
Ein fälliger Zugewinnausgleich darf nicht allein wegen fehlender Barmittel einseitig in kleinen Raten gezahlt werden. Möglich sind eine wirksame Vereinbarung mit der anderen Seite oder eine gerichtliche Stundung unter den Voraussetzungen des § 1382 BGB. Für die Stundung muss die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zur Unzeit erfolgen. Finanzierung, verwertbares Vermögen, die Lage gemeinsamer Kinder und die Aussicht, dass ein Aufschub das Problem tatsächlich mildert, sind konkret darzulegen. Eine gerichtliche Stundung lässt die Forderung bestehen; Zinsen und gegebenenfalls Sicherheiten gehören zur Prüfung.
Kurzantwort
Prüfen Sie zuerst Betrag, Fälligkeit und vorhandenen Titel. Stellen Sie dann verfügbare Mittel, Kreditmöglichkeiten und realistische Verwertungsschritte mit Belegen zusammen. Formulieren Sie einen konkreten Zahlungs- oder Überbrückungsplan und klären Sie rechtzeitig, in welchem Verfahren ein Stundungsantrag gestellt werden muss. Ein Antrag, eine Bitte um Geduld und eine verbindliche Zahlungsvereinbarung sind unterschiedliche Dinge.
Ratenzahlung, Stundung und Bestreiten der Forderung unterscheiden
Die Berechnung des Zugewinns und die Finanzierung seiner Zahlung sind zwei Fragen. § 1378 BGB regelt die Ausgleichsforderung; sie entsteht mit der Beendigung des Güterstands. Wann im konkreten Fall gezahlt werden muss, ist anhand von Gesetz, Vereinbarung und gerichtlicher Entscheidung zu prüfen. § 271 BGB enthält die allgemeine Regel für die Leistungszeit. Die Grundlagen der Berechnung finden Sie unter Zugewinnausgleich.
Nach § 266 BGB ist ein Schuldner grundsätzlich nicht zu Teilleistungen berechtigt. Wer eine fällige Gesamtsumme schuldet, erhält deshalb durch die Überweisung einer selbst gewählten Monatsrate noch keinen verbindlichen Ratenplan. Dafür braucht es eine tragfähige Vereinbarung oder eine passende gerichtliche Regelung.
Die gerichtliche Stundung nach § 1382 BGB betrifft die zeitliche Erfüllung. Davon zu unterscheiden ist die Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB. Fehlendes Bargeld macht eine richtig berechnete Forderung nicht automatisch grob unbillig. Die andere Ausnahmefrage behandelt Zugewinnausgleich verweigern.
Es gibt aus diesen Vorschriften keine allgemeine Garantie auf eine bestimmte Ratenhöhe, eine zinsfreie Wartezeit oder eine feste Zahl von Jahren. Entscheidend sind die konkrete Forderung und der rechtlich wirksame Inhalt einer Vereinbarung oder Entscheidung.
Wann eine sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgt
§ 1382 Abs. 1 BGB verlangt eine Abwägung beider Seiten. Ein Aufschub muss zu einer zeitlich bedingten Belastung passen und diese beseitigen oder wenigstens mildern können. Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass die sofortige Zahlung die Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde. Auch das ist anhand der tatsächlichen Situation zu erläutern.
Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 23. Dezember 2020 – 13 UF 177/17, Gründe II.2 betont den Ausnahmecharakter: Die üblichen Belastungen einer Ausgleichszahlung muss der Schuldner grundsätzlich tragen. Dazu kann gehören, einen Kredit aufzunehmen oder Vermögen zu verkaufen. Ein besonders ungünstiger Verwertungszeitpunkt oder die Gefährdung einer Lebens- beziehungsweise Existenzgrundlage kann dagegen für eine Stundung sprechen. Daraus folgt kein automatischer Schutz jedes Eigenheims oder jeder Firma.
