Scheidung & Trennung

Unfallrente bei Scheidung: Fällt sie in den Versorgungsausgleich?

Eine Unfallentschädigung und eine Versorgung wegen Berufsunfähigkeit können nach demselben Unfall gezahlt werden. Für die Scheidung ist ihre Rechtsgrundlage entscheidend.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Eine gesetzliche Unfallrente, etwa eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft, wird grundsätzlich nicht im Versorgungsausgleich geteilt. Auch eine echte private Unfallrente mit Entschädigungscharakter gehört grundsätzlich nicht dazu. Anders kann es bei einer Berufsunfähigkeits- oder sonstigen Invaliditätsversorgung sein. Deshalb müssen Bescheid, Versicherungsvertrag und die genaue Leistung geprüft werden; das Wort Rente allein reicht nicht.

Kurzantwort

Die Ausnahme vom Versorgungsausgleich bedeutet nicht, dass die Zahlung bei jeder Unterhaltsberechnung oder beim Zusammentreffen mehrerer Renten bedeutungslos bleibt. Trennen Sie drei Fragen: Wird ein Versorgungsanrecht zwischen den Ehegatten geteilt, zählt eine Einnahme für Unterhalt, oder wird eine gesetzliche Rente wegen anderer Leistungen begrenzt?

Warum bleibt die Unfallrente grundsätzlich außerhalb der Rententeilung?

Der Versorgungsausgleich verteilt grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Anteile ausgleichsfähiger Versorgungsanrechte. § 2 VersAusglG verlangt dafür bestimmte Voraussetzungen. Eine monatliche Überweisung ist nicht schon deshalb ein solches Anrecht, weil sie Rente heißt oder nach einem Unfall zum Lebensunterhalt beiträgt.

Bei der gesetzlichen Unfallrente steht die Entschädigung für die Folgen des Versicherungsfalls im Vordergrund. Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Erläuterung zu § 2 VersAusglG, Abschnitt 4.4, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich als nicht einzubeziehende Leistungen mit Entschädigungscharakter. Die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 16/10144, Seite 46, grenzt solche Leistungen auch bei beruflichem Unfallbezug vom Versorgungsausgleich ab und nennt außerdem die private Unfallrente.

Eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist daher von einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden. Die Unfallrente wird nicht allein deshalb teilbar, weil der Arbeitsunfall während der Ehe eingetreten ist. Andere ausgleichsfähige Anrechte derselben Person können gleichwohl in die Teilung fallen.

Welche Leistungen dürfen Sie nicht miteinander verwechseln?

LeistungPrüfung beim VersorgungsausgleichWichtige Unterlage
Gesetzliche Unfallrente / Verletztenrente der BerufsgenossenschaftGrundsätzlich keine Teilung der Unfallentschädigung.Bescheid mit Rechtsgrundlage und Leistungsart.
Private Unfallrente mit EntschädigungscharakterGrundsätzlich ebenfalls nicht einzubeziehen; tatsächliche Vertragsleistung feststellen.Police, Bedingungen und Leistungsanerkennung.
Private Berufsunfähigkeits- oder InvaliditätsversorgungDie besonderen Voraussetzungen des § 28 VersAusglG prüfen.Vertragsart, Eintritt des Versicherungsfalls und Situation am Ehezeitende.
Betriebliche Invaliditätsversorgung, etwa eine DirektversicherungNicht pauschal wie eine Unfallrente behandeln; betriebliche Zusage, Bewertung und Härteprüfung klären.Arbeitgeberzusage, Police, Versorgungsauskunft und Teilungsordnung.
Gesetzliche ErwerbsminderungsrenteEin eigenes Rentenversicherungsanrecht; nicht mit der Verletztenrente gleichsetzen.Rentenbescheid und Versorgungsauskunft.

Der Anlass Unfall entscheidet nicht allein über die rechtliche Einordnung. Mehrere Leistungsarten können nebeneinander bestehen.

Bei privaten Invaliditätsanrechten setzt § 28 Abs. 1 VersAusglG unter anderem voraus, dass der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist. Außerdem muss die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Invaliditätsversorgung beziehen oder die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Absatz 2 enthält eine besondere Zuordnung des Anrechts zur Ehezeit; Absatz 3 verweist für den Ausgleich auf §§ 20–22. Diese Sonderregeln ersetzen nicht die vorherige Einordnung der Leistung.

Wer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält und eine Kürzung bereits umgesetzter Rententeilung prüfen möchte, findet die andere Fragestellung im Beitrag Erwerbsminderungsrente und Aussetzung der Kürzung. Dieser Weg ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob eine Unfallrente überhaupt geteilt wird.

Was zeigt der BGH-Fall nach einem Unfall?

