Scheidung & Trennung

Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Was bleibt nach einem Teilausgleich?

Ein alter Scheidungsbeschluss kann einen Teil der Versorgung bereits verteilt und einen Rest offengelassen haben. Für diesen Rest genügt es nicht, die heutige Rente einfach zu halbieren.

Zwei Tassen und ein Schlüssel auf einem Tisch vor einem sich teilenden Weg

Nach einem Teilausgleich kann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht verbleiben. Entscheidend sind der frühere Beschluss, die damals verwendete Ausgleichsform und der heute fällige Rest. Bereits ausgeglichene Teile dürfen nicht nochmals verteilt werden. Auf den Ausgleichswert entfallende Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen sind nach § 20 VersAusglG abzuziehen.

Kurzantwort

Legen Sie den vollständigen Scheidungsbeschluss, die damaligen Berechnungen und aktuelle Versorgungs- sowie Versicherungsbescheide nebeneinander. Erst den offenen Teil bestimmen, dann dessen maßgebliche Entwicklung und die zulässigen Abzüge prüfen. Zahlung vom Ex-Partner und Abtretung seines Anspruchs gegen den Versorgungsträger sind unterschiedliche Fragen.

Welcher Teil wurde bei der Scheidung tatsächlich offengelassen?

Dieser Ratgeber betrifft einen bereits durchgeführten Teilausgleich mit einem verbliebenen Rest. Lesen Sie dafür Tenor und Begründung der damaligen Entscheidung. Nach § 224 Abs. 4 FamFG benennt das Gericht die für einen späteren Ausgleich verbleibenden Anrechte in der Begründung. Ein solcher Vorbehalt ist noch kein bezifferter Titel für die spätere Monatszahlung.

Grundsätzlich wird nur der Ehezeitanteil geteilt (§ 1 VersAusglG). Die gesetzliche Ehezeit richtet sich nach § 3 VersAusglG. Eine heute ausgezahlte Gesamtversorgung kann auch Anteile außerhalb dieser Zeit enthalten. Der Überblick zum Versorgungsausgleich erklärt diese Grundlagen.

Was steht in den Unterlagen?Welche Frage folgt daraus?
Ein bestimmter Teil wurde bereits ausgeglichen, der Rest vorbehaltenWelche Ausgleichsform wurde verwendet und welcher Rest ist tatsächlich noch offen?
Ein Anrecht war damals noch nicht ausgleichsreifWarum blieb es zurückgestellt, und liegen nun die Voraussetzungen des späteren Ausgleichs vor?
Ein Anrecht wurde in den Unterlagen überhaupt nicht berücksichtigtGesondert klären, ob und auf welcher Grundlage ein späterer Ausgleich möglich ist.
Eine Versorgung wurde intern oder extern vollständig geteiltZunächst Umsetzung und Leistungsanspruch aus dem neu begründeten Anrecht prüfen.

Der Vorbehalt eines Restes darf nicht mit einer bei der Scheidung vergessenen Betriebsrente gleichgesetzt werden. Auch die externe Teilung ist eine andere Ausgleichsform.

Wann wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente fällig?

Nach § 20 Abs. 1 VersAusglG muss die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht beziehen. Auf der berechtigten Seite muss zusätzlich mindestens eine Voraussetzung aus Absatz 2 vorliegen: eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2, das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder die gesundheitlichen Voraussetzungen einer laufenden Invaliditätsversorgung.

Die bloße Rechtskraft einer früheren Scheidung löst daher nicht automatisch die monatliche Auszahlung des vorbehaltenen Restes aus. Prüfen Sie Leistungsbeginn und Bescheide beider Personen. Über Ansprüche nach §§ 20 bis 26 entscheidet das Gericht nach § 223 FamFG nur auf Antrag.

Bei ausländischen Rentenanrechten sind außerdem die besondere Ausgangslage und die tatsächliche Durchsetzung zu beachten. Die folgenden Rechenschritte behandeln vor allem den Umgang mit einem schon vollzogenen Teilausgleich.

Warum kann der alte Ausgleich nicht einfach nochmals neu gerechnet werden?

