
Lebt ein minderjähriges Kind bei einem betreuenden Elternteil, wird seine bereinigte Ausbildungsvergütung regelmäßig nur zur Hälfte auf den Barunterhalt des anderen Elternteils angerechnet. Ausgangspunkt ist die Nettovergütung nach Abzug anerkannter Ausbildungskosten. Die andere Hälfte entlastet die Betreuungsseite. Ob überhaupt noch Geldunterhalt bleibt, hängt außerdem vom ermittelten Bedarf, Kindergeld, weiteren Einkünften und der Leistungsfähigkeit ab.
Kurzantwort
Nach den NRW-Leitlinien 2026 werden bei einem Auszubildenden im Elternhaushalt in der Regel 100 Euro Ausbildungsaufwand abgezogen; höhere Kosten sind konkret nachzuweisen. Das OLG Hamm stellt für die erste Anrechnung auf den Monat der tatsächlichen ersten Auszahlung ab, auch wenn sie erst im Monatsverlauf erfolgt. Ein Ausbildungsvertrag allein beseitigt weder den Anspruch noch einen bestehenden Titel.
Warum wird die Vergütung beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte abgezogen?
Eine angemessene Berufsausbildung gehört nach § 1610 Abs. 2 BGB zum Lebensbedarf. Eigene Arbeitseinkünfte sind aber für die Bedürftigkeit nach § 1602 BGB relevant. Die Lehre und das eigene Einkommen sind deshalb kein pauschaler Grund, sämtliche Unterhaltszahlungen einzustellen.
Im üblichen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das bereinigte Einkommen des minderjährigen Kindes entlastet grundsätzlich beide Seiten. Der barzahlende Elternteil darf daher nicht den gesamten verbleibenden Ausbildungslohn für sich allein abziehen.
Die Leitlinien NRW 2026, Nr. 12.2 sehen regelmäßig die hälftige Anrechnung auf den Baranspruch vor. Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2019 – 3 WF 140/18, erläutert diesen Grundsatz in Rn. 18–20 und überträgt ihn dort auf FSJ-Leistungen. Dieses Verfahren betraf Verfahrenskostenhilfe für einen Minderjährigenzeitraum, keine abschließende Unterhaltsfestsetzung für jeden Auszubildenden. Zum besonderen Ausbildungsbezug eines FSJ siehe Unterhalt im freiwilligen sozialen Jahr.
Welche Ausbildungskosten dürfen 2026 abgezogen werden?
Maßgeblich ist nicht die Bruttozahl im Vertrag. Legen Sie die Lohnabrechnung mit der Nettovergütung sowie Nachweise über die Zahlung vor. Anschließend wird geprüft, welcher ausbildungsbedingte Aufwand anzuerkennen ist. Kosten, die der Ausbildungsbetrieb bereits trägt oder erstattet, müssen dabei berücksichtigt werden.
Nach Nr. 10.2.3 der NRW-Leitlinien 2026 sind bei einem Auszubildenden, der im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, in der Regel 100 Euro monatlich als Ausbildungsaufwand abzuziehen. Ein höherer Aufwand, auch für Fahrtkosten, ist konkret nachzuweisen. Der Betrag ist eine Leitlinienregel für diese Wohnsituation, kein allgemeiner gesetzlicher Freibetrag für jede Ausbildung in Deutschland.
| Position | Prüfung |
|---|---|
| Fahrt zur Ausbildungsstelle und Berufsschule | Notwendigkeit, Strecke, Verkehrsmittel, tatsächliche Kosten und Erstattungen belegen. |
| Lernmittel und notwendige Berufskleidung | Ausbildungsbezug und eigene tatsächliche Belastung nachweisen. |
| Aufwand über 100 Euro | Den gesamten geltend gemachten höheren Aufwand nachvollziehbar aufstellen; denselben Aufwand nicht zusätzlich noch einmal pauschal abziehen. |
| Übliche Lebenshaltung und bereits gedeckte Kosten | Nicht ungeprüft als weitere Ausbildungskosten ansetzen. |
Die Bereinigung erfolgt vor der Halbteilung. Ein anerkannter Gesamtaufwand von beispielsweise 180 Euro ersetzt in der Rechnung den pauschalen Ansatz von 100 Euro; er wird nicht automatisch zu diesem hinzuaddiert. Ob andere Leitlinien oder besondere Umstände eine andere Behandlung erfordern, muss für den konkreten Fall geprüft werden.