| Prüffrage | Hilfreiche Belege | Was damit erklärt werden soll |
|---|---|---|
| Welche Mittel sind jetzt verfügbar? | Konten, liquide Anlagen, laufende Einnahmen und notwendige Belastungen. | Wie groß ist die konkrete Finanzierungslücke? |
| Welche Finanzierung wurde geprüft? | Anfragen, Bankangebote oder begründete Absagen sowie Angaben zu möglichen Sicherheiten. | Weshalb lässt sich die Forderung nicht zumutbar überbrücken? |
| Welche Verwertung ist realistisch? | Bewertung, Maklerauftrag, Angebote, Interessenten und datierte Mitwirkungsanfragen. | Welche Schritte laufen und wann kann tatsächlich Geld verfügbar werden? |
| Warum würde gerade Aufschub helfen? | Zeitplan, erwarteter Mittelzufluss und gegebenenfalls Unterlagen zur Lage gemeinsamer Kinder. | Welche Belastung wird durch welche Frist oder Zahlungsstufe gemildert? |
Die Unterlagen sind eine Vorbereitungshilfe, keine feste gesetzliche Checkliste und keine Zusage, dass ein Antrag Erfolg haben wird.
Zur Abwägung gehört ebenso das Interesse des Ausgleichsberechtigten an einer zeitnahen Zahlung. Der Vorschlag sollte deshalb nicht nur die eigene Liquiditätslücke beschreiben, sondern auch erklären, wie die andere Seite abgesichert wird und weshalb der vorgeschlagene Zeitraum angemessen ist.
Haus gebunden oder Verkauf blockiert: Was die Entscheidungen zeigen
Im Fall 13 UF 177/17 wollte die ausgleichspflichtige Person bis zum Verkauf einer gemeinsamen Immobilie warten. Das OLG hielt die Voraussetzungen nicht für dargelegt. Es fehlten unter anderem konkrete Angaben dazu, wann eine Mitwirkung beim Verkauf verlangt und verweigert worden war. Geeignete Kaufinteressenten waren nicht präsentiert worden; außerdem war nicht ausreichend erklärt, weshalb eine Beleihung einer weiteren Immobilie nicht möglich sein sollte. Das Gericht berücksichtigte auch das Interesse des Gläubigers an baldiger Erfüllung.
Für die Praxis folgt daraus: „Mein Ex-Partner blockiert den Verkauf“ sollte mit konkreten Handlungen, Daten und Antworten belegt werden. Ebenso ist zwischen einem gewünschten Verkaufspreis und einer tatsächlich vorhandenen Kaufmöglichkeit zu unterscheiden. Ob ein Darlehen erreichbar ist, muss anhand der individuellen Finanzierungslage geprüft werden. Eine behauptete oder dokumentierte Bankabsage ist ein Teil dieser Prüfung, ersetzt aber nicht die Gesamtbetrachtung.
Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 23. April 2026 – 15 UF 139/25, Gründe II.1.c–d zeigt eine andere Grenze: Das Gericht ließ eine Herabsetzung der Zugewinnforderung wegen der vorgetragenen Immobilien- und Zahlungsschwierigkeiten nicht zu und erhöhte den zugesprochenen Ausgleich. Die Möglichkeit einer Stundung prüfte es ausdrücklich nicht, weil ein entsprechender Antrag fehlte. Das ist keine Entscheidung, mit der ein ausreichend begründeter Stundungsantrag abgelehnt worden wäre.
Bei einem Betrieb ist zusätzlich zu klären, welche Liquidität außerhalb des Unternehmens verfügbar ist und welche Folgen eine Finanzierung oder Verwertung tatsächlich hätte. Das Thema der Firmenbewertung behandelt Firma bei Scheidung ohne Ehevertrag. Die Auflösung von Miteigentum am Haus bleibt eine eigene Frage; dazu gehört der Ratgeber Haus bei Trennung.
