
Ja. Ehegatten können nach § 1408 Absatz 1 BGB auch während der Ehe ihren Güterstand durch Ehevertrag ändern. Für den Vertrag gilt die notarielle Form des § 1410 BGB. Wird die Zugewinngemeinschaft aufgehoben, tritt nach § 1414 grundsätzlich Gütertrennung ein, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Der bisherige Zugewinn verschwindet dadurch aber nicht automatisch: Bei Beendigung des bisherigen Güterstands ist grundsätzlich ein Ausgleich nach § 1372 zu prüfen; eine gesetzliche Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Absatz 3 mit dessen Beendigung. Der Vertrag muss deshalb den Wechselzeitpunkt und die Behandlung des bisherigen Zugewinns klar auseinanderhalten. Abweichende Vereinbarungen oder ein Verzicht sind gesondert und anhand des gesamten Vertrags zu prüfen.
Kurzantwort
Besorgen Sie zunächst frühere Eheverträge und stellen Sie Vermögen sowie Schulden beider Seiten zusammen. Besprechen Sie im Notariat getrennt: den künftigen Güterstand, den genauen Wechselzeitpunkt und eine mögliche Abrechnung oder Vereinbarung über den bisherigen Zugewinn. Lassen Sie sich den Entwurf und die Kostenberechnung erläutern, bevor Sie unterschreiben.
Kann man Gütertrennung erst nach der Hochzeit vereinbaren?
§ 1408 Absatz 1 BGB erlaubt ausdrücklich, den Güterstand nach Eingehung der Ehe aufzuheben oder zu ändern. Der Abschluss ist daher nicht auf die Zeit vor der Hochzeit beschränkt. Sie müssen auch nicht erst ein Scheidungsverfahren beginnen, um gemeinsam eine solche Vereinbarung zu treffen.
Prüfen Sie zuvor, welcher Güterstand aktuell gilt. Ohne abweichenden Ehevertrag ist es nach § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Besteht bereits ein Vertrag mit einzelnen Ausnahmen, etwa für bestimmte Vermögenswerte, muss der neue Entwurf mit dieser Regelung zusammenpassen. Eine alte Urkunde sollte deshalb nicht nur aus dem Gedächtnis zusammengefasst werden.
Der hier erläuterte Wechsel beruht auf einem Ehevertrag. Eine einseitige Nachricht an den anderen Ehegatten ersetzt diese Vereinbarung nicht. Gerichtliche Möglichkeiten zur Beendigung eines Güterstands haben eigene Voraussetzungen und sind ein anderes Verfahren.
Sind Vermögen nicht schon in der Zugewinngemeinschaft getrennt?
Doch. § 1363 Absatz 2 BGB bestimmt, dass die Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Das gilt auch für Erwerbe während der Ehe. Der gesetzliche Zugewinnausgleich betrifft den Vermögenszuwachs bei Beendigung des Güterstands. Er bedeutet nicht, dass allein durch die Hochzeit jedes Konto oder jede Immobilie beiden zur Hälfte gehört.
Deshalb sollte das Ziel konkret sein: Möchten Sie den späteren Ausgleich von Vermögenszuwächsen verändern, nur bestimmte Vermögenswerte anders behandeln oder bestehendes Miteigentum neu ordnen? Für diese Fragen können unterschiedliche Regelungen nötig sein. Der Ratgeber zum Zugewinnausgleich erklärt die gesetzliche Berechnung; bei einem Haus ist daneben die Eigentums- und Finanzierungsfrage zu betrachten.
Was passiert mit dem bisherigen Zugewinn beim Wechsel?
§ 1372 BGB regelt den Ausgleich, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten endet. Dazu gehört grundsätzlich auch die vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft während der Ehe. Der Ausgleich ist also nicht ausschließlich eine Folge der späteren Scheidung.