Im Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 636/13 ging es um eine laufende Berufsunfähigkeitsrente aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung. Der Unfall als Auslöser machte diese betriebliche Versorgung nicht zu einer unteilbaren Unfallrente. Der BGH wandte § 28 VersAusglG darauf weder unmittelbar noch entsprechend an.

Gleichwohl beanstandete er die Bewertung und die unzureichende Härteabwägung. Besonders zu beachten war, dass die laufende Versorgung des invaliden Ehegatten auch die Zeit bis zum Alter absichern musste, während der andere Ehegatte ein Altersanrecht erhielt. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück; er entschied nicht abschließend, dass das gesamte betriebliche Anrecht ungeteilt bleiben müsse.

Warum kann trotz fehlender Teilung eine Unterhaltsfrage bleiben?

Beim Versorgungsausgleich wird ein Anrecht zwischen Ehegatten ausgeglichen. Beim Unterhalt geht es dagegen um laufenden Bedarf, eigene Mittel und Leistungsfähigkeit. Eine Aussage über die fehlende Teilbarkeit der Unfallrente beantwortet deshalb noch nicht, ob und in welchem Umfang eine Zahlung in eine konkrete Unterhaltsrechnung einfließt.

Für getrennt lebende Ehegatten stellt § 1361 BGB auf die Lebensverhältnisse sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnisse ab. Beim nachehelichen Unterhalt sind insbesondere die eigene Bedürftigkeit nach § 1577 BGB und das Maß des Unterhalts nach § 1578 BGB zu prüfen. Beim Kindesunterhalt ist unter anderem die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB maßgeblich. Die jeweilige Unterhaltsart muss daher zuerst feststehen.

Legen Sie deshalb neben dem Bescheid auch Belege über konkret geltend gemachte unfallbedingte Aufwendungen und die vorhandene Unterhaltsberechnung vor. Die Grundlagen zu Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt sind getrennte Prüfschritte. Dieser Beitrag berechnet keinen individuellen Unterhaltsbetrag aus einer Unfallrente.

Was bedeutet eine Kürzung beim Zusammentreffen mehrerer Renten?

Eine weitere Rechnung kann sich aus § 93 SGB VI ergeben. Treffen etwa eine Rente aus eigener gesetzlicher Rentenversicherung und eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, kann die Zahlung aus der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift begrenzt werden. Das Gesetz enthält dafür Grenzbeträge, nicht einzubeziehende Bestandteile und Ausnahmen.

Diese sozialrechtliche Begrenzung ist keine Übertragung eines Unfallrenten-Anrechts auf den geschiedenen Ehepartner. Der Rentenbescheid muss erkennen lassen, aus welchem Grund ein Zahlbetrag geringer ausfällt. Einen Abschlag infolge Versorgungsausgleichs, die Anwendung des § 93 und eine Unterhaltszahlung dürfen Sie nicht allein wegen desselben wirtschaftlichen Ergebnisses gleich behandeln.

BeobachtungWas sollte geklärt werden?
Ein Rentenzahlbetrag ist niedriger als erwartetWelche Bescheidposition verursacht die Minderung: Versorgungsausgleich, Zusammentreffen von Renten oder ein anderer Grund?
Mehrere Träger zahlen unterschiedliche RentenWelche Zahlung stammt aus der Unfallversicherung, welche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem privaten Vertrag?
Es existiert zusätzlich ein UnterhaltstitelWelcher Anspruch ist tituliert und welche laufende Berechnung liegt ihm zugrunde?

Die Unterlagen müssen die rechtliche Ursache zeigen. Ein einzelner Kontoeingang reicht für diese Abgrenzung nicht.

Wie klären Sie eine unzutreffende Einordnung im Scheidungsverfahren?

Beantworten Sie gerichtliche und anwaltliche Rückfragen mit den tatsächlichen Leistungsunterlagen. Benennen Sie den Zahlungsträger, die genaue Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die einzelnen Vertragsbausteine. Wenn eine Leistung nach Ihrer Auffassung nicht zum Versorgungsausgleich gehört, erläutern Sie den Grund anhand des Bescheids oder Vertrags, statt sie wegen der eigenen Einordnung bei einer konkreten Nachfrage einfach wegzulassen.

Nach § 220 FamFG kann das Gericht Auskünfte einholen und notwendige Mitwirkung anordnen. Ein übersandtes Gerichtsformular ist grundsätzlich zu verwenden. Der Versorgungsträger muss benötigte Werte nachvollziehbar berechnen. Weitere Erläuterungen können angefordert werden. Praktische Hilfe bietet Auskunft und Fragebogen beim Versorgungsausgleich.

Bei einem ausgleichsfähigen Anrecht berechnet der Träger nach § 5 VersAusglG den Ehezeitanteil. Die gesetzliche Ehezeit richtet sich nach § 3 VersAusglG. Nach § 224 Abs. 1 FamFG wird eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam. Beachten Sie deshalb den konkreten Verfahrensstand und die Rechtsbehelfsbelehrung, wenn bereits ein Beschluss vorliegt. Eine spätere Erklärung macht eine rechtskräftige Teilung nicht automatisch rückgängig.

