
Sie können nach § 23 VersAusglG eine zweckgebundene Abfindung verlangen, wenn ein gesichertes Versorgungsanrecht noch nicht ausgeglichen wurde und die Zahlung der anderen Person wirtschaftlich zumutbar ist. Das Geld geht an den Versorgungsträger, bei dem Ihr Anrecht aufgebaut oder erweitert wird. Bei unbilliger Belastung durch eine Einmalzahlung kommen Raten in Betracht. Unter Umständen ist nur eine Teilabfindung zumutbar.
Kurzantwort
Prüfen Sie den bisherigen Beschluss, lassen Sie den Zeitwert des offenen Ausgleichswerts ermitteln und klären Sie, welcher Versorgungsträger die Zahlung annehmen kann. Das Familiengericht entscheidet über die Abfindung auf Antrag.
Wann gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Prüfen Sie zuerst den Versorgungsausgleich im Scheidungsbeschluss. Der Abfindungsanspruch setzt ein konkretes Versorgungsanrecht voraus, das ganz oder teilweise noch nicht ausgeglichen wurde. Im Beschluss kann etwa eine damals noch verfallbare betriebliche Anwartschaft für den späteren schuldrechtlichen Ausgleich offen geblieben sein. Bei einer ausländischen Versorgung kommt ein späterer Ausgleich ebenfalls in Betracht. Eine Abfindung setzt voraus, dass das betroffene Anrecht dem Grund und der Höhe nach hinreichend gesichert ist. § 19 VersAusglG, § 23 Abs. 1 VersAusglG und BGH, 5. Mai 2021, XII ZB 381/20, Rn. 18–31.
Eine Rente kann bereits ausgezahlt werden und trotzdem für eine Abfindung der Höhe nach zu unsicher sein. Im Fall XII ZB 381/20 konnte die Versorgung nach der maßgeblichen Regelung erheblich sinken, ohne dass eine garantierte Mindestrente feststand. Wegen dieser Unsicherheit scheiterte die Abfindung im entschiedenen Fall. Ist ein Anrecht dagegen verfestigt, kann es bei erfüllten Voraussetzungen schon vor dem ersten Rentenbezug abgefunden werden.
Wie viel muss die verpflichtete Person aufbringen?
Ausgangspunkt ist der Zeitwert des Ausgleichswerts des offenen Anrechts. Bitten Sie den Versorgungsträger um eine nachvollziehbare Auskunft dazu, welcher Teil in der Ehe erworben wurde, welcher Teil bereits ausgeglichen ist und wie der verbliebene Ausgleichswert ermittelt wird. Das Gericht kann die Berechnung erläutern lassen. Eine alte Rentenprognose oder die Summe eingezahlter Beiträge genügt dafür allein regelmäßig nicht. Auf geringfügige Anrechte ist § 18 VersAusglG entsprechend anzuwenden. Das OLG Bamberg hat nach Auskünften zur betrieblichen Versorgung in einem Fall nur das größere von zwei Anrechten abgefunden. § 24 Abs. 1 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 5 VersAusglG, § 220 FamFG und OLG Bamberg, 11. April 2022, 2 UF 37/21, Rn. 12–15.
Der Zeitwert allein entscheidet noch nicht, wie viel gezahlt werden muss. Das Gericht wägt die Versorgungslücke der berechtigten Person gegen die wirtschaftliche Belastung der verpflichteten Person ab. Relevant sind unter anderem frei verfügbares Vermögen, laufende Einkünfte, angemessener eigener Unterhalt, bestehende Unterhaltspflichten und der Zweck vorhandener Rücklagen. Ein selbst bewohntes Haus muss nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres verwertet werden. Die Prüfung richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. § 23 Abs. 2 und 3 VersAusglG und BGH, 22. Juni 2016, XII ZB 514/15, Rn. 22–30.
| Was ist wirtschaftlich möglich? | Welche Folge kommt in Betracht? |
|---|---|
| Der volle Betrag ist auf einmal zumutbar | Die Zahlung kann als einmaliger Beitrag angeordnet werden. |
| Eine Einmalzahlung wäre unbillig belastend | Die verpflichtete Person kann Raten verlangen. Dafür sollten Höhe und Dauer anhand der laufenden Mittel belegt werden. |
| Der volle Betrag ist auch in Raten unzumutbar | Eine Teilabfindung bis zur individuellen Zumutbarkeitsgrenze kommt in Betracht. Ein danach offener Teil kann unter den Voraussetzungen des § 20 später über eine Ausgleichsrente ausgeglichen werden. |
| Auch eine Teilzahlung ist unzumutbar | Ein Anspruch auf die Abfindung besteht insoweit nicht. Prüfen Sie später fällig werdende Ansprüche getrennt. |
Teilabfindung und Ratenzahlung beantworten verschiedene Fragen. Die Teilabfindung betrifft die Höhe, Raten betreffen die Zahlungsweise.
