
Ja, auch Rentenanrechte aus Kindererziehungszeiten können in den Versorgungsausgleich fallen. Zuerst wird geklärt, welchem Elternteil die Erziehungszeit rentenrechtlich zuzuordnen ist. Anschließend wird grundsätzlich der in der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil des Rentenanrechts hälftig geteilt. Eine gemeinsame Betreuung führt deshalb nicht automatisch zu einer hälftigen Gutschrift derselben Erziehungsmonate auf beiden Rentenkonten.
Kurzantwort
Ein vor der Heirat geborenes Kind schließt den Ausgleich später in der Ehe erworbener Anrechte nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Erziehungsmonate, deren Zuordnung und die gesetzliche Ehezeit. Für eine nachträgliche freie Zuordnung durch gemeinsame Erklärung gilt grundsätzlich eine Grenze von zwei Kalendermonaten; die spätere Feststellung tatsächlich erfüllter Erziehungstatbestände ist davon zu unterscheiden.
Wer bekommt die Erziehungszeit – und wer den Ausgleich?
Die erste Frage beantwortet § 56 SGB VI: Welchem Elternteil wird die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugerechnet? Die zweite Frage betrifft die Scheidung. Nach § 1 und § 3 VersAusglG werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anteile der Versorgungsanrechte geteilt.
| Prüfung | Worum geht es? | Was folgt daraus nicht? |
|---|---|---|
| Rentenrechtliche Zuordnung | Erziehungszeiten einem Elternteil zuordnen und im Versicherungskonto feststellen. | Nicht automatisch denselben Monat beiden Eltern je zur Hälfte gutschreiben. |
| Versorgungsausgleich | Den ehezeitlichen Anteil des vorhandenen Rentenanrechts ermitteln und grundsätzlich teilen. | Nicht alle vor der Ehe erworbenen Kinder-Rentenpunkte nachträglich halbieren. |
| Spätere Kontenklärung | Fehlende oder unzutreffende Angaben anhand der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen prüfen. | Nicht beliebige alte Erziehungsmonate durch eine neue Wunschverteilung umschreiben. |
Die Zuordnung von Erziehungszeiten und die Teilung eines Rentenanrechts haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zu § 2 VersAusglG, Abschnitt 7.1.1, dass auch Kindererziehungszeiten zu den auszugleichenden rentenrechtlichen Zeiten gehören können. Dafür muss während dieser Zeit nicht zusätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Anwartschaft, nicht um ein Sparkonto des Kindes.
Die allgemeinen Schritte der Teilung erläutert der Ratgeber Versorgungsausgleich. Hier geht es um die vorgelagerte Zuordnung der Erziehungszeiten und die Abgrenzung ihrer ehezeitlichen Anteile.
Nach welchen Regeln werden die Erziehungszeiten zugeordnet?
Nach § 56 Abs. 2 SGB VI kommt es auf die Erziehung und bei gemeinsamer Erziehung gegebenenfalls auf eine wirksame übereinstimmende Erklärung an. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Gemeinsames Sorgerecht, die Bezeichnung Wechselmodell oder eine bloße Absprache über Geld ersetzt diese Prüfung nicht.
| Situation | Grundsätzlich zu prüfen |
|---|---|
| Ein Elternteil hat das Kind allein erzogen | Zuordnung zum erziehenden Elternteil. |
| Gemeinsame Erziehung und wirksame übereinstimmende Erklärung | Zuordnung nach der Erklärung innerhalb ihrer gesetzlichen zeitlichen Grenzen. |
| Keine solche Erklärung; ein Elternteil hat überwiegend erzogen | Zuordnung zu dem überwiegend erziehenden Elternteil. |
| Mutter und Vater haben gemeinsam erzogen; ein Überwiegen ist nicht feststellbar | Die gesetzliche Auffangregel ordnet die Zeit der Mutter zu. |
| Gleichgeschlechtliche Eltern oder andere besondere Zuordnungslagen | Die besonderen Stufen des § 56 Abs. 2 Sätze 9 und 10 gesondert prüfen; kein pauschales 50:50 für alle Familien. |
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Erziehungssituation müssen für den jeweiligen Zeitraum vorliegen.
