Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt bei Krankheit 2026

Krankheit kann einen Unterhaltsanspruch begründen. Entscheidend sind ihre Auswirkungen auf Arbeit, der maßgebliche Zeitpunkt und die wirtschaftliche Lage.

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Nach der Scheidung kann ein Ehegatte nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit wegen Krankheit, Gebrechen oder körperlicher beziehungsweise geistiger Schwäche keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Diese Einschränkung muss an einen der im Gesetz genannten Zeitpunkte anknüpfen. Zusätzlich werden Bedarf, eigene Mittel und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten geprüft. Eine Diagnose allein bestimmt weder den monatlichen Betrag noch eine lebenslange Zahlung.

Kurzantwort

Die Krankheit muss für den Anspruch nicht durch die Ehe verursacht worden sein. Ehebedingte Nachteile und nacheheliche Solidarität sind aber bei einer möglichen Herabsetzung oder Befristung wichtig. Auch psychische Erkrankungen können relevant sein; entscheidend sind belegte Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit. Ein Rentenbescheid, ein Attest oder eine neue Diagnose ersetzt nicht die gesamte familienrechtliche Prüfung.

Wann kommt Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB in Betracht?

Nach § 1569 BGB sorgt grundsätzlich jeder geschiedene Ehegatte selbst für seinen Unterhalt. § 1572 schafft einen Anspruchsgrund für gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Erwerbstätigkeit. Die Regel gilt für Frauen und Männer. Sie betrifft die erkrankte unterhaltsberechtigte Person; eine Erkrankung des zahlungspflichtigen Ehegatten ist eine andere Frage seiner Leistungsfähigkeit.

Prüfen Sie Anspruchsgrund, Zeitpunkt und Umfang getrennt. Kann eine Person noch teilweise eine angemessene Tätigkeit ausüben, ist diese Möglichkeit einzubeziehen. § 1574 BGB nennt unter anderem Ausbildung, Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand. Weitere Anspruchsgründe finden Sie im allgemeinen Ratgeber zum nachehelichen Unterhalt.

Warum ist der Zeitpunkt der Erkrankung wichtig?

§ 1572 BGB nennt vier Anknüpfungszeitpunkte, die häufig Einsatzzeitpunkte heißen. Entscheidend ist nicht nur, wann ein Arzt die Diagnose benannt hat, sondern ob die gesundheitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit am rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. Die Entwicklung sollte deshalb anhand einer Zeitleiste und geeigneter Belege geprüft werden.

Zeitpunkt nach § 1572 BGBWas Sie klären sollten
ScheidungGesundheitlich bedingte Erwerbsbeschränkung im Zusammenhang mit diesem Zeitpunkt
Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen KindesRechtlich maßgeblichen Übergang aus der Betreuungssituation bestimmen
Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungDie unterhaltsrechtliche Ausgangslage und den Übergang aus der Ausbildung prüfen
Wegfall der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1573 BGBBisherigen Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt und dessen Ende nachvollziehen

Die vier Zeitpunkte sind gesetzliche Anknüpfungen; nicht jedes beliebige spätere Ereignis eröffnet einen neuen Anspruch.

Eine Erkrankung viele Jahre nach der Scheidung führt daher nicht allein wegen ihrer Schwere automatisch zu einem Anspruch gegen den früheren Ehegatten. Umgekehrt sollte eine spätere Diagnose nicht ungeprüft mit einem erst späteren Beginn der Erwerbseinschränkung gleichgesetzt werden. Lassen Sie frühere Befunde, den Krankheitsverlauf und die bisherige Unterhaltsgrundlage gemeinsam einordnen.

Welche Nachweise sind bei körperlicher oder psychischer Krankheit hilfreich?

Beschreiben Sie nicht nur den Namen einer Erkrankung, sondern deren konkrete Folgen für eine mögliche Tätigkeit. Welche Belastungen sind begrenzt? Welche Aufgaben sind noch möglich? Für welchen Zeitraum gilt die Einschätzung? Ein allgemeiner Hinweis „Ich bin krank“ beantwortet diese Fragen nicht. Eine psychische Erkrankung ist dabei nicht allein wegen ihrer Art weniger relevant.