Rechenbeispiel 2026: 17 Jahre alt und 800 Euro netto
Vereinfachte Annahmen: Das Kind lebt bei einem betreuenden Elternteil. Für die Zahlungspflicht des anderen Elternteils ist nach vollständiger Prüfung die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich; besondere Abweichungen der Elternhaftung bestehen nicht. Das Kind erhält 800 Euro Netto-Ausbildungsvergütung und hat neben den anerkannten Ausbildungskosten keine weiteren bedarfsrelevanten Einkünfte. Zusätzlicher Bedarf liegt nicht vor.
Für 12- bis 17-Jährige weist die Düsseldorfer Tabelle 2026 in Gruppe 2 einen Tabellenbedarf von 686 Euro aus. Das Kindergeld beträgt nach § 66 EStG monatlich 259 Euro; davon sind in dieser Betreuungssituation nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB 129,50 Euro bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| Tabellenbedarf in Gruppe 2, Alter 12–17 | 686,00 € |
| Abzüglich halbes Kindergeld: 686,00 − 129,50 | 556,50 € |
| Nettovergütung abzüglich 100,00 Euro Ausbildungsaufwand: 800,00 − 100,00 | 700,00 € |
| Hälfte der bereinigten Vergütung: 700,00 ÷ 2 | 350,00 € |
| Verbleibender Barbedarf: 556,50 − 350,00 | 206,50 € |
Eigenes Rechenbeispiel mit Tabellen- und Kindergeldwerten ab 1. Januar 2026 sowie NRW-Leitlinien Nr. 10.2.3 und 12.2. Rechnerische Beträge vor einer gegebenenfalls vorzunehmenden Schlussrundung; Nr. 25 der NRW-Leitlinien sieht Rundung auf volle Euro vor.
Bei stattdessen anerkannten Gesamtkosten von 180 Euro wären 620 Euro bereinigt und davon 310 Euro auf die Barseite anzurechnen. Rechnerisch blieben dann 246,50 Euro. Der höhere notwendige Aufwand kann also einen höheren Restbedarf ergeben. Das ersetzt nicht den Kostennachweis.
Ist der Restbedarf rechnerisch null, entsteht daraus kein negativer Unterhaltsbetrag und keine automatische Zahlungspflicht des Kindes an den Elternteil. Die Zahlungspflicht ist stets innerhalb des tatsächlichen Bedarfs und der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB zu beurteilen.
Ab welchem Monat zählt die erste Ausbildungsvergütung?
Diese Frage ist von der Höhe der Anrechnung zu trennen. Der in NRWE veröffentlichte Beschluss des OLG Hamm – II-3 UF 245/12 stellt in Rn. 25–35 auf den Monat ab, in dem die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Die amtliche Datenbank führt den Beschluss mit Datum 8. Januar 2013.
| Vereinfachter Ablauf | Einordnung nach der Entscheidung |
|---|---|
| Vertrag im Juni, Ausbildungsbeginn 1. September, erste Auszahlung am 30. September | Die anrechenbare Vergütung wirkt sich für September insgesamt aus; nicht erst ab Oktober oder nur für den Auszahlungstag. |
| Ausbildungsbeginn 1. September, erste tatsächliche Auszahlung erst im Oktober | Aus der bloßen Arbeitsaufnahme folgt nach dieser Entscheidung noch keine Einkommensanrechnung für September. Andere vorhandene Mittel bleiben zu prüfen. |
| Nur ein Vertrag liegt vor, Höhe und Auszahlung sind unbekannt | Vertrag, Abrechnung und tatsächliche Zahlung klären; weder den vollen Bruttolohn noch eine bloß erwartete Zahlung als gesicherten Abzug behandeln. |
Der Senat begründet dies mit der Bedürftigkeit nach § 1602 BGB und der monatlichen Betrachtung des Unterhalts. Die Vorauszahlung nach § 1612 Abs. 3 BGB bedeutet nach seiner Auffassung nicht, dass später im selben Monat ausgezahltes Einkommen stets unberücksichtigt bleibt. Er lehnte zugleich die Vorstellung ab, das Kind müsse schon aus früherem Unterhalt eine Rücklage für einen noch einkommenslosen Ausbildungsmonat bilden.
