
Eine Freistellungsvereinbarung zwischen Eltern kann im Innenverhältnis regeln, dass ein Elternteil die Unterhaltslast des anderen übernimmt. Sie beseitigt den gesetzlichen Anspruch des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil aber nicht. Auf künftigen gesetzlichen Kindesunterhalt kann nach § 1614 BGB nicht verzichtet werden. Ob die interne Verpflichtung wirksam vereinbart wurde, welche Zahlungen sie erfasst und ob sie das Kind wirtschaftlich gefährdet, muss gesondert geprüft werden. Eine bloße Begrenzung des Unterhaltsbetrags enthält nicht automatisch ein Freistellungsversprechen.
Kurzantwort
Prüfen Sie drei Ebenen getrennt: Was kann das Kind verlangen, was schulden die Eltern einander und besteht ein Anspruch auf staatliche Leistungen? Ein Notarstempel macht einen verbotenen Unterhaltsverzicht nicht zulässig. Eine wirksame Freistellung kann zugleich den Unterhaltsvorschuss ausschließen. Unterschreiben Sie deshalb keine pauschale Erklärung, ohne Anspruch, Titel, Vertretung des Kindes, eigene finanzielle Tragfähigkeit und die Folgen für Sozialleistungen zu klären.
Verzicht, Freistellung oder nur eine Zahlungsabsprache?
| Erklärung | Rechtliche Frage | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Das Kind soll künftig keinen Unterhalt mehr verlangen dürfen. | Verzicht auf künftigen gesetzlichen Unterhalt, § 1614 BGB. | Das gesetzliche Verzichtsverbot kann nicht durch eine Elternunterschrift umgangen werden. |
| Ich übernehme im Verhältnis zu dir die Unterhaltslast. | Eigenständige Verpflichtung zwischen den Erwachsenen. | Der Anspruch des Kindes bleibt; intern kann eine Pflicht zur Freihaltung oder zum Ausgleich entstehen. |
| Wir setzen den Zahlbetrag vorerst auf einen bestimmten Betrag. | Berechnung, Bindungswille und Beteiligte der Absprache prüfen. | Nicht automatisch eine Verpflichtung des anderen Elternteils, jeden darüber hinausgehenden Betrag zu tragen. |
| Bereits entstandene Rückstände sollen erledigt sein. | Anderer Zeitraum, Forderungsinhaber und Vertretungsbefugnis prüfen. | Kein pauschaler Schluss aus den Regeln über künftigen Unterhalt. |
Die Überschrift „Verzichtserklärung“ oder „Freistellung“ entscheidet nicht allein. Inhalt, Beteiligte und Zeitraum sind maßgeblich.
Der Kindesunterhalt ist ein Recht des Kindes. Die Betreuungsperson verfügt nicht schon deshalb frei darüber, weil das Geld an sie überwiesen wird. Nach § 1606 Abs. 3 BGB erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht bei einem minderjährigen Kind regelmäßig durch Pflege und Erziehung. Die zusätzliche Übernahme der Barunterhaltslast des anderen kann deshalb eine erhebliche eigene Mehrbelastung sein.
Eine Freistellungsabrede wird als Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB eingeordnet. Besteht sie wirksam, kann der freigestellte Elternteil im vereinbarten Umfang verlangen, dass der andere ihn von der Belastung freihält. Hat er selbst an das Kind gezahlt, kann je nach Abrede ein interner Ausgleich zu prüfen sein. Das ist kein Beweis dafür, dass er dem Kind nichts mehr schuldet.
Warum bleibt der Anspruch des Kindes bestehen?
§ 1614 Abs. 1 BGB verbietet den Verzicht auf künftigen gesetzlichen Unterhalt. Das gilt nicht nur für eine Erklärung mit dieser Überschrift. Auch eine scheinbar abschließende Lösung darf den unverzichtbaren Anspruch nicht durch eine andere Bezeichnung entziehen. Eine notarielle Beurkundung hebt dieses inhaltliche Verbot nicht auf.
Eine Absprache nur zwischen den Eltern bindet das Kind zudem nicht automatisch. Wer wirksam für das Kind handelt und ob eine Vertretung ausgeschlossen ist, muss geprüft werden. § 1629 BGB enthält besondere Regeln zur Geltendmachung von Kindesunterhalt, darunter die gesetzliche Verfahrensstandschaft bei getrennt lebenden verheirateten Eltern. Ein gerichtlicher Vergleich kann deshalb anders zu beurteilen sein als eine private Vereinbarung, die beide Eltern lediglich im eigenen Namen schließen.
