
Beim Versorgungsausgleich werden die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile von Renten- und Versorgungsanrechten grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Das Familiengericht ermittelt die Anrechte regelmäßig von Amts wegen. Jedes Anrecht wird einzeln betrachtet; die spätere Monatsrente wird nicht pauschal halbiert.
Kurzantwort
Erfasst werden insbesondere gesetzliche Rentenansprüche, Beamten- und berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie geeignete private Altersvorsorge. Regelfall ist die interne Teilung beim jeweiligen Versorgungsträger. Eine externe Teilung, ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit oder eine Vereinbarung der Ehegatten sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Was wird im Versorgungsausgleich geteilt?
Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften auf eine künftige Versorgung und bereits laufende Versorgungen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf Rente gerichtet sind. Für betriebliche Altersversorgung und bestimmte zertifizierte Altersvorsorgeverträge gelten Besonderheiten. Reine Sparanlagen ohne Versorgungszweck gehören dagegen grundsätzlich in die Vermögensauseinandersetzung und nicht in den Versorgungsausgleich.
| Versorgungssystem | Typische Anrechte | Grundsatz |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Entgeltpunkte und sonstige rentenrechtliche Anwartschaften | Der Ehezeitanteil wird ermittelt und grundsätzlich intern geteilt. |
| Beamten- und berufsständische Versorgung | Ruhegehaltfähige Dienstzeiten oder Versorgungsanrechte eines Versorgungswerks | Der Versorgungsträger berechnet den auszugleichenden Ehezeitanteil. |
| Betriebliche Altersversorgung | Direktzusage, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung | Jede Zusage wird eigenständig geprüft; Teilungsordnung und Kosten sind wichtig. |
| Private Altersvorsorge | Private Rentenversicherung oder zertifizierte Altersvorsorge | Nur ein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht wird einbezogen. |
Nicht der Name eines Vertrags, sondern sein rechtlicher Inhalt und sein Versorgungszweck entscheiden über die Einbeziehung.
Der Versorgungsausgleich ist keine einzige Gesamtrechnung. Ein Ehegatte kann bei einem Versorgungsträger ausgleichspflichtig und bei einem anderen zugleich ausgleichsberechtigt sein.
Welche Ehezeit wird berücksichtigt?
Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Datum der Trennung beendet die Ehezeit also nicht. Beiträge und Wertentwicklungen zwischen Trennung und dem gesetzlichen Endzeitpunkt können weiterhin berücksichtigt werden.
Die Versorgungsträger grenzen den Anteil ab, der genau in dieser Ehezeit erworben wurde. Vor der Ehe bereits vorhandene und nach dem Ende der Ehezeit neu erworbene Anteile werden nicht geteilt. Die Berechnung kann dennoch kompliziert sein, etwa bei beitragsfreien Zeiten, dynamischen Betriebsrenten, Dienstzeiten oder einem Anbieterwechsel.
Hat die Ehezeit höchstens drei Jahre gedauert, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Maßgeblich ist auch hier die gesetzliche Ehezeit in Monaten.

Wie läuft das Verfahren beim Familiengericht ab?
Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen als Folgesache der Scheidung. Die Ehegatten erhalten Fragebögen zu ihren Versicherungs- und Versorgungssystemen. Das Gericht fragt anschließend bei den benannten Versorgungsträgern die Auskünfte zum Ehezeitanteil und zum vorgeschlagenen Ausgleichswert ab.
- Anrechte vollständig angeben: Gesetzliche Rentenversicherung, Dienstherr, Versorgungswerk, Arbeitgeber, Pensionskasse und private Anbieter müssen mit Versicherungs- oder Vertragsnummer benannt werden.
- Versicherungskonten klären: Lücken bei Ausbildung, Kindererziehung, Beschäftigung oder Auslandszeiten sollten mit Belegen geschlossen werden.
- Berechnungen prüfen: Ehezeit, Ehezeitanteil, Ausgleichswert, korrespondierender Kapitalwert, Teilungskosten und vorgeschlagene Teilungsform sind zu kontrollieren.
- Gerichtliche Entscheidung abwarten: Das Familiengericht entscheidet grundsätzlich im Scheidungsverbund und übersendet die rechtskräftige Entscheidung an die Versorgungsträger.
- Umsetzung nachvollziehen: Nach Rechtskraft sollten neue oder gekürzte Anrechte in den Unterlagen der Versorgungsträger erkennbar sein.
Ungeklärte Versicherungsverläufe und fehlende Angaben sind häufige Gründe dafür, dass sich ein Scheidungsverfahren verlängert. Wer die Formulare früh, vollständig und mit den richtigen Nummern zurücksendet, erleichtert die Auskunftserteilung.
Was bedeuten interne und externe Teilung?
Die interne Teilung ist der gesetzliche Regelfall. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Das ursprüngliche Anrecht wird entsprechend gekürzt. Der Versorgungsträger darf angemessene Teilungskosten berücksichtigen, die im Vorschlag nachvollziehbar ausgewiesen sein sollten.
Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Zielversorgungsträger begründet. Sie kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht, etwa aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger oder innerhalb bestimmter Wertgrenzen. Die berechtigte Person kann grundsätzlich eine Zielversorgung wählen; fehlt eine rechtzeitige Wahl, greifen gesetzliche Auffanglösungen.
| Merkmal | Interne Teilung | Externe Teilung |
|---|---|---|
| Ort des neuen Anrechts | Beim bisherigen Versorgungsträger | Bei einem anderen Zielversorgungsträger |
| Regelfall oder Ausnahme | Gesetzlicher Regelfall | Nur unter gesetzlichen Voraussetzungen |
| Wahlentscheidung | In der Regel keine Zielwahl nötig | Zielversorgung muss rechtzeitig benannt und aufnahmebereit sein |
| Praktische Prüfung | Teilungsordnung, Leistungsart und Kosten | Kapitalwert, Zielprodukt, Garantien und Frist |
Eine externe Teilung ist keine Auszahlung zur freien Verwendung. Das Kapital muss in eine zulässige Zielversorgung gelangen.