Die Entscheidung ordnet den ersten Zahlungsmonat ein. Sie ist keine Aussage, dass bei jedem Minderjährigen die vollständige Nettovergütung ohne Bereinigung oder Halbteilung abgezogen werden dürfte. Bei Nachzahlungen, Teilmonatsvergütung oder streitigen Zahlungseingängen müssen Zeitraum und Betrag gesondert geprüft werden. Bereits gezahlter Unterhalt ist außerdem nicht automatisch rückforderbar; dazu zu viel Kindesunterhalt gezahlt.
Was muss mit einem vorhandenen Unterhaltstitel geschehen?
Ausbildungsvertrag und erste Abrechnung sind Anlass für eine Neuberechnung. Sie ändern einen gerichtlichen Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde aber nicht von selbst. Auch ein bis zu einem bestimmten Alter formulierter Titel macht die tatsächliche Bedürftigkeit nicht bedeutungslos. Lassen Sie den genauen Wortlaut und die richtige Vorgehensweise prüfen.
Im Hamm-Verfahren erklärte das Gericht die Vollstreckung aus der konkreten Jugendamtsurkunde für den betroffenen Zeitraum für unzulässig. Es behandelte die nach Titelerrichtung erfolgte Auszahlung als Einwendung gegen den titulierten Anspruch nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO (Rn. 37–38). Das Gericht erließ damit eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit; der Vater musste sich nicht allein auf seine eigene Rechnung verlassen.
Nicht jede geänderte Berechnung wird auf diesem Weg erledigt. Für die Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen ist § 238 FamFG, für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden § 239 FamFG zu beachten. Ob eine Abänderung, eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch oder eine einvernehmliche Anpassung passt, hängt von Titel und Änderungsgrund ab. Näheres erläutert Unterhaltstitel und Änderung.
Stoppen Sie eine titulierte Zahlung nicht allein deshalb, weil noch eine Lohnabrechnung fehlt. Fordern Sie die erforderlichen Unterlagen an und klären Sie rechtzeitig eine dokumentierte Anpassung und gegebenenfalls gerichtlichen Schutz. Auskunft und Belege können nach § 1605 BGB verlangt werden, soweit sie für die Feststellung des Unterhalts erforderlich sind.
Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?
Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen am Barunterhalt beteiligt. Dann mindern das volle Kindergeld und die bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich den Gesamtbedarf. Die Halbteilung der Vergütung für die bisherige Barseite wird nicht einfach fortgeführt. Die Quote erläutert Kindesunterhalt ab 18.
Eine betriebliche Berufsausbildung ist zudem nicht allein deshalb allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil Berufsschule besucht wird. Bei der Prüfung des Rangs nach § 1609 BGB und des geschützten Eigenbedarfs muss die Ausbildungsart daher genau eingeordnet werden.
Halten Sie den Geburtstag als eigenen Neuberechnungszeitpunkt fest. Die Monatsbetrachtung der ersten Lohnzahlung ist keine allgemeine Regel, den Wechsel vom Minderjährigen- zum Volljährigenunterhalt schon auf den gesamten Geburtstagsmonat zu übertragen. Das Hamm-Gericht grenzt diesen Übergang in Rn. 31 ausdrücklich ab.
Wann ist diese Halbierungsrechnung nicht ausreichend?
Die dargestellte Rechnung setzt voraus, dass ein Elternteil das minderjährige Kind betreut und der andere Barunterhalt leistet. Bei Betreuung durch Dritte oder beiderseitiger Barunterhaltspflicht müssen Bedarf und Elternanteile anders eingeordnet werden. Die Leitlinien NRW unterscheiden dies in Nr. 12.3. Lesen Sie für solche Situationen Unterhalt bei auswärtiger Unterbringung oder Unterhalt im Wechselmodell.
Auch eine deutliche Einkommensdifferenz zwischen den Eltern kann die Haftung verändern. Zusätzliche bedarfsdeckende Leistungen und Kosten dürfen nicht übersehen oder doppelt berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abzug von sämtlichen Ausbildungsbeihilfen oder eine Übernahme von Freibeträgen aus einem Sozialleistungsbescheid ist deshalb keine vollständige zivilrechtliche Unterhaltsberechnung.
Ein Ausbildungsabbruch oder ein späteres Studium nach abgeschlossener Lehre wirft wiederum andere Fragen auf. Dafür bestehen eigene Ratgeber zu Unterhalt nach Ausbildungsabbruch und Studium nach Ausbildung.
Checkliste für Eltern und Auszubildende
- Ausbildungsvertrag und Beginn des Ausbildungsverhältnisses dokumentieren; Datum des 18. Geburtstags gesondert notieren.