Checkliste: Diese Angaben helfen bei Unfallrenten und Scheidung

  1. Alle Zahlungen getrennt auflisten: Unfallrente, gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente, private Berufsunfähigkeitsrente und betriebliche Versorgung.
  2. Für jede Zahlung Bescheid oder Leistungsanerkennung, Police, Bedingungen und gegebenenfalls Arbeitgeberzusage bereitlegen.
  3. Prüfen lassen, ob die Leistung Unfallfolgen entschädigt oder ein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht bildet; kombinierte Verträge in Bausteine zerlegen.
  4. Im Scheidungsverfahren Zuordnung, Ehezeitanteil und Teilung von anderen Rentenberechnungen trennen; bei einer streitigen Versorgung die Berechnung und Teilungsregeln anfordern.
  5. Bei laufenden Invaliditätsversorgungen die einschlägigen besonderen Regeln und eine mögliche Härteprüfung anhand beider wirtschaftlichen Situationen klären.
  6. Unterhaltsfragen mit eigener Berechnung und konkret behaupteten unfallbedingten Kosten bearbeiten; aus fehlender Rententeilung keine pauschale Zahlungsbefreiung ableiten.
  7. Bei einer Kürzung den Bescheidgrund und bei gerichtlichen Entscheidungen den Verfahrensstand prüfen; Fristen und erforderliche Schritte gezielt abstimmen.

Eine hilfreiche Frage lautet: „Geht es in diesem Schreiben um die Teilung meines Anrechts, um eine Berechnung nach § 93 SGB VI oder um Unterhalt?“ Erst wenn diese Zuordnung feststeht, lässt sich die passende Berechnung und Prüfung verlangen.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – XII ZB 636/13

Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente nach Unfall: § 28 nicht unmittelbar oder analog anwendbar; Bewertung und Härteabwägung beanstandet. Aufhebung und Zurückverweisung, keine endgültige Freistellung des gesamten Anrechts.

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Häufige Fragen

Wird die Unfallrente der Berufsgenossenschaft bei Scheidung halbiert?

Eine gesetzliche Verletztenrente gehört grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich. Andere Rentenanrechte derselben Person können dennoch geteilt werden. Eine Unterhaltsberechnung ist davon zu unterscheiden.

Gehört eine private Unfallrente in den Versorgungsausgleich?

Eine echte Unfallrente mit Entschädigungscharakter grundsätzlich nicht. Bei kombinierten Verträgen müssen die einzelnen Leistungen geprüft werden. Private Unfallrente und Berufsunfähigkeitsversorgung sind nicht allein wegen desselben Versicherers gleichzusetzen.

Was ist bei einer Berufsunfähigkeitsrente anders?

Für private Invaliditätsanrechte enthält § 28 VersAusglG besondere Voraussetzungen. Bei betrieblicher Invaliditätsversorgung ist die Einordnung gesondert vorzunehmen; der BGH hat § 28 im Fall einer betrieblichen Direktversicherung nicht unmittelbar oder entsprechend angewandt.

Reicht es für die Teilung aus, dass der Unfall während der Ehe passiert ist?

Nein. Zuerst muss überhaupt ein ausgleichsfähiges Anrecht vorliegen. Der Unfallzeitpunkt allein macht eine Unfallentschädigung nicht zum Gegenstand der Rententeilung.

Muss ich von einer ungeteilten Unfallrente auch keinen Unterhalt zahlen?

Das folgt daraus nicht. Unterhalt und Versorgungsausgleich sind getrennte Fragen. Unterhaltsart, Bedarf, eigene Mittel, Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls besondere gesundheitsbedingte Aufwendungen sind konkret zu prüfen.

Ist die Anrechnung einer Unfallrente nach § 93 SGB VI ein Versorgungsausgleich?

Nein. § 93 regelt unter seinen Voraussetzungen das Zusammentreffen von Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Das ist eine andere Berechnung als die Teilung von Anrechten zwischen Ehegatten.

Kann wegen Invalidität jeder Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Nein. Die Krankheit oder Invalidität allein führt nicht zu einer allgemeinen Befreiung. Für einen ausnahmsweisen Ausschluss oder eine Beschränkung nach § 27 VersAusglG sind die gesamten Umstände zu prüfen.

Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung mitnehmen?

Insbesondere die vollständigen Renten- und Leistungsbescheide, Versicherungsverträge, Bedingungen und bei betrieblicher Versorgung die Arbeitgeberzusage sowie Teilungsunterlagen. Ergänzen Sie vorhandene Gerichtsentscheidungen und bei Unterhaltsfragen die gesonderte Rechnung mit Kostenbelegen.

Quellen