Ehe vereinbarungsgemäß Teilzeit gearbeitet. Nach der Trennung bietet der Arbeitgeber mehr Stunden an. Das Angebot ist ein konkreter Prüfpunkt, aber noch kein Beweis, dass jeder angebotene Umfang neben der Betreuung zumutbar ist. Umgekehrt reicht der Wunsch, dauerhaft bei der bisherigen Stundenzahl zu bleiben, allein nicht als Begründung.
Wie wirken sich Kinderbetreuung und Arbeitswege aus?
Bei der Betreuung gemeinsamer Kinder kommt es auf die tatsächliche Organisation an. § 1570 BGB regelt den Betreuungsunterhalt nach der Scheidung mit einem Grundzeitraum bis zum dritten Geburtstag und einer möglichen Verlängerung. Für die Trennungszeit bleibt § 1361 BGB die Anspruchsgrundlage. Der BGH stellt in XII ZR 73/10, Rn. 18–19, klar, dass eine schon nach den nachehelichen Maßstäben fehlende Erwerbsobliegenheit bei Trennungsunterhalt erst recht zu beachten ist.
Nach dem dritten Geburtstag entsteht keine automatische Pflicht zur Vollzeitarbeit. Die NRW-Leitlinien, Nr. 17.1 nennen die kindbezogenen Betreuungsbedürfnisse, vorhandene Fremdbetreuung, eheliche Rollenverteilung und die Belastung durch Arbeit und Betreuung. Eine rein theoretische Öffnungszeit beantwortet noch nicht, welcher Arbeitsumfang einschließlich Arbeitswegen verlässlich möglich ist.
| Was Sie festhalten sollten | Geeignete Angaben oder Belege |
|---|---|
| Verfügbare Betreuung | Bestätigung zu Platz, Betreuungstagen, Öffnungs- und Schließzeiten |
| Betreuung durch beide Eltern | Tatsächlich praktizierter Wochenplan einschließlich Bringen und Abholen |
| Zusätzlicher Bedarf des Kindes | Konkreter Unterstützungsbedarf und erforderliche Termine; passende Nachweise |
| Arbeitsorganisation | Arbeitszeitangebot, Schichtlage, Wegezeiten und mögliche Flexibilität |
| Offene Betreuungsmöglichkeiten | Anfragen, Antworten, Wartelisten und angebotene Alternativen |
Ein konkreter Wochenplan macht die Abwägung nachvollziehbar. Er ersetzt weder die rechtliche Prüfung noch die Beurteilung der individuellen Kindesbelange.
Im Hamm-Verfahren genügten wegen der dortigen Kinderbetreuung auch nach dem Trennungsjahr durchschnittlich 22 Wochenstunden; eine weitere Ausweitung oder ein Wechsel in eine abhängige Beschäftigung wurde nicht verlangt (Rn. 49–55). Diese Zahl ist keine allgemeine Obergrenze. Eine generelle Freiheit, Fremdbetreuung abzulehnen, folgt daraus ebenfalls nicht. Die Besonderheiten selbstständiger Arbeit erläutert Unterhalt bei Selbstständigen.
Wann darf fiktives Einkommen angesetzt werden?
Fiktives Einkommen ist keine Strafe für Arbeitslosigkeit. Die NRW-Leitlinien, Nr. 9 knüpfen an eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit und eine reale Beschäftigungschance an. Eine pauschale Behauptung, irgendwo werde immer eine Vollzeitkraft gesucht, beantwortet die Frage nicht. Ebenso wenig belegt eine unverbindliche Wunschvorstellung ein bestimmtes erzielbares Nettogehalt.
- Zunächst feststellen, welche Tätigkeit und welcher Stundenumfang nach § 1361 Abs. 2 BGB zumutbar sind.
- Prüfen, ab welchem Zeitpunkt die betreffende Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte; Fortsetzung einer vorhandenen Stelle und Neuorientierung nicht vermischen.
- Die reale Möglichkeit einer passenden Beschäftigung anhand von Qualifikation, Gesundheit, Betreuung, Arbeitszeiten und Arbeitsmarkt untersuchen.
