
Ein übliches Anwaltsmandat können Sie grundsätzlich auch während einer Scheidung beenden und eine andere Kanzlei beauftragen. Nach § 627 BGB ist dafür in der Regel kein wichtiger Grund erforderlich. Der Wechsel löscht aber weder bereits entstandene Gebühren noch laufende gerichtliche Fristen. Zusätzliche Kosten können entstehen, weil auch die neue Kanzlei für ihre Tätigkeit vergütet wird. Bei Verfahrenskostenhilfe müssen die Entpflichtung der bisherigen Vertretung, die neue Beiordnung und mögliche Mehrkosten gesondert geklärt werden. Organisieren Sie deshalb die Übernahme und die Finanzierung, bevor eine Vertretungslücke entsteht.
Kurzantwort
Legen Sie der neuen Kanzlei zunächst die letzte gerichtliche Verfügung, Zustellungsdaten, den nächsten Termin, den Mandatsvertrag und einen vorhandenen VKH-Beschluss vor. Lassen Sie Übernahme, Fristen und Kosten bestätigen. Kündigen Sie anschließend nachweisbar und fordern Sie eine geordnete Übergabe sowie eine nachvollziehbare Schlussabrechnung an. Bei sehr kurzen Fristen muss sofort geklärt werden, wer den erforderlichen Verfahrensschritt wirksam übernimmt.
Darf ich meinen Scheidungsanwalt jederzeit wechseln?
Für das übliche, auf besonderem Vertrauen beruhende Anwaltsmandat eröffnet § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Kündigung auch ohne wichtigen Grund. Der BGH erläutert dies im Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 221/18, Rn. 7–9. Sie müssen also nicht erst einen nachweisbaren Beratungsfehler feststellen, um sich für eine andere Vertretung zu entscheiden. Besonderheiten des konkreten Vertrags sind dabei zu prüfen.
Ein Wechsel kann vor Einreichung des Scheidungsantrags, während der ersten Instanz oder im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel nötig werden. Der Zeitpunkt wirkt sich auf die Organisation und mögliche Gebühren aus. Die Kündigung macht bisher wirksame Verfahrenshandlungen nicht automatisch rückgängig.
Wenn das Problem zunächst eine unklare Strategie oder eine fehlende Rückmeldung ist, kann eine konkrete Sachstandsanfrage mit den offenen Fragen helfen. Ist das Vertrauen beendet, sollten Sie dagegen besonders auf die sichere Weiterführung achten. Eine andere rechtliche Einschätzung allein beweist noch keinen Fehler der bisherigen Kanzlei. Zur ursprünglichen Beauftragung siehe Scheidungsantrag und anwaltliche Vertretung.
Wie kündige ich das Mandat und regle die Vollmacht?
Halten Sie die Kündigung aus Beweisgründen schriftlich oder in einer dauerhaft speicherbaren Nachricht fest. Benennen Sie das gerichtliche Aktenzeichen und die betroffenen Aufträge. Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich und ein gesondertes Sorgeverfahren können unterschiedliche Mandatsbereiche betreffen. Klären Sie ausdrücklich, welche davon die neue Kanzlei übernimmt.
| Schritt | Was Sie konkret klären sollten |
|---|---|
| Übernahme vereinbaren | Name der neuen Vertretung, betroffene Verfahren, bekannte Zustellungen und Übernahmezeitpunkt bestätigen lassen. |
| Mandat beenden und Vollmacht klären | Die bisherigen Aufträge genau bezeichnen; Kündigung und gegebenenfalls Widerruf der Vollmacht nachweisbar erklären. |
| Vertretungswechsel anzeigen | Mit der neuen Kanzlei abstimmen, wer Gericht und Gegenseite informiert und die erforderliche Bestellung anzeigt. |
| Offene Fristen übergeben | Nicht nur das nächste Termindatum, sondern auch Zustellungsdatum, Fristende und den noch erforderlichen Schritt mitteilen. |
Privater Mandatsvertrag, Verfahrensvollmacht und eine gerichtliche Beiordnung sind getrennt zu beachten.
Nach § 87 Abs. 1 ZPO wird die Kündigung dem Gegner gegenüber im Anwaltsprozess erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam. In Ehesachen und Familienstreitsachen ist die entsprechende Anwendung über § 113 FamFG zu beachten. Ein Brief ausschließlich an die bisherige Kanzlei ersetzt deshalb nicht alle erforderlichen Verfahrensschritte.