Eine Restberechnung muss erkennen lassen, was bereits endgültig ausgeglichen wurde. § 53 VersAusglG sieht für die Anrechnung eines erfolgten Teilausgleichs eine Bestimmung seines Werts mithilfe der aktuellen Rentenwerte vor. Welche Methode im konkreten Fall greift, hängt jedoch auch von der früheren Ausgleichsform ab.

Der BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 – XII ZB 343/23, Rn. 14–20 unterscheidet insbesondere einen früheren Teilausgleich nach § 3b VAHRG von einem Ausgleich durch Quasi-Splitting beziehungsweise analoges Quasi-Splitting. Hinter diesen Begriffen stehen unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Das Etikett „alter Versorgungsausgleich“ allein genügt nicht.

  • Bei einem früheren erweiterten Splitting kann die Entwicklung der in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen Anrechte für die Anrechnung bedeutsam sein.
  • Bei einem bereits erfolgten Quasi-Splitting war die Versorgung der verpflichteten Person schon entsprechend gekürzt. Eine zusätzliche vollständige Neuverrechnung unterschiedlich gewachsener Anrechte kann deshalb zu einem zu hohen weiteren Ausgleich führen.
  • Allgemeine Wertanpassungen des offen gebliebenen Anrechts sind nach § 5 Abs. 4 VersAusglG zu berücksichtigen. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer zweiten Teilung sämtlicher heutiger Versorgungen.

Der BGH-Fall betraf eine IHK-Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Er ist deshalb keine unverändert übertragbare Formel für jede Betriebsrente. Der BGH entschied den Zahlungsbetrag selbst neu; er verwies die Sache nicht lediglich zur Neuberechnung zurück.

Auch eine damalige Verrechnung mit Gegenanrechten muss anhand des konkreten Beschlusses nachvollzogen werden. Lassen Sie Bezugsgrößen, Stichtage, DM-Beträge, Entgeltpunkte und heutige Monatswerte ausdrücklich zuordnen. Rechnen Sie unterschiedlich bezogene Zahlen nicht unmittelbar gegeneinander.

Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dürfen abgezogen werden?

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG werden die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abgezogen. Das bedeutet weder „die gesamte Versicherungsprämie abziehen“ noch „private Krankenversicherung nie berücksichtigen“.

Der BGH, Rn. 26–34 begrenzt den Abzug privater Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich auf den Anteil für Leistungen, die der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe vergleichbar sind. Freiwillige Wahlleistungen und Krankenhaustagegeld sind danach keine gewöhnlichen zusätzlichen Abzugsposten.

Als Nachweis können Mitteilungen des Versicherers über berücksichtigungsfähige Beitragsanteile helfen. Das Gericht ist darauf nicht beschränkt und kann Leistungs- und Prämienbestandteile selbst prüfen. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung kann zusätzliche Einzelfallfragen aufwerfen; daraus sollte weder eine starre Kürzung noch die vollständige Abziehbarkeit jeder Prämie abgeleitet werden.

Im entschiedenen Fall akzeptierte der BGH die anteilige Zuordnung über das Verhältnis zwischen Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften. Die maßgeblichen Einkünfte, Versicherungsanteile und Zeiträume müssen dafür feststehen. Dieser Abzug ist keine allgemeine steuerliche Berechnung und kein neuer fester Prozentsatz für alle Rentner.

Rechenbeispiel: Warum wird nur ein Anteil der Prämie berücksichtigt?

Vereinfachte Annahmen: Der nach den richtigen Bewertungs- und Anrechnungsregeln bereits ermittelte offene monatliche Ausgleichswert beträgt 500 Euro. Die für die Zuordnung maßgeblichen Gesamtalterseinkünfte betragen 3.000 Euro. Als vergleichbar anerkannte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden mit 300 Euro angesetzt. Alle Voraussetzungen und Zeiträume sind in diesem Beispiel bereits geklärt.

SchrittBeispielrechnung
Anteil des Ausgleichswerts an den maßgeblichen Einkünften500 € ÷ 3.000 € = 1/6
Hierauf entfallender Versicherungsaufwand300 € × 1/6 = 50 €
Verbleibender vereinfachter Zahlbetrag500 € − 50 € = 450 €

Frei gewählte Rechengrößen zur anteiligen Zuordnung. Kein gesetzlicher Rentenbetrag, keine Versicherungspauschale und keine vollständige Berechnung eines früheren Teilausgleichs.

