
Eine Beistandschaft ist ein freiwilliges, kostenloses Hilfsangebot des Jugendamts für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie kann die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Kindesunterhalt oder beide Aufgaben umfassen. Antragsberechtigt ist insbesondere der für den Aufgabenbereich allein sorgeberechtigte Elternteil; bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Für bestimmte ehrenamtliche Vormünder und Pflegepersonen eröffnet § 1713 BGB ebenfalls ein Antragsrecht. Sie müssen die Beistandschaft schriftlich beantragen. Sie entsteht erst mit Zugang des Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt – nicht schon durch ein Beratungsgespräch. Ihre elterliche Sorge wird dadurch nicht eingeschränkt. Das Amt wird jedoch im übertragenen Aufgabenbereich gesetzlicher Vertreter des Kindes; für die gerichtliche Vertretung gelten besondere Regeln. Eine erfolgreiche Antragstellung garantiert weder eine bestimmte Unterhaltshöhe noch sofortige Zahlungen.
Kurzantwort
Sie sollten zuerst klären, ob Sie antragsberechtigt sind und welches Jugendamt zuständig ist. Danach sollten Sie den gewünschten Aufgabenbereich ausdrücklich benennen, den schriftlichen Antrag einreichen und dessen Zugang dokumentieren. Zum Gespräch sollten Sie Geburts- und Sorgeunterlagen, vorhandene Titel, bisherige Zahlungsnachweise und relevante Schreiben bereithalten. Bei laufenden Gerichts- oder Rechtsmittelfristen sollten Sie die wirksame Vertretung sofort klären; eine Kontaktaufnahme mit dem Amt sichert keine Frist. Unterhaltsvorschuss ist eine gesonderte Leistung und muss separat beantragt werden. Wenn Sie die Beistandschaft beenden möchten, müssen Sie dies schriftlich verlangen und sollten die weitere Anspruchsverfolgung rechtzeitig organisieren.
Was leistet eine Beistandschaft konkret?
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie eine Beistandschaft vorbereiten können, welchen Unterschied Beratung und Vertretung machen und was Sie bei Unterhalt, Vaterschaft und einem späteren Wechsel beachten sollten. § 1712 BGB begrenzt die Aufgaben auf die Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung und Verfügung über Unterhaltsansprüche des Kindes. Sie können den Antrag auf einzelne Aufgaben beschränken.
Im Unterhaltsbereich kann der Beistand die erforderlichen Einkommensangaben anfordern, den Anspruch prüfen, eine freiwillige Einigung und Titulierung anstreben und bei Bedarf gerichtlich für das Kind handeln. Bei ungeklärter Vaterschaft kann er eine Anerkennung unterstützen oder ein gerichtliches Feststellungsverfahren vorbereiten. Welche Schritte im konkreten Fall erforderlich sind, hängt vom Auftrag, vorhandenen Urkunden und der Reaktion der anderen Seite ab.
Sie sollten Ihre eigenen Interessen von den Ansprüchen Ihres Kindes trennen. Die Beistandschaft ist kein allgemeines Mandat für Ihre Scheidung, Ihren Ehegattenunterhalt oder einen Sorgerechtsstreit.
Wer darf den Antrag stellen?
Nach § 1713 BGB kann ein Elternteil den Antrag stellen, wenn ihm für den gewünschten Aufgabenbereich die alleinige elterliche Sorge zusteht. Bei gemeinsamer Sorge kommt der Elternteil in Betracht, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächliche Betreuung und die rechtliche Sorgeposition, nicht allein die Bezeichnung „alleinerziehend“, die Meldeadresse oder der Familienstand.
