Unterhalt

Familienzuschlag beim Kindesunterhalt: Einkommen oder Extra-Zahlung?

Der Zuschlag auf der Bezügeabrechnung, die Kindergeldzahlung und der Unterhaltsbetrag sind drei unterschiedliche Größen.

Rechner, geordnete Rechensteine und ein Holzsymbol für ein Kind

Ein beamtenrechtlicher Familienzuschlag gehört grundsätzlich zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Elternteils, der ihn erhält. Er wird beim Kindesunterhalt nicht wie Kindergeld vom Bedarf abgezogen. Daraus folgt aber weder, dass der gesamte Zuschlag zusätzlich zum errechneten Unterhalt weiterzugeben ist, noch ein automatischer Anspruch des anderen Elternteils auf die Hälfte.

Kurzantwort

Entscheidend ist zuerst, welche Leistung tatsächlich gezahlt wird und wem sie zusteht. Danach werden das bereinigte Einkommen, die Betreuung, weitere Unterhaltspflichten und ein vorhandener Titel geprüft. Ein Zuschlag wegen der neuen Familie ist deshalb nicht schon allein wegen dieser Bezeichnung für die Unterhaltsberechnung ausgeblendet.

Familienzuschlag, Kindergeld oder Kinderzuschlag: Was steht auf dem Bescheid?

Im Bundesbereich zählt der Familienzuschlag ausdrücklich zu den Dienstbezügen, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG. Er ist damit ein Bestandteil der Besoldung des Elternteils. Die genaue Bezeichnung auf einer Abrechnung kann jedoch täuschen: Auch eine Familienkasse zahlt einen Kinderzuschlag, der anderen Regeln folgt.

LeistungEinordnung beim KindesunterhaltWas Sie prüfen sollten
Beamtenrechtlicher Familienzuschlag / kinderbezogener BesoldungsbestandteilGrundsätzlich Einkommen des empfangenden Elternteils; keine pauschale Kindergeldanrechnung.Bezügeabrechnung, Bewilligung und maßgebendes Besoldungsrecht.
KindergeldBesondere Bedarfsdeckung nach § 1612b BGB.Empfang, Betreuungsmodell und Minderjährigkeit oder Volljährigkeit.
Kinderzuschlag der Familienkasse nach dem BKGGBerührt die Unterhaltspflichten nach § 6c BKGG nicht.KiZ-Bescheid statt bloß ähnlich klingender Gehaltsposition.

Die ähnliche Bezeichnung macht aus einem Gehaltsbestandteil keine Sozialleistung der Familienkasse.

Die Regeln zum Kinderzuschlag und Unterhalt dürfen Sie daher nicht auf den Familienzuschlag übertragen. Umgekehrt ist der Zuschlag auf dem Gehaltszettel auch nicht das Kindergeld, dessen Verwendung § 1612b BGB besonders regelt. § 1612c BGB betrifft entsprechende Leistungen, soweit sie den Kindergeldanspruch ausschließen.

Wie beeinflusst der Familienzuschlag die Unterhaltsberechnung?

Prüfen Sie den Zuschlag innerhalb der gesamten Einkommensrechnung. Die Bruttozeile wird nicht einfach nochmals zum bereits ausgewiesenen Netto addiert. Ebenso wenig darf ein im Netto enthaltener Zuschlag ohne rechtlichen Grund herausgerechnet werden. Abrechnungen und Bescheid müssen erkennen lassen, welche Beträge tatsächlich zugeflossen sind und für welchen Zeitraum sie gelten.

Der Zahlbetrag folgt aus mehreren Schritten: Unterhaltsberechtigung und Leistungsfähigkeit nach §§ 1602, 1603 BGB, angemessener Bedarf nach § 1610 BGB und die gesetzliche Kindergeldanrechnung. Deshalb erhöht ein Zuschlag den Zahlbetrag nicht zwingend um exakt denselben Eurobetrag. Die Grundlagen stehen im Ratgeber zum Kindesunterhalt.

Was gilt bei Wiederheirat und Zuschlägen für die neue Familie?

Eine neue Ehe kann die eigene Besoldung verändern. Das ist von der Frage zu trennen, ob das Einkommen des neuen Partners dem Elternteil zugerechnet werden darf. Ein eigener Besoldungsbestandteil wird nicht allein deshalb unterhaltsrechtlich bedeutungslos, weil seine Gewährung mit der neuen Familie zusammenhängt. Zuerst sind die konkrete Leistung und das tatsächlich verfügbare Einkommen festzustellen.

Gleichzeitig müssen bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Bei unzureichenden Mitteln bestimmt § 1609 BGB die Rangfolge. Minderjährige Kinder und die dort gleichgestellten volljährigen Kinder stehen im ersten Rang; allein die Herkunft aus einer früheren oder späteren Beziehung begründet keinen Vorrang. Welche Verpflichtungen gegenüber weiteren Kindern tatsächlich bestehen, darf nicht aus der Anzahl der Personen im neuen Haushalt abgeleitet werden.

