
Bei einem Ehezeitende im Jahr 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 VersAusglG bei höchstens 39,55 Euro, wenn ein monatlicher Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße ist. In allen anderen Fällen beträgt sie als Kapitalwert höchstens 4.746 Euro. Geprüft wird entweder die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte oder der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts. Der Grenzwert allein entscheidet noch nicht: Das Familiengericht muss sein Ermessen anhand des konkreten Falls ausüben. Für in Entgeltpunkten ausgewiesene gesetzliche Rentenanrechte ist der Kapitalwert maßgeblich; eine selbst ausgerechnete Monatsrente ersetzt diese Prüfung nicht.
Kurzantwort
Prüfen Sie zuerst das gesetzliche Ende der Ehezeit und die Auskunft jedes Versorgungsträgers. Das Jahr des Scheidungstermins bestimmt die Grenze nicht automatisch. Eine kleine private Vorsorge darf ebenso wenig ungeprüft entfallen wie ein gesetzliches Rentenanrecht. Bringen Sie Gründe für oder gegen den Ausgleich vor der Entscheidung mit Belegen vor und kontrollieren Sie anschließend den gerichtlichen Ausspruch.
Welche Geringfügigkeitsgrenzen gelten 2026?
§ 18 Abs. 3 VersAusglG knüpft die Grenze an die monatliche sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße: 1 Prozent bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße, sonst 120 Prozent als Kapitalwert. Die amtliche Rechengrößentabelle der Deutschen Rentenversicherung weist für 2026 eine monatliche Bezugsgröße von 3.955 Euro aus. Daraus ergeben sich 39,55 Euro beziehungsweise 4.746 Euro.
| Ende der gesetzlichen Ehezeit | Grenze bei maßgeblichem monatlichem Rentenbetrag | Grenze als Kapitalwert in allen anderen Fällen |
|---|---|---|
| 2026 | 39,55 Euro | 4.746 Euro |
| 2025 | 37,45 Euro | 4.494 Euro |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Versorgungsausgleich (Rechengrößen), und § 18 Abs. 3 VersAusglG. Die Grenzen gelten einschließlich des genannten Betrags; sie sind keine garantierten Auszahlungsbeträge.
Ein Wert genau an der Grenze ist noch gering im Sinne der Vorschrift. Liegt er darüber, greift diese Geringfügigkeitsregel für diesen Vergleich nicht. Andere gesetzliche Fragen, etwa eine wirksame Vereinbarung oder die kurze Ehe, sind davon getrennt zu beurteilen. Die beiden Spalten sind keine frei wählbaren Alternativen.
Die Grenze wird nicht vom gesamten Rentenvermögen abgezogen. Es geht um bestimmte Ausgleichswerte oder deren Differenz. Ein Betrag von 4.746 Euro bedeutet auch keine direkte Zahlung auf das Bankkonto.
Warum zählt das Ehezeitende und nicht der Scheidungstermin?
Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Weder der Auszug noch die Einreichung des Antrags allein ersetzt diesen Endpunkt. Die Einzelheiten zum Verfahren finden Sie unter Scheidungsantrag.
Wird ein Antrag beispielsweise im Januar 2026 zugestellt, endet die gesetzliche Ehezeit grundsätzlich am 31. Dezember 2025. Für die Geringfügigkeitsprüfung ist dann die Grenze für 2025 maßgeblich, auch wenn das Gericht erst 2026 entscheidet. Bei Zustellung im Februar 2026 liegt das Ehezeitende dagegen grundsätzlich am 31. Januar 2026.
Das ist praktisch relevant: Ein einzelner Ausgleichswert als Kapitalwert von 4.500 Euro liegt oberhalb der Grenze 2025 von 4.494 Euro, aber unterhalb der Grenze 2026 von 4.746 Euro. Dieses eigene Vergleichsbeispiel zeigt nur den Stichtagseffekt. Es erlaubt weder eine freie Wahl des Jahres noch eine endgültige Prognose über die gerichtliche Teilung.