| Situation | Antragsrecht | Was sollten Sie klären? |
|---|---|---|
| Alleinsorge im Aufgabenbereich | Der entsprechend sorgeberechtigte Elternteil | Sorgebeschluss oder anderer geeigneter Nachweis |
| Gemeinsame Sorge und Kind überwiegend bei einem Elternteil | Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt | Tatsächliche Betreuung und gewöhnlicher Aufenthalt |
| Weitgehend gleichmäßige Betreuung | Nicht ohne Prüfung eindeutig zuzuordnen | Obhut, Vertretungsbefugnis und geeigneter Verfahrensweg |
| Ehrenamtlicher Vormund | Antragsrecht nach dem aktuellen § 1713 BGB | Bestellung und Umfang der Vertretung |
| Pflegeperson mit übertragenen Sorgeangelegenheiten | Unter den Voraussetzungen des § 1630 Abs. 3 und § 1713 BGB | Konkrete gerichtliche Übertragung |
Rechtsstand geprüft am 7. Oktober 2026. Verwandtschaft oder tatsächliche Betreuung allein ersetzt bei einer Pflegeperson nicht die erforderliche rechtliche Übertragung.
Bei einem Wechselmodell sollten Sie die Antragsberechtigung nicht aus einer einzigen zusätzlichen Übernachtung ableiten. Auch Großeltern oder ein Stiefelternteil können den Antrag nicht allein deshalb stellen, weil sie das Kind häufig versorgen. Bei unklarer Obhut oder einem Vertretungskonflikt sollten Sie eine individuelle Klärung veranlassen.
Ist die Beistandschaft schon vor der Geburt möglich?
Die werdende Mutter kann unter den Voraussetzungen des § 1713 BGB bereits vor der Geburt einen Antrag stellen. § 1714 BGB lässt die Beistandschaft auch dann mit Zugang des Antrags entstehen. Sie sollten die voraussichtliche Geburt, die gewünschte Aufgabe und die vorhandenen Angaben zur Vaterschaft nennen. So können geeignete Schritte früh abgestimmt werden, ohne dass dadurch eine ungeklärte Abstammung bereits entschieden wäre.
Für eine minderjährige oder geschäftsunfähige werdende Mutter enthält das Gesetz besondere Regeln. Eine beschränkt geschäftsfähige werdende Mutter muss den Antrag selbst stellen; die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht erforderlich. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter handeln. Sie sollten diese Situation dem Jugendamt ausdrücklich mitteilen.
Welches Jugendamt ist zuständig?
Sie sollten die Zuständigkeit der Beistandschaftsstelle prüfen, bevor Sie den Antrag versenden. Nach § 87c Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VIII ist bei einem Elternantrag grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des antragsberechtigten Elternteils maßgeblich. Sie können das Amt nicht frei wie eine Anwaltskanzlei auswählen. Bei Vormundschaft, Pflege, einem kürzlichen Umzug oder grenzüberschreitenden Umständen sollte die Stelle die konkrete Zuständigkeit bestätigen.
Der BGH hat am 10. Juni 2026 in XII ZB 50/25 verdeutlicht: Erst der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt begründet dessen Beistandschaft und gesetzliche Vertretungsmacht. Im entschiedenen Fall war ein bei einem anderen Amt eingereichter Antrag nicht weitergeleitet worden. Auch die bloße Unterrichtung des zuständigen Amts ersetzte den Antragseingang nicht. Die von dem unzuständigen Amt eingelegte Beschwerde war deshalb nicht wirksam durch die erforderliche Vertretung gedeckt.
Sie sollten bei einer Abgabe an eine andere Stelle nachfragen, wann der schriftliche Antrag tatsächlich beim zuständigen Jugendamt eingegangen ist. Bei einer laufenden Frist sollten Sie die Vertretung sofort fachlich klären lassen. Die Entscheidung enthält keine pauschale Aussage, dass Amtshilfe in jedem Fall ausgeschlossen ist.
Wie sollten Sie den schriftlichen Antrag vorbereiten?
§ 1712 BGB verlangt einen schriftlichen Antrag. Sie sollten das von Ihrem Jugendamt bereitgestellte Formular oder einen eindeutig formulierten und unterschriebenen Antrag verwenden. Eine telefonische Bitte um Hilfe genügt dafür nicht. Bei einem digitalen Angebot sollten Sie prüfen, ob der angebotene Weg die erforderliche Form erfüllt; eine gewöhnliche E-Mail sollten Sie nicht ungeprüft als wirksamen schriftlichen Antrag behandeln.
