Ehe & Vermögen

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Was regelt der Vertrag?

Der Begriff bezeichnet kein einheitliches Vertragspaket. Entscheidend ist, für welchen Fall und für welche Vermögenswerte der gesetzliche Ausgleich geändert wird.

Hausmodell und Schlüssel zwischen terrakottafarbenen und hellen Stapeln von Rechensteinen

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft behalten Ehegatten die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bei, verändern aber einzelne Folgen durch Ehevertrag. Sie können etwa den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ausschließen oder bestimmte Vermögenswerte aus der Berechnung herausnehmen. Das sind unterschiedliche Modelle mit unterschiedlichen Ergebnissen. Der Vertrag muss ausdrücklich erkennen lassen, was weitergelten soll. Die Bezeichnung allein ersetzt weder eine klare Regelung noch die notarielle Form.

Kurzantwort

Prüfen Sie nicht nur, welches Vermögen geschützt werden soll, sondern auch die übrige Berechnung: Wer kann danach von wem Geld verlangen? Was gilt für Wertsteigerungen, Investitionen, Ersatzwerte und den Todesfall? Eine einzelne Ausnahme ist weder eine umfassende Gütertrennung noch automatisch ein gegenseitiger Verzicht auf alle Ansprüche.

Wie unterscheidet sich das von Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung?

Nach § 1363 BGB bleiben die Vermögen auch im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich getrennt. Erst bei dessen Beendigung wird der Zugewinn ausgeglichen. § 1408 BGB erlaubt Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich zu gestalten. „Modifiziert“ beschreibt deshalb die Änderung des gesetzlichen Modells; es benennt keine überall identischen Klauseln.

ModellGrundgedankeWas Sie konkret prüfen müssen
Gesetzliche ZugewinngemeinschaftGetrennte Vermögen mit gesetzlichem Ausgleich bei BeendigungAnfangsvermögen, Endvermögen und Ausgleichsgrund
Modifizierte ZugewinngemeinschaftGesetzliches Modell mit vereinbarten AbweichungenWelche Fälle, Werte oder Berechnungsregeln verändert wurden
GütertrennungKein gesetzlicher Zugewinnausgleich aus diesem GüterstandWechselzeitpunkt, bisheriger Zugewinn und zusätzliche Vertragsregeln

Eigentum, güterrechtliche Berechnung und einzelne Zahlungsansprüche sind getrennte Fragen.

Wichtig ist § 1414 BGB: Wird der gesetzliche Güterstand oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, tritt grundsätzlich Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Wer die Zugewinngemeinschaft mit bestimmten Ausnahmen erhalten möchte, braucht daher eine dazu passende Gestaltung. Ein unklarer Verzicht mit der Überschrift „modifiziert“ schafft noch keine verlässliche Abgrenzung.

Welche zwei Arten von Ausschluss sollten Sie auseinanderhalten?

Ein fallbezogener Ausschluss verändert den Ausgleich für einen bestimmten Anlass, etwa die Scheidung. Die Vertragsparteien können daneben vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten die gesetzlichen Regeln erhalten bleiben. Das ist etwas anderes als die Herausnahme einer bestimmten Immobilie oder eines Unternehmens aus der Rechnung.

Bei einem gegenstandsbezogenen Ausschluss werden bestimmte Werte anders behandelt, während das übrige Vermögen weiter in den Ausgleich eingehen kann. Auch eine Kombination ist möglich. Die Überschrift sagt noch nicht, ob die Ausnahme beidseitig gilt, nur einer Person zugutekommt oder an Bedingungen anknüpft.

Die gesetzliche Ausgangsrechnung folgt aus § 1373 BGB und § 1378 Absatz 1 BGB: Verglichen werden die Zugewinne beider Personen; grundsätzlich ist die Hälfte ihres Unterschieds auszugleichen. Der Ratgeber zum Zugewinnausgleich erläutert die gesetzliche Berechnung. Vor dieser Rechnung muss feststehen, was der konkrete Ehevertrag daran ändert.

Sind Erbschaften und Schenkungen nicht ohnehin geschützt?