Würden stattdessen die gesamten 300 Euro abgezogen, blieben nur 200 Euro. Damit würden in diesem vereinfachten Beispiel auch Versicherungsanteile abgezogen, die auf andere Alterseinkünfte entfallen. Ändern sich anerkannter Beitrag oder maßgebliche Versorgung, müssen die Zeitabschnitte gesondert gerechnet werden.

Zahlung und Abtretung: Warum können verschiedene Anfangsdaten gelten?

Die Ausgleichsrente nach § 20 wird von der verpflichteten früheren Eheperson geschuldet. Zusätzlich kann nach § 21 Abs. 1 VersAusglG verlangt werden, dass sie ihren Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abtritt. Für rückständige Ausgleichsrenten schließt Absatz 2 den Abtretungsanspruch aus.

Das OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2025 – 16 UF 368/25 e, Tenor und Rn. 12–14 sprach im konkreten Fall eine laufende Ausgleichsrente ab Juli 2024 zu, die Abtretung jedoch erst ab April 2025. Bis einschließlich März 2025 war die Versorgung bereits ungekürzt an die verpflichtete Person ausgezahlt worden. Danach behielt der Träger den betreffenden Teil ein.

Daraus folgt gerade nicht, dass jeder Zahlungsanspruch erst mit dem Einbehalt durch den Träger beginnt. Lesen Sie Zahlungsbeginn und Abtretungsbeginn getrennt. Die im Beschluss erläuterten unterschiedlichen Ansichten zu nach Rechtshängigkeit entstandenen Ansprüchen wurden nicht für jede Konstellation abschließend entschieden.

Wie werden Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht?

Für die Vergangenheit verweist § 20 Abs. 3 VersAusglG auf § 1585b Abs. 2 und 3 BGB. Über Absatz 2 ist insbesondere § 1613 Abs. 1 maßgeblich: Auskunft zur Geltendmachung des Anspruchs, Verzug oder Rechtshängigkeit können den zeitlichen Beginn beeinflussen. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit verlangt § 1585b Abs. 3 zusätzlich, dass ein absichtliches Entziehen der Leistung anzunehmen ist. Eine jahrelange Rückforderung ab dem ersten Rentenmonat ist deshalb nicht automatisch möglich.

  1. Früheren Beschluss mit Begründung und damaligen Berechnungsanlagen vollständig beschaffen.
  2. Genau benennen, welches Anrecht noch offen ist und welche Ausgleichsform bereits durchgeführt wurde.
  3. Aktuelle Leistungsauskunft, Rentenbeginn und maßgebliche Wertentwicklung anfordern. § 4 VersAusglG regelt die erforderlichen Auskünfte.
  4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Zeiträumen und berücksichtigungsfähigen Bestandteilen belegen.
  5. Zahlungsanspruch, Zeitraum und gegebenenfalls Abtretung gesondert prüfen und nachweisbar geltend machen.
  6. Bei Streit die gerichtliche Antragstellung klären; innerhalb des Verfahrens eine nachvollziehbare Berechnung und erforderlichenfalls Erläuterung des Trägers verlangen.

Nach § 220 Abs. 4 FamFG muss der Versorgungsträger die benötigten Werte mit übersichtlicher, nachvollziehbarer Berechnung mitteilen. Das Gericht kann Erläuterungen zur Wertermittlung verlangen. Für bereits titulierte Ausgleichsansprüche ist die mögliche Abänderung nach § 227 FamFG gesondert zu prüfen; eine eigene Tabelle ersetzt keine Anpassung des Titels.

Die laufende Ausgleichsrente ist über § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB monatlich im Voraus zu entrichten. Fragen zur Rententeilung bei der Scheidung und zur späteren Zahlungsdurchsetzung sollten daher zeitlich getrennt behandelt werden.