Auch ein volljähriges Kind kann auf seinen künftigen gesetzlichen Verwandtenunterhalt nicht einfach wirksam verzichten. Ob es überhaupt einen Anspruch hat, hängt davon unabhängig etwa von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (§§ 1602 und 1603 BGB). Zur Berechnung und Vertretung nach Volljährigkeit siehe Kindesunterhalt ab 18.
Eine unwirksame Verzichtserklärung bedeutet nicht, dass jeder beliebige Betrag und sämtliche früheren Monate automatisch geschuldet sind. Bedarf, Leistungsfähigkeit, bereits erbrachte Zahlungen und für die Vergangenheit insbesondere § 1613 BGB bleiben zu prüfen.
BGH: Ein vereinbarter Höchstbetrag ist nicht automatisch eine Freistellung
Im Urteil vom 4. März 2009 – XII ZR 18/08 hatten geschiedene Eltern den Kindesunterhalt in einer Vereinbarung begrenzt. Später erreichten die Kinder einen höheren Unterhalt. Der Vater verlangte von der Mutter die Erstattung der über die Elternabsprache hinausgehenden Zahlungen und eine entsprechende Feststellung für die Zukunft.
Der BGH verneinte ein ausdrückliches oder stillschweigendes Freistellungsversprechen und wies die Klage ab. Aus der Begrenzung des Betrags folgte nicht, dass die Mutter die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt aus eigenen Mitteln übernehmen wollte. Auch ihre Kenntnis vom höheren Einkommen des Vaters und die Erwartung, selbst Geld für die Kinder beizusteuern, genügten dafür nicht (Rn. 13–25, 28).
Die praktische Frage lautet daher: Hat jemand wirklich eine zusätzliche rechtliche Verpflichtung übernommen oder nur einen Betrag für den Unterhalt festgelegt? Zu prüfen sind Wortlaut, Anlass, erkennbare Interessen, weitere Gegenleistungen und der Umfang der versprochenen Belastung. Eine in ihrer Höhe kaum kalkulierbare Pflicht darf nicht allein aus einer niedrigen Zahlungsabsprache abgeleitet werden.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass die behauptete Freistellungsvereinbarung gar nicht zustande gekommen war. Auf die diskutierte Sittenwidrigkeit oder einen Rechtsmissbrauch kam es nach Rn. 26 deshalb nicht an.
Wann kann die interne Übernahme selbst problematisch sein?
Selbst wenn der Bindungswille nachgewiesen ist, ist die Inhaltsprüfung nicht erledigt. Eine Vereinbarung kann insbesondere an § 138 BGB zu messen sein; auch die spätere Berufung auf eine Klausel kann Fragen nach § 242 BGB auslösen. Entscheidend ist unter anderem, ob die Betreuung und der angemessene Unterhalt des Kindes trotz der vereinbarten Lasten tatsächlich gesichert bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Februar 2001 – 1 BvR 12/92, hob eine Entscheidung auf, die eine vor der Ehe geschlossene Unterhalts- und Freistellungsvereinbarung nicht ausreichend kontrolliert hatte, und verwies die Sache zurück. Die Frau hatte sowohl eigenen nachehelichen Unterhalt aufgegeben als auch wesentliche Lasten des Kindesunterhalts übernommen. Dass der Anspruch des Kindes rechtlich bestehen blieb, beantwortete nach dem Gericht noch nicht, ob seine wirtschaftliche Versorgung und Betreuung gesichert waren (insbesondere Rn. 42–55).
Eine Freistellung darf daher nicht nur auf dem Papier betrachtet werden. Reichen Einkommen und Vermögen des übernehmenden Elternteils auch nach Deckung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs für Kind und Betreuung? Was geschieht bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, höherem Bedarf oder weiteren Unterhaltspflichten? Das Urteil ist kein Ersatz für diese konkrete Prüfung und erklärt nicht jede interne Lastenverteilung für unwirksam.
Muss die Freistellung zum Notar?