Nach § 1378 Absatz 1 BGB ist im gesetzlichen Modell die Hälfte des Überschusses zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten auszugleichen. Absatz 2 enthält eine Begrenzung der Forderung und eine besondere Ergänzung für bestimmte dem Endvermögen hinzuzurechnende Beträge. Eine pauschale Rechnung mit der Hälfte des aktuellen Gesamtvermögens wäre daher falsch. Nach Absatz 3 entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands.
| Frage im neuen Vertrag | Was geklärt werden muss |
|---|---|
| Ab wann soll Gütertrennung gelten? | Wann der bisherige Güterstand endet und die neue Regelung beginnt. |
| Was gilt für die Zeit davor? | Ob der bisherige Zugewinn nach dem gesetzlichen Modell abgerechnet oder wirksam anders geregelt wird. |
| Ist eine Zahlung vorgesehen? | Berechnungsgrundlage, Betrag und Zahlungsregelung; bei offenen Bewertungen ein nachvollziehbares Vorgehen. |
| Ist ein Verzicht vorgesehen? | Welchen Zeitraum und welche Ansprüche er erfasst und welche wirtschaftlichen Folgen er für beide Seiten hat. |
Künftiger Güterstand und bisheriger Ausgleich sind getrennte Regelungspunkte.
Lassen Sie eine Ausgleichsregelung, einen Verzicht oder eine Abgeltung im Zusammenhang mit dem Wechsel rechtlich gestalten. § 1378 Absatz 3 enthält auch Formvorgaben und Beschränkungen für Verfügungen über eine noch nicht entstandene Ausgleichsforderung. Ein formloser Vorabzettel ist deshalb keine verlässliche Grundlage für die Behandlung des bisherigen Zugewinns.
Gilt die neue Regelung automatisch rückwirkend ab der Hochzeit?
Nein, aus dem Wort „Gütertrennung“ allein folgt kein pauschaler rückwirkender Wegfall aller bisherigen Ausgleichsfragen. Eine Regelung für die Zukunft und eine abweichende Behandlung des schon vergangenen Zeitraums haben verschiedene Inhalte. Was eine konkrete Klausel bewirkt, hängt von ihrem Wortlaut, dem bisherigen Vertrag und ihrer rechtlichen Wirksamkeit ab.
Ein Ehepaar lebte bisher ohne Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft und möchte 2026 Gütertrennung vereinbaren. Der Entwurf muss einerseits den Beginn des neuen Güterstands festlegen. Andererseits muss geklärt werden, was mit dem Zugewinn bis zur Beendigung des alten Güterstands geschieht. Die Aussage „Ab jetzt führt jeder sein eigenes Konto“ beantwortet diese zweite Frage nicht.
Bitten Sie um eine ausdrückliche Erläuterung jeder Klausel zur Vergangenheit. Bezeichnungen wie „rückwirkend“, „gegenseitig abgegolten“ oder „keine Ansprüche mehr“ sollten Sie nicht unterschreiben, ohne den erfassten Zeitraum und die Folgen zu verstehen. Die Prüfung des gesamten Ehevertrags bleibt eine eigene Aufgabe; die notarielle Form allein beantwortet nicht jede Frage zur Wirksamkeit seines Inhalts.
Welche Form ist nötig und was gehört in den Entwurf?
§ 1410 BGB verlangt einen Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars. Eine private Unterschrift unter einem heruntergeladenen Formular genügt dieser Form nicht. Klären Sie die Gestaltung und den Ablauf des Abschlusses mit dem Notariat.
- Aktuellen Güterstand und sämtliche früheren Eheverträge mit Datum benennen.
- Festlegen, welche bisherigen Klauseln aufgehoben und welche weitergeführt werden sollen.
- Den gewünschten neuen Güterstand und seinen Beginn eindeutig beschreiben.
- Den bisherigen Zugewinn und eine mögliche Ausgleichsregelung ausdrücklich behandeln.
- Bei Zahlungen oder Übertragungen klären, welche weiteren Vereinbarungen und Umsetzungsschritte nötig sind.
- Jeder Seite Gelegenheit geben, den Entwurf und die wirtschaftlichen Folgen zu verstehen.
Für eine vorbereitende Bestandsaufnahme sind unter anderem Konto- und Depotunterlagen, Immobilienangaben, Beteiligungen, Darlehen und frühere Vermögensaufstellungen hilfreich. Welche Werte und Zeitpunkte für die Abrechnung benötigt werden, muss zur tatsächlichen Vertragsgestaltung passen. Ein auf eine Scheidung ausgerichteter Rechner ersetzt diese Prüfung des Wechsels während der Ehe nicht.
Vollständige Gütertrennung oder nur einzelne Ausnahmen?