- Kind und Antragsteller benennen: Sie sollten Namen, Geburtsdatum beziehungsweise voraussichtlichen Geburtstermin und Kontaktdaten angeben.
- Berechtigung erläutern: Sie sollten Sorgeposition und tatsächliche Obhut nachvollziehbar darstellen.
- Aufgabe festlegen: Sie sollten Vaterschaftsfeststellung, Kindesunterhalt oder beide Bereiche ausdrücklich auswählen.
- Vorhandene Verfahren nennen: Sie sollten Aktenzeichen, Titel und laufende Fristen mitteilen.
- Form und Zugang sichern: Sie sollten eine Kopie behalten und eine Eingangsbestätigung des zuständigen Amts erbitten.
Der Antrag kann grundsätzlich nicht durch einen Vertreter gestellt werden; § 1713 BGB enthält die genannte besondere Ausnahme für eine geschäftsunfähige werdende Mutter. Sie sollten daher nicht annehmen, dass eine allgemeine Vollmacht an einen Angehörigen den persönlichen Antrag ersetzt. Eine Kanzlei kann Sie bei der Vorbereitung und den rechtlichen Fragen unterstützen.
Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?
Sie sollten die Unterlagen nach dem tatsächlichen Anliegen zusammenstellen. Ein bereits vorhandener Titel ist besonders wichtig, damit nicht neben einer bestehenden Verpflichtung ungeprüft eine zweite geschaffen wird. Fehlende Einkommensunterlagen des anderen Elternteils schließen eine erste Kontaktaufnahme nicht aus; gerade deren Beschaffung kann zur Aufgabe des Beistands gehören.
| Unterlage | Wofür hilft sie? | Praktische Vorbereitung |
|---|---|---|
| Ausweis und Kontaktdaten | Identität und Erreichbarkeit | Aktuelle Anschrift und sicheren Kontaktweg nennen |
| Geburtsurkunde und Vaterschaftsunterlagen | Abstammung und Kindesdaten | Anerkennung, Zustimmung oder gerichtliche Entscheidung beifügen |
| Sorgeunterlagen und Betreuungsangaben | Antragsberechtigung und Vertretung | Beschluss, Sorgeerklärung oder sonstige Nachweise bereithalten |
| Unterhaltstitel und Vereinbarungen | Bestehende Verpflichtung und Vollstreckbarkeit | Wortlaut, Befristung und vollstreckbare Ausfertigung klären |
| Zahlungsübersicht und Nachweise | Offene Monate und bereits geleisteter Unterhalt | Soll, tatsächlichen Eingang und Differenz getrennt aufführen |
| Frühere Schreiben und gerichtliche Post | Rückwirkung, Fristen und Verfahrensstand | Inhalt, Zustellung, Aktenzeichen und Antworten ordnen |
| Angaben zu Kindergeld und Zusatzbedarf | Berechnung des Anspruchs | Bescheide, Betreuungskosten und andere relevante Belege nennen |
Das ist eine Vorbereitungsliste, keine bundesweit abschließende Liste verpflichtender Anlagen. Die zuständige Stelle kann weitere Nachweise anfordern.
Sie sollten Originalurkunden nicht ungesichert versenden. Klären Sie, welche Kopien genügen und wann Originale oder eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt werden. Vertrauliche Angaben sollten Sie nur über einen vom Amt ausgewiesenen geeigneten Übermittlungsweg einreichen.

Wie unterstützt der Beistand beim Kindesunterhalt?
Der Beistand kann den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen. Dafür werden Alter und Betreuung des Kindes, Einkommen, weitere Unterhaltspflichten, Kindergeld und besondere Bedarfe eingeordnet. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Orientierung, aber keine Zusage, dass jeder Tabellenbetrag im Einzelfall durchsetzbar ist.
Sie sollten vorhandene Informationen zur Beschäftigung, zu bekannten Zahlungen und zu anderen Kindern mitteilen, ohne selbst unzulässig private Daten zu beschaffen. Der erforderliche Auskunftsanspruch richtet sich insbesondere nach § 1605 BGB. Welche Übersicht und Belege verlangt werden können, erläutert unser Ratgeber zur Einkommensauskunft beim Kindesunterhalt.