Die Bezeichnung „Freistellungsvereinbarung“ allein entscheidet die Formfrage nicht. Maßgeblich sind der tatsächliche Inhalt und die Verbindung mit weiteren Regelungen. Für einen Ehevertrag über güterrechtliche Verhältnisse sind §§ 1408 und 1410 BGB zu beachten; eine Verpflichtung zur Grundstücksübertragung unterliegt § 311b Abs. 1 BGB. Bei einem Gesamtpaket sollten deshalb auch die Verknüpfungen und Nebenabreden geprüft werden. § 125 BGB regelt die Folgen eines Formmangels.
Die Formprüfung ist von der inhaltlichen Wirksamkeit und der Vollstreckbarkeit zu trennen. Auch eine beurkundete Erklärung kann einen verbotenen Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt nicht zulässig machen. Umgekehrt sollte niemand eine bereits unterschriebene Absprache allein deshalb für bedeutungslos halten, weil sie nicht beim Notar geschlossen wurde. Der BGH-Fall zeigt, dass der genaue Bindungswille im Mittelpunkt stehen kann.
Wer eine Freistellung gegen eine Hausübertragung oder einen eigenen Unterhaltsverzicht zusagt, sollte die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung mit allen Gegenleistungen prüfen lassen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes darf dabei nicht wie ein frei verfügbares Vermögensrecht eines Elternteils verrechnet werden.
Kann stattdessen Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Eine wirksame Freistellung kann dem Unterhaltsvorschuss entgegenstehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte am 27. März 2023 – 12 ZB 22.1289 einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Nach Rn. 10 lag bei der dort angenommenen wirksamen Freistellungsvereinbarung kein Ausfall von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG vor. Es handelt sich um eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren, nicht um ein zivilrechtliches Zahlungsurteil gegen einen Elternteil.
Auch das Merkblatt des Bundes zum UVG, Stand 1. Januar 2025, Abschnitt 2 nennt die Freistellung als Ausschlussgrund. Die dortigen historischen Leistungsbeträge werden hier nicht als Beträge für 2026 übernommen. Die aktuell abgerufenen §§ 1 und 6 UVG sind für die Anspruchsprüfung und die unverzügliche Mitteilung erheblicher Änderungen heranzuziehen.
Legen Sie der Unterhaltsvorschussstelle den vollständigen Vertrag, Nachträge und Angaben zur tatsächlichen Zahlung und Betreuung vor. Eine Vereinbarung darf nicht mit der Annahme abgeschlossen werden, der Staat werde anschließend einfach die vom anderen Elternteil nicht gezahlten Beträge übernehmen. Ist streitig, ob eine Klausel wirksam ist oder noch gilt, muss auch das offengelegt und anhand der Unterlagen geklärt werden.
Bei tatsächlich gezahltem Unterhaltsvorschuss kann der Anspruch des Kindes unter den Voraussetzungen des § 7 UVG in Höhe der Leistung auf das Land übergehen. Bereits übergegangene Forderungen stehen nicht zur freien Erledigung durch die Eltern. Das ist eine weitere Frage neben der internen Verpflichtung und der Leistungsberechtigung.
Was gilt für Titel, Rückstände und einmalige Zahlungen?
Ein bestehender Unterhaltstitel verschwindet durch eine neue private Elternabsprache nicht automatisch. Prüfen Sie, gegen wen er sich richtet, wem der titulierte Anspruch zusteht und ob ein wirksamer Änderungsweg besteht. §§ 238 und 239 FamFG unterscheiden gerichtliche Entscheidungen von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Stellen Sie die Zahlung nicht allein aufgrund einer pauschalen Freistellungserklärung ein.
Für Unterhaltsrückstände ist der bereits entstandene Anspruch vom künftigen Unterhalt zu unterscheiden. Ein Erlass nach § 397 BGB setzt eine Vereinbarung des berechtigten Gläubigers mit dem Schuldner voraus. Bei Minderjährigen sind Vertretung und Interessenkonflikte, bei öffentlichen Leistungen mögliche Anspruchsübergänge zu klären. Daraus folgt kein freies Recht der Betreuungsperson, beliebige Rückstände des Kindes wegzuverhandeln.
