
Bei 70/30 zahlt in der Regel der weniger betreuende Elternteil Kindesunterhalt, sofern der andere die Hauptverantwortung trägt. Aus dem Zeitanteil ergibt sich kein pauschaler Abschlag in derselben Höhe. Bei deutlich erweitertem Umgang kann das Gericht reine Umgangsmehrkosten über die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle und tatsächlich gedeckten Kindesbedarf über eine weitere Minderung berücksichtigen. Für die Schätzung der Bedarfsdeckung hält der BGH 10 Prozent und in Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent für vertretbar.
Kurzantwort
Halten Sie Betreuungszeiten, Ferien, Alltagsaufgaben und Ausgaben fest. Unterscheiden Sie zusätzliche Kosten des Umgangs von Ausgaben, die im Haupthaushalt tatsächlich entfallen. Prüfen Sie den Zahlbetrag und einen vorhandenen Titel, bevor Sie die Überweisung ändern.
Wer zahlt bei einer Betreuung von 70 zu 30?
Bei einem minderjährigen Kind trägt ein Elternteil den Unterhalt meist durch Pflege und Erziehung, wenn bei ihm der Schwerpunkt der Betreuung liegt. Der andere Elternteil zahlt grundsätzlich Barunterhalt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine gelebte 70/30-Aufteilung spricht dafür, dass ein Elternteil weiterhin die Hauptverantwortung trägt. Entscheidend sind die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Wer 30 Prozent der Zeit betreut, kann daraus weder eine Geldquote von 30 Prozent für den anderen Elternteil noch einen Abzug von 30 Prozent ableiten. § 1601 BGB, § 1606 Abs. 3 BGB und BGH, XII ZB 415/25, Rn. 34–43.
Bei 60/40 sind neben den Zeiten ebenfalls die Zuständigkeiten im Alltag wichtig. Wer organisiert Schule, Arzttermine und Betreuung bei Krankheit? Welche Regelung wird in den Ferien und bei Ausfällen tatsächlich praktiziert? Erst wenn Betreuung und Verantwortung ungefähr hälftig verteilt sind, haften beide Eltern grundsätzlich anteilig für den Barunterhalt. Beim bestehenden Schwerpunkt bleiben Sonderfälle der Leistungsfähigkeit gesondert zu prüfen. § 1603 BGB, BGH, XII ZB 565/15, Rn. 20–28 und Unterhalt bei höherem Einkommen des betreuenden Elternteils.
Wie ordnet der BGH vier Übernachtungen ein?
Der BGH nennt vier Übernachtungskontakte in einem Zweiwochenzeitraum bei üblicher hälftiger Ferienbetreuung als Beispiel für ungefähr 30 Prozent Mitbetreuung und einen möglichen Anlass, Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Die Angabe ist ein Beispiel aus den Entscheidungsgründen. Halten Sie den normalen Rhythmus und die Ferien getrennt fest und ergänzen Sie, wer in den jeweiligen Zeiten tatsächlich für das Kind zuständig ist. BGH, XII ZB 415/25, Rn. 35–39 und 67–69.
Auch sechs Übernachtungen innerhalb von 14 Tagen führten in den geprüften Fällen nicht allein zu einem paritätischen Wechselmodell. Der BGH bestätigte im April und Juli 2026 die fallbezogene Einordnung. Das OLG München berücksichtigte im Juli 2026 neben den Nächten auch die tatsächlich gelebte Umgangsregelung und die Alltagsorganisation. Wenn Eltern die Betreuung künftig anders verteilen wollen, ist das eine eigene Umgangsfrage. BGH, XII ZB 578/25, Rn. 4 und 10–13, OLG München, 2 UF 1410/25 e, Rn. 20–25, § 1684 Abs. 3 BGB und Betreuung und Unterhalt im paritätischen Wechselmodell.
