
Eine ausländische Scheidung braucht für ihre Anerkennung in Deutschland grundsätzlich eine Feststellung nach § 107 FamFG. Wichtige Ausnahmen betreffen erfasste Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und bestimmte Entscheidungen aus dem gemeinsamen Heimatstaat. Entscheidend sind die Staatsangehörigkeiten zur Zeit der Entscheidung und die Art des ausländischen Verfahrens. Hat ein Ehegatte zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, lässt sich die Heimatstaatsausnahme nicht allein auf den gemeinsamen ausländischen Pass stützen. Eine Übersetzung ersetzt eine erforderliche Anerkennung nicht.
Kurzantwort
Besorgen Sie die vollständige Entscheidung, den Nachweis ihrer endgültigen Wirksamkeit und Belege zu den damaligen Staatsangehörigkeiten. Klären Sie mit der zuständigen Anerkennungsstelle oder dem Standesamt, welcher Weg gilt, bevor Sie eine neue Eheschließung fest planen. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf das Verfahren nach dem FamFG und seine Abgrenzung; Einzelheiten der europäischen Anerkennungsverfahren und privater Scheidungsformen müssen gesondert geprüft werden.
Welche Scheidung muss in Deutschland anerkannt werden?
Für ausländische Entscheidungen über das Eheband ist § 107 FamFG der Ausgangspunkt. Eine im Entscheidungsstaat wirksame Scheidung ist nicht schon deshalb ohne weitere Prüfung für den deutschen Rechtsbereich geklärt. Vorrangige europäische Regelungen und Staatsverträge bleiben nach § 97 FamFG zu beachten.
| Ausgangslage | Was zuerst zu prüfen ist | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Scheidung in einem Drittstaat, keine erkennbare Ausnahme | Förmliche Feststellung nach § 107 FamFG | Zuständige Landesstelle und Antrag klären. |
| Entscheidung aus einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark | Europäische Anerkennungsregeln, Verfahrenszeitpunkt und zeitlicher Anwendungsbereich | Nicht automatisch das deutsche Feststellungsverfahren beantragen. |
| Beide waren ausschließlich Angehörige des entscheidenden ausländischen Staates | Heimatstaatsentscheidung unter Mitwirkung einer zuständigen staatlichen Stelle | Eine förmliche Feststellung kann entbehrlich sein; die Voraussetzungen müssen belegt werden. |
| Gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit, daneben bei einem Ehegatten auch die deutsche | Keine Heimatstaatsausnahme allein aufgrund des ausländischen Passes | Förmlichen Anerkennungsbedarf gesondert prüfen lassen. |
| Private oder religiöse Scheidungserklärung | Staatliche Mitwirkung, Einordnung der Scheidungsform und anwendbares Recht | Keine pauschale Zusage aufgrund einer Registrierung oder Bescheinigung. |
Die Berliner Justizverwaltung erläutert die EU-Ausnahme ausdrücklich mit einem zeitlichen Anwendungsbereich. Bei alten Verfahren und später beigetretenen Staaten genügt deshalb die heutige EU-Mitgliedschaft nicht als alleinige Antwort. Dänemark wird von dieser Ausnahme nicht erfasst. Legen Sie auch das Datum der Verfahrenseinleitung vor.
Eine Heirat im Ausland und eine Scheidung im Ausland sind verschiedene Sachverhalte. Für diesen Beitrag ist entscheidend, wo und in welcher Form die Ehe aufgelöst wurde. Geht es erst um ein deutsches Scheidungsverfahren, beginnen Sie beim Scheidungsantrag.
Warum ist eine doppelte Staatsangehörigkeit wichtig?
Für die Heimatstaatsausnahme zählt die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung. Eine heutige Passkopie beantwortet diese historische Frage nicht immer. Geben Sie deshalb weitere Staatsangehörigkeiten sowie Einbürgerungen oder Änderungen mit Datum an, statt nur den Pass des Scheidungsstaates vorzulegen.
Der BGH hat am 26. August 2020 – XII ZB 158/18, Rn. 19–20 klargestellt: Die Ausnahme greift nicht, wenn ein Ehegatte neben der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates auch die deutsche besitzt. Ob diese deutsche Staatsangehörigkeit im Alltag eine größere oder kleinere Rolle spielt, ändert daran nichts. Für andere Mehrstaatigkeitsfälle sollte die zuständige Stelle anhand aller damaligen Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Beide Ehegatten besitzen die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem die Scheidung ausgesprochen wird. Einer besitzt zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Der gemeinsame ausländische Pass reicht dann für die Heimatstaatsausnahme nicht aus. Das bedeutet nicht, dass die Scheidung niemals anerkannt werden kann; es betrifft zunächst den erforderlichen Prüfungsweg.