Antrag rechtzeitig und im richtigen Verfahren stellen
§ 1382 Abs. 1 BGB nennt die vom Schuldner nicht bestrittene Forderung. Ist über den Zugewinnausgleich bereits ein Verfahren anhängig, muss der Stundungsantrag nach Absatz 5 in diesem Verfahren gestellt werden. § 265 FamFG sieht dann eine Entscheidung durch einheitlichen Beschluss vor. Der Beschluss 13 UF 177/17 erläutert, dass ein Stundungsantrag in dieser Verfahrenslage auch eine zunächst bestrittene Ausgleichsforderung betreffen kann.
Eine vorsorgliche oder hilfsweise Antragstellung bei fortbestehendem Streit über die Berechnung muss sauber formuliert werden. Geben Sie Ihrer Vertretung deshalb getrennt an, welchen Betrag Sie bestreiten und weshalb Sie für eine gegebenenfalls festgestellte Forderung Zeit benötigen. Die bloße Zurückweisung des gegnerischen Zahlungsantrags ersetzt nicht verlässlich den gesonderten Stundungsantrag.
Auch die Verfahrensart ist zu unterscheiden. § 261 FamFG erfasst sowohl Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als auch gesonderte Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB. Für die nach § 112 FamFG eingeordneten Familienstreitsachen beziehungsweise Folgesachen gilt der Anwaltszwang des § 114 FamFG mit seinen gesetzlichen Ausnahmen. Bei einem selbständigen Stundungsverfahren darf die Vertretungsfrage deshalb nicht allein aus dem Wort Güterrecht abgeleitet werden; sie ist anhand der konkreten Verfahrensart zu klären.
Nach § 264 Abs. 1 FamFG wird die gerichtliche Stundungsentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam. Aus einem bloß gestellten Antrag sollte daher kein eigenmächtiger Zahlungs- oder Vollstreckungsstopp abgeleitet werden. Ist bereits eine Frist gesetzt oder Vollstreckung angekündigt, müssen Titel, Verfahrensstand und mögliche Schutzmaßnahmen sofort gesondert geprüft werden.
Zinsen, Sicherheiten und spätere Änderungen einplanen
Eine nach § 1382 BGB gestundete Forderung ist nach Absatz 2 zu verzinsen. Nach Absatz 3 kann das Familiengericht auf Antrag eine Sicherheitsleistung anordnen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit entscheidet es nach Absatz 4 nach billigem Ermessen. Stundung bedeutet deshalb nicht automatisch einen zinslosen Kredit auf Kosten des anderen Ehegatten.
Planen Sie nicht nur die spätere Hauptsumme, sondern auch die laufenden Zinsen und eine mögliche Sicherheit ein. Die in einzelnen Entscheidungen zugesprochenen Prozesszinsen oder eine Zinsangabe in einem Forum sind kein allgemeiner Stundungszinssatz. Dieser Beitrag nennt daher weder eine feste Zinsquote noch eine garantierte Laufzeit.
Ändern sich die Verhältnisse nach einer rechtskräftigen Stundungsentscheidung wesentlich, eröffnet § 1382 Abs. 6 BGB auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung. Das ist kein Recht, eine gerichtliche Regelung selbst umzuschreiben. Neue Finanzierungsmöglichkeiten oder weggefallene Hindernisse sollten rechtzeitig in der rechtlichen Beratung angesprochen werden.
Was eine Raten- oder Verkaufsvereinbarung regeln sollte
Eine einvernehmliche Lösung sollte den betroffenen Betrag, Fälligkeiten, Monatsraten beziehungsweise Schlusszahlung, Zinsen, Sicherheiten und den Umgang mit dem vorhandenen Titel ausdrücklich festhalten. Bei einem geplanten Verkauf gehören auch ein realistischer Ablauf und eine klare Regelung für Verzögerungen dazu. Die Annahme einer einzelnen Teilzahlung sollte nicht mit der Zustimmung zu einem vollständigen Zahlungs- und Vollstreckungsplan gleichgesetzt werden.
