
Eine zertifizierte Riester-Altersvorsorge gehört grundsätzlich in den Versorgungsausgleich. Geteilt wird der in der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil, nicht pauschal das gesamte heutige Guthaben. Wird bereits vor Beginn der gesetzlichen Ehezeit gebildetes Riester-Kapital während der Ehe auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, kann es nach BGH XII ZB 25/18 ein einheitliches Anrecht bleiben. Auf dem vorehelich gebildeten Kapital beruhende Wertanteile sind dann bei der Bestimmung des Ehezeitanteils außer Betracht zu lassen. Entscheidend sind die vollständige Vertrags- und Übertragungshistorie sowie die nachvollziehbare Berechnung des Versorgungsträgers.
Kurzantwort
Melden Sie auch einen kleinen oder derzeit beitragsfreien Riester-Vertrag im Scheidungsverfahren. Legen Sie bei einem Anbieterwechsel Altvertrag, Übertragungsnachweis und Stichtagsunterlagen vor. Eine Auszahlung auf das private Konto, eine Beitragsfreistellung und eine zweckgebundene Übertragung sind verschiedene Vorgänge; eine vorschnelle Kündigung kann Förderverluste auslösen.
Wird eine Riester-Rente bei Scheidung geteilt?
§ 1 VersAusglG sieht grundsätzlich die hälftige Teilung des jeweiligen Ehezeitanteils vor. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG erfasst Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unabhängig von der Leistungsform. Eine solche Vorsorge wird deshalb nicht schon wegen einer Kapitaloption wie ein gewöhnliches frei verfügbares Sparkonto behandelt.
Lassen Sie sich bestätigen, welche Vertragsart vorliegt und ob es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag handelt. Die Bezeichnung „private Vorsorge“ oder „Lebensversicherung“ allein genügt nicht. Die Abgrenzung zur gewöhnlichen Privatpolice erläutert Kapitalwahlrecht beim Versorgungsausgleich.
Nicht jede Riester-Auskunft führt zwingend zur Teilung. Kurze Ehezeit und Geringfügigkeit haben eigene Voraussetzungen. Ein bestehender Vertrag sollte trotzdem vollständig angegeben werden, damit das Gericht ihn rechtlich einordnen kann. Eine laufende Auszahlung ist für die Erfassung eines Versorgungsanrechts nicht grundsätzlich erforderlich.
Welche Ehezeit zählt – und was bleibt vor der Ehe?
Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die gesetzliche Ehezeit am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Auszug oder die bloße Einreichung des Antrags setzt dieses Ende nicht fest. Trennungszeit kann daher noch zur gesetzlichen Ehezeit gehören.
Der Versorgungsträger berechnet nach § 5 VersAusglG den Ehezeitanteil und schlägt dem Familiengericht einen Ausgleichswert vor. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist grundsätzlich das Ehezeitende; spätere Veränderungen mit Rückwirkung auf den Ehezeitanteil sind zu berücksichtigen. Der aktuelle Kontostand ersetzt diese Berechnung nicht.
Vor Beginn der gesetzlichen Ehezeit bereits vorhandene Versorgungswerte müssen von ehezeitlich aufgebauten Werten abgegrenzt werden. Dazu gehören bei einem Wechsel die Unterlagen des alten Anbieters. Eine Liste eigener Einzahlungen allein kann unzureichend sein: Übertragungen und die dem jeweiligen Kapital zuzuordnende Wertentwicklung müssen nachvollziehbar erklärt werden.
Anbieterwechsel: Der neue Vertrag macht altes Riester-Kapital nicht automatisch ehezeitlich
Im Beschluss vom 8. August 2018 – XII ZB 25/18 hatte eine Ehefrau bereits vor der Ehe Kapital in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag aufgebaut. Während der Ehezeit ließ sie das Kapital auf einen anderen zertifizierten Vertrag übertragen. Das OLG behandelte den neuen Vertrag als vollständig ehezeitlich aufgebaut. Der BGH beanstandete dies und verwies die Sache insoweit zurück.