Welche Stelle ist für den Antrag zuständig?
Nach § 107 Abs. 2 und 3 FamFG ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgabe kann auf Präsidentinnen oder Präsidenten von Oberlandesgerichten übertragen sein. Zuständige Stelle ist deshalb nicht automatisch das Familiengericht am früheren Hochzeitsort.
Hat keiner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt es bei einer hier beabsichtigten neuen Eheschließung auf deren Bundesland an. Fehlt eine andere Zuständigkeit, ist Berlin zuständig. Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann den Antrag stellen; beide früheren Ehegatten müssen ihn nicht gemeinsam einreichen.
Nutzen Sie das Formular und die Einreichungshinweise der tatsächlich zuständigen Stelle. Die Berliner Verfahrenshinweise nennen auch die Weiterleitung über ein deutsches Standesamt oder eine Auslandsvertretung. Für Berlin wird eine originale Unterschrift verlangt; das bloße Ausfüllen eines PDF-Formulars am Bildschirm reicht dort nicht.
Ist ein deutsches Scheidungsverfahren noch anhängig und der andere Ehegatte im Ausland oder nicht auffindbar, betrifft das zunächst die Zustellung. Dazu siehe Scheidung bei unbekannter Adresse. Das ist kein Ersatz für die spätere Anerkennung einer ausländischen Entscheidung.
Welche Unterlagen sollten Sie zusammenstellen?
Die offizielle Unterlagenliste des Service-Portals Berlin nennt insbesondere die folgenden Nachweise. Sie ist eine Orientierung; die zuständige Stelle kann je nach Staat und Fall zusätzliche Unterlagen benötigen oder auf einzelne verzichten.
- Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der Scheidungsentscheidung, möglichst mit Sachverhalt und Gründen.
- Rechtskraftvermerk oder entsprechenden Nachweis, soweit er im Entscheidungsstaat erteilt wird.
- Heiratsurkunde und Nachweise über sämtliche damaligen Staatsangehörigkeiten.
- Grundsätzlich deutsche Übersetzungen durch hierfür ermächtigte oder öffentlich bestellte Übersetzer.
- Einkommensnachweis der antragstellenden Person für die Gebührenbemessung und gegebenenfalls schriftliche Vollmacht.
Fragen Sie vor kostenpflichtigen Bestellungen nach, welche Originale, Beglaubigungen und Echtheitsnachweise für Ihr Herkunftsdokument verlangt werden. Halten Sie außerdem Verfahrensdaten und erreichbare Anschriften beider früherer Ehegatten bereit. Eine einzelne Registerbescheinigung oder eine selbst angefertigte Übersetzung kann die vollständige Prüfung nicht ohne Weiteres ersetzen.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Berliner Justizverwaltung weist darauf hin, dass es je nach Fall mehrere Monate dauern kann. Unvollständige Unterlagen und Übermittlungswege können die Bearbeitung verlängern. Für eine Hochzeit sollte deshalb kein fester Abschluss innerhalb weniger Tage vorausgesetzt werden. Konkrete Gebühren und Einreichungswege sollten Sie bei der zuständigen Stelle nachsehen.
Was kann der Anerkennung entgegenstehen?
Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nennt § 109 FamFG unter anderem fehlende internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht, bestimmte Mängel bei der rechtzeitigen Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments, unvereinbare Entscheidungen oder frühere Verfahren sowie einen offensichtlichen Verstoß des Anerkennungsergebnisses gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze.
Bei der Mitteilung ist der gesetzliche Tatbestand enger als „ich habe nichts davon gewusst“: Er betrifft einen Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich auf den Mangel beruft; die Mitteilung muss seine Möglichkeit, die eigenen Rechte wahrzunehmen, unzureichend gewahrt haben. Auch die besonderen Regeln des § 109 Abs. 2 für Ehesachen gehören in die Prüfung. Aus dem bloßen Auslandsbezug folgt kein Ablehnungsgrund.
