
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach § 1578 BGB bestimmten vollen Unterhalt nicht decken und insoweit kein Anspruch wegen Betreuung, Alters oder Krankheit besteht. Erforderlich sind außerdem eine Prüfung der eigenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten. Auch bei Vollzeitarbeit kann eine Lücke bleiben. Ob Teilzeit angemessen ist und wie lange gezahlt wird, muss gesondert geklärt werden.
Kurzantwort
Stellen Sie nicht nur die beiden Nettogehälter gegenüber. Klären Sie die angemessene Erwerbstätigkeit, tatsächlich erzieltes und gegebenenfalls zurechenbares Einkommen, den eheangemessenen Bedarf und weitere Unterhaltspflichten. Bei Kinderbetreuung können Betreuungs- und Aufstockungsanteile nebeneinander zu unterscheiden sein. Eine spätere Begrenzung nach § 1578b BGB bedeutet weder automatisch lebenslangen Unterhalt noch ein festes Ende nach einer bestimmten Zahl von Jahren.
Was bedeutet Aufstockungsunterhalt genau?
Nach § 1569 BGB soll jeder geschiedene Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. § 1573 Abs. 2 BGB kann dennoch einen ergänzenden Anspruch eröffnen, wenn eine angemessene Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt nicht deckt. Gemeint ist der nach den gesetzlichen Maßstäben bestimmte Unterhalt, nicht einfach das frühere gemeinsame Haushaltsbudget.
Der Anspruch steht geschiedenen Ehegatten unter den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig vom Geschlecht zu. Er ist vom Unterhalt für das Kind und vom Unterhalt während der Trennungszeit zu unterscheiden. Nach der Rechtskraft der Scheidung braucht es eine passende nacheheliche Anspruchsgrundlage.
Eine schlechter bezahlte Tätigkeit gegenüber dem früheren Ehegatten reicht für sich allein nicht aus. Eigenes Einkommen und Vermögen, der richtige Bedarfsmaßstab, die zumutbare Erwerbstätigkeit und die Leistungsfähigkeit müssen gemeinsam geprüft werden. Die allgemeine Übersicht finden Sie unter nachehelicher Unterhalt.
Welche Voraussetzungen sind zu prüfen?
| Prüfung | Entscheidende Frage | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Angemessene Tätigkeit | Welche Arbeit und welcher Umfang sind nach § 1574 BGB zu erwarten? | Ausbildung, beruflicher Verlauf, Betreuungszeiten und belegte Einschränkungen. |
| Ungedeckter Bedarf | Decken eigene anrechenbare Mittel den nach § 1578 bestimmten Bedarf? | Einkommensunterlagen beider Seiten und nachvollziehbare Berechnung. |
| Richtiger Anspruchsgrund | Beruht die Lücke auf Betreuung, Alter, Krankheit oder unzureichendem Verdienst trotz angemessener Tätigkeit? | Chronologie und Aufteilung der unterschiedlichen Ursachen. |
| Leistungsfähigkeit und Dauer | Was kann der andere leisten; ist eine Begrenzung gerechtfertigt? | Weitere Pflichten, eigene Mittel, Ehedauer und konkrete berufliche Nachteile. |
Der besondere Anspruch wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alters oder Krankheit geht für den jeweils erfassten Teil der Bedarfslücke vor. Der gleiche Fehlbetrag wird nicht doppelt bezahlt. Bei verbleibendem Bedarf ist ein ergänzender Aufstockungsanspruch gesondert einzuordnen.
Ehebedingte Nachteile sind besonders wichtig für eine spätere Herabsetzung oder Befristung. Sie sind aber nicht mit den Voraussetzungen des Grundanspruchs aus § 1573 Abs. 2 gleichzusetzen. Umgekehrt garantiert eine lange Ehe nicht automatisch einen unbegrenzten Anspruch.
Muss ich Vollzeit arbeiten, oder genügt Teilzeit?