Der BGH betrachtete die aufeinander aufbauenden zertifizierten Verträge als einheitliches Versorgungsanrecht. Die zweckgebundene Übertragung setzte die Altersvorsorge fort, Rn. 22 und 25–31. Nach Rn. 32 ist bereits der Ehezeitanteil unter Außerachtlassung der auf vorehelich gebildetem Kapital beruhenden Wertanteile zu bestimmen. Es geht also nicht erst darum, nachträglich aus Billigkeitsgründen etwas vom eigentlich auszugleichenden Anteil abzuziehen.
| Vorgang | Weshalb die Unterscheidung wichtig ist | Unterlagen |
|---|---|---|
| Alter zertifizierter Vertrag wird zweckgebunden in neuen zertifizierten Vertrag übertragen | Nach dem BGH kann ein einheitliches Anrecht fortbestehen; der neue Vertragsbeginn allein entscheidet nicht. | Alt- und Neuvertrag, Zertifizierung, Übertragungsabrechnung und frühere Werte |
| Gewöhnliches Geldvermögen wird während der Ehe neu in Altersvorsorge eingezahlt | Die Herkunft aus vorehelichen Ersparnissen nimmt das neu geschaffene Anrecht nicht automatisch aus dem Versorgungsausgleich. | Herkunft der Mittel, Einzahlung und genaue Vertragsart |
| Vertrag wird ausgezahlt statt zweckgebunden übertragen | Förderfolgen und familienrechtliche Einordnung müssen zusätzlich geprüft werden. | Kündigung, Auszahlung, Anbieterberechnung und Verfahrensstand |
Die BGH-Aussage zum Anbieterwechsel darf nicht ungeprüft auf jede Umbuchung oder jeden Vertrag übertragen werden.
Gerade den zweiten Fall grenzt der BGH in Rn. 23–25 ab: Wird gewöhnliches Vermögen während der Ehe zur Begründung einer Altersversorgung eingesetzt, kommt es nicht allein darauf an, dass dieses Geld schon vor der Ehe vorhanden war. Die Kontinuität einer bereits gebundenen zertifizierten Altersvorsorge ist eine andere Ausgangslage.
Der BGH erklärte den Vertrag nicht insgesamt für unteilbar. Nach der Zurückverweisung war unter anderem die Geringfügigkeit des richtig bestimmten Ausgleichswerts zu prüfen, Rn. 33–34. Ein bestimmter Eurobetrag oder ein vollständiger Ausschluss folgt daraus für andere Fälle nicht.
Interne Teilung, externe Teilung und staatliche Förderung
Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG überträgt das Gericht ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. § 11 VersAusglG verlangt gleichwertige Teilhabe; ein unveränderter Vertrag mit identischen Einzelbedingungen ist damit nicht in jedem Fall zugesagt. Angemessene Teilungskosten können nach § 13 VersAusglG jeweils hälftig mit den Anrechten verrechnet werden.
Eine externe Teilung nach § 14 VersAusglG begründet unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen ein Anrecht bei einem anderen Träger. Sie bedeutet keine freie Barauszahlung des Ausgleichswerts an den früheren Ehepartner. Zur Vorbereitung einer Zielversorgung lesen Sie ergänzend Externe Teilung: Zielversorgung und Prüfung; die dortigen besonderen Betriebsrentenfragen gelten nicht automatisch für jeden Riester-Vertrag.
§ 93 Abs. 1a EStG enthält besondere Regeln für die Übertragung geförderten Altersvorsorgevermögens im Versorgungsausgleich. Die dort bezeichnete interne oder externe Übertragung auf eine geeignete Versorgung ist keine schädliche Verwendung. Wie die Förderung zugeordnet wird, hängt vom Ziel ab. Daraus folgt keine Steuerfreiheit jeder späteren Auszahlung und keine Zusage künftiger Zulagen unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen.
Solange das Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, findet nach § 2 Abs. 4 VersAusglG kein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich dieses Anrechts statt. Dasselbe Riester-Anrecht wird deshalb nicht einfach noch einmal als einzelner Guthabenposten hälftig im Zugewinnausgleich geteilt.
Kündigen, ruhen lassen oder übertragen: Vorher die Folgen klären
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG unterscheidet insbesondere das Ruhenlassen des Vertrags und die Kündigung zur Übertragung auf einen anderen auf den eigenen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag. Ein solcher förderunschädlicher Wechsel ist etwas anderes als eine Auszahlung zur freien Verwendung.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erläutert die Kündigungsfolgen: Eine vorzeitige Auszahlung zur freien Verwendung kann insbesondere zur Rückforderung von Zulagen und Steuerermäßigungen führen; zusätzlich können Vertragskosten und Marktentwicklung den verbleibenden Betrag beeinflussen. Das Ruhenlassen oder ein geeigneter Anbieterwechsel können Alternativen sein. Konditionen und Folgen müssen vor einer Entscheidung konkret erfragt werden.