Nach § 1414 BGB tritt grundsätzlich Gütertrennung ein, wenn der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen oder aufgehoben wird und sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Eine gezielte Änderung bestimmter güterrechtlicher Regeln ist anhand des konkreten Entwurfs davon abzugrenzen.
Wenn Ihr Ziel nur einen bestimmten Vermögensbereich betrifft, besprechen Sie deshalb auch eine entsprechend begrenzte Gestaltung. Das ist keine Zusage, dass eine einzelne Ausnahme in jedem Fall besser oder wirksam wäre. Entscheidend sind die Reichweite, das Zusammenwirken mit alten Klauseln und die Folgen für beide Ehegatten. Ein vollständiger Güterstandswechsel sollte nicht als bloße Umbenennung einer einzelnen Vermögensposition behandelt werden.
Welche Bedeutung haben Vermögenswerte für die Notarkosten?
§ 100 GNotKG unterscheidet bei der Ermittlung des Geschäftswerts zwischen Eheverträgen über die güterrechtlichen Verhältnisse und Vereinbarungen, die nur bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte Ansprüche betreffen. Nach Absatz 1 ist grundsätzlich die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten maßgeblich. Betrifft der Vertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, gilt dessen Vermögen. Für den Schuldenabzug gelten die dort genannten Grenzen; Schulden werden nicht beliebig vom gemeinsamen Gesamtwert abgezogen.
Bei nur bestimmten Vermögenswerten oder güterrechtlichen Ansprüchen stellt Absatz 2 auf deren Wert ab, höchstens auf den Wert nach Absatz 1. Der Geschäftswert ist eine Berechnungsgrundlage und nicht bereits die zu zahlende Gebühr. Fordern Sie deshalb eine Erläuterung der verwendeten Werte und eine Kostenberechnung für den konkreten Entwurf an.
Der BGH-Beschluss vom 19. April 2023, XII ZB 234/22, betraf eine Notarkostenrechnung. Die Ehegatten hatten zunächst Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen und später den bisherigen Vertrag aufgehoben sowie Gütertrennung vereinbart. Der BGH behandelte den späteren Vertrag als strukturelle Änderung des gesamten Güterstands. Maßgeblich war § 100 Absatz 1, einschließlich des betroffenen Betriebsvermögens; es ging nicht lediglich um zusätzlich ausgenommenes Privatvermögen (Rn. 10–13).
Diese Entscheidung erläutert den Geschäftswert der Beurkundung. Sie bestätigt keine pauschale Wirksamkeit jedes Zugewinnverzichts und nennt keinen für alle Ehepaare geltenden Preis im Jahr 2026.
Was wird durch Gütertrennung nicht automatisch mitgeregelt?
| Bereich | Gesondert klären |
|---|---|
| Bisheriger Zugewinn | Abrechnung oder konkrete Vereinbarung für den beendeten Güterstand. |
| Gemeinsam gehaltene Immobilie | Eigentumsanteile, eine gewünschte Übertragung und ihre Umsetzung. |
| Gemeinsame Finanzierung | Darlehensverträge und eine gegebenenfalls gewünschte Entlassung aus Verpflichtungen. |
| Rentenanrechte | Güterrecht und Versorgungsausgleich sind verschiedene Regelungsbereiche. § 1408 Absatz 2 verweist für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich auf dessen eigene Vorschriften. |
| Weitere Vertragsfolgen | Unterhalt sowie erbrechtliche und steuerliche Auswirkungen der konkreten Gestaltung gesondert besprechen. |
Nicht von einer Güterstandsklausel auf die Erledigung aller anderen Fragen schließen.
Zu Rentenanrechten finden Sie Grundlagen im Ratgeber Versorgungsausgleich. Geht es bereits um eine umfassende Trennungsregelung, hilft die Übersicht zur Scheidungsfolgenvereinbarung, die einzelnen Themen voneinander zu unterscheiden.
Checkliste vor der Beurkundung
- Ziel festhalten: Welche künftigen Vermögenszuwächse oder Risiken sollen anders behandelt werden?
- Ausgangslage prüfen: Geltenden Güterstand, alte Verträge und tatsächliche Vermögensverhältnisse beider Seiten zusammentragen.
- Zeitpunkte klären: Ende des bisherigen Güterstands und Beginn der neuen Regelung im Entwurf identifizieren.
- Vergangenheit behandeln: Ausgleich, Bewertung, Abgeltung oder Verzicht nicht unausgesprochen lassen.