Wer erhält das Geld?
Die verpflichtete Person zahlt an den Träger der Zielversorgung. Dort wird ein Anrecht für die berechtigte Person aufgebaut oder erweitert. Klären Sie mit dem gewünschten Träger vorab, ob er die Abfindung aufnehmen kann, wie er die Einzahlung zuordnet und ob er Raten verarbeiten kann. Bei der Wahl muss die Zielversorgung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das Familiengericht beteiligt die betroffenen Versorgungsträger. § 23 Abs. 1 VersAusglG, § 24 Abs. 2 VersAusglG, § 15 VersAusglG und § 219 FamFG.
Eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist grundsätzlich möglich. Klären Sie die konkrete Beitragsmöglichkeit vorab, vor allem wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist und der Monat der Regelaltersgrenze abgelaufen ist. Der BGH hat für eine berufsständische Versorgung die gesetzliche Rentenversicherung im entschiedenen Fall als Auffanglösung bestätigt. Bei betrieblichen Anrechten ohne gewählten Zielträger sollte die Zuständigkeit im Verfahren ausdrücklich geklärt werden. § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3a und 4 SGB VI und BGH, 5. Oktober 2022, XII ZB 74/20, Rn. 31–35.
Abfindung, Ausgleichsrente oder eigene Vereinbarung?
| Weg | Was sich damit erreichen lässt |
|---|---|
| Gesetzliche Abfindung nach § 23 | Kapital für eine eigene Versorgung aus einem konkret bezeichneten, noch offenen Anrecht. |
| Schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 | Laufende Zahlung bei laufendem Versorgungsbezug der verpflichteten Person und erfüllten weiteren Voraussetzungen bei der berechtigten Person. |
| Vereinbarung nach §§ 6–8 | Einvernehmliche Gestaltung, etwa eine Ausgleichszahlung bei teilweisem Ausschluss. Form, Wirksamkeit und gegebenenfalls Zustimmung des Versorgungsträgers prüfen. |
| Externe Teilung nach § 14 | Im Wertausgleich bei der Scheidung überweist der abgebende Versorgungsträger den Betrag an den Zielträger. |
Prüfen Sie, wer die Zahlung schuldet, wem sie zufließt und welches Anrecht sie betrifft.
Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung. Ein gerichtlicher Vergleich kann die Form nach der gesetzlichen Verweisung ersetzen. Das Familiengericht prüft unter anderem den Inhalt und die Ausübung der Vereinbarung. Für eine steuerliche Einordnung kommt es auf den konkreten Zahlungsgrund an. § 6 VersAusglG, § 7 VersAusglG, § 8 VersAusglG, § 14 VersAusglG, § 20 VersAusglG und Ausgleichszahlungen und Steuern.
Wie bereiten Sie den Antrag vor?
Das Familiengericht entscheidet über den Abfindungsanspruch auf Antrag. Sind die Voraussetzungen bereits erfüllt, kann er auch im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Klären Sie während des laufenden Verfahrens frühzeitig, wann der Antrag eingehen muss. Nach der Scheidung sind der frühere Beschluss, der konkrete Vorbehalt und die aktuelle Versorgungsauskunft besonders wichtig. § 223 FamFG, § 137 FamFG und BGH XII ZB 381/20, Rn. 19–20.
- Beschluss und Vereinbarungen sammeln. Markieren Sie das offene Anrecht und bereits ausgeglichene Teile.
- Anrecht und Betrag belegen. Fordern Sie Versorgungsordnung, Bestätigung zur Verfestigung und nachvollziehbare Berechnung des Zeitwerts an.
- Zielversorgung klären. Fragen Sie nach Aufnahme, bestehender Vertragsnummer und Eignung für eine mögliche Ratenzahlung.