Auch die übrigen Voraussetzungen bleiben wichtig: Erziehung im Inland oder eine gesetzlich gleichgestellte Auslandserziehung sowie mögliche Ausschlussgründe nach § 56 Abs. 3 und 4 SGB VI. Besonders bei einem anderen Versorgungssystem, etwa einer annähernd gleichwertigen beamtenrechtlichen Berücksichtigung, darf nicht ungeprüft eine zusätzliche Gutschrift in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden.
§ 56 SGB VI betrifft die Kindererziehungszeiten. Daneben kann die Erziehung nach § 57 SGB VI bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr eine Berücksichtigungszeit sein. Das bedeutet nicht zehn Jahre gleich hohe zusätzliche Rentenpunkte. Bei älteren Geburtsjahrgängen und bestimmten Rentenkonstellationen sind außerdem die Sonderregeln des § 249 SGB VI zu prüfen.
Kann man die Zeiten bei der Trennung noch frei verteilen?
Für eine übereinstimmende Erklärung gilt nach § 56 Abs. 2 Sätze 3–7 SGB VI: Sie ist grundsätzlich für künftige Kalendermonate abzugeben. Eine rückwirkende Zuordnung ist für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe möglich. Auch diese Rückwirkung scheidet aus, soweit für einen Elternteil unter Berücksichtigung dieser Zeiten bereits eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Der offizielle Vordruck V0820 zur Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung sieht Zeiträume und die Erklärungen beider Eltern vor. Eine zeitliche Aufteilung ist etwas anderes als die Halbierung jedes einzelnen Monats. Die DRV-Erläuterungen V0810, Seiten 1 und 2, weisen auch darauf hin, dass eine neue Erklärung alte wirksame Zuordnungen nicht beliebig für die gesamte Vergangenheit austauscht.
Die zeitliche Grenze betrifft die freie Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung. Davon zu trennen ist der Antrag, tatsächlich zustehende Erziehungszeiten im Konto feststellen zu lassen. Ob alte Tatsachen noch berücksichtigt oder frühere Bescheide korrigiert werden können, ist anhand des Verfahrensstands und der konkreten Voraussetzungen zu prüfen. Ein bereits rechtskräftiger Versorgungsausgleich wird durch eine neue Unterschrift nicht einfach überschrieben.
Ist das Kind schon deutlich älter, sollten Sie daher nicht nur fragen, welches Formular beide Eltern unterschreiben müssen. Klären Sie, ob eine frühere Erklärung vorhanden ist, wer tatsächlich erzogen hat, welche Zeiten bereits festgestellt wurden und ob ein Ausgleich schon durchgeführt wurde. Die heutige Einigkeit allein schafft keine freie Rückwirkung über viele Jahre.
Was gilt, wenn das Kind vor der Hochzeit geboren wurde?
Entscheidend ist, wann das Rentenanrecht erworben wurde. Die gesetzliche Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennung beendet diesen Zeitraum nicht. Dass die Erziehung schon vor der Hochzeit begonnen hat, nimmt die später innerhalb der Ehezeit erworbenen Anteile nicht automatisch vom Ausgleich aus.
Ein Kind ist im September 2023 geboren. Unterstellt werden durchgehend anrechenbare Kindererziehungszeiten von Oktober 2023 bis September 2026, ohne Verlängerung wegen weiterer Kinder oder sonstige Besonderheiten. Die Eltern heiraten im Juli 2024; der Scheidungsantrag wird im Februar 2026 zugestellt. Die gesetzliche Ehezeit reicht damit von Juli 2024 bis Januar 2026.
| Erziehungsmonate im Beispiel | Zeitliche Einordnung |
|---|---|
| Oktober 2023 bis Juni 2024: neun Monate | Vor Beginn der Ehezeit. |
| Juli 2024 bis Januar 2026: 19 Monate | Innerhalb der Ehezeit; die daraus erworbenen Anteile sind grundsätzlich einzubeziehen. |
| Februar bis September 2026: acht Monate | Nach Ende der Ehezeit. |
Das Beispiel zeigt nur die zeitliche Abgrenzung. Es berechnet weder Entgeltpunkte noch einen Eurobetrag oder das Gesamtergebnis der Rententeilung.
Die Rentenversicherung berechnet nach § 5 VersAusglG den Ehezeitanteil und schlägt den Ausgleichswert vor. Dazu sind Zuordnung, Versicherungsverlauf und Berechnungsgrundlagen zu prüfen. Nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, können ebenfalls eine Rolle spielen. Eine Liste mit Kindergeburtstagen allein ersetzt diese Berechnung nicht.