Die Form hängt von Zeitpunkt und Inhalt ab. Für eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die während eines auf die Eheauflösung gerichteten Verfahrens für den Scheidungsfall getroffen wird, verlangt § 1378 Abs. 3 BGB notarielle Beurkundung und berücksichtigt die dort geregelte gerichtliche Protokollierung. Eine einfache E-Mail oder Unterschrift ist deshalb nicht für jede Konstellation ausreichend. Übergreifende Regelungen erläutert Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wer statt Geld einen Gegenstand anbieten möchte, kann dies nicht ohne Weiteres einseitig bestimmen. § 1383 BGB regelt eine besondere gerichtliche Übertragung auf Antrag des Gläubigers mit weiteren Voraussetzungen. Eine Immobilienübertragung und die Übernahme eines Bankkredits bedürfen daher einer eigenen, sorgfältig abgestimmten Lösung.
Bevor Sie einen Zahlungsplan unterschreiben, sollten Bestand und Berechnung der Forderung geklärt sein. Die erforderliche Vermögensauskunft richtet sich nach § 1379 BGB; praktische Unterlagen behandelt Zugewinnauskunft nach Trennung. Ein Zahlungsplan sollte eine noch ungeklärte Berechnungsfrage nicht versehentlich erledigen.
Checkliste bei einer bevorstehenden Zahlung
- Forderung und Fälligkeit klären: Berechnung, Vereinbarung, gerichtliche Entscheidung und Zustellungen vollständig vorlegen.
- Streit und Liquidität trennen: Welche Positionen sind streitig und welcher Betrag wäre gegebenenfalls zu finanzieren?
- Mittel und Finanzierung belegen: Konten, Vermögen, notwendige Belastungen, Angebote und Absagen zusammenstellen.
- Verwertung nachvollziehbar machen: Preisgrundlage, Interessenten, Mitwirkungsanfragen und tatsächliche Hindernisse dokumentieren.
- Aufschub begründen: Konkrete Dauer, erwarteten Mittelzufluss, Kinderbelange und Interessen der anderen Seite erklären.
- Verfahren und Schutz abstimmen: Stundungsantrag, Vertretung, Zinsen, Sicherheiten und vorhandene Vollstreckungsmöglichkeiten rechtzeitig prüfen lassen.
- Vereinbarung vollständig gestalten: Form, Raten, Schlusszahlung, Zinsen, Titel und Folgen einer Verzögerung eindeutig regeln.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1378 – Ausgleichsforderung und Vereinbarungsform
- BGB§ 1381 – Grobe Unbilligkeit
- BGB§ 1382 – Stundung
- BGB§ 1383 – Übertragung von Gegenständen
- BGB§ 266 – Teilleistungen
- BGB§ 271 – Leistungszeit
- BGB§ 1379 – Vermögensauskunft
- FamFG§ 112 – Familienstreitsachen
- FamFG§ 114 – Anwaltliche Vertretung
- FamFG§ 261 – Güterrechtssachen
- FamFG§ 264 – Wirksamkeit der Entscheidung
- FamFG§ 265 – Einheitlicher Beschluss
Rechtsprechung
Stundung im Zugewinnausgleich abgelehnt: konkrete Angaben zu Verkaufsmitwirkung, Kaufinteressenten und Beleihungsmöglichkeiten fehlten; Interessen des Gläubigers mitberücksichtigt. Beschwerde nur beim Ehegattenunterhalt teilweise erfolgreich.
Entscheidung öffnenZugewinnentscheidung nach oben korrigiert; Immobilien- und Zahlungsschwierigkeiten rechtfertigten die Herabsetzung nach § 1381 nicht. Eine Stundung wurde mangels Antrags nicht geprüft.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Darf ich den Zugewinnausgleich einfach monatlich in Raten überweisen?