Auch eine größere Vorauszahlung garantiert keine lebenslange Befreiung. § 1614 Abs. 2 BGB begrenzt die Entlastungswirkung einer Vorausleistung bei erneuter Bedürftigkeit. Ob bereits eine Geldleistung, Wohnungsüberlassung oder sonstige Zuwendung den geschuldeten Unterhalt erfüllt hat, lässt sich nur anhand der konkreten Verpflichtung und Zahlungsnachweise beurteilen; § 1612 BGB enthält Regeln zur Leistungsart.
Checkliste vor einer Unterschrift oder einem Rückgriff
- Beteiligte: Wer soll verpflichtet werden, wer ist Anspruchsinhaber und in wessen Namen wird unterschrieben?
- Zeitraum: Geht es um künftigen Unterhalt, bestimmte Rückstände oder die Erstattung schon geleisteter Zahlungen?
- Wortlaut und Bindung: Ist nur ein Zahlbetrag festgelegt oder ausdrücklich eine eigene Freihaltungs- beziehungsweise Ausgleichspflicht übernommen?
- Umfang: Sind Grundunterhalt, Mehrbedarf, Sonderbedarf, Anpassungen, Laufzeit und Grenzen eindeutig erfasst?
- Tragfähigkeit: Einkommen, Vermögen, eigene Lebenshaltung, Betreuungskosten und denkbare Veränderungen realistisch berechnen.
- Form und Titel: Gesamtvertrag, notarielle Urkunde, gerichtliche Vergleiche und vorhandene Vollstreckungstitel gemeinsam prüfen.
- Öffentliche Leistungen: Unterhaltsvorschussstelle über erhebliche Vereinbarungen und Änderungen informieren; Forderungsübergänge berücksichtigen.
- Belege: Vollständige Verträge, Nachrichten, Auskünfte und Zahlungsnachweise sichern, bevor eine Rückforderung oder Freistellung verlangt wird.
Unterstützung bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts kann eine Beistandschaft beim Jugendamt bieten. Wegen eines eigenen internen Zahlungs- oder Freistellungsanspruchs sollte dagegen gezielt familienrechtlicher Rat zur konkreten Vereinbarung eingeholt werden. Dafür reicht der Satz „Wir hatten uns geeinigt“ regelmäßig nicht als vollständige Entscheidungsgrundlage.
Unterhalt und Kontakt nicht gegeneinander tauschen
Das Umgangsrecht des Kindes nach § 1684 BGB und sein Unterhalt sind getrennt zu prüfen. Ein Kontaktkonflikt beseitigt den Geldanspruch nicht, und eine Unterhaltszahlung kauft keine beliebige Umgangsregelung. Auch ein gewünschter Wechsel des Kindes in den anderen Haushalt sollte nicht von einer ungeprüften dauerhaften Unterhaltsverzichtserklärung abhängig gemacht werden.
Bei besonderen Vereinbarungen rund um eine Samenspende müssen zusätzlich rechtliche Elternstellung und mögliche vertragliche Ansprüche des Kindes unterschieden werden. Die dortigen Sonderfragen lösen sich nicht allein durch eine interne Freistellung.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 125 – Folgen eines Formmangels
- BGB§ 138 – Sittenwidriges Rechtsgeschäft
- BGB§ 242 – Treu und Glauben
- BGB§ 329 – Erfüllungsübernahme
- BGB§ 397 – Erlass einer bestehenden Schuld
- BGB§ 1408 – Ehevertrag
- BGB§ 1410 – Form des Ehevertrags
- BGB§ 311b – Grundstücks- und Vermögensverträge
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit
- BGB§ 1606 – Anteile und Betreuungsunterhalt
- BGB§ 1612 – Art der Unterhaltsgewährung
- BGB§ 1613 – Unterhalt für die Vergangenheit
- BGB§ 1614 – Künftiger Unterhalt und Vorausleistung
- BGB§ 1629 – Vertretung und Verfahrensstandschaft
- BGB§ 1684 – Umgang des Kindes
- UVG§ 1 – Voraussetzungen der Unterhaltsleistung
- UVG§ 6 – Auskunft und Mitteilung von Änderungen
- UVG§ 7 – Anspruchsübergang auf das Land
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Rechtsprechung
Aus einer Begrenzung des Kindesunterhalts und dem Wissen der betreuenden Mutter um höhere Ansprüche folgt nicht automatisch ihr Wille, den Vater intern von der Differenz freizustellen. Mangels festgestelltem Freistellungsversprechen wurde die Klage abgewiesen. Über Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbrauch musste der BGH in diesem Fall nicht entscheiden.