Wann wird nicht oder anders geteilt?
Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art mit nur geringer Differenz oder bei einem einzelnen geringwertigen Ausgleichswert soll das Familiengericht von der Teilung absehen. Das ist keine starre Automatik. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Halbteilung der Ehezeitanteile der gesetzliche Ausgangspunkt bleibt und die Umstände des Einzelfalls in die Ermessensentscheidung gehören.
Ein bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreifes Anrecht kann vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen sein. Je nach Grund kommen später schuldrechtliche Ausgleichsansprüche in Betracht. Ausländische oder dem Grund beziehungsweise der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigte Anrechte erfordern deshalb besondere Aufmerksamkeit.
Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss die gesetzlichen Formanforderungen erfüllen und unterliegt einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Der Ausschluss wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG bleibt auf außergewöhnliche Fälle beschränkt; eine bloß als unfair empfundene Differenz der Renten genügt nicht.
Vor einem Ausschluss sollten beide Seiten den Wert aller Anrechte, Steuer- und Leistungsfolgen sowie mögliche Alternativen kennen. Eine güterrechtliche Zahlung ersetzt einen Versorgungsausgleich nicht automatisch.
Welche Unterlagen und Prüfungen sind wichtig?
- Versicherungsnummern, Vertragsnummern und aktuelle Renten- oder Versorgungsinformationen sammeln
- Arbeitgeber, frühere Arbeitgeber, Dienstherrn, Versorgungswerke und private Anbieter vollständig auflisten
- Nachweise zu Kindererziehung, Ausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Auslandszeiten bereithalten
- Datum der Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags mit der verwendeten Ehezeit abgleichen
- Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert jeder Auskunft vergleichen
- Teilungsordnung, ausgewiesene Teilungskosten und die Leistungsform des neuen Anrechts prüfen
- Bei externer Teilung Auswahlfrist, Annahmeerklärung und Bedingungen der Zielversorgung beachten
Besondere Prüfung ist angezeigt, wenn betriebliche Zusagen mehrfach geändert wurden, ein Unternehmen umstrukturiert ist, ausländische Beschäftigungszeiten vorliegen oder bereits eine Versorgung gezahlt wird. In solchen Fällen sollte geklärt werden, ob alle Bausteine erfasst sind und wie die gerichtliche Entscheidung technisch umgesetzt werden kann.
Stimmt die vom Versorgungsträger genannte Ehezeit, sind sämtliche Vertragsbausteine aufgeführt und ist nachvollziehbar, wie aus dem Ehezeitanteil der Ausgleichswert berechnet wurde? Wenn eine Zahl nicht erklärt ist, sollte vor der Entscheidung eine ergänzende Auskunft verlangt werden.

Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung der Anrechte
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit und kurze Ehe
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- VersAusglG§§ 14, 15 – Externe Teilung und Zielversorgung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG§ 27 – Beschränkung oder Wegfall
Rechtsprechung
Bei der Prüfung geringwertiger Anrechte nach § 18 VersAusglG bleibt die Halbteilung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte das gesetzliche Leitbild. Das Familiengericht muss sein Ermessen anhand der Umstände des Einzelfalls ausüben.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch durchgeführt?
Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen. Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Vereinbarungen und gesetzliche Ausnahmen können das Ergebnis verändern.
Werden Rentenansprüche aus der Zeit vor der Ehe geteilt?
Nein. Ausgeglichen wird grundsätzlich nur der Anteil, der innerhalb der gesetzlichen Ehezeit erworben wurde. Der Versorgungsträger grenzt diesen Ehezeitanteil vom übrigen Anrecht ab.
Was passiert, wenn ein Ehegatte schon Rente bezieht?
Auch ein bereits laufendes Versorgungsanrecht kann dem Versorgungsausgleich unterliegen. Wie und ab wann eine Kürzung oder eine Leistung wirksam wird, hängt von Rechtskraft, Versorgungssystem und möglichen gesetzlichen Anpassungsregelungen ab.
Können Ehegatten auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Eine vollständige oder teilweise Vereinbarung ist möglich, muss aber die Formvorgaben erfüllen und einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Vorher sollten Wert und Folgen sämtlicher Anrechte transparent sein.
Ist der Versorgungsausgleich dasselbe wie der Zugewinnausgleich?
Nein. Der Versorgungsausgleich betrifft Alters- und Invaliditätsversorgung. Der Zugewinnausgleich vergleicht dagegen die Vermögensentwicklung der Ehegatten. Beide Verfahren können nebeneinander relevant sein.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.