Die bloße Heirat macht einen Stiefelternteil nicht zum Verwandtenunterhaltsschuldner nach § 1601 BGB. Eigene rechtliche Kinder, Stiefkinder, ein Anspruch des Ehepartners und die Gehaltspositionen des Elternteils sind deshalb auseinanderzuhalten. Mehr dazu im Ratgeber Kindesunterhalt nach Wiederheirat.

Der andere Elternteil erhält den Zuschlag: Darf ich die Hälfte abziehen?

Nein, eine solche pauschale Kürzung folgt daraus nicht. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Sein eigener Familienzuschlag ist kein Kindergeldanteil, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich abziehen könnte. Ob eine besondere Betreuungssituation oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eine andere Lastenverteilung erfordern, ist gesondert zu prüfen.

Bei Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen heranzuziehen. Dann gehört die Einkommensermittlung auf beiden Seiten zur Quotenprüfung; die bisherige Betreuung ersetzt den Barunterhalt nicht mehr allein nach der Minderjährigenregel. Das ist etwas anderes als ein Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Familienzuschlags. Siehe Kindesunterhalt ab 18.

SituationRichtiger PrüfungswegKein automatischer Schluss
Zahlender Elternteil erhält FamilienzuschlagEigene vollständige Einkommensrechnung und Unterhaltsberechnung.Nicht jeden Zuschlags-Euro zusätzlich zum Unterhalt weiterleiten.
Betreuender Elternteil eines minderjährigen Kindes erhält den ZuschlagBetreuungsleistung und gegebenenfalls besondere Haftungsverteilung prüfen.Keine pauschale Halbierung des Zuschlags zugunsten des anderen Elternteils.
Volljähriges Kind verlangt UnterhaltEinkommen beider Eltern und Haftungsanteile prüfen.Kein unveränderter Zahlbetrag allein wegen der früheren Betreuung.

Die Übersicht setzt voraus, dass wirklich ein Besoldungsbestandteil und kein Kinderzuschlag nach dem BKGG vorliegt.

Was sagen BGH und Bundesverfassungsgericht?

Im Beschluss vom 7. Februar 2018 – XII ZB 338/17 ging es vor allem um private Krankenversicherungskosten der Kinder und eine Beihilfeersparnis der Mutter. In Rn. 29–31 erläutert der BGH den Familienzuschlag: Kinderbezogene Dienstbezüge sind Einkommen des Empfängers, aber kein zwischen den Eltern wie Kindergeld zu teilender Betrag. Das Gericht verwarf den isolierten Drittwiderantrag und stellte die amtsgerichtliche Entscheidung wieder her.

Im Beschluss vom 11. Februar 2020 – 1 BvR 2297/18 behandelte das Bundesverfassungsgericht unmittelbar die verlangte Hälfte des kinderbezogenen Familienzuschlags. Es nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt sie jedenfalls für unbegründet. Rn. 6–18 begründen, weshalb im entschiedenen Fall weder das Alimentationsprinzip noch das Elternrecht einen solchen zivilrechtlichen Ausgleich verlangten.

Den zusätzlichen Beitragsbedarf des Kindes behandelt gesondert unser Ratgeber zur Krankenversicherung beim Kindesunterhalt.

Wer bekommt den Zuschlag nach einer Trennung?

Diese Frage entscheidet sich zunächst nach dem Besoldungsrecht. Der Anspruch gegen den Dienstherrn und die Berechnung des Kindesunterhalts sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Eine private Absprache der Eltern ersetzt nicht die Prüfung durch die Bezügestelle.

Für den Bundesbereich unterscheidet § 40 BBesG zwischen der Stufe 1 und den kinderbezogenen Bestandteilen. Bei konkurrierenden Ansprüchen im öffentlichen Dienst enthält insbesondere Absatz 5 eine an die Kindergeldgewährung beziehungsweise den gesetzlichen Vorrang anknüpfende Regel. Ohne einen solchen Konkurrenzfall darf dagegen aus dem bloßen Umstand, dass das Kindergeld an den anderen Elternteil fließt, nicht schon der Wegfall jedes Zuschlags abgeleitet werden: Auch hypothetische Kindergeldansprüche nach den in § 40 genannten Vorschriften sind zu beachten.

Das BBesG gilt in dem durch § 1 bestimmten Bundesbereich. Bei Landes- und Kommunalbeamten muss die für das Dienstverhältnis maßgebende Regelung geprüft werden. Auch die genaue Zusammensetzung und Höhe des Zuschlags ist nicht bundesweit identisch. Für eine Unterhaltsprüfung benötigen Sie deshalb die aktuelle Entscheidung der zuständigen Bezügestelle und die tatsächlichen Abrechnungen, keine aus einem anderen Bundesland übernommene Pauschale.