- Erst dann ein tatsächlich erreichbares Einkommen mit nachvollziehbarer Grundlage und unterhaltsrechtlicher Bereinigung ansetzen.
Dokumentieren Sie Ihre ernsthaften Bemühungen: Stellenanzeige, Datum, Arbeitgeber, Tätigkeit und Stundenumfang, Bewerbung, Rückmeldung sowie gegebenenfalls Vorstellungsgespräch. Anfragen zur Aufstockung beim bisherigen Arbeitgeber gehören ebenfalls dazu. Eine Registrierung bei der Arbeitsvermittlung erklärt noch nicht alle weiteren Bemühungen.
Eine für jeden Fall ausreichende gesetzliche Bewerbungszahl lässt sich aus § 1361 Abs. 2 BGB nicht ablesen. Qualität, passende Stellen und Kontinuität sind wichtiger als eine bloße Liste ohne Unterlagen. Reagieren Sie auf gerichtliche Anforderungen konkret; wer eine Pflicht zur Stellensuche bestreitet, sollte die entgegenstehenden Umstände ebenso nachvollziehbar darlegen wie die Person, die fehlende Bemühungen behauptet.
Aus einer Teilzeitvergütung folgt nicht ohne Weiteres, dass derselbe Arbeitgeber eine Vollzeitstelle anbieten kann oder dass sich der Nettolohn proportional verdoppelt. Arbeitsangebot, mögliche Stunden, Betreuung und Bereinigung müssen zusammenpassen.
Was gilt bei Krankheit, Berufswechsel oder Weiterbildung?
Gesundheitliche Einschränkungen gehören in die persönliche Zumutbarkeitsprüfung. Bereiten Sie für eine rechtliche Beratung Unterlagen vor, die Art, voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen auf mögliche Tätigkeiten erklären. Es geht um die konkrete Leistungsfähigkeit: Welche Arbeiten und welcher Umfang sind möglich, welche nicht? Eine Annahme allein aufgrund des äußeren Eindrucks ist dafür keine belastbare Grundlage.
Der Anspruch während der Trennung richtet sich weiter nach § 1361 BGB. § 1572 BGB enthält für die Zeit nach der Scheidung eigene Voraussetzungen und Anknüpfungszeitpunkte. Ein Attest ist deshalb weder automatisch eine Zusage unbefristeten Unterhalts noch ohne Prüfung bedeutungslos. Für diese spätere Phase lesen Sie nachehelicher Unterhalt bei Krankheit.
Auch eine sinnvolle Weiterbildung berechtigt nicht automatisch dazu, eine zumutbare vorhandene Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben. Das OLG Bremen prüfte, ob besondere Gründe für Ausbildungsunterhalt oder eine zur angemessenen Beschäftigung notwendige Qualifizierung vorlagen, und verneinte dies im konkreten Fall. § 1575 BGB betrifft den geschiedenen Ehegatten; seine Voraussetzungen dürfen nicht als allgemeiner Anspruch auf jede gewünschte Ausbildung während der Trennung dargestellt werden.
Klären Sie vor einem beruflichen Wechsel, ob Kurszeiten und Arbeit verbunden werden können, welchen konkreten Vorteil die Qualifizierung bietet und welche Finanzierung vereinbart oder rechtlich gesichert ist. Das vermeidet, dass eine geplante Verbesserung später als vermeidbare Einkommenslücke behandelt wird.
Was bedeutet eine neue Arbeit für Zahlung und Unterhaltstitel?
Eigenes erzieltes oder zurechenbares Einkommen beeinflusst den Bedarf und die Bedürftigkeit; Nr. 16 der NRW-Leitlinien behandelt die Anrechnung. Auch eine Vollzeittätigkeit bedeutet nicht automatisch, dass jeder Anspruch wegfällt. Die Einkommen beider Seiten, berechtigte Abzüge und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen zusammen neu berechnet werden. Nach der Scheidung gelten § 1569 BGB und die jeweiligen besonderen Anspruchsgrundlagen; dazu kann etwa § 1573 BGB gehören.
Über § 1361 Abs. 4 BGB gilt § 1605 BGB entsprechend für notwendige Auskünfte und Einkommensbelege. Teilen Sie die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen einer Neuberechnung nachvollziehbar mit beziehungsweise fordern Sie sie konkret an. Eine vermutete höhere Stundenzahl ersetzt keinen Einkommensnachweis.