Sie sollten eine nachvollziehbare Erläuterung der Berechnung und des nächsten Schritts erbitten: Wird noch Auskunft eingeholt, liegt ein freiwilliges Angebot vor oder soll eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden? Bei verändertem Einkommen, neuen Belastungen oder geändertem Betreuungsmodell sollten Sie die Entwicklung früh mitteilen. Ein bestehender Titel wird durch eine neue Berechnung allein nicht aufgehoben.
Kann das Jugendamt einen Unterhaltstitel erzwingen?
Sie sollten Berechnung, freiwillige Beurkundung und gerichtliche Festsetzung unterscheiden. Eine Jugendamtsurkunde entsteht durch die entsprechende Verpflichtungserklärung des Unterhaltspflichtigen. Der Beistand kann auf eine freiwillige Titulierung hinwirken, aber einen strittigen Anspruch nicht durch eine eigene gerichtliche Entscheidung ersetzen. Bleibt eine Einigung aus, kann ein geeignetes Unterhaltsverfahren erforderlich werden.
§ 59 SGB VIII regelt die Beurkundungsbefugnis. Für Kindesunterhalt muss das Kind bei der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 60 SGB VIII enthält die Voraussetzungen einer vollstreckbaren Urkunde. Die Beurkundungsstelle und die vertretende Funktion des Beistands sollten Sie nicht gleichsetzen; § 59 Abs. 2 sieht eine Trennung bei der Vertretung in derselben Angelegenheit vor.
Sie sollten Höhe, Dynamik, Altersstufe, Beginn und Befristung eines vorhandenen Unterhaltstitels prüfen lassen. Niemand sollte eine Verpflichtungserklärung allein deshalb unterschreiben, weil ein Formular vorliegt, ohne ihren Inhalt und das Verhältnis zum bisherigen Titel zu verstehen.

Wer vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren?
Wenn der Beistand das Kind im Unterhaltsverfahren vertritt, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil nach § 234 FamFG ausgeschlossen. Für Abstammungssachen enthält § 173 FamFG eine entsprechende Regel. Ihre elterliche Sorge bleibt bestehen; die verfahrensrechtliche Vertretung im konkreten Aufgabenbereich folgt trotzdem diesen besonderen Vorschriften.
Nach § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG entfällt in Unterhaltssachen für die durch das Jugendamt als Beistand vertretenen Beteiligten der entsprechende Anwaltszwang. Das gilt nicht automatisch für den anderen Elternteil und ist keine allgemeine Befreiung von Vertretungsanforderungen in jedem Familienverfahren. Sie sollten bei getrennten, noch miteinander verheirateten Eltern zusätzlich die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB und den richtigen Antragsteller fachlich klären.
Sie sollten gerichtliche Schreiben nicht parallel mit widersprüchlichen Anträgen beantworten. Stimmen Sie ab, wer welchen Verfahrensschritt übernimmt und welche Erklärungen Sie selbst abgeben sollen. Wenn Sie zu einer Kanzlei wechseln wollen oder eine Beschwerdefrist läuft, sollten Sie den Übergang vor Beendigung der Beistandschaft organisieren. Ein Vertretungswechsel verlängert keine Frist automatisch.
Wie hilft der Beistand bei ungeklärter Vaterschaft?
Bei fehlender rechtlicher Vaterschaft kann die Beistandschaft auf deren Feststellung gerichtet werden. Sie sollten bekannte Angaben zum möglichen Vater, Kontaktmöglichkeiten und vorhandene Urkunden offenlegen. Der Beistand kann eine freiwillige Anerkennung unterstützen oder bei fehlender Mitwirkung ein gerichtliches Feststellungsverfahren für das Kind verfolgen. Die anerkennungs- und abstammungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben dabei zu prüfen.
Ein privater Abstammungstest ersetzt keine wirksame Anerkennung oder gerichtliche Statusentscheidung. Besteht bereits eine rechtliche Vaterschaft, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass die Beistandschaft diese einfach beseitigt. Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung und genetische Klärung sind verschiedene Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine Beistandschaft für Feststellung ist kein pauschales Anfechtungsmandat.