§ 5 Abs. 2 VersAusglG lässt rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach Ehezeitende berücksichtigen, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Eine erforderliche Berichtigung der Bewertung und das maßgebliche Jahr der Geringfügigkeitsgrenze sind deshalb getrennte Prüfschritte. Für die besondere Dreijahresregel siehe Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe.
Welche Zahl aus der Versorgungsauskunft wird verglichen?
Der Ehezeitanteil ist der innerhalb der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil. Der Ausgleichswert ist grundsätzlich seine Hälfte, die der anderen Person zusteht. Diese Begriffe ergeben sich aus § 1 VersAusglG und § 5 VersAusglG. Ein als Ausgleichswert bezeichnetes Kapital von 4.500 Euro wird für die Grenzprüfung nicht nochmals halbiert.
| Angabe in der Auskunft | Bedeutung für die Prüfung | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Ehezeitanteil | Ausgangswert vor der gesetzlichen Halbteilung | Den ganzen Vertragswert mit der Grenze vergleichen |
| Ausgleichswert | Grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils | Den bereits ausgewiesenen Ausgleichswert erneut halbieren |
| Monatlicher Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße | Für 2026 mit höchstens 39,55 Euro vergleichen | Die Rentenspalte für jede Rentenversicherung verwenden |
| Entgeltpunkte oder andere Bezugsgröße | Maßgeblichen Kapitalwert heranziehen; Grenze 2026: 4.746 Euro | Entgeltpunkte eigenständig in eine aktuelle Monatsrente umrechnen |
Die rechtliche Bezugsgröße des Anrechts entscheidet über die passende Prüfung, nicht die Bezeichnung des Anbieters oder eine beliebige Monatsangabe.
Der korrespondierende Kapitalwert ist nach § 47 VersAusglG eine Hilfsgröße für Anrechte, deren Ausgleichswert nicht schon als Kapitalwert bestimmt ist. Lassen Sie sich erklären, welcher Wert für § 18 verwendet wird. Den genauen Versicherungsverlauf müssen Sie dafür nicht selbst versicherungsmathematisch umrechnen.
Der BGH-Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23, Rn. 10–11 zeigt diesen Unterschied: Bei dem dort geprüften Grundrentenzuschlag waren Entgeltpunkte die Bezugsgröße. Deshalb kam es auf den korrespondierenden Kapitalwert an. Die im Beschluss verwendete Grenze bezog sich auf das tatsächliche Ehezeitende 2022; sie ist keine Grenztabelle für 2026.
Differenz gleichartiger Anrechte oder einzelnes kleines Anrecht?
§ 18 Abs. 1 VersAusglG betrifft beiderseitige Anrechte gleicher Art. Verglichen werden deren Ausgleichswerte, nicht pauschal sämtliche künftigen Renteneinkünfte. Abs. 2 behandelt einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert. Ob zwei Rechte gleichartig sind, muss sachlich geprüft werden; derselbe Versorgungsträger allein beantwortet das nicht.
Im genannten BGH-Fall waren normale gesetzliche Entgeltpunkte und Entgeltpunkte aus dem Grundrentenzuschlag gerade nicht gleichartig (Rn. 10). Weil nur eine Person diesen Zuschlag erworben hatte, prüfte das Gericht ihn nach Abs. 2. Aus dem bloßen Unterschied der gesamten Monatsrenten ließ sich die Entscheidung nicht ableiten.
Gleichartige Anrechte mit maßgeblichen Monatsrenten: Sind die bereits ausgewiesenen Ausgleichswerte 210 Euro und 185 Euro, beträgt die Differenz 25 Euro. Sie liegt innerhalb der Grenze von 39,55 Euro. Die rechtliche Gleichartigkeit ist hier vorausgesetzt.
Ein einzelnes Anrecht mit Kapitalwert: Ein bereits als Ausgleichswert festgestellter Kapitalbetrag von 4.500 Euro liegt innerhalb der Grenze von 4.746 Euro; 4.800 Euro liegen darüber. In beiden Fällen folgt auf die richtige Wertprüfung die weitere rechtliche Einordnung.