Eine Beitragsfreistellung löscht das bereits aufgebaute Anrecht nicht. Auch das Wort „Kündigung“ auf einer alten Abrechnung beweist allein noch keine freie Auszahlung: Im BGH-Fall wurde der alte Vertrag gerade zur zweckgebundenen Übertragung beendet. Entscheidend ist der tatsächliche Geldweg.
Im laufenden Versorgungsausgleich ist zudem § 29 VersAusglG zu beachten: Bis zum wirksamen Abschluss muss der Versorgungsträger Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person unterlassen, die sich auf den Ausgleichswert auswirken können. Eine angekündigte Kündigung garantiert daher weder sofort verfügbares Geld noch das folgenlose Entfallen des Ausgleichs. Bereits erfolgte Änderungen sollten dem Gericht mitgeteilt werden.
Was tun, wenn die Riester-Rente spät auftaucht oder nur klein ist?
Geben Sie den Vertrag mit Anbieter und Vertragsnummer frühzeitig an, auch wenn er klein erscheint oder keine Beiträge mehr eingehen. Die Auskunftspflichten regelt § 4 VersAusglG. Nach § 220 Abs. 4 FamFG muss der Versorgungsträger die benötigten Werte samt übersichtlicher, nachvollziehbarer Berechnung und Teilungsregelungen mitteilen. Das Gericht kann Erläuterungen verlangen.
Fehlt in der Auskunft die Historie eines Anbieterwechsels, benennen Sie Altvertrag, Übertragungsdatum und fehlende Werte konkret und bitten Sie um Ergänzung. Die allgemeine Vorbereitung behandelt Auskunft und Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Ein normales Jahresschreiben ist nicht automatisch eine vollständige Ehezeitanteilsberechnung.
Ob wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen werden soll, entscheidet das Gericht anhand der richtigen Werte und des Einzelfalls. Eine umgangssprachlich „kleine Riester-Rente“ darf nicht ohne Prüfung aus dem Fragebogen verschwinden. Die gesonderte Anleitung zur Geringfügigkeitsprüfung erklärt Stichtag und Bezugsgröße. Eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG setzt eine ausnahmsweise Gesamtbetrachtung voraus.
Drängt eine verspätete Auskunft den Scheidungsablauf, sollte die anwaltliche Beratung Verfahrensstand und konkrete Möglichkeiten klären. Unterschreiben Sie einen Verzicht nicht allein in der Annahme, jeder Riester-Vertrag müsse zwangsläufig eine bestimmte zusätzliche Wartezeit auslösen. Form und Folgen einer Scheidungsfolgenvereinbarung brauchen eine eigene Prüfung.
Checkliste: Diese Unterlagen helfen bei einem Anbieterwechsel
- Gesetzliche Ehezeit anhand Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags festhalten.
- Aktuelle Vertragsart, Zertifizierung, Anbieter und Vertragsnummer dokumentieren.
- Altverträge und deren Nummern ergänzen, auch wenn sie inzwischen beendet sind.
- Übertragungsabrechnung und Geldweg zwischen den Anbietern nachweisen; Barauszahlung und Übertragung auseinanderhalten.
- Werte vor Beginn der Ehezeit, zum Wechsel und zum Ehezeitende sowie die Zuordnung der Wertentwicklung erläutern lassen.
- Ausgleichsvorschlag, Teilungsordnung und Kosten prüfen; bei Lücken gezielt eine ergänzte Berechnung anregen.
- Kündigung, Beitragsfreistellung und andere Änderungen offenlegen und vor weiteren Schritten Förder- und Verfahrensfolgen klären.