Nach § 1374 Absatz 2 BGB wird bestimmtes während der Ehe geerbtes oder geschenktes Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das schützt den Erwerbswert im gesetzlichen Berechnungssystem. Es bedeutet aber nicht, dass der Gegenstand und jede spätere reale Wertsteigerung vollständig außer Betracht bleiben. Anfangs- und Endvermögen werden nach unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt; für das Endvermögen gilt § 1375 BGB.

Eine vertragliche Herausnahme kann weiter reichen: Der bezeichnete Gegenstand kann nach der vereinbarten Regel etwa sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen unberücksichtigt bleiben. Prüfen Sie dabei, wie der Vertrag Wertzuwachs, Schuldenabbau und Investitionen behandelt. Eine Ausnahme nur für den ursprünglichen Erwerbswert muss nicht dasselbe bewirken wie eine vollständige Herausnahme.

Miteigentum wird dadurch nicht automatisch übertragen. Wer im Grundbuch steht und wer einen Kredit schuldet, muss daneben geklärt werden. Für die Finanzierung eines gemeinsamen Hauses führt der Ratgeber Hauskredit nach Trennung die eigenständigen Fragen zusammen.

Kann sich durch eine Ausnahme die Zahlungsrichtung umkehren?

Ja. Wer einen großen Vermögenswert aus der Berechnung herausnimmt, verändert den Vergleich beider Zugewinne. Die Person mit dem tatsächlich größeren Vermögen kann dadurch rechnerisch den kleineren verbleibenden Zugewinn haben. Eine Ausnahme zugunsten einer Person ist nicht automatisch zugleich deren Verzicht auf einen eigenen Ausgleichsanspruch.

Vereinfachter VergleichABAusgleich
Ohne die angenommene vertragliche Ausnahme340.000 € Zugewinn100.000 € ZugewinnA zahlt grundsätzlich 120.000 € an B
A besitzt davon einen vollständig ausgenommenen Wertzuwachs von 300.000 €40.000 € verbleibender Zugewinn100.000 € ZugewinnB zahlt grundsätzlich 30.000 € an A

Reines Rechenbeispiel, keine Beträge aus einem Urteil: Die Zugewinne sind bereits korrekt ermittelt. Unterstellt sind eine wirksame vollständige Ausnahme samt Wertzuwachs, kein zusätzlicher Gegenverzicht und ausreichendes ausgleichspflichtiges Nettovermögen. Bewertungs-, Schulden- und Hinzurechnungsfragen bleiben ausgeblendet.

Der BGH-Beschluss vom 17. Juli 2013 – XII ZB 143/12 betraf ausgenommene Grundstücke der Ehefrau und einen dennoch gegen den Ehemann gerichteten Anspruch. Der Vertrag ließ sein übriges Vermögen im Ausgleich. Der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück: Der bloße Richtungswechsel verlangte in dieser Konstellation keine Anpassung. Maßgeblich waren Vertragsinhalt und konkrete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere Rn. 16–17 und 24–28. Das bestätigt keine beliebige Ausschlussklausel für jede Familie.

Lassen Sie deshalb beide Zahlungsrichtungen durchrechnen. Soll neben dem Vermögensschutz auch ein eigener Anspruch der begünstigten Person begrenzt werden, muss dieses zusätzliche Ziel bei der Gestaltung ausdrücklich besprochen werden. Eine kurze Überschrift beantwortet diese zweite Frage nicht.

Was gehört auf die Fragenliste für den Vertragsentwurf?

  • Ausgleichsfall: Gilt die Ausnahme nur bei Scheidung, auch bei einer Beendigung während der Ehe oder zusätzlich beim Tod?
  • Gegenstand: Welche Immobilie, Beteiligung oder sonstige Position ist genau gemeint? Sind künftige Erwerbe erfasst?
  • Berechnung: Bleibt der Wert nur im Anfangsvermögen, nur im Endvermögen oder in beiden Rechnungen außer Ansatz?
  • Entwicklung: Wie werden Wertsteigerungen, Verbindlichkeiten und deren Tilgung behandelt?
  • Investitionen: Was gilt für Geld oder Arbeit, die eine Person in das ausgenommene Vermögen der anderen einbringt?
  • Ersatz und Erträge: Welche Regel gilt nach Verkauf, Umschichtung, Ausschüttung oder Erwerb eines Ersatzgegenstands?
  • Gegenrichtung: Kann die begünstigte Person aus dem verbleibenden Vermögen ihrerseits Ausgleich verlangen?
  • Absicherung: Welche Gegenleistung oder Vorsorge ist bei Kinderbetreuung, Teilzeit oder einem späteren Wechsel des Familienmodells vorgesehen?