Rechnen Sie daher nicht alle gesetzlichen, betrieblichen und privaten Anrechte zu einer einzigen Differenz zusammen. Ebenso wenig sollten Sie ein für sich kleines Recht aus einer beiderseitigen gleichartigen Versorgung herausnehmen, ohne die Differenzprüfung zu klären. Halten Sie Rechte, Bezugsgrößen und vorgeschlagene Ausgleichswerte getrennt fest.
Wann wird trotz eines kleinen Werts geteilt?
Das Wort soll in § 18 eröffnet eine begründete gerichtliche Ermessensentscheidung. Die geringe Höhe ersetzt diese Abwägung nicht. In XII ZB 277/23, Rn. 12–20 erläutert der BGH das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und dem Interesse an der hälftigen Beteiligung. Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Versorgungssituation gehören dazu.
| Gesichtspunkt | Was dafür vorgelegt oder geklärt werden sollte |
|---|---|
| Bedeutung des Anrechts für die Altersversorgung | Voraussichtliche eigene Versorgung und konkrete wirtschaftliche Bedeutung des zusätzlichen Rechts |
| Tatsächlicher Verwaltungsaufwand | Teilungsordnung, Erläuterung des Trägers und gegebenenfalls dessen Bereitschaft zur Teilung |
| Stellungnahmen der Ehegatten | Eindeutige Erklärung und sachliche Gründe für oder gegen den Ausgleich |
| Art und Umsetzung des Anrechts | Ob nur bestehende Konten umgebucht werden oder zusätzlicher laufender Prüfaufwand entsteht |
Keiner dieser Gesichtspunkte entscheidet für sich allein jeden Fall. Maßgeblich ist die begründete Gesamtbewertung.
Für normale gesetzliche Rentenanrechte beschreibt der BGH die Umbuchung auf bestehenden Konten regelmäßig als wenig aufwendig. Deshalb hat die Halbteilung dort im Regelfall Vorrang, abgesehen von extremen Fällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Rechte (Rn. 20). Die Aussage „unter der Grenze wird niemals geteilt“ ist damit unzutreffend.
Beim Grundrentenzuschlag bestätigte der BGH im konkreten Fall dagegen den Ausschluss. Er berücksichtigte den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einkommensprüfung, die bereits weitgehend angeglichene Versorgungssituation und die ablehnende Stellungnahme des betroffenen Trägers (Rn. 23–26). Das ist kein pauschaler Ausschluss aller Grundrentenzuschläge und keine Garantie, dass ein anderer kleiner Vertrag ebenfalls ungeteilt bleibt.
Wer auch auf einen kleinen Zuwachs dringend angewiesen ist, sollte die eigene Versorgungssituation konkret darstellen. Umgekehrt genügt der allgemeine Wunsch nach einem schnellen oder billigen Verfahren nicht als vollständige Begründung. Die zuständige Stelle muss den Einzelfall prüfen.
Checkliste: So prüfen Sie die Auskünfte vor der Entscheidung
- Ehezeitende belegen: Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags anhand der Unterlagen mit den angesetzten Monaten vergleichen.
- Richtiges Grenzjahr wählen: Die Rechengrößen für das Ehezeitende heranziehen, auch wenn die Scheidung in einem späteren Jahr entschieden wird.
- Jedes Anrecht erfassen: Anbieter, Vertrag, Art des Rechts, Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert getrennt auflisten.
- Bezugsgröße klären: Kennzeichnen, ob Rentenbetrag, Entgeltpunkte oder Kapital die maßgebliche Größe sind. Keine beliebige Monatsrente selbst bilden.
- Prüfweg bestimmen: Bei beiderseitigen gleichartigen Rechten die Differenzfrage klären; einzelne Anrechte nicht ungeprüft in einen Gesamtsaldo mischen.
- Abwägungsgründe belegen: Eigene Versorgungssituation und Stellungnahme des Trägers sachlich darlegen, wenn die Teilung oder ihr Unterbleiben streitig ist.