Ein allgemeines Kündigungsschreiben kann weder ein Rechtsmittel einlegen noch eine eigene Antragstellung ersetzen. Bei einer streitigen Situation sollte die neue Vertretung auch prüfen, welche bisher abgegebenen Erklärungen weiterhin wirken. § 85 ZPO regelt die Zurechnung von Prozesshandlungen und anwaltlichem Verschulden.
Welche zusätzlichen Kosten können entstehen?
§ 15 Abs. 4 RVG bestimmt, dass die vorzeitige Beendigung des Auftrags bereits entstandene Gebühren grundsätzlich unberührt lässt. Das bedeutet nicht, dass stets jede denkbare Gebühr anfällt. Maßgeblich sind der Auftrag, die tatsächlich ausgelösten Gebührentatbestände und eine mögliche Vergütungsvereinbarung.
Die neue Kanzlei kann für ihre eigene Tätigkeit ebenfalls Vergütung verlangen. Deshalb können bestimmte Kosten erneut entstehen. Es gibt aber keinen pauschalen Preis „für den Anwaltswechsel“ und keine verlässliche Formel, wonach sich sämtliche Scheidungskosten immer verdoppeln. Frühere Vorschüsse müssen in der jeweiligen Abrechnung berücksichtigt werden.
- Bisherige Kanzlei: Welche Tätigkeit wurde beauftragt und begonnen? Welche Gebühren oder vereinbarten Zeithonorare sind bereits entstanden? Welche Vorschüsse wurden gezahlt?
- Neue Kanzlei: Geht es zunächst nur um eine Einschätzung, um die gesamte weitere Vertretung oder um ein bestimmtes Rechtsmittel? Welche voraussichtlichen zusätzlichen Kosten nennt sie?
- Kostenträger: Welchen Umfang deckt eine gerichtliche Bewilligung oder eine tatsächlich bestehende Versicherungszusage? Verlassen Sie sich nicht auf eine allgemeine Zusage aus einem anderen Auftrag.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Berechnung an. § 10 RVG verlangt eine mitgeteilte Berechnung in Textform mit den gesetzlich vorgesehenen Angaben, unter anderem Gebühren, Auslagen, Vorschüssen und gegebenenfalls Gegenstandswert. Bei einer Vergütungsvereinbarung sind die Anforderungen des § 3a RVG zu beachten. Eine reine Beratung ist außerdem von einer weitergehenden Vertretung zu unterscheiden; hierzu enthält § 34 RVG eigene Regeln.
Hat die erste Kanzlei bisher nur beraten, während die zweite erstmals ein gerichtliches Mandat übernimmt, ist zunächst abzugrenzen, welche Tätigkeiten und Gebühren überhaupt vorliegen. Übernimmt die zweite Kanzlei dagegen ein bereits laufendes Verfahren in derselben Instanz, können sich Gebührenpositionen überschneiden. Beide Fälle benötigen eine konkrete Abrechnung; weder „alles doppelt“ noch „der Vorgänger hat keinen Vergütungsanspruch mehr“ folgt allein aus dem Wechsel.
Die Grundlagen von Verfahrenswert und gesetzlichen Scheidungsgebühren erläutert der Ratgeber Scheidungskosten. Hier geht es um die zusätzliche Prüfung beim Wechsel; eine individuelle Preisberechnung ersetzt die Übersicht nicht.
Muss ich bei Fehlern der alten Kanzlei nichts mehr bezahlen?
§ 628 Abs. 1 BGB sieht zunächst eine Vergütung für bisherige Leistungen vor. Unter besonderen Voraussetzungen kann ein Anspruch entfallen, soweit diese Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse mehr haben. Dafür genügt nicht allein, dass nun eine zweite Kanzlei bezahlt werden muss.
In IX ZR 221/18, Rn. 10–23 verlangte der BGH einen Zusammenhang zwischen einem schuldhaften Vertragsverstoß und der dadurch veranlassten Kündigung. Später entdeckte Fehler waren im entschiedenen Fall nicht das Motiv der bereits vorher erklärten Kündigung. Das Urteil betraf Vertragsentwürfe für Grundstücksübertragungen, keine konkrete Scheidungsrechnung. Der BGH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück; er sprach keine allgemeine Gebührenbefreiung beim Anwaltswechsel aus.