Die Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft überträgt bei unverheirateten Eltern nicht für sich allein die gemeinsame Sorge. Sie sollten die Sorgeerklärung und die Sorgeposition gesondert klären.
Ist die Beistandschaft dasselbe wie Unterhaltsvorschuss?
Nein. Die Beistandschaft verfolgt Ansprüche des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen. Unterhaltsvorschuss ist dagegen eine staatliche Leistung mit eigenen Voraussetzungen, einem eigenen Antrag und einer eigenen Prüfung. Eine Beistandschaft ersetzt diesen Antrag nicht. Umgekehrt wird das Jugendamt nicht allein durch einen Vorschussantrag automatisch Unterhaltsbeistand.
Sie sollten bei ausbleibenden Zahlungen beide Möglichkeiten prüfen und den beteiligten Stellen bereits erhaltene Leistungen und Direktzahlungen vollständig mitteilen. Nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz können Unterhaltsansprüche im Umfang der gewährten Leistung auf das Land übergehen. Sie sollten deshalb klären, welche Zeiträume und Beträge noch für das Kind und welche für einen Leistungsträger verfolgt werden. Sie sollten nicht dieselben Beträge ohne Abstimmung mehrfach einziehen.
Kostet die Hilfe etwas und gibt es eine Einkommensgrenze?
Die Beistandschaft selbst ist kostenlos. Ihre Einrichtung ist nicht auf Eltern mit besonders niedrigem Einkommen beschränkt. Antragsberechtigung, Minderjährigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und Aufgabenbereich sind entscheidend. Sie sollten kostenlose Vertretung aber nicht mit einem garantierten wirtschaftlichen Ergebnis gleichsetzen: Fehlende Leistungsfähigkeit oder fehlendes pfändbares Vermögen können die tatsächliche Zahlung begrenzen.
Ein gerichtliches Verfahren kann Kostenrisiken mit sich bringen, etwa Gerichtskosten oder eine Verpflichtung, gegnerische Kosten zu erstatten. Die kostenfreie Tätigkeit des Beistands bedeutet nicht, dass jede weitere Tätigkeit einer privat beauftragten Kanzlei ebenfalls kostenlos ist. Sie sollten Kosten, gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe und zusätzliche anwaltliche Beauftragung vor dem nächsten Schritt klären.
Die staatliche Hilfe ersetzt auch keinen Geldtransfer an das Kind. Sie sollten beim ersten Gespräch fragen, ob Zahlungen unmittelbar an Sie beziehungsweise das Kind oder über eine Einzugsstelle laufen sollen und wie Sie Direktzahlungen melden können.
Welche Grenzen hat der Beistand?
| Anliegen | Passender Bereich | Grenze der Beistandschaft |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt und Vaterschaftsfeststellung | Beistandschaft nach dem beantragten Umfang | Nur Ansprüche und Statusfragen des Kindes im Aufgabenbereich |
| Sorge oder Umgang streitig | Beratung, gegebenenfalls Familiengericht | Kein allgemeines Sorge- oder Umgangsmandat des Unterhaltsbeistands |
| Ehegattenunterhalt oder Zugewinn | Eigene familienrechtliche Beratung | Keine persönliche Vertretung des antragstellenden Elternteils |
| Sicht des Kindes in einem Kindschaftsverfahren | Gegebenenfalls gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand | Andere Aufgabe und andere Rechtsgrundlage |
| Unterhalt ab Volljährigkeit | Eigene Anspruchsverfolgung des jungen Erwachsenen | Beistandschaft für Minderjährige endet |
Mehrere Aufgaben können innerhalb desselben Jugendamts liegen. Daraus folgt keine automatische Übernahme aller Anliegen durch dieselbe Fachkraft.
Den Unterhaltsbeistand sollten Sie nicht mit dem Verfahrensbeistand verwechseln. Letzterer wird vom Gericht bestellt, um Interessen des Kindes in bestimmten Kindschaftsverfahren zur Geltung zu bringen. Eine Beistandschaft ist ebenso wenig eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge an das Jugendamt oder ein Ersatz für eine Vormundschaft.