Diese Punkte sind Prüfaufträge, kein fertiger Mustervertrag. Für die Auslegung zählen der wirkliche Wille und der Zusammenhang der Vereinbarung, § 133 BGB und § 157 BGB. Unklare Begriffe wie „Firma“, „Erbe“ oder „alles bleibt meins“ sollten deshalb nicht ohne genaue wirtschaftliche Zuordnung stehen bleiben.

Was bleibt beim Tod und beim Versorgungsausgleich?

Wird die Zugewinngemeinschaft beibehalten und lediglich der Scheidungsfall verändert, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Regel des § 1371 Absatz 1 BGB für den Todesfall erhalten bleiben. Diese erhöht den gesetzlichen Ehegattenerbteil pauschal um ein Viertel der Erbschaft. Das ist keine Aussage, dass jede modifizierte Vereinbarung automatisch dieselbe Erbquote oder Steuerwirkung erzeugt.

Prüfen Sie zusätzlich Testament, Erbvertrag und mögliche Verzichtsvereinbarungen. Eine nur bei Scheidung geltende Ausnahme darf nicht mit umfassender Gütertrennung gleichgesetzt werden. Die davon abweichenden erbrechtlichen Folgen erklärt Erbe und Pflichtteil bei Gütertrennung.

Auch der Versorgungsausgleich ist ein eigener Regelungsbereich. Ein geänderter Zugewinnausgleich entscheidet nicht von selbst über Rentenanrechte. § 1408 Absatz 2 BGB verweist für entsprechende Vereinbarungen auf das Versorgungsausgleichsgesetz; § 6 VersAusglG betrifft diese Vereinbarungen. Ob im Vertrag zugleich ein Rentenverzicht steht, muss daher gesondert gelesen werden.

Geht die Vereinbarung ohne Notar oder erst nach der Hochzeit?

Ein Ehevertrag kann nach § 1408 Absatz 1 BGB auch während der Ehe geschlossen werden. § 1410 BGB verlangt die notarielle Niederschrift bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Ein selbst unterschriebenes Muster ersetzt diese Form nicht. Für Zugewinnvereinbarungen während eines Scheidungsverfahrens sind außerdem die besonderen Regeln des § 1378 Absatz 3 BGB zu beachten.

Besprechen Sie bei späteren Änderungen, ob die Zugewinngemeinschaft fortgeführt, nur verändert oder beendet wird. Bei ihrer Beendigung auf andere Weise als durch Tod ist § 1372 BGB relevant. Der bisherige Zugewinn verschwindet nicht allein deshalb, weil im neuen Vertrag ein anderer Name verwendet wird. Zum vollständigen Wechsel führt Gütertrennung nachträglich vereinbaren.

Die Kosten hängen vom beurkundeten Inhalt und maßgeblichen Geschäftswert ab. § 100 GNotKG unterscheidet unter anderem umfassende Regelungen und solche, die nur bestimmte Werte oder Ansprüche betreffen. Ein niedrigerer Preis folgt nicht schon aus dem Wort „modifiziert“. Die Gebührenberechnung behandelt Ehevertrag: Notarkosten und Geschäftswert.

Wie bereiten Sie eine neue Vereinbarung oder die Prüfung einer alten vor?

  1. Vollständige Urkunde beschaffen: Anlagen und spätere Änderungen dazugehören lassen.
  2. Ziel benennen: Betriebsschutz, Erhalt einer Familienimmobilie oder Ausschluss nur bei Scheidung konkret unterscheiden.
  3. Vermögen und Verbindlichkeiten ordnen: Eigentum, Zeitpunkte, Erwerbsart und Finanzierung belegen.
  4. Mehrere Verläufe rechnen: Beide Zahlungsrichtungen, Wertzuwachs, Verkauf und Familienveränderungen durchspielen.
  5. Andere Ansprüche mitprüfen: Versorgung, Unterhalt, Eigentum und erbrechtliche Gestaltung nicht aus einer einzelnen Klausel ableiten.
  6. Entwurf und Folgen erläutern lassen: Unklare Begriffe, Gegenleistungen und spätere Anpassungsfragen vor der Beurkundung klären.