Nach § 1574 BGB ist eine angemessene Erwerbstätigkeit geschuldet. Maßgeblich sind unter anderem Ausbildung, Fähigkeiten, frühere Tätigkeit, Alter und Gesundheit; auch eheliche Lebensverhältnisse und Betreuung sind einzubeziehen. Weder jede beliebige Arbeit noch generell die frei gewählte Stundenzahl bilden automatisch den richtigen Maßstab.
Ist mehr Arbeit angemessen und tatsächlich erzielbar, kann eine Berechnung nicht ohne Weiteres beim freiwillig geringeren Verdienst stehen bleiben. Im unten erläuterten OLG-Fall wurde ein Einkommen aus dem als zumutbar angesehenen Stundenumfang angesetzt, obwohl tatsächlich weniger gearbeitet wurde. Daraus folgt keine allgemeine Vorgabe einer bestimmten Wochenstundenzahl für andere Familien.
Dokumentieren Sie Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten, Bewerbungen oder Aufstockungsbemühungen, verfügbare Betreuung und Wegezeiten. Gesundheitliche Einschränkungen sind konkret darzustellen; die Abgrenzung erläutert Unterhalt wegen Krankheit. Auch Vollzeitarbeit schließt Aufstockung nicht automatisch aus, wenn eine rechtlich relevante Bedarfslücke verbleibt.
Nach einem Arbeitsplatzverlust oder dem Ende eines anderen Anspruchs müssen die zeitlichen Voraussetzungen neu geprüft werden. § 1573 Abs. 3 und 4 regelt Anschlussfälle und eine nicht nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit. Daraus entsteht kein allgemeiner Anspruch, Jahre nach dauerhaft gesicherter Selbstversorgung jede Einkommenslücke wieder aufzufüllen.
Wie wird die Höhe ermittelt?
Der volle Unterhalt orientiert sich nach § 1578 BGB an den ehelichen Lebensverhältnissen. Dazu gehören eine geordnete Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen und die Frage, welche Entwicklungen eheprägend sind. Eine Gehaltssteigerung nach der Trennung ist weder stets ausgeschlossen noch automatisch vollständig bedarfsprägend. Im OLG-Fall war entscheidend, ob die spätere berufliche Entwicklung bereits im ehelichen Zusammenleben angelegt war.
Eigene Mittel sind nach § 1577 BGB zu berücksichtigen; das Gesetz enthält zugleich Grenzen und Ausnahmen, etwa bei der Verwertung des Vermögensstamms. Der andere Ehegatte muss nach § 1581 BGB leistungsfähig sein. Weitere Berechtigte und der Rang nach § 1609 BGB können das Ergebnis beeinflussen, insbesondere vorrangige Ansprüche minderjähriger Kinder.
Nur zur Veranschaulichung der Bedarfslücke: Ein bereits fachlich ermittelter voller Monatsbedarf werde mit 2.600 Euro und die dafür anzurechnenden eigenen Mittel mit 2.000 Euro vorausgesetzt. Die Differenz beträgt 600 Euro. Das ist zunächst der ungedeckte Bedarf im Modell, noch keine gesicherte Zahlungspflicht. Anspruchsgrund, Leistungsfähigkeit, eine etwaige Begrenzung und ein bestehender Titel müssen zusätzlich geprüft werden. Die Beträge sind keine gesetzlichen Werte oder Richtbeträge für 2026.
Die Differenz der beiden Nettogehälter ist nicht gleichbedeutend mit diesem ungedeckten Bedarf. Kindesunterhalt, anerkannte Bereinigungen und Erwerbsanreize sind im richtigen Rechenschritt zu behandeln. Auch eine bloße Prozentrechnung liefert deshalb nicht zuverlässig den Zahlbetrag. Für den Ablauf siehe Unterhalt Schritt für Schritt berechnen.
Zum Lebensbedarf kann unter den Voraussetzungen des § 1578 Abs. 3 auch Altersvorsorgeunterhalt gehören. Dieser wird nicht einfach als beliebiger Prozentsatz auf eine ungeprüfte Forderung aufgeschlagen. Die Zusammensetzung einer Forderung sollte ausdrücklich erkennbar sein.