Besteht ein vollstreckbarer Titel, sind die Verfahrensfragen gesondert zu klären. Für gerichtliche Entscheidungen ist § 238 FamFG, für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden § 239 FamFG zu prüfen. Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 242 FamFG ist eine zusätzliche Frage. Weder der Ablauf eines Jahres noch ein einseitiger Brief senkt den titulierten Betrag von selbst.
Lassen Sie Zeiträume und mögliche Rückwirkung zeitnah prüfen, statt allein den Dauerauftrag zu ändern. Die Einzelheiten erläutern Unterhaltstitel ändern und Trennungsunterhalt rückwirkend verlangen.
Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung vor
- Trennungsdatum, Verfahrensstand und vorhandenen Titel oder Vergleich zusammenstellen.
- Bisherige eheliche Arbeitsteilung dokumentieren: Beruf, Arbeitsstunden, Betreuungsaufgaben und dazu getroffene Absprachen.
- Aktuelle Verdienstabrechnungen, Arbeitsvertrag und Angebote zur Stundenaufstockung sichern; tatsächliches und nur angenommenes Einkommen getrennt notieren.
- Einen realistischen Wochenplan mit Arbeit, Wegen, Betreuung und notwendigen Unterstützungszeiten erstellen.
- Gesundheitliche Einschränkungen und ihre Folgen fachlich belegen lassen; geplante Qualifizierung vor einem Jobverzicht rechtlich einordnen.
- Bewerbungen und Rückmeldungen fortlaufend geordnet aufbewahren, soweit eine Stellensuche oder Ausweitung erwartet werden kann.
- Eine Neuberechnung und gegebenenfalls Titeländerung mit konkretem Zeitbezug prüfen lassen; offene Behauptungen und fehlende Belege einzeln benennen.
Nicht nur „Muss ich arbeiten?“, sondern: Welche konkrete Tätigkeit ist mir ab welchem Zeitpunkt mit welcher Betreuung und Gesundheit realistisch möglich, und welches bereinigte Einkommen ließe sich damit erzielen?
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben
- BGB§ 1569 – Eigenverantwortung nach Scheidung
- BGB§ 1570 – Betreuung gemeinsamer Kinder nach Scheidung
- BGB§ 1572 – Krankheit nach Scheidung
- BGB§ 1573 – Erwerbslosigkeit und Aufstockung nach Scheidung
- BGB§ 1574 – Angemessene Erwerbstätigkeit nach Scheidung
- BGB§ 1575 – Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach Scheidung
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Kindesunterhaltspflicht
- BGB§ 1605 – Auskunft und Belege
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- FamFG§ 242 – Einstellung der Zwangsvollstreckung
Rechtsprechung
Rn. 18: Zunächst stärkerer Schutz bisheriger Verhältnisse nach § 1361 Abs. 2 BGB; Annäherung an nacheheliche Maßstäbe bei verfestigter Trennung. Rn. 19 betrifft einen besonderen Fall rechtlicher Elternschaft. Teilaufhebung und Zurückverweisung aus weiteren Gründen, keine pauschale Befreiung aller betreuenden Eltern von Arbeit.
Entscheidung öffnenS. 3–6: Bestehende zumutbare Arbeit grundsätzlich fortführen; spätere Ausweitung und konkrete Gründe gesondert prüfen. Qualifizierung rechtfertigte im Fall die Aufgabe nicht. Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe mit Vergleichsvorschlag, keine abschließende neue Unterhaltsfestsetzung.
Entscheidung öffnenRn. 43–55: Individuelle Zumutbarkeit bei ehelich vereinbarter Teilzeit und notwendiger Kinderbetreuung. Im Fall keine weitere Ausweitung oder Wechsel in abhängige Beschäftigung; Beschwerde zurückgewiesen. Die konkrete Stundenzahl ist keine allgemeine Grenze.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Darf ich im ersten Trennungsjahr grundsätzlich zuhause bleiben?