Was sollten Sie bei fehlenden Zahlungen oder Verzögerungen tun?
Sie sollten eine monatsweise Übersicht führen und dem Beistand Abweichungen zeitnah mitteilen. Halten Sie fest, welcher Betrag geschuldet sein soll, welcher Betrag wann einging und welche Monate offen sind. Bei Direktzahlungen, Teilzahlungen oder Vorschussleistungen sollten Sie Datum und Höhe eindeutig zuordnen. So lässt sich der Anspruch verfolgen, ohne bereits beglichene Beträge erneut anzusetzen.
Für rückwirkenden Unterhalt ist § 1613 BGB zu beachten. Ein Antrag auf Beistandschaft beim Amt ist nicht automatisch eine wirksame Auskunfts- oder Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Sie sollten klären, wann und mit welchem Inhalt die andere Seite zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde und ob der Zugang dokumentiert ist. Vergangene Zeiträume sollten Sie deshalb früh ansprechen.
Wenn Sie keine Rückmeldung erhalten, sollten Sie schriftlich nach dem Bearbeitungsstand, offenen Unterlagen, dem nächsten geplanten Schritt und bekannten Fristen fragen. Bei drohendem Rechtsverlust sollten Sie nicht allein auf einen Rückruf warten, sondern eine sofortige fachliche Prüfung veranlassen. Eine Beschwerde über die Bearbeitung ersetzt keine gerichtliche Fristwahrung.

Wie endet die Beistandschaft oder wie können Sie sie ändern?
Nach § 1715 BGB endet die Beistandschaft, wenn die antragstellende Person dies schriftlich verlangt. Sie können auch eine teilweise Beendigung oder Beschränkung auf einen Aufgabenbereich erklären. Eine Begründung ist für die freiwillige Beendigung nicht erforderlich. Sie sollten jedoch den Eingang der Erklärung und den vereinbarten Übergang dokumentieren.
Sie sollten vor dem Ende vorhandene Titel, Zahlungsübersichten, gerichtliche Unterlagen und laufende Fristen zusammenstellen. Eine Beendigung löscht weder den Unterhaltsanspruch noch automatisch den bestehenden Titel oder ein bereits begonnenes Verfahren. Klären Sie deshalb, wer künftig die Ansprüche verfolgen und gerichtliche Schritte wirksam übernehmen kann.
Die Beistandschaft endet außerdem, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Das ist insbesondere bei Volljährigkeit oder bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland relevant. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands sollten Sie beide Stellen über die Änderung informieren und die Weiterführung beziehungsweise Zuständigkeit klären. Ein Ferienaufenthalt im Ausland ist nicht ohne Weiteres ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt.
Was gilt beim 18. Geburtstag und welche Checkliste hilft?
Mit Volljährigkeit kann die bisherige Beistandschaft nicht einfach weiterlaufen. Das Kind muss seine Ansprüche nun grundsätzlich selbst verfolgen oder eine Vertretung beauftragen. Nach § 18 Abs. 4 SGB VIII besteht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterhin ein eigener Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt. Diese Hilfe ist nicht dieselbe gesetzliche Vertretung wie die Beistandschaft.
Sie sollten den Übergang vor dem Geburtstag besprechen. Bei Unterhalt ab 18 sollten Sie die Haftung beider Eltern, Einkommen und Ausbildung des Kindes sowie das Kindergeld neu einordnen lassen. Ein unbefristeter Minderjährigentitel endet nicht allein durch den Geburtstag.
- Sie sollten Antragsberechtigung, gewöhnlichen Aufenthalt und zuständiges Jugendamt zuerst klären.
- Sie müssen die gewünschte Beistandschaft schriftlich beantragen und sollten den Zugang beim zuständigen Amt belegen können.
- Sie sollten Unterhalt und Vaterschaft als getrennte Aufgaben benennen und vorhandene Titel offenlegen.