  • Befunde und aussagekräftige ärztliche Unterlagen zum Verlauf und zu den funktionellen Einschränkungen.
  • Angaben zur zeitlichen und körperlichen beziehungsweise geistigen Belastbarkeit in Bezug auf mögliche Tätigkeiten.
  • Nachweise zum Beginn und zur bisherigen Dauer der Einschränkungen.
  • Vorhandene Gutachten und Rentenbescheide samt Begründung.
  • Unterlagen zu Behandlung, Rehabilitation und nachvollziehbaren Hindernissen oder Wartezeiten.
  • Bisherige Unterhaltstitel, Vereinbarungen und Berechnungen.

Ein Bescheid über Erwerbsminderungsrente ist ein wichtiger Beleg und zugleich für die eigenen Einkünfte relevant. Die familienrechtlichen Voraussetzungen nach § 1572, die angemessene Tätigkeit nach § 1574 und die Bedürftigkeit nach § 1577 müssen trotzdem geprüft werden. Fragen Sie Ihre Vertretung, welche Unterlagen für den konkreten Streit erforderlich sind.

Muss ich an einer Behandlung mitwirken?

Notwendige und zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit können unterhaltsrechtlich wichtig sein. Das OLG München behandelte dies im Beschluss vom 22. August 2024, 12 UF 268/23 e, Rn. 31–35. Dort war eine stationäre Behandlung aufgrund der sachverständigen Einschätzung für die konkrete Erkrankung relevant und nicht durchgeführt worden.

Daraus folgt keine allgemeine Pflicht für jede erkrankte Person, unabhängig von ihrer Situation eine bestimmte Therapie zu wählen. Maßgeblich bleiben die individuelle Notwendigkeit und Zumutbarkeit. Lassen Sie medizinische Möglichkeiten und Hindernisse mit den behandelnden Fachpersonen klären und deren unterhaltsrechtliche Bedeutung mit Ihrer anwaltlichen Vertretung. Dieser Ratgeber empfiehlt keine konkrete Behandlung.

Das OLG weist darauf hin, dass die unterlassene notwendige und zumutbare Mitwirkung unter den weiteren Voraussetzungen auch § 1579 Nr. 4 BGB berühren kann. Diese Regel betrifft mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit und grobe Unbilligkeit; sie ist keine automatische Sanktion für jeden verschobenen Termin oder jede Meinungsverschiedenheit über eine Behandlung.

Kann ich teilweise arbeiten und trotzdem Unterhalt erhalten?

Ja, das ist möglich. § 1572 verwendet die Begriffe „solange und soweit“. Eine begrenzte Arbeitsmöglichkeit bedeutet daher weder automatisch den vollständigen Wegfall des Anspruchs noch eine vollständige Freistellung von jeder Tätigkeit. Umfang der gesundheitlichen Einschränkung und angemessene Erwerbsmöglichkeiten sind konkret zu prüfen.

Soweit eine angemessene Erwerbstätigkeit möglich ist, ihr Einkommen aber den vollen Unterhalt nicht deckt und kein Anspruch nach §§ 1570 bis 1572 besteht, kann unter seinen Voraussetzungen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Die Anspruchsgründe müssen abgegrenzt werden; derselbe Bedarf wird nicht doppelt bezahlt.

Wie wirken sich eigene Rente und Einkommen auf die Höhe aus?

Der Bedarf richtet sich grundsätzlich nach § 1578 BGB und den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1577 berücksichtigt eigene Einkünfte und Vermögen bei der Bedürftigkeit, enthält aber auch Ausnahmen zur Anrechnung und zur Verwertung des Vermögensstamms. Eine eigene Rente kann den ungedeckten Bedarf verringern, bedeutet jedoch nicht allein, dass kein weiterer Unterhalt besteht.

Der andere Ehegatte muss nach § 1581 BGB leistungsfähig sein. Sein eigener angemessener Unterhalt, sonstige Verpflichtungen und die beiderseitigen Verhältnisse sind einzubeziehen. Eine Diagnose liefert deshalb keinen festen Prozentsatz des Einkommens des früheren Partners. Für die allgemeinen Rechenschritte lesen Sie Unterhaltsberechnung.