- Unklarheiten rechtzeitig vorlegen: Dokument, Seite, Wert und konkrete Frage benennen; den gerichtlichen Ausspruch später mit den Auskünften abgleichen.
Nach § 220 Abs. 4 FamFG muss der Träger die Werte einschließlich einer übersichtlichen, nachvollziehbaren Berechnung und der maßgeblichen Teilungsregeln mitteilen. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erläuterungen anfordern. Eine fehlende Rechengröße ist deshalb zunächst ein Anlass für eine gezielte Rückfrage. Mehr zum Fragebogen und zur Mitwirkung unter Auskunft im Versorgungsausgleich.
Lassen Sie einen kleinen Vertrag nicht einfach aus dem Fragebogen weg. Ob ein Wert gering ist und ob deshalb nicht geteilt wird, ist eine spätere rechtliche Entscheidung. Das Gericht benötigt die Angaben gerade, um diese Frage richtig beurteilen zu können.
Reicht es, wenn beide auf kleine Anrechte verzichten wollen?
Eine eindeutige übereinstimmende Erklärung kann nach dem BGH bei der Ermessensentscheidung über Bagatellversorgungen bedeutsam sein. Sie ist aber von einem vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu unterscheiden. Zustimmung zum Nichtausgleich, wirksame Vereinbarung und gerichtliche Entscheidung sind verschiedene Schritte.
Vereinbarungen richten sich nach §§ 6, 7 und 8 VersAusglG. Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung ist grundsätzlich notarielle Beurkundung erforderlich; die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Protokollierung kann die Form ersetzen. Außerdem bleibt die Inhalts- und Ausübungskontrolle nötig. Eine private Unterschrift ersetzt diese Anforderungen nicht.
Bevor Sie einen Ausschluss erwägen, sollten sämtliche Anrechte und die Folgen für die Altersversorgung nachvollziehbar bekannt sein. Die Vereinbarung über Scheidungsfolgen kann weitere wirtschaftliche Fragen einbeziehen. Ein Geldbetrag aus dem Zugewinn oder ein späterer privater Dauerauftrag ändert die beim Versorgungsträger bestehenden Rechte jedoch nicht automatisch.
Was ist im Beschluss und nach Rechtskraft zu beachten?
§ 224 FamFG verlangt eine Begründung der Endentscheidung. Soweit ein Wertausgleich nach § 18 Abs. 1 oder 2 nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest. Prüfen Sie daher, welches Anrecht geteilt wird und welches aus welchem Grund ungeteilt bleibt. Die Auskunft des Trägers allein ist noch keine wirksame gerichtliche Entscheidung.
Die Endentscheidung zum Versorgungsausgleich wird erst mit Rechtskraft wirksam. Wenn Ihnen eine falsche Grenze, ein unklarer Kapitalwert oder eine fehlende Abwägung auffällt, sollten Sie die zugestellte Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich fachlich prüfen lassen. Warten auf den späteren Rentenbeginn kann die rechtzeitige Prüfung nicht ersetzen.
Ein bereits rechtskräftig geregelter Ausgleich wird nicht allein wegen einer später höheren Jahresgrenze automatisch rückgängig. § 225 FamFG enthält für bestimmte Anrechte eigene Voraussetzungen einer Abänderung, etwa eine auf den Ausgleichswert zurückwirkende wesentliche Wertänderung. Der bloße spätere Wunsch beider Personen nach einem anderen Ergebnis ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Für vergessene Anrechte siehe gesondert bei der Scheidung vergessene Betriebsrente.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung und Ausgleichswert
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit und kurze Ehe
- VersAusglG§ 5 – Bewertung und Bezugsgröße
- VersAusglG§ 6 – Vereinbarungen
- VersAusglG§ 7 – Form
- VersAusglG§ 8 – Kontrolle und Trägerzustimmung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG§ 47 – Korrespondierender Kapitalwert
- SGB IV§ 18 – Bezugsgröße
- FamFG§ 220 – Auskunft und Berechnung
- FamFG§ 224 – Entscheidung
- FamFG§ 225 – Abänderung
Rechtsprechung
Rn. 10–13 und 18–26: Bezugsgröße und Kapitalwert richtig bestimmen; Geringfügigkeit erfordert eine Ermessensentscheidung. Im konkreten Grundrentenzuschlagsfall blieb der Ausschluss wegen Verwaltungsaufwand und Versorgungssituation bestehen. Kein pauschaler Ausschluss aller kleinen Rentenanrechte.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich 2026?