- Reichweite vergleichen: Vollständigen Wechsel und eine mögliche begrenzte Gestaltung mit ihren Folgen erläutern lassen.
- Weitere Themen prüfen: Immobilie, Finanzierung und Rentenanrechte nicht als automatisch erledigt ansehen.
- Kosten verstehen: Geschäftswert und Berechnung für den tatsächlichen Vertragsinhalt erfragen.
- Entwurf prüfen: Unklare Klauseln vor dem Termin erläutern lassen und bei Bedarf eine eigene rechtliche Prüfung veranlassen.
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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1363 – Gesetzlicher Güterstand und getrennte Vermögen
- BGB§ 1372 – Ausgleich bei anderer Beendigung als durch Tod
- BGB§ 1378 – Höhe, Entstehung und Vereinbarungen zur Ausgleichsforderung
- BGB§ 1408 – Änderung des Güterstands während der Ehe
- BGB§ 1410 – Notarielle Form des Ehevertrags
- BGB§ 1414 – Eintritt der Gütertrennung
- GNotKG§ 100 – Geschäftswert güterrechtlicher Angelegenheiten
Rechtsprechung
Für den vollständigen Wechsel zur Gütertrennung wurde der Geschäftswert nach § 100 Absatz 1 GNotKG bestimmt. Eine frühere Ausnahme für Betriebsvermögen änderte diese Einordnung des späteren Vertrags nicht.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich Gütertrennung auch nach mehreren Ehejahren vereinbaren?
Ja. § 1408 Absatz 1 BGB erlaubt einen vertraglichen Wechsel auch während der Ehe. Die notarielle Form, der Wechselzeitpunkt und die Behandlung des bisherigen Zugewinns sind zu klären.
Muss für den Wechsel bereits eine Scheidung geplant sein?
Nein. Die Möglichkeit eines Ehevertrags während der Ehe setzt nach § 1408 Absatz 1 kein Scheidungsverfahren voraus.
Reicht ein privat unterschriebenes Formular?
Nein. Für den Ehevertrag verlangt § 1410 BGB die notarielle Form. Ein privates Formular ersetzt diese Beurkundung nicht.
Verschwindet der bisherige Zugewinn durch Gütertrennung?
Nicht automatisch. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist grundsätzlich der Ausgleich nach § 1372 BGB zu prüfen. Eine abweichende Vereinbarung oder ein Verzicht muss konkret und rechtlich wirksam gestaltet sein.
Wirkt Gütertrennung automatisch bis zur Hochzeit zurück?
Nein. Aus der Bezeichnung allein ergibt sich kein pauschaler Wegfall früherer Ausgleichsfragen. Die Regelung für die Vergangenheit und ihre Wirksamkeit müssen gesondert geprüft werden.
Kann ich den vertraglichen Wechsel allein erklären?
Der hier behandelte Wechsel nach § 1408 BGB beruht auf einem Ehevertrag zwischen den Ehegatten. Eine einseitige Erklärung ersetzt ihn nicht. Gerichtliche Verfahren sind davon zu unterscheiden.
Werden Notarkosten nur nach einem einzelnen Konto berechnet?
Bei einer strukturellen Änderung des ganzen Güterstands ist grundsätzlich § 100 Absatz 1 GNotKG maßgeblich. Für bestimmte einzelne Vermögenswerte oder Ansprüche enthält Absatz 2 eine andere Regel. Lassen Sie den Geschäftswert des konkreten Entwurfs erläutern.
Entfallen durch Gütertrennung auch der Versorgungsausgleich und gemeinsame Kredite?
Die Güterstandsklausel allein erledigt diese anderen Bereiche nicht. Rentenanrechte und Darlehensverhältnisse müssen gesondert betrachtet werden. § 1408 Absatz 2 verweist für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich auf dessen eigene gesetzlichen Vorschriften.
Quellen
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1372 BGB – Ausgleich bei Beendigung während der Ehe
- § 1378 BGB – Ausgleichsforderung
- § 1408 BGB – Ehevertrag und Vertragsfreiheit
- § 1410 BGB – Form
- § 1414 BGB – Eintritt der Gütertrennung
- § 100 GNotKG – Güterrechtliche Angelegenheiten
- BGH XII ZB 234/22 – Offizieller Originalbeschluss vom 19. April 2023
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.