Für die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit besteht nach Nr. 17.2 der NRW-Leitlinien im ersten Jahr in der Regel keine Obliegenheit. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, eine vorhandene zumutbare Arbeit aufzugeben. Maßgeblich bleiben die bisherigen Verhältnisse und die Abwägung nach § 1361 Abs. 2 BGB.
Kann ich einen bisherigen Teilzeitjob im Trennungsjahr kündigen?
Die Trennung allein rechtfertigt dies unterhaltsrechtlich nicht. Eine bisher ausgeübte zumutbare Tätigkeit ist grundsätzlich fortzusetzen. Gewichtige Gründe wie eine neue Erkrankung oder veränderte notwendige Kinderbetreuung können eine andere Beurteilung tragen und sollten konkret belegt werden.
Muss ich nach einem Jahr immer Vollzeit arbeiten?
Eine Ausweitung bis zu Vollzeit kann dann regelmäßig zumutbar werden. Es gibt aber keine automatische Vollzeitpflicht allein wegen des Datums. Insbesondere Betreuung, Gesundheit, frühere Tätigkeit, Ehedauer und wirtschaftliche Verhältnisse sind zu prüfen.
Muss ich ab dem dritten Geburtstag meines Kindes sofort Vollzeit arbeiten?
Nein. Nach dem Grundzeitraum der Betreuung sind die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, die Bedürfnisse des gemeinsamen Kindes und die Belastung durch Arbeit und Betreuung individuell zu prüfen. Für die Trennungszeit bleibt § 1361 BGB die Anspruchsgrundlage.
Wie viele Bewerbungen muss ich jeden Monat schreiben?
§ 1361 Abs. 2 BGB nennt keine für alle Fälle ausreichende feste Zahl. Soweit eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sollten ernsthafte und geeignete Bemühungen mit Stellenanzeigen, Bewerbungen und Rückmeldungen fortlaufend nachgewiesen werden. Konkrete gerichtliche Anforderungen müssen beachtet werden.
Was ist fiktives Einkommen beim Trennungsunterhalt?
Ein Einkommen, das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, obwohl es tatsächlich nicht erzielt wurde. Dafür müssen eine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit und eine reale Möglichkeit bestehen, entsprechendes Einkommen zu erzielen. Eine bloße Wunschvorstellung über Arbeitsstunden oder Gehalt genügt nicht.
Schließt eine Erkrankung jede Erwerbsobliegenheit aus?
Das hängt von der konkreten Einschränkung und den möglichen Tätigkeiten ab. Für die Prüfung sind nachvollziehbare Unterlagen zu Umfang, Dauer und Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hilfreich. Weder ein pauschaler Krankheitsvorwurf noch eine ungeprüfte Annahme dauerhafter vollständiger Erwerbsunfähigkeit beantwortet die Frage.
Endet Trennungsunterhalt mit einem Vollzeitjob oder dem Ablauf des ersten Jahres?
Nicht automatisch. Maßgeblich sind eine neue Berechnung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Ein vollstreckbarer Titel muss gegebenenfalls im passenden Verfahren geändert werden; ein einseitiges Schreiben oder das Datum allein ändert ihn nicht.
Quellen
- BGB – § 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben
- BGB – § 1569 – Eigenverantwortung nach Scheidung
- BGB – § 1570 – Betreuung gemeinsamer Kinder nach Scheidung
- BGB – § 1572 – Krankheit nach Scheidung
- BGB – § 1573 – Erwerbslosigkeit und Aufstockung nach Scheidung
- BGB – § 1574 – Angemessene Erwerbstätigkeit nach Scheidung
- BGB – § 1575 – Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach Scheidung
- BGB – § 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Kindesunterhaltspflicht
- BGB – § 1605 – Auskunft und Belege
- FamFG – § 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG – § 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- FamFG – § 242 – Einstellung der Zwangsvollstreckung
- NRW-Leitlinien 2026 – Vorbemerkung und Nr. 9, 16, 17.1, 17.2
- BGH, 18.04.2012 – XII ZR 73/10, amtlicher Volltext
- OLG Bremen, 28.02.2012 – 5 UF 6/12, amtlicher Volltext
- OLG Hamm, 04.07.2024 – 4 UF 35/24, amtlicher Volltext
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.