Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlung steuerlich absetzen?

Die Geldzahlung zur Vermeidung der Rententeilung und die spätere Ausgleichsrente haben unterschiedliche steuerliche Voraussetzungen.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Eine Ausgleichsleistung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs kann nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgabe abziehbar sein. Dafür muss der Verpflichtete den Abzug mit Zustimmung des Berechtigten beantragen; außerdem verlangt die Vorschrift grundsätzlich dessen unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und die Angabe seiner Identifikationsnummer. Die begünstigte Zahlung ist beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG steuerlich zu erfassen. Ein Abzug ist daher keine steuerfreie Auszahlung an beide Seiten.

Kurzantwort

Davon zu unterscheiden sind Zahlungen im tatsächlich durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Nummer 4. Dort knüpft der Abzug insbesondere an den steuerpflichtigen Teil der zugrunde liegenden Versorgung an. Die bloße Bezeichnung Ausgleich, Abfindung oder Rente entscheidet nicht, welche Regel gilt. Klären Sie den Rechtsgrund und die Steuerfolgen vor der Vereinbarung.

Welche Zahlung wollen Sie absetzen?

Versorgungsausgleich bedeutet nicht automatisch eine Geldüberweisung an den früheren Ehepartner. Bei der üblichen Teilung wird ein Versorgungsanrecht begründet oder übertragen. Eine Zahlung, mit der die Eheleute einen Ausgleich vermeiden, und eine später fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente sind andere Vorgänge. Der Überblick zum Versorgungsausgleich erklärt die familienrechtlichen Grundformen.

VorgangSteuerlicher PrüfungsansatzWichtige Unterscheidung
Zahlung als Gegenleistung für einen vereinbarten Ausschluss der Rententeilung§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG prüfen.Antrag mit Zustimmung; nicht bloß die Überschrift des Vertrags.
Zweckgebundene Abfindung nach § 23 VersAusglGEbenfalls in Nr. 3 ausdrücklich genannt.Die Abfindung ist an den Zielversorgungsträger zu zahlen, nicht beliebig als frei verwendbares Geld.
Tatsächliche Ausgleichszahlungen nach §§ 20–22 oder 26 VersAusglG§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG prüfen.Abzug nur insoweit, wie die zugrunde liegenden Einnahmen beim Verpflichteten besteuert werden.
Trennungsunterhalt oder nachehelicher UnterhaltEigenständige Prüfung, insbesondere Nr. 1.Keine Umdeutung in Versorgungsausgleich allein wegen einer günstigeren Steuerfolge.
Zugewinnausgleich oder Zahlung für einen HausanteilDen tatsächlichen Vermögensvorgang gesondert prüfen.Keine automatische Anwendung der Vorschrift für Versorgungsausgleich.

Auch eine Einmalzahlung ist nicht allein wegen ihrer Zahlungsweise einer bestimmten Nummer zugeordnet.

Die maßgebende aktuelle Norm ist § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG. Eine Wiederauffüllung der eigenen gekürzten Rentenanwartschaft beim Versorgungsträger muss wiederum eigenständig eingeordnet werden; sie ist nicht schon dieselbe Zahlung wie die Gegenleistung an den früheren Ehepartner.

Zahlung statt Rententeilung: Welche Voraussetzungen gelten?

Für Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nennt Nummer 3 ausdrücklich unter anderem die Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG und die Abfindung nach § 23 VersAusglG. Der Zusammenhang mit dem konkret vermiedenen Versorgungsausgleich muss aus den Unterlagen nachvollziehbar sein. Eine beliebige Vermögenszahlung bei Scheidung reicht nicht.

  • Der Verpflichtete beantragt den Sonderausgabenabzug.
  • Der Berechtigte stimmt dem Abzug zu; der Umfang der Zustimmung muss die angesetzte Zahlung decken.
  • Die grundsätzlich verlangte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Berechtigten ist zu prüfen. Bei Auslandsbezug sind zusätzliche Vorschriften gesondert zu untersuchen.
  • Die erteilte steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten ist anzugeben.
  • Vereinbarung, tatsächliche Leistung und Zahlungsjahr werden belegt.

Der Antrag kann nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung wirkt grundsätzlich bis zum Widerruf fort; dieser ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Das folgt aus der Verweisung in Nummer 3 auf Nummer 1 Satz 3–5. Eine familienrechtliche Vereinbarung über den Ausgleich ersetzt nicht automatisch die erforderliche steuerliche Zustimmung.

Was muss der Empfänger versteuern?

Nach § 22 Nr. 1a EStG gehören die betreffenden Leistungen und Zahlungen zu den sonstigen Einkünften, soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Verpflichteten erfüllt sind. Die Zustimmung kann deshalb eine eigene Steuerbelastung des Empfängers auslösen. Es genügt nicht, nur die mögliche Entlastung der zahlenden Person auszurechnen.