Ordnen Sie Renten- und Einkommensbescheide, anerkannte Aufwendungen und belegte krankheitsbedingte Kosten gemeinsam. Der BGH hat in XII ZB 309/11, Rn. 29, eine unzureichende Prüfung behaupteter notwendiger Medikamentenkosten beanstandet. Daraus folgt keine pauschale Anerkennung sämtlicher Gesundheitsausgaben; notwendig sind konkrete Angaben und die individuelle Prüfung.

Muss die Krankheit ehebedingt sein, und gibt es lebenslang Unterhalt?

Die Entstehung der Krankheit durch die Ehe ist keine eigene Voraussetzung des § 1572 BGB. Anders ist die Frage, ob ehebedingte Nachteile bestehen und welches Maß nachehelicher Solidarität bei einer Begrenzung zu berücksichtigen ist. Eine Krankheit als solche ist nach dem BGH in aller Regel kein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b BGB (XII ZB 309/11, Rn. 20–22).

Auch ohne feststellbare ehebedingte Nachteile muss eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB auf einer umfassenden Billigkeitsabwägung beruhen. Der BGH nennt unter anderem Ehedauer, gelebte Rollenverteilung, Lebensleistung, wirtschaftliche Lage, Abhängigkeit und weitere Unterhaltspflichten (Rn. 23–30). Die Bezeichnung einer Erkrankung allein beantwortet diese Abwägung nicht.

Häufige AnnahmeRichtige Einordnung
Dauerhafte Krankheit bedeutet immer lebenslang UnterhaltHöhe und zeitliche Begrenzung werden gesondert nach § 1578b geprüft
Nicht ehebedingte Krankheit bedeutet nie UnterhaltAnspruch nach § 1572 und Begrenzung nach § 1578b sind verschiedene Fragen
Lange Ehe schließt Befristung immer ausEhedauer ist wichtig, schafft aber keine starre Garantie
Eigene Erwerbsminderungsrente beendet jeden AnspruchEigene Mittel und verbleibender Bedarf müssen berechnet werden

Es gibt keine allgemeine feste Zahl von Zahlungsjahren für Krankheitsunterhalt.

In XII ZB 309/11 hob der BGH die angegriffene Entscheidung im Umfang der Benachteiligung der Berechtigten auf und verwies zurück. Er sprach keine allgemeine lebenslange Versorgung zu. Das Verfahren betraf zudem die Änderung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs. Die damaligen Renten- und Zahlungsbeträge sind keine Richtwerte für 2026.

Der Versorgungsausgleich ist eine eigene Frage. Der BGH berücksichtigt bei ehebedingten Versorgungsnachteilen auch, ob solche Nachteile durch ihn ausgeglichen wurden. Eine niedrige Rente ist deshalb nicht automatisch ein noch unausgeglichener Nachteil aus der Ehe.

Was gilt bei bestehendem Titel oder veränderter Gesundheit?

Wird bereits Unterhalt gezahlt, prüfen Sie den vollständigen Titel und die ursprünglichen Entscheidungs- oder Vereinbarungsgrundlagen. Ein neuer Befund, eine Verbesserung oder eine Verschlechterung der Gesundheit ändert einen Titel nicht von selbst. Für gerichtliche Entscheidungen gilt § 238 FamFG, insbesondere die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden gilt § 239 mit den materiell-rechtlichen Änderungsgrundlagen.

Klären Sie Änderungsbeginn, aktuelle Einkünfte und Belege, bevor Sie eine neue Zahlung festlegen. Die Einzelheiten finden Sie beim Unterhaltstitel. Eine automatische Rückwirkung auf sämtliche früheren Monate sollten Sie nicht unterstellen.

Die Trennungsphase ist ebenfalls gesondert: Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Nach der Scheidung braucht der Anspruch eine eigene Grundlage. Für die Wiederheirat der berechtigten Person enthält § 1586 besondere Erlöschensregeln; frühere Ansprüche und der bereits fällige Monatsbetrag sind gesondert geregelt.

Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung vor

  1. Scheidungsdatum, Krankheitsverlauf und bisherigen Unterhaltsgrund in einer Zeitleiste ordnen.
  2. Passenden Anknüpfungszeitpunkt des § 1572 BGB mit der Vertretung feststellen.
  3. Konkrete Einschränkungen möglicher Tätigkeiten mit geeigneten fachlichen Unterlagen belegen.
  4. Behandlung, Rehabilitation und individuelle Hindernisse nachvollziehbar dokumentieren.
  5. Eigene Renten, Einkünfte, Vermögen und notwendige Aufwendungen zusammenstellen.
  6. Ehedauer, Rollenverteilung und mögliche ehebedingte Nachteile für die Begrenzungsprüfung beschreiben.
  7. Vorhandene Titel, Vereinbarungen und frühere Berechnungen vollständig prüfen lassen.

Formulieren Sie die Fragen konkret: Welcher Anspruchsgrund passt? Welcher Zeitpunkt zählt? Welche Erwerbstätigkeit ist noch angemessen? Wie hoch ist der ungedeckte Bedarf? Kann begrenzt werden, und muss ein bestehender Titel geändert werden? Die Antworten hängen zusammen, brauchen aber jeweils ihre eigenen Tatsachen und Nachweise.

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Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 309/11

Auch ohne ehebedingte Nachteile verlangt die Begrenzung des Krankheitsunterhalts eine umfassende Billigkeitsabwägung. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf, als zum Nachteil der Berechtigten entschieden wurde, und verwies zurück. Keine generelle lebenslange Zahlung; insbesondere Rn. 18–30.

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OLG München, Beschluss vom 22.08.2024 – 12 UF 268/23 e

Das Gericht verneinte Krankheitsunterhalt im konkreten Fall wegen nicht nachgewiesener notwendiger und zumutbarer Behandlung und prüfte daneben Aufstockungsunterhalt und dessen Begrenzung. Die Gesamtentscheidung wies den Unterhaltsantrag ab; keine allgemeine Regel gegen psychische Erkrankungen oder Garantie einer bestimmten Therapie. Insbesondere Rn. 31–35 und 52–62.

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Häufige Fragen

Bekomme ich bei Krankheit automatisch Unterhalt nach der Scheidung?

Nein. Gesundheitlich bedingte Erwerbseinschränkung, ein maßgeblicher Zeitpunkt nach § 1572 BGB, Bedarf, eigene Mittel und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten sind zu prüfen.

Muss die Krankheit durch die Ehe verursacht worden sein?

Das ist keine eigene Voraussetzung des § 1572 BGB. Ehebedingte Nachteile und nacheheliche Solidarität sind aber für eine mögliche Herabsetzung oder Befristung wichtig.

Kann auch eine psychische Erkrankung einen Anspruch begründen?

Ja. Entscheidend sind belegte Auswirkungen auf eine erwartbare Erwerbstätigkeit und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Diagnose allein legt weder Höhe noch Dauer fest.

Was ist, wenn die Krankheit erst lange nach der Scheidung auftritt?

Es entsteht nicht allein deshalb automatisch ein neuer Anspruch. § 1572 nennt bestimmte Anknüpfungszeitpunkte. Krankheitsverlauf, Beginn der Einschränkung und mögliche Übergänge aus anderen Unterhaltsgründen sind einzuordnen.

Reicht ein Rentenbescheid als alleiniger Nachweis?

Er ist ein wichtiger Beleg und für die eigenen Mittel relevant. Er ersetzt aber nicht die Prüfung von Zeitpunkt, angemessener Erwerbstätigkeit, verbleibendem Bedarf und Leistungsfähigkeit.

Kann Krankheitsunterhalt befristet werden?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB. Die erforderliche Billigkeitsabwägung berücksichtigt unter anderem Ehedauer, Rollenverteilung, Nachteile, Solidarität und wirtschaftliche Verhältnisse. Eine feste allgemeine Laufzeit gibt es nicht.

Muss jede vorgeschlagene Therapie durchgeführt werden?

Die Unterhaltsprüfung betrifft notwendige und individuell zumutbare Mitwirkung. Daraus folgt keine pauschale Pflicht zu jeder Behandlung. Medizinische Möglichkeiten und Hindernisse sowie deren rechtliche Bedeutung sollten fachlich geklärt werden.

Ändert eine neue Diagnose einen bestehenden Unterhaltstitel?

Nicht automatisch. Ausgangsgrundlagen, aktuelle Tatsachen und die Voraussetzungen der Abänderung nach § 238 oder § 239 FamFG sind zu prüfen.

Quellen