- Belastung darlegen. Stellen Sie Einkünfte, Vermögen, laufende Unterhaltslasten und die Folgen einer Einmalzahlung zusammen.
- Teilzahlung eindeutig zuordnen. Lassen Sie im Antrag und im Beschluss erkennen, welcher Teil abgefunden werden soll und welche Ausgleichsfrage offen bleibt.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 5 – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
- VersAusglG§ 6 – Vereinbarungen der Ehegatten
- VersAusglG§ 7 – Form der Vereinbarung
- VersAusglG§ 8 – Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
- VersAusglG§ 14 – Externe Teilung
- VersAusglG§ 15 – Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG§ 19 – Fehlende Ausgleichsreife
- VersAusglG§ 20 – Schuldrechtliche Ausgleichsrente
- VersAusglG§ 23 – Anspruch auf Abfindung und Zumutbarkeit
- VersAusglG§ 24 – Höhe der Abfindung und Zielversorgung
- SGB VI§ 187 – Beiträge beim Versorgungsausgleich
- FamFG§ 137 – Verbund von Scheidung und Folgesachen
- FamFG§ 219 – Beteiligte
- FamFG§ 220 – Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
- FamFG§ 223 – Antrag auf Ausgleich nach der Scheidung
Rechtsprechung
Tenor und Rn. 20–32: Teilabfindung bis zur Zumutbarkeitsgrenze, Berücksichtigung von Vermögen, Sicherungsinteressen und laufenden Einkünften, Grenzen der Ratenzahlung. Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung öffnenLeitsatz a und Rn. 18–31: Antrag im Scheidungsverbund möglich, gesichertes Anrecht erforderlich. Die im konkreten Fall maßgebliche Versorgung war der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt.
Entscheidung öffnenTenor, Leitsatz b und Rn. 31–35: Wahl der Zielversorgung, Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 187 SGB VI und Grenze, wenn dort kein Anrecht mehr durch Beiträge begründet werden kann.
Entscheidung öffnenTenor und Rn. 12–19: Noch nicht laufende betriebliche Versorgung nach vorherigem Vorbehalt, Auskunft zum Zeitwert und Ausscheiden eines geringfügigen weiteren Anrechts im entschiedenen Fall.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Bekomme ich eine Abfindung direkt auf mein Konto?
Die gesetzliche Abfindung nach § 23 VersAusglG fließt an den Träger der Zielversorgung. Bei einer frei vereinbarten Ausgleichszahlung richtet sich der Zahlungsweg nach der wirksamen Vereinbarung.
Kann ich eine Abfindung schon bei der Scheidung verlangen?
Ja, wenn das konkrete Anrecht noch nicht ausgeglichen ist und die Voraussetzungen bereits vorliegen. Der Anspruch muss gesondert geltend gemacht werden. Auf den Beginn einer Rentenzahlung kommt es bei der Abfindung nicht an.
Muss ich meine Ersparnisse einsetzen?
Frei verfügbares Vermögen kann bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang es einzusetzen ist, hängt unter anderem von der eigenen Altersvorsorge, dem Wohnbedarf, Unterhaltspflichten und der Versorgungslücke der anderen Person ab.
Kann ich statt einer Einmalzahlung Raten verlangen?
Ja, wenn die Einmalzahlung Sie unbillig belasten würde. Legen Sie dar, welche Raten mit Ihren laufenden Einkünften und Unterhaltspflichten vereinbar sind.
Was passiert, wenn nur ein Teil der Abfindung zumutbar ist?
Eine Teilabfindung kommt bis zur Zumutbarkeitsgrenze in Betracht. Der offen gebliebene Teil kann später unter den gesetzlichen Voraussetzungen als schuldrechtliche Ausgleichsrente geltend gemacht werden.
Ist die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung möglich?
§ 187 SGB VI ermöglicht Beiträge aus einer Abfindung nach § 23 VersAusglG. Unter anderem nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze greift eine gesetzliche Grenze.
Gibt es einen Pauschalbetrag für die Abfindung?
Die Höhe richtet sich nach dem Zeitwert des konkreten Ausgleichswerts. Zusätzlich prüft das Gericht Geringfügigkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Ist eine Abfindung möglich, obwohl ich noch keine Rente beziehe?
Ja. Der laufende Rentenbezug ist für die Abfindung keine Voraussetzung. Das Anrecht muss jedoch ausreichend gesichert und die Zahlung zumutbar sein.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.