Wenn Sie eine Pflichtverletzung vermuten, sichern Sie daher die konkreten Unterlagen: Auftrag, Nachricht, Zustellungsbeleg, versäumte Handlung und den Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Vorgang bekannt wurde. Ein Gebühreneinwand und ein möglicher Schadensersatzanspruch benötigen jeweils eine eigene Prüfung. Eine unliebsame Empfehlung oder ein ungünstiger Verfahrensausgang allein rechtfertigt keine pauschale Streichung der Rechnung.
Bei drohendem Fristablauf hat die wirksame Weiterführung Vorrang. Die Auseinandersetzung über die alte Rechnung sollte nicht dazu führen, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer notwendiger Schritt erneut versäumt wird.
Welche Unterlagen muss die bisherige Kanzlei herausgeben?
Nach § 50 Abs. 2 BRAO sind bestimmte Dokumente, die der Anwalt vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, auf Verlangen herauszugeben. Für eigene Korrespondenz und bereits in Original oder Kopie erhaltene Dokumente enthält die Vorschrift Ausnahmen. Eine pauschale Forderung nach sämtlichen internen Notizen trifft deshalb nicht ohne Weiteres den gesetzlichen Herausgabeumfang.
Praktisch benötigt die neue Kanzlei insbesondere gerichtliche Entscheidungen, Zustellungsnachweise, eingereichte Schriftsätze, relevante Anlagen, Absprachen und eine Übersicht über Fristen und Termine. Erlauben Sie die direkte Übermittlung an die neue Vertretung ausdrücklich und klären Sie, welche wichtigen Originale Sie selbst zurückerhalten möchten.
§ 50 Abs. 3 BRAO erlaubt unter Voraussetzungen ein Zurückbehalten wegen geschuldeter Gebühren und Auslagen. Das gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. Es gibt daher weder ein uneingeschränktes Recht, alle Unterlagen bis zur Zahlung festzuhalten, noch eine automatische Pflicht zur vollständigen sofortigen Herausgabe unabhängig von den Umständen. Bei dringenden Fristsachen muss die konkrete Lage umgehend geklärt werden.
Was gilt bei Verfahrenskostenhilfe und beigeordnetem Anwalt?
Die Kündigung des privaten Auftrags ändert eine gerichtliche Beiordnung nicht automatisch. Nach § 48 BRAO bestehen für den beigeordneten Anwalt besondere Pflichten; eine Aufhebung der Beiordnung ist ein eigener Schritt. Klären Sie mit der neuen Kanzlei, welche gerichtlichen Anträge zur Entpflichtung und neuen Beiordnung erforderlich sind und ob sie zur Übernahme bereit ist.
Für die Scheidung und andere Ehesachen beziehungsweise Familienstreitsachen ist insbesondere die Verweisung in § 113 FamFG auf die ZPO und damit die Beiordnung nach § 121 ZPO zu beachten. In anderen FamFG-Verfahren sind § 76 und § 78 FamFG maßgeblich. Die Verfahrensart muss deshalb zuerst feststehen.
Ein wichtiger Grund für einen kostenverursachenden Wechsel muss konkret dargelegt werden. Im Beschluss des OLG München vom 23. Juni 2023 – 16 WF 542/23 e, Rn. 6–10 konnte die bisherige Anwältin wegen längerfristiger schwerer Erkrankung nicht mehr vertreten. In diesem Sorgerechtsverfahren durfte die betroffene Person eine eigene Vertrauensperson wählen, obwohl bereits eine amtliche Vertretung bestellt war. Das OLG hob die Ablehnung auf und ordnete den gewählten, übernahmebereiten Anwalt bei.
Der Beschluss bedeutet keine freie Kostenübernahme für jeden beliebigen Wechsel. Halten Sie den konkreten Anlass und mögliche Mehrkosten fest und lassen Sie die gerichtliche Entscheidung beziehungsweise den gesicherten Finanzierungsumfang klären. Unzufriedenheit allein ersetzt diese Prüfung nicht. Die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen und Pflichten finden Sie unter Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung.