Was zeigt die OLG-Entscheidung zur Teilzeitarbeit?
Das OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2024 – 14 UF 57/24, unterschied im konkreten Fall einen Betreuungsanteil nach § 1570 und einen ergänzenden Aufstockungsanteil nach § 1573 Abs. 2. Eine Teilzeittätigkeit wurde unter Berücksichtigung der Betreuung und Wegezeiten für angemessen gehalten. Für den wegen Betreuung nicht erwartbaren Umfang einer Vollzeittätigkeit kam Betreuungsunterhalt in Betracht; der darüber hinaus verbleibende Bedarf wurde als Aufstockung eingeordnet (Rn. 34–40).
Die Beschwerde des zahlenden Ehegatten blieb erfolglos; auf die Beschwerde der berechtigten Ehegattin wurde die Entscheidung teilweise geändert. Das Gericht erhöhte die Zahlung für bestimmte Zeiträume und begrenzte zugleich den Aufstockungsanteil. Diese Kombination zeigt, warum weder eine pauschale Ablehnung wegen eigener Arbeit noch ein Anspruch auf dauerhaft denselben Betrag richtig ist.
Der Aufstockungsanteil sollte nach der Entscheidung ab Juli 2025 zurückgeführt werden und Ende Dezember 2025 auslaufen. Der Tenor sah ab Januar 2026 weiterhin einen Betreuungsunterhalt vor. Das Ende des einen Anspruchsteils bedeutete somit nicht das Ende sämtlicher Zahlungen. Diese konkreten historischen Zeitpunkte sind keine allgemeine Zahlungsdauer für andere Scheidungen.
Die Entscheidung enthält eine ausführliche individuelle Einkommens- und Vorsorgeberechnung. Ihre Stundenwerte, Einkommenspositionen und Unterhaltsbeträge werden hier nicht als allgemeine oder aktuelle Berechnungsregeln übernommen.
Wie lange wird Aufstockungsunterhalt gezahlt?
Die Höhe kann nach § 1578b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und der Anspruch zeitlich begrenzt werden, wenn die jeweils gesetzlichen Billigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Beide Maßnahmen können verbunden werden. Eine feste Formel wie ein bestimmter Bruchteil der Ehejahre steht dort nicht.
Zu prüfen sind insbesondere konkrete ehebedingte Nachteile bei der Möglichkeit, selbst für Unterhalt zu sorgen, die Dauer der Ehe und die Gestaltung von Betreuung, Haushalt und Erwerbstätigkeit. Ein beruflicher Nachteil muss beschrieben werden: Welche Entwicklung wäre ohne die eheliche Aufgabenverteilung plausibel gewesen, und welche Einkommensmöglichkeiten bestehen heute tatsächlich? Ein bloßer Gehaltsunterschied zwischen den früheren Ehegatten beantwortet diese Frage nicht.
Auch ohne feststellbare ehebedingte Nachteile ist nicht automatisch sofort jeder Anspruch ausgeschlossen. Das OLG berücksichtigte in Rn. 63–74 die nacheheliche Solidarität, die Rollenverteilung, die wirtschaftliche Lage und bereits gezahlten Trennungsunterhalt. Es entschied nach einer Gesamtabwägung. Daraus folgt weder eine Garantie lebenslanger Versorgung noch eine stets gleiche Übergangsfrist.
Eine Wiederheirat der berechtigten Person führt nach § 1586 BGB grundsätzlich zum Erlöschen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs; die dort geregelten Ansprüche für die Vergangenheit bleiben gesondert zu beachten. Neue Lebensumstände und bestehende Vereinbarungen oder Titel sollten rechtzeitig geprüft werden.
Wie mache ich den Anspruch geltend oder ändere einen Titel?