Bei einem vorhandenen Vertrag sind Form, Inhalt und Abschlussumstände sowie die spätere Durchführung zu unterscheiden. § 138 BGB, § 139 BGB und § 242 BGB können unterschiedliche Fragen und Folgen betreffen. Eine notarielle Beurkundung schließt diese Prüfung nicht aus. Eine nachteilige Rechnung beweist umgekehrt noch keine Unwirksamkeit. Die ausführliche Kontrolle erläutert Ehevertrag prüfen.

Nehmen Sie Vertragsfassungen, Grundbuch- und Beteiligungsunterlagen, Finanzierungsbelege und eine Chronologie wichtiger Investitionen mit. Auskunftsrechte nach § 1379 BGB richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der maßgeblichen Berechnung. Bei einer vertraglichen Ausnahme ist deshalb erst deren Umfang zu klären; der Beitrag verspricht weder pauschal Auskunft über jede ausgeschlossene Position noch einen vollständigen Wegfall aller Nachweise.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 143/12

Wirksame Grundstücksausnahme und umgekehrte Ausgleichsrichtung: Im konkreten Vertrag keine Anpassung allein wegen dieses Ergebnisses. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; insbesondere Rn. 16–17 und 24–28.

Entscheidung öffnen

Häufige Fragen

Ist modifizierte Zugewinngemeinschaft ein eigener gesetzlicher Güterstand?

Der Begriff beschreibt eine vertraglich veränderte Zugewinngemeinschaft. Welche Abweichungen gelten, ergibt sich aus dem Vertrag. Es gibt kein einheitliches Paket, das allein durch die Bezeichnung feststeht.

Ist das dasselbe wie Gütertrennung?

Nein. Einzelne Ausnahmen können mit der Fortführung der Zugewinngemeinschaft verbunden werden. § 1414 BGB macht eine klare Abgrenzung wichtig, weil ein Ausschluss grundsätzlich zur Gütertrennung führen kann, wenn der Vertrag nichts anderes ergibt.

Kann man nur den Zugewinnausgleich bei Scheidung ausschließen?

Eine entsprechend gestaltete Vereinbarung ist möglich. Der Vertrag muss klar bestimmen, für welchen Beendigungsfall der Ausschluss gilt und was insbesondere beim Tod erhalten bleiben soll.

Ist geerbtes Vermögen ohnehin vollständig aus der Rechnung heraus?

Nicht pauschal. § 1374 Absatz 2 BGB behandelt den privilegierten Erwerbswert. Eine spätere reale Wertsteigerung kann nach dem gesetzlichen Modell relevant sein. Eine vertragliche Herausnahme kann einen anderen Umfang haben.

Kann die Person mit ausgenommenem Vermögen trotzdem Geld verlangen?

Ja, wenn der Vertrag einen solchen Anspruch nicht ausschließt und ihr verbleibender Zugewinn geringer ist. Deshalb müssen beide Zahlungsrichtungen anhand der vollständigen Vereinbarung gerechnet werden.

Kann ich die Vereinbarung nach der Hochzeit treffen?

Ja, § 1408 BGB erlaubt auch die spätere Änderung. Form, bisherige Regelungen, zeitliche Wirkung und ein möglicherweise bereits entstandener Ausgleich sind dabei getrennt zu klären.

Reicht ein privat unterschriebenes Muster?

Für einen Ehevertrag genügt das nicht. § 1410 BGB schreibt die notarielle Form vor. Eine allgemeine Internetklausel ersetzt außerdem keine konkrete Regelung von Gegenständen, Zeitpunkten und Ausnahmen.

Sind damit auch Unterhalt und Rentenausgleich ausgeschlossen?

Das folgt nicht allein aus einer geänderten Zugewinnregelung. Lesen Sie, ob zu diesen anderen Fragen eigene Klauseln vereinbart wurden, und lassen Sie deren Voraussetzungen und Grenzen gesondert prüfen.

Quellen