Was zeigt das BSG-Urteil zu den Ansprüchen eines Vaters?
Im Urteil vom 18. April 2024 – B 5 R 10/23 R verlangte ein Vater die Vormerkung früherer Erziehungszeiten. Eine übereinstimmende Erklärung war nicht abgegeben worden; eine überwiegende Erziehung durch ihn ließ sich für den umstrittenen Zeitraum nicht feststellen. Das BSG wies seine Revision zurück. Die Auffangregel zugunsten der Mutter ließ sich in dieser Konstellation nicht durch einen automatischen monatlichen Wechsel zwischen beiden Eltern ersetzen.
Das Urteil unterscheidet die früheren gemeinsamen Erziehungszeiten von späterer Betreuung nach der Trennung. Wer später das Kind allein betreut, erhält deshalb nicht automatisch auch die gesamten früheren Zeiten. Die Entscheidung betrifft die rentenrechtliche Zuordnung; sie entscheidet nicht selbst über den Versorgungsausgleich einer konkreten Scheidung.
Erziehungsbeiträge sollten nach Zeiträumen belegt werden, etwa durch Haushalts- und Betreuungsabläufe sowie die damaligen Arbeitszeiten. Eine pauschale Aussage über den stärkeren Einfluss auf das Kind reicht nicht. Das Urteil bedeutet zugleich nicht, dass Väter niemals Erziehungszeiten erhalten können.
Welche Unterlagen müssen vor der Rententeilung geklärt werden?
Legen Sie den aktuellen Versicherungsverlauf, Feststellungsbescheide zu Erziehungszeiten, frühere gemeinsame Erklärungen und die gerichtliche Versorgungsauskunft nebeneinander. § 149 SGB VI regelt das Versicherungskonto und die Mitwirkung bei seiner Klärung. Prüfen Sie je Kind und Zeitraum, was tatsächlich gespeichert und was noch offen ist.
Im Scheidungsverfahren kann das Familiengericht nach § 220 FamFG Auskünfte und notwendige Mitwirkung verlangen. Wird ein Gerichtsformular übersandt, ist dieses grundsätzlich zu verwenden. Der Versorgungsträger muss die benötigten Werte nachvollziehbar berechnen; weitere Erläuterungen können angefordert werden. Den Umgang mit Fragebogen und Rückfragen erklärt Versorgungsausgleich: Auskunft und Kontenklärung.
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist wiederum etwas anderes als die Zuordnungserklärung V0820. Nach §§ 6, 7 und 8 VersAusglG müssen Form, Inhalt und Durchsetzbarkeit gesondert geprüft werden. Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich ist grundsätzlich notarielle Beurkundung erforderlich; bei einem gerichtlichen Vergleich kann die Protokollierung nach § 127a BGB die Form ersetzen. Eine Unterschrift auf einem Rentenformular erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch.
Für die interne Teilung ist § 10 VersAusglG maßgeblich. Die familiengerichtliche Endentscheidung zum Versorgungsausgleich wird nach § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Geht es um eine bereits abgeschlossene Scheidung, sind die besonderen Regeln einer späteren Abänderung zu prüfen. Eine zusätzliche Erziehungszeit oder sogenannte Mütterrente führt nicht allein automatisch zur Neuberechnung.
Checkliste: Erziehungszeiten und Ehezeit richtig abgleichen
- Für jedes Kind die betroffenen Erziehungsmonate und die damalige Erziehungssituation auflisten.
- Feststellen, ob es eine wirksame übereinstimmende Erklärung gibt und welchen Zeitraum sie erfasst.
- Versicherungsverläufe und Bescheide beider betroffenen Konten prüfen; fehlende Angaben beim zuständigen Träger klären.
- Eine gewünschte neue Zuordnung von der Feststellung tatsächlich erfüllter Erziehungszeiten unterscheiden; die Zwei-Monats-Grenze und mögliche Ausschlüsse beachten.
- Den Beginn der Ehezeit und das Ende vor Zustellung des Scheidungsantrags anhand der gerichtlichen Daten markieren.
- In der Versorgungsauskunft den Anteil innerhalb dieser Ehezeit und den vorgeschlagenen Ausgleichswert kontrollieren; Unklarheiten konkret benennen.
- Vor einer Vereinbarung oder bei einer schon rechtskräftigen Entscheidung die passende rechtliche Prüfung veranlassen; Gerichtsfristen und Bescheidbelehrungen beachten.