Checkliste für die Berechnung des offenen Restes

  • Vollständiger früherer Beschluss samt Rechtskraftvermerk, Begründung und Vereinbarungen.
  • Ursprüngliche Trägerauskünfte: Ehezeitanteil, Ausgleichswert, Stichtag und verwendete Bezugsgröße.
  • Nachweis der bereits umgesetzten Teilung einschließlich der früheren Ausgleichsform.
  • Aktuelle Renten- oder Versorgungsbescheide und nachvollziehbare Anpassungsmitteilungen.
  • Nachweise zum Leistungsbeginn beider Personen beziehungsweise zu den übrigen Fälligkeitsvoraussetzungen.
  • Versicherungsnachweise mit aufgeschlüsselten Beiträgen und Angaben zur maßgeblichen Einkommensbasis.
  • Zahlungsübersicht, Zugangsnachweise früherer Forderungen und Informationen zu Einbehalt oder Abtretung.

Verlangen Sie eine Rechnung, in der jeder Schritt zum selben Anrecht und Zeitraum passt. Ein alter Monatswert aus dem Scheidungsbeschluss, die gesamte heutige Nettorente und ein aktueller Versicherungsbeitrag lassen sich ohne diese Zuordnung nicht verlässlich zu einem Restanspruch verbinden.

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Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – XII ZB 343/23

Unterscheidet die Restberechnung nach analogem Quasi-Splitting von anderen Teilausgleichsformen; private Krankenversicherungsbeiträge nur im vergleichbaren Umfang und anteilig berücksichtigen. Der BGH setzte Rückstände und laufende Beträge selbst neu fest.

Entscheidung öffnen
OLG München, Beschluss vom 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e

Unterscheidet im konkreten Fall Zahlung ab Juli 2024 und Abtretung ab April 2025, nachdem die Versorgung für frühere Monate bereits ungekürzt ausgezahlt worden war. Keine generelle Gleichsetzung beider Anfangsdaten.

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Häufige Fragen

Muss die heutige Betriebsrente nach einem Teilausgleich einfach halbiert werden?

Nein. Ehezeitanteil, früherer Ausgleich und der rechtlich offen gebliebene Teil müssen ermittelt werden. Die konkrete frühere Ausgleichsform kann die Berechnung entscheidend beeinflussen.

Bekomme ich eine vorbehaltene Ausgleichsrente automatisch ab der Scheidung?

Nein. Die verpflichtete Person muss aus dem Anrecht eine laufende Versorgung beziehen; zusätzlich müssen die Voraussetzungen auf berechtigter Seite nach § 20 Abs. 2 VersAusglG vorliegen. Gerichtliche Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Was ist bei einer alten Entscheidung besonders wichtig?

Nicht allein das Datum, sondern die damals verwendete Ausgleichsform und die tatsächlich umgesetzte Teilung. Quasi-Splitting und erweitertes Splitting dürfen nicht ohne Prüfung gleich behandelt werden.

Sind alle privaten Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen?

Nein. Grundsätzlich geht es um vergleichbare Versicherungsleistungen und um den Anteil des Aufwands, der auf den Ausgleichswert entfällt. Tarifbestandteile, Nachweise und besondere Umstände müssen geprüft werden.

Ist die gesamte Prämie vom offenen Ausgleichswert abzusetzen?

Nicht automatisch. Der BGH billigte im geprüften Fall eine anteilige Zuordnung anhand des Verhältnisses von Ausgleichswert zu Gesamtalterseinkünften. Eine allgemeine Prämienpauschale gibt es daraus nicht.

Sind Zahlungsbeginn und Abtretungsbeginn immer identisch?

Nein. § 21 VersAusglG behandelt die Abtretung gesondert und schließt sie für Rückstände aus. Im geprüften OLG-Fall begann die Zahlungspflicht früher als die Abtretung.

Kann ich alle versäumten Jahre seit Rentenbeginn nachfordern?

Das folgt nicht allein aus dem Rentenbeginn. Für die Vergangenheit gelten die Verweisungen in § 20 Abs. 3 VersAusglG und insbesondere die Voraussetzungen des § 1585b Abs. 2 und 3 BGB.

Reicht eine neue Trägerauskunft, um einen vorhandenen Titel zu ändern?

Eine Auskunft liefert Berechnungsgrundlagen. Ob ein vorhandener Titel geändert werden kann und welches Verfahren nötig ist, muss gesondert insbesondere nach § 227 FamFG geprüft werden.

Quellen