Vergleichen Sie die voraussichtlichen Folgen bei beiden Personen im maßgeblichen Jahr. Entscheidend sind unter anderem ihre übrigen Einkünfte und die Höhe der begünstigten Leistung. Ein Sonderausgabenabzug mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; er bedeutet nicht, dass das Finanzamt den abgezogenen Betrag vollständig erstattet. Eine feste Ersparnisquote lässt sich aus der Vereinbarung allein nicht ableiten.

Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Warum ist Nummer 4 anders?

Die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG setzt ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, laufende Versorgung auf der verpflichteten Seite und die weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen voraus. § 21 betrifft die Abtretung, § 22 den Ausgleich von Kapitalzahlungen und § 26 VersAusglG eine besondere Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung. Die zivilrechtliche Anspruchsprüfung darf nicht durch eine Steuerbezeichnung ersetzt werden.

Für solche tatsächlichen Ausgleichszahlungen enthält § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG einen eigenen Tatbestand. Er verlangt insbesondere, dass die zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, und die grundsätzlich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Berechtigten. Auch die Identifikationsnummer ist anzugeben. Die Zustimmungsvoraussetzung aus Nummer 3 wird in Nummer 4 dagegen nicht übernommen.

Das eröffnet kein Wahlrecht, eine zustimmungsbedürftige Abfindung oder gewöhnlichen Unterhalt einfach als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu erklären. Ob ein Anspruch besteht und welcher Anteil der zugrunde liegenden Versorgung steuerpflichtig ist, muss belegt werden. Den familienrechtlich offenen Rest nach einer früheren Teilung behandelt unser Ratgeber zur Ausgleichsrente nach Teilausgleich.

Ein BFH-Fall zeigt die Grenze der Umbenennung

Im Beschluss vom 9. Juli 2025 – X B 111/24 verlangte der Zahlende den Abzug als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die erforderliche Zustimmung für einen Abzug als Unterhalt oder Vermeidungsleistung lag nicht vor. Das Finanzgericht hatte die geleisteten Beträge als Unterhalt eingeordnet; ein erst für spätere Zahlungen geltender Vergleich änderte deren bisherigen Rechtsgrund nicht rückwirkend.

Der BFH gewährte Wiedereinsetzung wegen der versäumten Begründungsfrist, wies die Nichtzulassungsbeschwerde aber als unbegründet zurück. Es handelte sich damit um eine Entscheidung über die Zulassung der Revision. In Abschnitt III.1 erläutert der BFH insbesondere, warum die angegriffene Auslegung keinen tragfähigen Zulassungsgrund begründete. Der Fall zeigt die Bedeutung von Zahlungszeitraum, Entscheidungstext und tatsächlichem Rechtsgrund.

Zahlungsjahr, Vertrag und Steuererklärung zusammen prüfen

Nach § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie geleistet wurden; insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten Besonderheiten. Eine bloße Zusage oder ein Vertragsdatum ersetzt den Nachweis der tatsächlichen Leistung nicht. Erklären Sie bei Teilzahlungen jeweils, welcher Betrag wann geleistet wurde.

Auch die familienrechtliche Gestaltung muss tragen. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf nach § 7 VersAusglG grundsätzlich notarieller Beurkundung; für den gerichtlichen Vergleich gilt § 127a BGB entsprechend. Nach § 8 VersAusglG bleibt die Inhalts- und Ausübungskontrolle erforderlich. Eine Steuerentlastung allein macht einen unzureichend geprüften Versorgungsverzicht nicht wirksam.

Bei der zweckgebundenen Abfindung nach § 23 VersAusglG sind Zielversorgungsträger, Zumutbarkeit und gegebenenfalls Ratenzahlung zu beachten. § 24 VersAusglG regelt den Zeitwert des Ausgleichswerts als Ausgangspunkt der Höhe. Sie dürfen diesen besonderen Anspruch nicht mit jeder frei vereinbarten Barzahlung gleichsetzen.

Die amtliche ELSTER-Hilfe für das Veranlagungsjahr 2025 erläutert die getrennten Bereiche in der Anlage Sonderausgaben, die Zustimmung über Anlage U und die Erfassung auf der Empfängerseite in der Anlage SO. Verwenden Sie für Ihre Erklärung die zum tatsächlichen Veranlagungsjahr gehörenden Formulare und Hinweise. Zeilennummern können sich zwischen den Jahren ändern.