Laufen Fristen und der Scheidungstermin weiter?
Der Wechsel setzt das gerichtliche Verfahren nicht zurück. Insbesondere beginnen Rechtsmittelfristen nicht deshalb neu, weil eine andere Kanzlei die Akte erhält. Übergeben Sie den vollständigen Beschluss, das tatsächliche Zustellungsdatum, die Rechtsbehelfsbelehrung und sämtliche spätere gerichtliche Nachrichten.
Auch ein Termin wird nicht allein durch eine Mandatskündigung aufgehoben. § 227 ZPO verlangt für eine Terminsänderung erhebliche Gründe. Eine beantragte Änderung ist von einer bewilligten Änderung zu unterscheiden. Bis zur Bestätigung dürfen Sie nicht davon ausgehen, der Termin sei entfallen. Die besondere Sommerterminregel des § 227 Abs. 3 gilt in Ehesachen und Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 3 FamFG gerade nicht.
Nach § 114 FamFG ist bei einer Scheidung und bestimmten weiteren Verfahren anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Gesetzliche Ausnahmen, etwa die bloße Zustimmung zur Scheidung, sind von eigenen Anträgen zu trennen. Wer einen eigenen Antrag stellen muss, kann die erforderliche Vertretung nicht durch ein allgemeines privates Schreiben ersetzen.
Senden Sie der angefragten Kanzlei zuerst die fristauslösende Entscheidung und das Zustellungsdatum. Lassen Sie bestätigen, ob sie den erforderlichen Schritt rechtzeitig übernehmen kann. Eine bloße Anfrage nach einem Kennenlerngespräch ist noch keine verlässliche Übernahme einer laufenden Fristsache.
Checkliste für einen geordneten Anwaltswechsel
- Verfahren auflisten: Aktenzeichen, Instanz und die einzelnen Aufträge für Scheidung, Unterhalt, Vermögen und Kinder erfassen.
- Dringlichkeit offenlegen: Entscheidungen mit Zustellungsbelegen, Fristen, Terminen und noch ausstehenden Handlungen zuerst vorlegen.
- Übernahme bestätigen lassen: Neue Kanzlei, Auftragsumfang und Zuständigkeit für die nächste fristgebundene Handlung eindeutig klären.
- Finanzierung prüfen: Vergütungsvereinbarung, Vorschüsse, bisherige Rechnung und mögliche zusätzliche Gebühren besprechen; bei VKH die Beiordnung gesondert klären.
- Nachweisbar kündigen: Betroffene Mandate und Vollmacht genau bezeichnen; erforderliche Anzeigen durch die neue Vertretung abstimmen.
- Unterlagen übergeben: Herausgabeumfang und direkte Aktenübermittlung vereinbaren; wichtige Originale und Nachweise selbst sichern.
- Übergang kontrollieren: Bestätigung der Vertretungsanzeige, den nächsten Verfahrensschritt und einen neuen Sachstands- beziehungsweise Besprechungstermin festhalten.
Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr trägt. Die Entscheidung sollte zugleich einen konkreten Übergabeplan enthalten. Das verringert das Risiko, dass parallel zum Vertrauensproblem zusätzliche Frist- oder Kostenprobleme entstehen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 627 – Kündigung bei besonderem Vertrauen
- BGB§ 628 – Vergütung und Schadensersatz nach Kündigung
- FamFG§ 113 – ZPO-Anwendung und Verfahrensunterschiede
- FamFG§ 114 – Anwaltliche Vertretung
- ZPO§ 87 – Erlöschen der Vollmacht
- ZPO§ 85 – Wirkung der Prozessvollmacht
- ZPO§ 121 – Beiordnung eines Rechtsanwalts
- ZPO§ 227 – Terminsänderung
- BRAO§ 50 – Handakten und Dokumente
- BRAO§ 48 – Gerichtliche Beiordnung
- RVG§ 15 – Gebühren bei vorzeitiger Auftragsbeendigung
- RVG§ 10 – Berechnung in Textform
- RVG§ 3a – Vergütungsvereinbarung
- RVG§ 34 – Beratung
- FamFG§ 76 – Verfahrenskostenhilfe
- FamFG§ 78 – Beiordnung in weiteren FamFG-Verfahren
Rechtsprechung
Vergütungsfolgen nach Kündigung: Ein für § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB relevanter Vertragsverstoß muss die konkrete Kündigung veranlasst haben. Aufhebung und Zurückverweisung im Streit über Vertragsentwürfe, keine allgemeine Kostenbefreiung bei Scheidung.