Eine fällige Gesamtsumme wird durch selbst gewählte Teilzahlungen nicht automatisch zu einer Ratenvereinbarung. § 266 BGB schließt ein einseitiges Recht auf Teilleistungen grundsätzlich aus. Ein verbindlicher Plan braucht eine wirksame Vereinbarung oder passende gerichtliche Regelung.
Reicht es für die Stundung, dass ich kein Geld auf dem Girokonto habe?
Nein. Verfügbares Vermögen, Finanzierungsmöglichkeiten, die konkrete zeitliche Belastung und die Interessen der anderen Seite sind zu prüfen. Es muss nachvollziehbar werden, warum gerade ein Aufschub die besondere Belastung beseitigt oder mildert.
Muss ich mein Haus verkaufen, um den Ausgleich zu zahlen?
Ein Eigenheim ist nicht automatisch von der Finanzierung ausgenommen. Ob Kreditaufnahme, Verkauf oder Stundung in Betracht kommen, hängt von der konkreten Lage ab. Auch gemeinsame Kinder und ein besonders ungünstiger Verwertungszeitpunkt können zu berücksichtigen sein; ein garantierter Hauserhalt folgt daraus nicht.
Was ist wichtig, wenn der andere Ehegatte den Verkauf blockiert?
Dokumentieren Sie konkrete Mitwirkungsanfragen, Zeitpunkte, Antworten, Maklerschritte und vorhandene Kaufinteressenten. Im Fall 13 UF 177/17 genügte eine pauschale Darstellung des Verkaufsproblems nicht; außerdem waren weitere Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichend erläutert.
Kann ich die Höhe bestreiten und trotzdem Stundung beantragen?
Im bereits anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren ist die besondere Verbindung nach § 1382 Abs. 5 BGB und § 265 FamFG zu beachten. Ein vorsorglicher oder hilfsweiser Antrag muss zum Streit über die Forderung passen. Die konkrete Formulierung sollte rechtlich abgestimmt werden.
Ist eine gerichtliche Stundung zinsfrei?
Nein. § 1382 Abs. 2 BGB sieht eine Verzinsung vor. Das Gericht entscheidet über deren Höhe und Fälligkeit nach billigem Ermessen; auf Antrag kann auch eine Sicherheit angeordnet werden. Eine feste Zinsquote ist nicht allgemein garantiert.
Stoppt schon der Stundungsantrag jede Vollstreckung?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. § 264 FamFG knüpft die Wirksamkeit der gerichtlichen Stundungsentscheidung an die Rechtskraft. Titel, Fristen und mögliche Schutzmaßnahmen müssen unabhängig vom bloßen Einreichen eines Antrags geprüft werden.
Hat das OLG Brandenburg 2026 eine Stundung abgelehnt?
Im Beschluss vom 23. April 2026 – 15 UF 139/25 wurde die Stundungsfrage mangels Antrags ausdrücklich nicht geprüft. Das Gericht korrigierte die Zugewinnentscheidung und ließ die dort geltend gemachten Zahlungsschwierigkeiten nicht zur Herabsetzung nach § 1381 BGB genügen.
Quellen
- BGB § 1378 – Ausgleichsforderung und Vereinbarungsform
- BGB § 1381 – Grobe Unbilligkeit
- BGB § 1382 – Stundung
- BGB § 1383 – Übertragung von Gegenständen
- BGB § 266 – Teilleistungen
- BGB § 271 – Leistungszeit
- BGB § 1379 – Vermögensauskunft
- FamFG § 112 – Familienstreitsachen
- FamFG § 114 – Anwaltliche Vertretung
- FamFG § 261 – Güterrechtssachen
- FamFG § 264 – Wirksamkeit der Entscheidung
- FamFG § 265 – Einheitlicher Beschluss
- OLG Brandenburg 13 UF 177/17 – amtliche Originalentscheidung vom 23.12.2020
- OLG Brandenburg 15 UF 139/25 – amtliche Originalentscheidung vom 23.04.2026
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.