Eine gezielte Rückfrage lautet zum Beispiel: „Welche Erziehungsmonate sind meinem Konto zugeordnet, welche davon liegen in der vom Gericht mitgeteilten Ehezeit, und wie sind sie in der Auskunft berücksichtigt?“ So lassen sich fehlende Monate, eine falsche Zuordnung und ein unzutreffender Ehezeitanteil als unterschiedliche Probleme bearbeiten.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- SGB VI§ 56 – Kindererziehungszeiten und Zuordnung
- SGB VI§ 57 – Berücksichtigungszeiten
- SGB VI§ 149 – Versicherungskonto und Kontenklärung
- SGB VI§ 249 – Sonderregeln für Erziehungszeiten
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung des Ehezeitanteils
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG§ 5 – Berechnung des Ehezeitanteils
- VersAusglG§ 6 – Vereinbarungen
- VersAusglG§ 7 – Form
- VersAusglG§ 8 – Inhalts- und Ausübungskontrolle
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- FamFG§ 220 – Auskunft und Mitwirkung
- FamFG§ 224 – Wirksamkeit der Entscheidung
- BGB§ 127a – Gerichtlicher Vergleich und Beurkundung
Rechtsprechung
Rentenrechtliche Zuordnung bei fehlender gemeinsamer Erklärung und nicht feststellbarer überwiegender Erziehung: kein automatischer monatlicher Wechsel zwischen Mutter und Vater. Entscheidung über Erziehungszeiten, keine unmittelbare Teilungsentscheidung im Scheidungsverfahren.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Werden Kindererziehungszeiten bei einer Scheidung geteilt?
Grundsätzlich können die daraus erworbenen Rentenanrechte in den Versorgungsausgleich fallen, soweit sie in der gesetzlichen Ehezeit erworben wurden. Zuerst ist die rentenrechtliche Zuordnung zu einem Elternteil zu klären; danach der auszugleichende Ehezeitanteil.
Gehören bei gemeinsamer Betreuung jedem Elternteil automatisch die Hälfte der Monate?
Nein. § 56 Abs. 2 SGB VI enthält ein gestuftes Zuordnungssystem. Eine wirksame gemeinsame Erklärung, die überwiegende Erziehung und die gesetzlichen Auffangregeln sind zu prüfen. Die spätere Halbteilung eines Ehezeitanteils ist eine andere Frage.
Werden auch Zeiten für ein vor der Ehe geborenes Kind einbezogen?
Die vor der Ehe erworbenen Anteile werden grundsätzlich nicht geteilt. Entstehen aber weitere Anteile aus Erziehungszeiten innerhalb der Ehezeit, können diese einbezogen werden. Maßgeblich sind die konkreten Monate, nicht allein das Geburtsdatum.
Kann ich mit dem Ex-Partner Jahre später alles durch V0820 umschreiben?
Eine freie Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung wirkt grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate zurück. Bereits bindend festgestellte Leistungen oder ein durchgeführter Versorgungsausgleich können die Rückwirkung zusätzlich ausschließen. Die Prüfung fehlerhafter Bescheide ist davon zu unterscheiden.
Verfallen Erziehungszeiten, wenn ich sie nicht innerhalb von zwei Monaten beantrage?
Die Zwei-Monats-Grenze betrifft die rückwirkende Zuordnung durch gemeinsame Erklärung. Sie ist keine allgemeine Frist zur Feststellung tatsächlich zustehender Erziehungszeiten. Welche Feststellung oder Korrektur noch möglich ist, hängt unter anderem vom Konto und vorhandenen Bescheiden ab.
Was passiert, wenn ein Elternteil erst nach der Trennung allein betreut?
Die verschiedenen Zeiträume sind getrennt zu betrachten. Eine spätere alleinige Betreuung ordnet frühere gemeinsame Erziehungszeiten nicht automatisch rückwirkend neu zu.
Ist der Trennungstag das Ende der Ehezeit für die Rententeilung?
Nein. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die gesetzliche Ehezeit am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Trennungstag ist damit nicht ohne Weiteres der maßgebliche Endpunkt.
Gibt es für zehn Jahre Kindererziehung jeweils dieselben Rentenpunkte?
Nein. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten sind unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten. Die Erziehung kann bis zum zehnten Geburtstag als Berücksichtigungszeit relevant sein, ohne zehn Jahre gleich hohe zusätzliche Rentenpunkte zu erzeugen.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