Entscheidung öffnenBeiordnung eines selbst gewählten, übernahmebereiten Anwalts nach schwerer Erkrankung der bisherigen Vertretung. Konkretes Sorgerechtsverfahren mit Verfahrenskostenhilfe; keine pauschale Kostenübernahme für beliebige Wechsel.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Brauche ich einen wichtigen Grund, um meinen Scheidungsanwalt zu wechseln?
Für die Kündigung eines üblichen Anwaltsmandats ist nach § 627 BGB grundsätzlich kein wichtiger Grund erforderlich. Besondere Vertragsumstände, eine gerichtliche Beiordnung sowie Gebühren und Fristen müssen trotzdem gesondert geprüft werden.
Muss ich nach dem Wechsel beide Anwälte bezahlen?
Bereits entstandene Gebühren der ersten Kanzlei bleiben grundsätzlich bestehen; die neue Kanzlei wird für ihre eigene Tätigkeit vergütet. Welche Positionen sich überschneiden, hängt von Auftragsumfang und Verfahrensstand ab. Nicht sämtliche Scheidungskosten verdoppeln sich automatisch.
Reicht eine E-Mail an die alte Kanzlei?
Eine dauerhaft speicherbare Nachricht kann die Kündigung dokumentieren. Im laufenden Verfahren müssen aber auch die erforderlichen Vertretungsanzeigen und Vollmachtsfragen geklärt werden. Im Anwaltsprozess ist nach § 87 ZPO dem Gegner gegenüber insbesondere die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wichtig.
Verliert die alte Kanzlei bei schlechter Arbeit automatisch ihren Honoraranspruch?
Nein. § 628 BGB hat besondere Voraussetzungen. Ein behaupteter Vertragsverstoß, seine Bedeutung für die konkrete Kündigung und ein möglicher Interessenwegfall müssen geprüft werden. Ein anderer Anwalt oder ein ungünstiges Ergebnis allein führt nicht zur vollständigen Gebührenfreiheit.
Kann ich auch mit Verfahrenskostenhilfe wechseln?
Ein Wechsel ist nicht ausgeschlossen. Die private Kündigung ersetzt aber nicht die gerichtliche Entpflichtung und neue Beiordnung. Klären Sie den konkreten Wechselgrund, die Übernahmebereitschaft der neuen Kanzlei und mögliche Mehrkosten vorab.
Muss die alte Kanzlei die vollständige Handakte sofort herausgeben?
§ 50 BRAO regelt den Herausgabeumfang und Ausnahmen. Unter Voraussetzungen können Dokumente wegen geschuldeter Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; das gilt nicht bei unangemessenem Vorenthalten. Besonders bei laufenden Fristen ist die konkrete Übergabe dringend zu klären.
Beginnen Fristen mit einem neuen Anwalt von vorn?
Nein. Der Anwaltswechsel setzt das Verfahren nicht zurück. Übergeben Sie Entscheidungen, Zustellungsdaten und Fristangaben sofort und lassen Sie klären, wer den nächsten erforderlichen Schritt fristgerecht übernimmt.
Wird der Gerichtstermin wegen des Wechsels automatisch verschoben?
Nein. Eine Terminsänderung benötigt eine gerichtliche Entscheidung und die gesetzlichen Voraussetzungen. Ein gestellter Antrag ist noch keine Bewilligung. Gehen Sie bis zur Bestätigung nicht davon aus, dass der bisherige Termin entfällt.
Quellen
- BGB § 627 – Kündigung bei besonderem Vertrauen
- BGB § 628 – Vergütung und Schadensersatz nach Kündigung
- RVG § 15 – Gebühren bei vorzeitiger Auftragsbeendigung
- ZPO § 87 – Erlöschen der Vollmacht
- BRAO § 50 – Handakten und Dokumente
- BGH – 7. März 2019, IX ZR 221/18 (amtlicher Volltext)
- OLG München – 23. Juni 2023, 16 WF 542/23 e (amtlicher Volltext)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.