Welche Aufwendungen können den Zahlbetrag verändern?
| Aufwand | Wie er berücksichtigt werden kann |
|---|---|
| Reine Mehrkosten des erweiterten Umgangs, etwa zusätzliche Fahrtkosten oder Aufwendungen für das Vorhalten eines Kinderzimmers. | Das Gericht kann prüfen, ob eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angemessen ist. Über diesen Schritt allein lässt sich der Tabellenbedarf nicht unter den Mindestunterhalt senken. |
| Leistungen, die laufenden Bedarf des Kindes decken und Ausgaben im Haupthaushalt sparen, etwa Verpflegung beim deutlich erweiterten Umgang. | Das Gericht kann auf Grundlage der konkreten Betreuung und Ersparnisse eine Teilerfüllung schätzen. Der BGH hält hierfür grundsätzlich 10 Prozent, ausnahmsweise bei einer stark an die hälftige Betreuung angenäherten Regelung bis zu 15 Prozent des Tabellenbedarfs für vertretbar. |
Die beiden Schritte berücksichtigen verschiedene Aufwendungen. Eine Ausgabe gehört nur einmal in die Berechnung.
Der BGH hat im September 2026 klargestellt, dass die Kombination im Einzelfall auch bei einem für den vollen Mindestunterhalt leistungsfähigen Elternteil zu einem geringeren Zahlbetrag führen kann. Grund ist die anderweitige Deckung eines Teils des Kindesbedarfs. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Ob und in welcher Höhe im konkreten Fall ein Abzug greift, hängt von den Feststellungen ab. § 1610 BGB und BGH, XII ZB 568/25, Rn. 18–21.
Rechenbeispiel mit den Beträgen für 2026
Für ein achtjähriges Kind beträgt der Mindestunterhalt 2026 monatlich 558 Euro. Das hälftige Kindergeld beträgt 129,50 Euro. Angenommen, im konkreten Fall ist der Mindestbedarf die passende Ausgangsgröße und das Gericht berücksichtigt 10 Prozent des Tabellenbedarfs als gedeckt. So verändert sich die Rechnung. § 1 Nr. 2 MinUhV, § 1612a Abs. 1 BGB, § 1612b Abs. 1 BGB und Düsseldorfer Tabelle 2026, S. 1 und 6.
| Rechenschritt | Ohne geschätzte Bedarfsdeckung | Mit im Beispiel anerkannten 10 Prozent |
|---|---|---|
| Tabellenbedarf | 558,00 Euro | 558,00 Euro |
| Anderweitig gedeckter Bedarf | 0,00 Euro | 55,80 Euro |
| Hälftiges Kindergeld | 129,50 Euro | 129,50 Euro |
| Monatlicher Zahlbetrag | 428,50 Euro | 372,70 Euro |
Vereinfachtes Beispiel für ein Kind von sechs bis elf Jahren. Die Annahme von 10 Prozent ergibt sich im Beispiel aus der unterstellten Bedarfsdeckung.
Die Pauschale wird in dieser Rechnung vom Tabellenbedarf ermittelt. Danach wird das hälftige Kindergeld abgezogen. Das OLG München rechnete bei deutlich näher an der Hälfte liegender Betreuung mit 15 Prozent und erhielt für die zweite Altersstufe im dortigen Fall 344,80 Euro. Die Reihenfolge entspricht auch der Formulierung im Leitsatz des späteren BGH-Beschlusses vom September. OLG München, Rn. 28–32 und BGH, XII ZB 568/25, Leitsatz b und Rn. 21.
Checkliste für die Neuberechnung
- Tragen Sie tatsächliche Nächte, Ferien, Übergaben und Abweichungen in einen Kalender ein. Notieren Sie, wer Schule, Arzttermine und Betreuung bei Ausfällen organisiert.
- Trennen Sie reine Umgangsmehrkosten von Ausgaben, die laufenden Kindesbedarf decken und dem Haupthaushalt Aufwendungen ersparen. Halten Sie die regelmäßigen Ausgaben mit Belegen fest.
- Prüfen Sie den maßgeblichen Unterhaltszeitraum, Einkommensgruppe, Altersstufe und Kindergeld. Rechnen Sie Tabellenbedarf und Zahlbetrag getrennt.