Entscheidung öffnenDie Kontrolle einer ehevertraglichen Unterhalts- und Freistellungsregelung muss auch die Belastung der betreuenden Person und die tatsächliche Versorgung und Betreuung des Kindes berücksichtigen. Das bloße rechtliche Fortbestehen des Kindesanspruchs genügt nicht. Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung, keine pauschale Unwirksamkeit jeder Freistellung.
Entscheidung öffnenAntrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Rn. 10 behandelt den fehlenden Unterhaltsausfall im Sinne des UVG bei einer wirksamen Freistellungsvereinbarung. Entscheidung zum Verwaltungsverfahren über Unterhaltsvorschuss; die Annahmen zur Mitbetreuung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Nimmt eine Freistellungsvereinbarung dem Kind seinen Unterhaltsanspruch?
Nein. Eine interne Vereinbarung zwischen Erwachsenen beseitigt den gesetzlichen Anspruch des Kindes nicht. Auf künftigen gesetzlichen Unterhalt kann nach § 1614 BGB nicht verzichtet werden. Eine wirksame interne Abrede kann aber zusätzliche Verpflichtungen zwischen den Erwachsenen begründen.
Enthält ein vereinbarter niedriger Zahlbetrag automatisch eine Freistellung?
Nein. Nach BGH XII ZR 18/08 lässt sich ein Freistellungsversprechen nicht allein daraus ableiten, dass die Eltern den Unterhalt begrenzt haben und die Betreuungsperson den höheren gesetzlichen Anspruch kannte. Ein entsprechender rechtlicher Bindungswille muss festgestellt werden.
Kann der freigestellte Elternteil trotzdem vom Kind in Anspruch genommen werden?
Ja, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Freistellung betrifft grundsätzlich das Innenverhältnis. Ob der in Anspruch genommene Elternteil danach vom anderen Erfüllung oder Ausgleich verlangen kann, hängt von einer wirksamen Abrede und ihrem Umfang ab.
Macht eine notarielle Urkunde den Unterhaltsverzicht wirksam?
Eine Beurkundung hebt das Verbot des Verzichts auf künftigen gesetzlichen Kindesunterhalt nicht auf. Form, Inhalt, Vertretung des Kindes und Vollstreckbarkeit sind getrennt zu prüfen. Bei verbundenen Regelungen wie Ehevertrag oder Grundstücksübertragung können zusätzliche Formvorschriften gelten.
Ist eine interne Freistellung immer zulässig, weil das Kind rechtlich weiter fordern darf?
Nein. Auch ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen sind zu prüfen. BVerfG 1 BvR 12/92 verlangt eine Kontrolle, die Versorgung und Betreuung des Kindes sowie die Belastung der beteiligten Eltern berücksichtigt. Die bloße Fortexistenz des Kindesanspruchs erledigt diese Prüfung nicht.
Zahlt die Unterhaltsvorschussstelle, wenn ein Elternteil den anderen freigestellt hat?
Darauf darf nicht vertraut werden. Eine wirksame Freistellung kann den Unterhaltsvorschuss ausschließen; BayVGH 12 ZB 22.1289 behandelt dies in Rn. 10. Die vollständige Vereinbarung und erhebliche Änderungen müssen der zuständigen Stelle vorgelegt beziehungsweise mitgeteilt werden.
Kann ein volljähriges Kind künftig auf gesetzlichen Unterhalt verzichten?
Auch für ein volljähriges Kind gilt grundsätzlich das Verbot des § 1614 BGB für künftigen gesetzlichen Verwandtenunterhalt. Davon ist zu unterscheiden, ob angesichts von Bedürftigkeit, Ausbildung und Leistungsfähigkeit überhaupt ein Anspruch besteht. Bereits entstandene Rückstände benötigen eine eigene Prüfung.
Ersetzt eine private Freistellung die Änderung eines Unterhaltstitels?
Nein, ein vorhandener Titel entfällt dadurch nicht automatisch. Inhalt, Forderungsinhaber und zulässige Änderungsmöglichkeiten sind gesondert zu prüfen. Für gerichtliche Entscheidungen und für Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden gelten unterschiedliche Regeln nach §§ 238 und 239 FamFG.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.