Bei einem Ehezeitende 2026 höchstens 39,55 Euro, wenn ein monatlicher Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße ist, sonst höchstens 4.746 Euro als Kapitalwert. Welche Grenze passt, hängt von der rechtlichen Bezugsgröße des konkreten Anrechts ab.
Gilt 2026 auch dann, wenn der Scheidungstermin 2026 stattfindet?
Nicht automatisch. Entscheidend ist das gesetzliche Ende der Ehezeit, grundsätzlich der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Endet die Ehezeit 2025, gelten für die Geringfügigkeitsprüfung die Werte 2025.
Wird der gesamte Ehezeitanteil mit der Grenze verglichen?
Geprüft wird der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechts oder die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger gleichartiger Anrechte. Ein bereits ausgewiesener Ausgleichswert ist grundsätzlich schon die Hälfte des Ehezeitanteils und wird nicht nochmals halbiert.
Kann ich Entgeltpunkte einfach in eine Monatsrente umrechnen?
Für diese Grenzprüfung ist das nicht der richtige Ersatz. Sind Entgeltpunkte die maßgebliche Bezugsgröße, kommt es auf den Kapitalwert an. Bitten Sie bei unklarer Auskunft um Erläuterung des passenden Ausgleichs- beziehungsweise korrespondierenden Kapitalwerts.
Entfällt der Ausgleich bei jedem Betrag unter der Grenze?
Nein. Das Familiengericht muss sein Ermessen begründet ausüben. Verwaltungsaufwand, Halbteilung und die persönliche Versorgungssituation sind zu würdigen. Bei normalen gesetzlichen Rentenanrechten auf bestehenden Konten kann gerade der geringe Verwaltungsaufwand für die Teilung sprechen.
Darf ich einen kleinen Rentenvertrag im Fragebogen weglassen?
Nein, geben Sie die verlangten Anrechte vollständig an. Die geringe Höhe rechtfertigt nicht, den Vertrag zu verschweigen. Erst anhand der Auskunft kann das Gericht die Geringfügigkeit und eine mögliche Ausnahme richtig prüfen.
Ist ein Wert genau an der Grenze noch geringfügig?
Ja. § 18 Abs. 3 spricht von höchstens 1 Prozent beziehungsweise 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Auch bei einem Wert genau an der Grenze bleibt die weitere gerichtliche Ermessensprüfung erforderlich.
Kann ich den rechtskräftigen Ausgleich wegen einer neuen Jahresgrenze rückgängig machen?
Die jährliche Änderung der Grenze setzt den Beschluss nicht automatisch außer Kraft. Für eine Abänderung gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen. Ein bloßer neuer Wunsch nach einem Ausschluss oder eine private Rückzahlungsvereinbarung ändert die Versorgungsrechte nicht automatisch.
Quellen
- VersAusglG § 1 – Halbteilung und Ausgleichswert
- VersAusglG § 3 – Ehezeit und kurze Ehe
- VersAusglG § 5 – Bewertung und Bezugsgröße
- VersAusglG § 6 – Vereinbarungen
- VersAusglG § 7 – Form
- VersAusglG § 8 – Kontrolle und Trägerzustimmung
- VersAusglG § 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG § 47 – Korrespondierender Kapitalwert
- SGB IV § 18 – Bezugsgröße
- FamFG § 220 – Auskunft und Berechnung
- FamFG § 224 – Entscheidung
- FamFG § 225 – Abänderung
- Deutsche Rentenversicherung – amtliche Rechengrößen, Grenzwerte 2026 und Vorjahre
- BGH 05.06.2024 – XII ZB 277/23, offizieller Volltext
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.