Fassen Sie Betreuung, Erwerbsverlauf, Arbeitsumfang und die Zeit seit der Scheidung chronologisch zusammen. Fordern Sie eine nachvollziehbare Berechnung an und lassen Sie eine mögliche Forderung zeitnah rechtlich einordnen. Rückständiger nachehelicher Unterhalt ist nach § 1585b BGB an eigene Voraussetzungen gebunden; allein das spätere Auffinden einer Einkommensdifferenz sichert nicht beliebig rückwirkende Ansprüche.
Besteht bereits eine gerichtliche Entscheidung, ist für eine Änderung § 238 FamFG zu beachten; bei Vergleich oder vollstreckbarer Urkunde gilt § 239 FamFG. Eine neue Arbeitsstelle, die behauptete Aufnahmefähigkeit einer Vollzeittätigkeit oder das Ende eines Anspruchsanteils sollte deshalb nicht nur durch einen geänderten Überweisungsbetrag umgesetzt werden.
Vorläufiger Vollstreckungsschutz im Zusammenhang mit einer Herabsetzung ist eine gesonderte Frage nach § 242 FamFG. Ein Änderungsantrag ist nicht dasselbe wie eine bereits bewilligte Einstellung der Vollstreckung. Dazu bestehenden Unterhaltstitel prüfen.
Checkliste: Welche Unterlagen helfen?
- Scheidungsbeschluss, Datum der Rechtskraft, vorhandene Vereinbarungen und Titel zusammenstellen.
- Ausbildung und Erwerbsverlauf vor, während und nach der Ehe sowie vereinbarte Rollenverteilung dokumentieren.
- Tatsächliche Arbeitsstunden, mögliche Ausweitung, Bewerbungen und Nachweise zu Betreuung oder gesundheitlichen Grenzen ordnen.
- Einkünfte und relevante Vermögenspositionen beider Seiten mit den für die Berechnung erforderlichen Belegen aufbereiten.
- Bedarf, eigene anrechenbare Mittel, weitere Unterhaltspflichten und Leistungsfähigkeit in einer vollständigen Berechnung trennen.
- Bei mehreren Ursachen die Anteile für Betreuung, Krankheit oder Aufstockung auseinanderhalten und behauptete berufliche Nachteile konkret belegen.
- Mögliche Begrenzung, Rückstände und Titeländerung rechtzeitig klären; eine privatrechnerische Differenz nicht mit einem vollstreckbaren Anspruch verwechseln.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1569 – Eigenverantwortung nach Scheidung
- BGB§ 1570 – Betreuung eines gemeinsamen Kindes
- BGB§ 1571 – Unterhalt wegen Alters
- BGB§ 1572 – Unterhalt wegen Krankheit
- BGB§ 1573 – Erwerbslosigkeit und Aufstockung
- BGB§ 1574 – Angemessene Erwerbstätigkeit
- BGB§ 1577 – Eigene Einkünfte und Vermögen
- BGB§ 1578 – Maß und Bestandteile des Unterhalts
- BGB§ 1578b – Herabsetzung und Befristung
- BGB§ 1581 – Leistungsfähigkeit
- BGB§ 1585b – Unterhalt für die Vergangenheit
- BGB§ 1586 – Erlöschen des Anspruchs
- BGB§ 1609 – Rangfolge mehrerer Berechtigter
- FamFG§ 238 – Gerichtliche Entscheidung ändern
- FamFG§ 239 – Vergleiche und Urkunden ändern
- FamFG§ 242 – Vorläufiger Vollstreckungsschutz
Rechtsprechung
Rn. 34–40 und 61–62: Betreuungsanteil und ergänzende Aufstockung trotz angemessener Teilzeittätigkeit getrennt berechnet. Rn. 63–74: Aufstockungsanteil nach Billigkeitsabwägung herabgesetzt und bis Ende 2025 befristet; Tenor sieht ab Januar 2026 weiterhin einen Betreuungsanteil vor. Keine allgemeine Stunden- oder Laufzeitregel.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann auch eine vollzeitbeschäftigte Person Aufstockungsunterhalt erhalten?
Ja, wenn die Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit den rechtlich bestimmten vollen Unterhalt nicht decken und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Vollzeitarbeit allein schließt den Anspruch nicht aus; ein höheres Gehalt des früheren Ehegatten allein begründet ihn aber ebenfalls nicht.