Checkliste: Unterlagen ordnen und einen Titel richtig ändern

  1. Leistung identifizieren: Familienzuschlag auf der Bezügeabrechnung, Kindergeld oder Kinderzuschlag der Familienkasse?
  2. Bescheid und Rechtsgrundlage besorgen: Bund oder welches Landesrecht, Zuschlagsbestandteile, Beginn und Änderungen.
  3. Vollständige Abrechnungen und erforderliche Einkommensnachweise zusammenstellen. Den Zuschlag weder verstecken noch doppelt zum Netto addieren.
  4. Alter, tatsächliche Betreuung und bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen festhalten.
  5. Bedarf, bereinigtes Einkommen, Kindergeld, Haftungsanteile und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar getrennt berechnen lassen.
  6. Vorhandenen Beschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde prüfen. Eine geänderte Abrechnung beseitigt den Titel nicht.
  7. Bei Streit rechtzeitig eine passende Abänderung und gegebenenfalls einen Antrag zur einstweiligen Einstellung der Vollstreckung prüfen lassen.

Erforderliche Auskunft und Einkommensbelege können sich aus § 1605 BGB ergeben. Innerhalb von zwei Jahren ist eine erneute Auskunft nicht allein wegen einer Vermutung geschuldet; Absatz 2 verlangt die Glaubhaftmachung wesentlich höherer Einkünfte oder weiteren Vermögens. Der Ratgeber Auskunft beim Kindesunterhalt erläutert das Vorgehen.

Für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen ist § 238 FamFG maßgeblich; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden § 239 FamFG. Voraussetzungen und zeitliche Grenzen unterscheiden sich. Eine beantragte Herabsetzung stoppt die Vollstreckung nicht schon durch ihre Einreichung; § 242 FamFG eröffnet eine gesonderte Prüfung. Reduzieren Sie deshalb einen titulierten Betrag nicht allein aufgrund einer selbst angenommenen Halbierung des Familienzuschlags. Mehr zum Unterhaltstitel und seiner Änderung.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 338/17

Rn. 29–31: kinderbezogene Dienstbezüge als Einkommen des Empfängers, kein Kindergeldausgleich; Entscheidung im Verfahren über Krankenversicherungskosten und Beihilfeersparnis.

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BVerfG, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 BvR 2297/18

Nichtannahme einer jedenfalls unbegründeten Verfassungsbeschwerde: im entschiedenen Fall kein verfassungsrechtlich verlangter hälftiger Ausgleich des kinderbezogenen Familienzuschlags.

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Häufige Fragen

Zählt der Familienzuschlag zum Einkommen für den Kindesunterhalt?

Grundsätzlich ja, wenn es sich um einen Besoldungsbestandteil des empfangenden Elternteils handelt. Die vollständige bereinigte Einkommensrechnung ist entscheidend. Die Bruttoposition wird nicht ein zweites Mal zum bereits enthaltenen Netto addiert.

Muss ich den Familienzuschlag zusätzlich zum Unterhalt überweisen?

Aus dem Bezug allein folgt keine zusätzliche Weitergabe in voller Höhe. Der Zuschlag ist in der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu prüfen. Ein besonderer zusätzlicher Bedarf des Kindes hat eigene Voraussetzungen.

Darf ich die Hälfte des Zuschlags des anderen Elternteils abziehen?

Ein automatischer hälftiger Ausgleich besteht nicht. Der Zuschlag ist kein Kindergeld, das nach § 1612b BGB den Barbedarf mindert. Betreuung, Haftungsanteile und besondere wirtschaftliche Verhältnisse sind getrennt zu prüfen.

Bleibt ein Zuschlag für die neue Ehe beim Kindesunterhalt außen vor?

Nicht allein wegen seines Bezugs zur neuen Familie. Eigene Besoldungsbestandteile und tatsächlich bestehende weitere Unterhaltspflichten müssen zusammen geprüft werden. Daraus folgt weder eine pauschale Erhöhung noch eine pauschale Freistellung.

Was gilt, wenn beide Eltern Beamte sind?

Zuerst ist nach dem maßgebenden Besoldungsrecht zu klären, wem welcher Bestandteil zusteht. Im Bundesbereich regelt § 40 Abs. 5 BBesG konkurrierende kinderbezogene Ansprüche. Daraus folgt keine automatische hälftige Zahlung zwischen den Eltern.

Ist Familienzuschlag dasselbe wie Kinderzuschlag der Familienkasse?

Nein. Der beamtenrechtliche Zuschlag ist ein Besoldungsbestandteil. Der Kinderzuschlag nach dem BKGG ist eine andere Leistung; nach § 6c BKGG berührt er die Unterhaltspflichten nicht.

Ändert sich die Prüfung ab dem 18. Geburtstag?

Ja. Grundsätzlich sind dann beide Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig. Deshalb werden die jeweiligen Einkommen benötigt. Das begründet weiterhin keinen Anspruch auf die Hälfte eines bestimmten Zuschlags.

Darf ich bei Wegfall des Zuschlags sofort weniger zahlen?

Ein vorhandener Unterhaltstitel bleibt zunächst bestehen. Lassen Sie die neue Einkommenssituation berechnen und prüfen Sie die Voraussetzungen einer Abänderung. Bei drohender Vollstreckung kann zusätzlich eine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich sein.

Quellen