Nach § 109 Abs. 5 wird die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht erneut überprüft. Ein Anerkennungsverfahren ist daher grundsätzlich keine zweite Scheidungsverhandlung über sämtliche damaligen Streitpunkte. Bei privaten Scheidungen sind allerdings zusätzlich die andere rechtliche Einordnung und das anwendbare Scheidungsrecht zu beachten.
Legen Sie bei Einwänden den gesamten Verfahrensablauf vor: Entscheidung, Mitteilungen, Zustellungsbelege und gegebenenfalls frühere deutsche oder ausländische Verfahren. Eine Ablehnung kann nach § 107 Abs. 5 gerichtlich überprüft werden; auch für den nicht antragstellenden Ehegatten gibt es den in Abs. 6 geregelten Weg. Prüfen Sie bei einem Bescheid dessen Rechtsbehelfsbelehrung zeitnah.
Werden religiöse oder private Scheidungen ausgeschlossen?
Eine religiöse Bezeichnung beantwortet die Frage nicht allein. Im genannten BGH-Beschluss wird auch erörtert, wann die Mitwirkung einer ausländischen staatlichen Stelle bei einer privaten Scheidung ein Feststellungsverfahren eröffnet. Eine Registrierung oder Bescheinigung bedeutet aber noch nicht, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH die Nichtanerkennung einer in Syrien erfolgten einseitigen privaten Scheidung. Geprüft wurden insbesondere das anwendbare Scheidungsrecht und die konkreten Umstände. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass jede religiöse Scheidung anerkannt oder jede solche Scheidung abgelehnt werden müsste. Entscheidend bleiben Scheidungsform, staatliche Mitwirkung und die einschlägigen materiellen Regeln.
Lassen Sie bei einer privaten Erklärung deshalb nicht nur den Titel des Dokuments übersetzen. Beschaffen Sie auch Nachweise darüber, wer die Scheidung erklärt oder entschieden hat und welche staatliche Stelle mit welcher Funktion beteiligt war. Eine einvernehmliche Erklärung der Ehegatten macht diese Prüfung nicht überflüssig.
Was bedeutet die Anerkennung für Wiederheirat und Scheidungsfolgen?
Vor einer erneuten Eheschließung muss der bisherige Familienstand geklärt sein. § 1306 BGB verbietet eine neue Ehe, solange eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person besteht. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass eine ausländische Urkunde allein für das deutsche Standesamt genügt.
Die Feststellung nach § 107 Abs. 9 FamFG bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden. Geht es um den Zeitpunkt, ab dem ein positiver Bescheid wirksam ist, sind Bekanntgabe und eine mögliche besondere Bestimmung im Bescheid nach Abs. 6 zu beachten. Bei einer streitigen Prüfung sollten Sie das Ergebnis mit der für die Eheschließung zuständigen Stelle abstimmen.
Die Anerkennung des Ehebandes erledigt nicht automatisch jede Frage zu Unterhalt, Kindern, Vermögen oder Rentenanrechten. Für andere ausländische Entscheidungen enthält § 108 FamFG eigene Regeln, wiederum unter dem Vorbehalt vorrangiger Regelungen. Eine Aussage zum Familienstand darf nicht ungeprüft auf die Vollstreckung eines Zahlungstitels oder eine Sorgeentscheidung übertragen werden.
Zum gesonderten Thema der ausländischen Rentenanrechte führt Versorgungsausgleich bei ausländischer Rente. Weitere Ausgangspunkte sind nachehelicher Unterhalt und Sorgerecht nach einer Trennung. Diese Ratgeber ersetzen die besondere internationale Prüfung des jeweiligen Anspruchs nicht.
Checkliste: So bereiten Sie die Klärung vor
- Entscheidung einordnen: Staat, Gericht oder Behörde, Art der Scheidung sowie Beginn und Ende des Verfahrens notieren.
- Staatsangehörigkeiten belegen: Alle Staatsangehörigkeiten beider Ehegatten zur damaligen Entscheidung, einschließlich Änderungen, offenlegen.
- Passenden Weg klären: EU-Regeln, Heimatstaatsausnahme oder förmliches Verfahren mit der zuständigen Stelle abgrenzen.
- Unterlagen abstimmen: Vollständige Entscheidung, Wirksamkeitsnachweis, Übersetzungen und weitere Nachweise nach deren Vorgaben beschaffen.