Eine Person bringt einen bereits bestehenden zertifizierten Riester-Vertrag mit in die Ehe und wechselt später zweckgebunden den Anbieter. Eine andere Person zahlt während der Ehe Geld von einem gewöhnlichen, schon vorher vorhandenen Sparkonto in eine neue Altersvorsorge ein. In beiden neuen Verträgen kann derselbe Kontostand stehen. Daraus folgt nicht dieselbe Einordnung des Ehezeitanteils. Dieses Beispiel enthält keine fiktive Prozent- oder Euro-Berechnungsregel.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung des Ehezeitanteils
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG§ 4 – Auskunftspflichten
- VersAusglG§ 5 – Ermittlung und Bewertung
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- VersAusglG§ 11 – Gleichwertige Teilhabe
- VersAusglG§ 13 – Angemessene Teilungskosten
- VersAusglG§ 14 – Externe Teilung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG§ 27 – Grobe Unbilligkeit
- VersAusglG§ 29 – Schutz vor beeinträchtigenden Zahlungen
- FamFG§ 220 – Gerichtliche Auskünfte
- EStG§ 93 – Schädliche Verwendung und besondere Übertragungen
- AltZertG§ 1 – Vertragsanforderungen, Ruhenlassen und Übertragung
Rechtsprechung
Zweckgebundener Wechsel zwischen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kann ein einheitliches Anrecht fortführen. Auf vorehelich gebildetem Kapital beruhende Wertanteile sind beim Ehezeitanteil außer Betracht zu lassen. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung; kein endgültiger vollständiger Ausschluss des Vertrags.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird immer die Hälfte des gesamten Riester-Guthabens geteilt?
Nein. Ausgangspunkt ist der richtig bestimmte Ehezeitanteil. Auf vor Beginn der gesetzlichen Ehezeit gebildetem Riester-Kapital beruhende Wertanteile werden bei einem einheitlich fortgeführten Anrecht nicht allein durch einen Anbieterwechsel ehezeitlich.
Mein neuer Riester-Vertrag begann erst während der Ehe. Ist deshalb alles auszugleichen?
Das Vertragsdatum allein genügt nicht. BGH XII ZB 25/18 verlangt bei aufeinander aufbauenden zertifizierten Verträgen eine Betrachtung der fortgesetzten Altersvorsorge. Die Historie des übertragenen Kapitals muss geklärt werden.
Gilt das auch für alte Ersparnisse auf einem normalen Bankkonto?
Nicht automatisch. Der BGH unterscheidet den zweckgebundenen Wechsel einer bestehenden zertifizierten Altersvorsorge von der während der Ehe neu geschaffenen Altersversorgung aus gewöhnlichem Vermögen.
Endet die Ehezeit schon mit dem Auszug?
Nein. Sie endet grundsätzlich am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennungszeit kann deshalb noch in die auszugleichende Ehezeit fallen.
Muss ich einen ruhenden oder kleinen Vertrag angeben?
Ja, der Vertrag sollte vollständig angegeben werden. Beitragsfreistellung beseitigt bestehende Werte nicht. Über eine mögliche Geringfügigkeit entscheidet das Gericht anhand der gesetzlichen Voraussetzungen.
Gehen bei der gerichtlichen Teilung automatisch alle Riester-Zulagen verloren?
Nein. § 93 Abs. 1a EStG regelt bestimmte förderunschädliche Übertragungen im Versorgungsausgleich. Die Zuordnung der Förderung und spätere Auszahlungen hängen von der konkreten Übertragung und Zielversorgung ab.
Soll ich den Vertrag vor der Scheidung kündigen?
Eine pauschale Empfehlung wäre nicht sachgerecht. Freie Auszahlung kann Förderverluste auslösen; Ruhenlassen und geeignete Übertragung sind andere Vorgänge. Im laufenden Versorgungsausgleich ist außerdem § 29 VersAusglG zu beachten.
Hat der BGH den Ausgleich im Fall XII ZB 25/18 vollständig ausgeschlossen?
Nein. Er verwies die Sache nach Korrektur der rechtlichen Einordnung zurück. Unter anderem blieb zu prüfen, ob vom Ausgleich des richtig bestimmten Anrechts wegen Geringfügigkeit abzusehen war.
Quellen
- VersAusglG § 1 – Halbteilung des Ehezeitanteils
- VersAusglG § 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG § 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG § 4 – Auskunftspflichten
- VersAusglG § 5 – Ermittlung und Bewertung
- VersAusglG § 10 – Interne Teilung
- VersAusglG § 11 – Gleichwertige Teilhabe
- VersAusglG § 13 – Angemessene Teilungskosten
- VersAusglG § 14 – Externe Teilung
- VersAusglG § 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG § 27 – Grobe Unbilligkeit
- VersAusglG § 29 – Schutz vor beeinträchtigenden Zahlungen
- FamFG § 220 – Gerichtliche Auskünfte
- EStG § 93 – Schädliche Verwendung und besondere Übertragungen
- AltZertG § 1 – Vertragsanforderungen, Ruhenlassen und Übertragung
- BGH 8. August 2018 – XII ZB 25/18, Originalentscheidung
- ZfA: Riester-Vertrag kündigen oder nicht kündigen?
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.