- Sie sollten Berechnung, rückwirkende Zeiträume, Zahlungen und geplante Verfahrensschritte regelmäßig abstimmen.
- Sie sollten Gerichtsfristen und die wirksame Vertretung unabhängig vom Bearbeitungsstand prüfen lassen.
- Sie müssen eine gewünschte Beendigung schriftlich verlangen und sollten den Anschluss der Anspruchsverfolgung organisieren.
Unser Unterlagen-Check zum Unterhalt kann Ihnen bei der allgemeinen Vorbereitung helfen. Er ersetzt den Beistandschaftsantrag und die Zuständigkeitsprüfung nicht. Die verknüpfte Rechtsprechungsübersicht führt zur Originalentscheidung des BGH. Für allgemeine Beratung zu Sorge und Umgang können Sie zusätzlich den Jugendamt-Ratgeber nutzen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1712 – Aufgaben der Beistandschaft
- BGB§ 1713 – Antragsberechtigte
- BGB§ 1714 – Antragseingang und Eintritt
- BGB§ 1715 – Beendigung
- BGB§ 1716 – Elterliche Sorge und Wirkungen
- BGB§ 1717 – Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- BGB§ 1605 – Auskunft zum Unterhalt
- BGB§ 1613 – Unterhalt für vergangene Zeiträume
- BGB§ 1629 – Vertretung und Verfahrensstandschaft
- BGB§ 1630 – Sorgeangelegenheiten bei Familienpflege
- BGB§ 1592 – Rechtliche Vaterschaft
- BGB§ 1626a – Sorge nicht verheirateter Eltern
- UVG§ 7 – Übergang von Unterhaltsansprüchen
- SGB VIII§ 18 – Beratung und Hilfe für junge Volljährige
- SGB VIII§ 52a – Beratung zu Vaterschaft und Unterhalt
- SGB VIII§ 55 – Ausübung der Beistandschaft
- SGB VIII§ 59 – Beurkundung
- SGB VIII§ 60 – Vollstreckbare Urkunden
- SGB VIII§ 87c – Örtliche Zuständigkeit
- FamFG§ 114 – Ausnahme vom Anwaltszwang
- FamFG§ 173 – Vertretung in Abstammungssachen
- FamFG§ 234 – Vertretung in Unterhaltssachen
Rechtsprechung
Die Beistandschaft und gesetzliche Vertretungsmacht entstehen nur durch Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt. Ein unzuständiges Amt kann ohne wirksame Beistandschaft die daran anknüpfende Ausnahme vom Anwaltszwang nicht nutzen. Im entschiedenen Fall wurde die Rechtsbeschwerde verworfen; Amtshilfe wurde nicht generell ausgeschlossen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Muss ich allein sorgeberechtigt sein?
Nein. Bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Bei weitgehend gleichmäßiger Betreuung sollten Sie die Obhut und Vertretung individuell klären.
Kann auch ein Vater eine Beistandschaft beantragen?
Ja. Entscheidend sind die Sorgeposition beziehungsweise Obhut und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, nicht das Geschlecht oder ein bestimmter Familienstand.
Können Großeltern den Antrag stellen?
Nicht allein aufgrund der Verwandtschaft. Der aktuelle § 1713 BGB eröffnet ein Antragsrecht für ehrenamtliche Vormünder sowie Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3 BGB Sorgeangelegenheiten übertragen wurden. Sie sollten den konkreten rechtlichen Status prüfen lassen.
Braucht mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Nein. Maßgeblich ist insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes in Deutschland. Bei internationalem Bezug sollten Sie Aufenthalt, Zuständigkeit und Durchsetzung gesondert klären.
Kann ich nur die Unterhaltsaufgabe beantragen?
Ja. Sie können die Beistandschaft auf die Geltendmachung von Unterhalt beschränken, ohne zugleich die Vaterschaftsfeststellung einzubeziehen. Sie sollten den Umfang im Antrag eindeutig benennen.
Genügt ein Telefonat oder eine E-Mail?
Ein Telefonat genügt nicht. Das Gesetz verlangt einen schriftlichen Antrag. Bei einer digitalen Einreichung sollten Sie den vom Amt vorgesehenen formgerechten Weg prüfen und eine gewöhnliche E-Mail nicht ungeprüft als ausreichend ansehen.