- Legen Sie einen vorhandenen Beschluss, Vergleich oder die Jugendamtsurkunde zur Prüfung vor, bevor Sie eine titulierte Zahlung ändern.
Eine neue Betreuungsregelung ändert einen vollstreckbaren Titel nicht automatisch. Für die Änderung gerichtlicher Entscheidungen sowie von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden gelten unterschiedliche Voraussetzungen. § 238 FamFG, § 239 FamFG und Unterhaltstitel ändern.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1601 – Unterhaltspflicht
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit
- BGB§ 1606 – Bar- und Betreuungsunterhalt
- BGB§ 1610 – Maß des Unterhalts
- BGB§ 1612a – Mindestunterhalt
- BGB§ 1612b – Kindergeldanrechnung
- MinUhV§ 1 – Monatlicher Mindestunterhalt
- BGB§ 1684 – Umgangsrecht
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Rechtsprechung
Leitsätze b–d, Tenor, Rn. 34–45 und 62–73. Hauptverantwortung statt reiner Zeitquote, Umgangsmehrkosten, pauschal geschätzte Bedarfsdeckung, vier Übernachtungen als Beispiel und Ausnahmerahmen.
Entscheidung öffnenTenor, Rn. 4, 10–13 und 19–23. Bestätigung der Einordnung und der getrennten Berücksichtigung von Umgangsmehrkosten und Bedarfsdeckung bei fünf bzw. sechs Nächten.
Entscheidung öffnenLeitsätze, Tenor, Rn. 10–21. Bestätigung der Methoden und möglicher rechnerischer Absenkung unter den Mindestunterhalt nach anteiliger Bedarfsdeckung. Zurückverweisung, kein verbindlicher Zahlbetrag im Einzelfall.
Entscheidung öffnenTenor, Rn. 19–32. Sechs Nächte je 14 Tage mit fortbestehendem Betreuungsschwerpunkt, 15 Prozent vor hälftigem Kindergeld und 2026 verwendeter Zahlbetrag.
Entscheidung öffnenLeitsätze a–d und Rn. 20–28. Unterhalt im paritätischen Wechselmodell nach beiderseitigem Einkommen, Mehrkosten und teilweise Erfüllung.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Zahle ich bei 70/30 automatisch 30 Prozent weniger Kindesunterhalt?
Nein. Die Betreuungszeit bestimmt den Abzug nicht unmittelbar. Möglich sind eine andere Einstufung wegen reiner Umgangsmehrkosten und die Berücksichtigung von Bedarf, den der Umgangselternteil bereits deckt.
Sind vier Nächte in zwei Wochen eine feste Grenze?
Nein. Der BGH führt diesen Rhythmus mit hälftiger Ferienbetreuung als Beispiel für erweiterten Umgang an. Entscheidend bleiben die tatsächlich gelebte Betreuung und die wirtschaftlichen Auswirkungen.
Ist 60/40 schon ein paritätisches Wechselmodell?
Die Zahl allein genügt nicht. Es kommt auch darauf an, ob beide Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ungefähr hälftig übernehmen oder die Hauptverantwortung bei einem Elternteil liegt.
Kann der Zahlbetrag unter dem üblichen Zahlbetrag für den Mindestunterhalt liegen?
Ja, im Einzelfall. Der BGH hat 2026 bestätigt, dass der Zahlbetrag bei erweitertem Umgang unter den üblichen Mindestzahlbetrag sinken kann, wenn ein Teil des Kindesbedarfs bereits gedeckt ist.
Worauf werden 10 oder 15 Prozent im Rechenbeispiel angewendet?
Auf den Tabellenbedarf. Anschließend wird das hälftige Kindergeld abgezogen. Der Prozentsatz hängt von der anerkannten Bedarfsdeckung ab und wird nicht allein aus dem Betreuungsverhältnis übernommen.
Kann ich eine Jugendamtsurkunde nach einem Betreuungswechsel selbst kürzen?
Eine Änderung der Betreuung ändert die Urkunde nicht von selbst. Lassen Sie prüfen, welche einvernehmliche Regelung oder gerichtliche Abänderung nötig ist.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