Checkliste vor Vereinbarung und Steuererklärung

  1. Vollständigen Scheidungsbeschluss, Ehevertrag, Vergleich und spätere Änderungen zusammenstellen.
  2. Jede Zahlung ihrem Rechtsgrund zuordnen: Vermeidung der Teilung, tatsächlicher schuldrechtlicher Ausgleich, Unterhalt oder Vermögensausgleich.
  3. Bei Nummer 3 Antrag, Umfang der Zustimmung, Steuerpflicht und Identifikationsnummer vorab klären.
  4. Steuerbelastung der empfangenden Person und mögliche Entlastung der zahlenden Person getrennt berechnen lassen.
  5. Bei Nummer 4 den tatsächlichen Anspruch und den steuerpflichtigen Anteil der zugrunde liegenden Versorgung nachweisen.
  6. Zahlungsnachweise, Zeitpunkt und gegebenenfalls Zahlungen an den Zielversorgungsträger belegen.
  7. Jahresrichtige Erklärung und Anlagen auf beiden Seiten abstimmen; gemischte Leistungen nachvollziehbar aufschlüsseln.
UnterlageWofür sie gebraucht wird
Notarielle Vereinbarung oder gerichtlicher VergleichRechtsgrund, Umfang des Verzichts, Gegenleistung und Form.
Zustimmung und IdentifikationsnummerVoraussetzungen und Umfang des Antrags nach Nummer 3.
Versorgungs- und SteuerunterlagenGrundlage und steuerpflichtiger Anteil beim tatsächlichen schuldrechtlichen Ausgleich.
Konto- oder TrägernachweiseTatsächliche Leistung, Empfänger und Zahlungsjahr.

Ein Sammelbetrag ohne nachvollziehbare Aufteilung beantwortet die steuerliche Einordnung nicht.

Die Leistung selbst ist außerdem von den Kosten der Scheidung und der Rechtsberatung zu unterscheiden. Für diese Kosten erklärt der Ratgeber Scheidungskosten steuerlich absetzen die eigene Prüfung. Gewöhnlichen Ehegattenunterhalt und die dazugehörige Zustimmung behandelt Realsplitting bei Unterhalt.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 09.07.2025 – X B 111/24

Nichtzulassungsbeschwerde trotz Wiedereinsetzung unbegründet; Abschnitt III.1 zur Einordnung bereits geleisteten Unterhalts und fehlenden rückwirkenden Änderung durch einen später geltenden Vergleich. Kein allgemeines Verbot des Abzugs echter Vermeidungsleistungen.

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Häufige Fragen

Kann ich eine Zahlung statt Versorgungsausgleich steuerlich absetzen?

Das kann nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG möglich sein. Erforderlich sind eine entsprechend einzuordnende Leistung, Antrag und Zustimmung sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die Verbindung mit der Scheidung allein genügt nicht.

Brauche ich die Zustimmung des früheren Ehepartners?

Für den Abzug einer Vermeidungsleistung nach Nummer 3 ja. Bei tatsächlichen Ausgleichszahlungen nach Nummer 4 gilt ein anderer Tatbestand, der diese Zustimmungsvoraussetzung nicht übernimmt. Die Zahlungsart kann nicht frei gewählt oder nur umbenannt werden.

Muss die empfangende Person die Zahlung versteuern?

§ 22 Nr. 1a EStG erfasst die Leistungen als sonstige Einkünfte, soweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei der verpflichteten Person erfüllt sind. Prüfen Sie deshalb die Folgen bei beiden Personen vor der Vereinbarung.

Gilt für die Vermeidungsleistung der Höchstbetrag des Unterhalts-Realsplittings?

Nummer 3 übernimmt den Unterhaltshöchstbetrag aus Nummer 1 nicht. Trotzdem muss die konkrete Leistung begünstigt und nachgewiesen sein. Ein Abzug ist keine Erstattung des gesamten gezahlten Betrags.

Reicht der Verwendungszweck Ausgleich auf der Überweisung?

Nein. Entscheidend sind der tatsächliche Rechtsgrund und die Vereinbarung oder gerichtliche Regelung. Trennungsunterhalt wird durch einen anderen Verwendungszweck nicht zu einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente.

In welchem Jahr mache ich die Zahlung geltend?

Grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung nach § 11 Abs. 2 EStG. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und andere Besonderheiten ist die konkrete zeitliche Zuordnung zu prüfen. Vertragsdatum und Scheidungsdatum sind dafür nicht allein entscheidend.

Kann eine Abfindung nach § 23 VersAusglG frei an den Ex-Partner gezahlt werden?

Der gesetzliche Anspruch aus § 23 betrifft eine zweckgebundene Abfindung an den Versorgungsträger zum Ausbau oder zur Begründung eines Anrechts. Eine privat vereinbarte Barzahlung muss davon getrennt eingeordnet werden.

Sind mit der abziehbaren Leistung auch alle Scheidungskosten abziehbar?

Nein. Die Zahlung selbst und Anwalts-, Notar- oder Gerichtskosten sind unterschiedliche Aufwendungen. Eine Begünstigung der Ausgleichsleistung entscheidet nicht automatisch über den Abzug aller damit zusammenhängenden Rechnungen.

Quellen