Darf ich das Jugendamt frei auswählen?
Nein. Für die Beistandschaft gelten zwingende örtliche Zuständigkeitsregeln. Nach BGH XII ZB 50/25 entsteht sie erst mit Zugang des schriftlichen Antrags beim zuständigen Amt.
Verliere ich durch die Beistandschaft mein Sorgerecht?
Nein. § 1716 BGB schränkt die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht ein. Für die gerichtliche Vertretung in Unterhalts- und Abstammungssachen bestehen dennoch besondere Regeln.
Muss der andere Elternteil dem Antrag zustimmen?
Seine Zustimmung ist keine allgemeine Voraussetzung der Beistandschaft. Sie müssen aber selbst antragsberechtigt sein und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zahlt das Jugendamt durch die Beistandschaft Unterhalt aus?
Die Beistandschaft verfolgt den Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen und ist keine eigene Geldleistung. Unterhaltsvorschuss muss gesondert beantragt und geprüft werden.
Sichert mein Antrag rückwirkend alle offenen Monate?
Nein. Der Antrag beim Jugendamt ist nicht automatisch eine Auskunfts- oder Zahlungsaufforderung an den Pflichtigen. Sie sollten Anspruchsgrundlage, Zeitraum und Zugang einer Aufforderung nach § 1613 BGB prüfen lassen.
Ist jedes gerichtliche Verfahren mit Beistand kostenlos?
Nein. Die Beistandschaft selbst ist kostenlos, aber Gerichtskosten und andere Kostenrisiken können verbleiben. Sie sollten Finanzierung und Verfahrenskostenhilfe vor einem gerichtlichen Schritt klären.
Kann ich die Beistandschaft jederzeit beenden?
Sie können sie ohne Begründung ganz oder teilweise schriftlich beenden. Sie sollten vorher Titel, Unterlagen, Fristen und die weitere Vertretung ordnen. Der Unterhaltsanspruch und ein bestehender Titel verschwinden dadurch nicht.
Läuft die Beistandschaft nach dem 18. Geburtstag weiter?
Nein. Junge Volljährige können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Beratung und Unterstützung zum Unterhalt nach § 18 Abs. 4 SGB VIII beanspruchen. Das ist keine Fortsetzung der gesetzlichen Vertretung als Beistand.
Quellen
- § 1712 BGB – Aufgaben und schriftlicher Antrag
- § 1713 BGB – Antrag durch Eltern, Vormund oder Pflegeperson
- § 1714 BGB – Eintritt bei Antragseingang
- § 1715 BGB – Beendigung
- § 1716 BGB – Wirkungen
- § 1717 BGB – Aufenthalt im Inland
- § 1605 BGB – Auskunft
- § 1613 BGB – Vergangener Unterhalt
- § 1629 BGB – Vertretung des Kindes
- § 1630 BGB – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf Pflegepersonen
- § 1592 BGB – Rechtliche Vaterschaft
- § 1626a BGB – Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
- § 7 Unterhaltsvorschussgesetz – Übergang von Ansprüchen auf das Land
- § 18 SGB VIII – Beratung und Unterstützung
- § 52a SGB VIII – Beratung zu Vaterschaft und Unterhalt
- § 55 SGB VIII – Beistandschaft des Jugendamts
- § 59 SGB VIII – Beurkundungsbefugnis
- § 60 SGB VIII – Vollstreckbarkeit
- § 87c SGB VIII – Örtliche Zuständigkeit
- § 114 FamFG – Anwaltliche Vertretung
- § 173 FamFG – Beistand in Abstammungssachen
- § 234 FamFG – Beistand in Unterhaltssachen
- BGH XII ZB 50/25 vom 10.06.2026 – Zuständigkeit und Antragseingang, amtlicher Volltext
- Familienportal des Bundes – Unterhalt und Vaterschaft mit einem Beistand regeln
- Jugendamt Berlin-Pankow – Beispiel einer behördlichen Unterlagenliste und Antrag
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.