- Hindernisse mitteilen: Probleme bei der Mitteilung des Verfahrens, konkurrierende Entscheidungen und besondere Scheidungsformen angeben.
- Ergebnis sichern: Bescheid und Wirksamkeit prüfen, Unterlagen aufbewahren und bei geplanter Wiederheirat mit dem Standesamt abstimmen.
- Folgefragen gesondert bearbeiten: Unterhalt, Sorge, Vermögen und Versorgungsausgleich nicht allein aus dem anerkannten Familienstand ableiten.
Besteht noch Unsicherheit, ob überhaupt eine wirksame Scheidung vorliegt, ist ein weiterer Scheidungsantrag ohne vorherige Statusklärung kein verlässlicher erster Schritt. Ordnen Sie zunächst die vorhandenen Entscheidungen und Verfahren. Der allgemeine Ratgeber Wann kann eine Ehe geschieden werden? behandelt demgegenüber die Voraussetzungen eines deutschen Scheidungsverfahrens.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Die Heimatstaatsausnahme greift nicht bei zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Der konkrete Fall einer privaten ausländischen Scheidung erforderte außerdem eine Prüfung des anwendbaren Rechts.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Muss jede ausländische Scheidung förmlich anerkannt werden?
Nein. Neben dem Grundsatz des § 107 FamFG bestehen insbesondere Ausnahmen für erfasste EU-Entscheidungen außer Dänemark und bestimmte Heimatstaatsentscheidungen. Staat, Verfahrenszeitpunkt, Staatsangehörigkeiten und Scheidungsform müssen geprüft werden.
Reicht eine deutsche Übersetzung des Scheidungsurteils?
Eine Übersetzung erleichtert die Prüfung, ersetzt aber eine erforderliche Anerkennung nicht. Benötigt werden regelmäßig auch die vollständige Entscheidung und weitere Nachweise nach den Vorgaben der zuständigen Stelle.
Was gilt, wenn ein Ehegatte zusätzlich Deutscher ist?
Der gemeinsame ausländische Pass allein begründet dann keine Heimatstaatsausnahme. Nach BGH XII ZB 158/18 steht die zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit dieser Ausnahme entgegen. Ob die Scheidung anerkannt werden kann, ist davon gesondert zu prüfen.
Müssen beide früheren Ehegatten den Antrag stellen?
Ein gemeinsamer Antrag ist nicht vorgeschrieben. Nach § 107 Abs. 4 FamFG kann ihn stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Das bedeutet nicht, dass Einwände des anderen Ehegatten unbeachtlich wären.
Ist immer Berlin zuständig?
Nein. Zunächst zählt grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten in einem Bundesland. Fehlt ein solcher Aufenthalt, kann eine hier geplante neue Eheschließung die Zuständigkeit bestimmen. Berlin ist die gesetzliche Auffangzuständigkeit, wenn keine andere besteht.
Gilt die EU-Ausnahme auch für Dänemark und alte Verfahren?
Dänemark wird von der hier beschriebenen EU-Ausnahme nicht erfasst. Bei alten Verfahren und später beigetretenen Staaten muss der zeitliche Anwendungsbereich der europäischen Regeln geprüft werden. Die heutige Mitgliedschaft allein genügt nicht.
Kann ich sofort nach dem Antrag wieder heiraten?
Der Antrag allein klärt den Familienstand nicht. Wenn eine förmliche Anerkennung erforderlich ist, müssen ihr Ergebnis und die Wirksamkeit des Bescheids geklärt werden. Stimmen Sie die notwendigen Nachweise vor einer neuen Eheschließung mit dem Standesamt ab.
Sind Unterhalt und Versorgungsausgleich danach automatisch erledigt?
Nein. Die Anerkennung des Ehebandes ersetzt nicht die gesonderte Prüfung dieser Ansprüche oder ausländischer Entscheidungen zu Scheidungsfolgen. Anwendbares Recht, Zuständigkeit und Umsetzung können dafür anders zu beurteilen sein.
Quellen
- FamFG § 97 – Vorrang von Staatsverträgen und europäischen Regelungen
- FamFG § 107 – Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- FamFG § 108 – Andere ausländische Entscheidungen
- FamFG § 109 – Anerkennungshindernisse
- BGB § 1306 – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- BGH 26.08.2020 – XII ZB 158/18, offizieller Volltext (PDF)
- Berlin – Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- Service-Portal Berlin – Anerkennung und Unterlagen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.