Darf ich für einen höheren Anspruch freiwillig weniger arbeiten?
Die selbst gewählte Arbeitszeit ist nicht automatisch maßgeblich. Zu prüfen sind eine angemessene Tätigkeit und der erwartbare Umfang. Tatsächlich erzielbares Einkommen aus zumutbarer Arbeit kann für die Berechnung erheblich sein. Betreuung und gesundheitliche Einschränkungen sind konkret darzustellen.
Können Betreuung und Aufstockung nebeneinander eine Rolle spielen?
Ja, für unterschiedliche Teile der Bedarfslücke. Der Anteil, der auf berechtigter Freistellung wegen Betreuung beruht, ist von einem darüber hinaus ungedeckten Bedarf trotz angemessener Tätigkeit zu unterscheiden. Der gleiche Betrag wird nicht doppelt geschuldet.
Muss ich für den Grundanspruch schon einen ehebedingten Karrierenachteil beweisen?
Ehebedingte Nachteile sind nicht mit den Voraussetzungen des § 1573 Abs. 2 BGB gleichzusetzen. Für eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b sind sie besonders wichtig. Auch ohne solche Nachteile bleibt die erforderliche Billigkeitsabwägung zu beachten.
Ist Aufstockungsunterhalt ein fester Prozentsatz der Gehaltsdifferenz?
Nein. Vor einer etwaigen Quotenberechnung sind Bedarf, unterhaltsrechtlich relevante Einkommen, eigene Mittel und weitere Pflichten zu bestimmen. Danach folgen die Prüfung der Leistungsfähigkeit und möglicher Begrenzungen. Ein bloßer Vergleich der beiden Nettogehälter genügt nicht.
Endet Aufstockungsunterhalt immer nach drei Jahren?
Eine allgemeine feste Zahlungsdauer gibt es nicht. § 1578b verlangt eine Prüfung der konkreten Umstände. Die historische Frist im OLG-Fall ist nicht auf alle Scheidungen übertragbar.
Enden alle Zahlungen, wenn der Aufstockungsanteil ausläuft?
Das hängt von der Zusammensetzung des Anspruchs ab. Im erläuterten OLG-Fall sollte der Aufstockungsanteil Ende 2025 enden, während der Tenor ab Januar 2026 weiterhin Betreuungsunterhalt vorsah. Jeder Anspruchsteil und der vorhandene Titel sind gesondert zu prüfen.
Ändert eine neue Arbeitsstelle den vorhandenen Titel automatisch?
Ein vorhandener Titel sollte nicht einfach ignoriert werden. Eine gerichtliche Entscheidung, ein Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde hat einen jeweils passenden Änderungsweg. Auch Zeitpunkt und vorläufiger Vollstreckungsschutz sind gesondert zu klären.
Quellen
- OLG Köln – Originalbeschluss vom 7. November 2024, 14 UF 57/24
- BGB § 1569 – Eigenverantwortung nach Scheidung
- BGB § 1570 – Betreuung eines gemeinsamen Kindes
- BGB § 1571 – Unterhalt wegen Alters
- BGB § 1572 – Unterhalt wegen Krankheit
- BGB § 1573 – Erwerbslosigkeit und Aufstockung
- BGB § 1574 – Angemessene Erwerbstätigkeit
- BGB § 1577 – Eigene Einkünfte und Vermögen
- BGB § 1578 – Maß und Bestandteile des Unterhalts
- BGB § 1578b – Herabsetzung und Befristung
- BGB § 1581 – Leistungsfähigkeit
- BGB § 1585b – Unterhalt für die Vergangenheit
- BGB § 1586 – Erlöschen des Anspruchs
- BGB § 1609 – Rangfolge mehrerer Berechtigter
- FamFG § 238 – Gerichtliche Entscheidung ändern
- FamFG § 239 – Vergleiche und Urkunden ändern
- FamFG § 242 – Vorläufiger Vollstreckungsschutz
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.