- Nettoabrechnungen und tatsächliche Zahlungseingänge zusammentragen. Eine Bruttoangabe im Vertrag reicht nicht.
- Ausbildungsaufwand mit den einschlägigen aktuellen Leitlinien abgleichen; höheren Aufwand vollständig belegen und Erstattungen ausweisen.
- Bedarf, Kindergeld und anrechenbare Vergütung in getrennten Rechenschritten darstellen.
- Den ersten Zahlungsmonat gesondert bestimmen und keine automatische Kürzung allein ab Vertragsunterschrift unterstellen.
- Bestehenden Titel mit der Neuberechnung prüfen und die Anpassung beziehungsweise erforderliche gerichtliche Schritte rechtzeitig klären.
- Bei Lohnerhöhung, geänderten Kosten, Wohnungswechsel oder Volljährigkeit die Berechnung erneut einordnen.
Für die Unterlagen hilft die Checkliste zur Unterhaltsauskunft. Eine nachvollziehbare Rechnung enthält sowohl die tatsächlichen Einkünfte als auch die Rechtsgrundlage der Abzüge. Die Kennzeichnung als „Ausbildungsvergütung“ allein beantwortet weder Zeitpunkt noch Höhe des verbleibenden Anspruchs.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1601 – Unterhaltspflicht
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit und eigene Einkünfte
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und privilegierte Volljährige
- BGB§ 1605 – Auskunft und Einkommensbelege
- BGB§ 1606 – Barunterhalt und Betreuung
- BGB§ 1609 – Rangfolge
- BGB§ 1610 – Angemessene Berufsausbildung
- BGB§ 1612 – Zahlungsart und monatliche Vorauszahlung
- BGB§ 1612a – Mindestunterhalt
- BGB§ 1612b – Kindergeldanrechnung
- FamFG§ 113 – Anwendung der ZPO
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- ZPO§ 767 – Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
- EStG§ 66 – Kindergeldhöhe
Rechtsprechung
Datum nach der amtlichen NRWE-Fassung. Rn. 25–35: Monat der ersten tatsächlichen Vergütungszahlung; Rn. 37–38: Einwendung gegen den titulierten Anspruch im konkreten Vollstreckungsabwehrverfahren.
Entscheidung öffnenRn. 18–20: bereinigte Ausbildungsvergütung bei Minderjährigen regelmäßig hälftig auf Barunterhalt; auf FSJ-Leistungen übertragen. Zurückverweisung im Verfahrenskostenhilfeverfahren, keine allgemeine endgültige Zahlbetragsfestsetzung.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Endet der Unterhalt automatisch mit Beginn der Ausbildung?
Nein. Ausbildungsbeginn, tatsächliches Einkommen, anerkannte Kosten und verbleibender Bedarf müssen geprüft werden. Ein bestehender Titel verschwindet nicht automatisch.
Wird beim minderjährigen Kind die gesamte Ausbildungsvergütung abgezogen?
Im üblichen Residenzmodell grundsätzlich nicht. Die Nettovergütung wird zunächst um anerkannte Ausbildungskosten bereinigt. Regelmäßig mindert nur die Hälfte des verbleibenden Einkommens den Baranspruch.
Sind 100 Euro Ausbildungskosten überall gesetzlich festgelegt?
Nein. Die NRW-Leitlinien 2026 sehen diesen regelmäßigen Pauschalansatz bei einem Auszubildenden im Elternhaushalt vor. Höherer Aufwand muss konkret nachgewiesen werden; maßgebliche Leitlinien und Wohnsituation sind zu prüfen.
Darf ich neben der Pauschale sämtliche Fahrtkosten zusätzlich abziehen?
Nicht ohne weitere Prüfung. Wer einen höheren Aufwand geltend macht, muss die höheren Gesamtkosten belegen. Dieselbe Belastung darf nicht sowohl pauschal als auch konkret doppelt abgezogen werden.
Was gilt, wenn der erste Lohn erst am Monatsende eingeht?
Das OLG Hamm berücksichtigt die erste Vergütung für den gesamten Monat der tatsächlichen Auszahlung. Erfolgt die erste Auszahlung erst im Folgemonat, genügt der Ausbildungsbeginn allein nach dieser Entscheidung noch nicht für eine Anrechnung im Vormonat.
Wird das Kindergeld zusätzlich berücksichtigt?
Ja. Kindergeld und Ausbildungsvergütung sind getrennte Positionen. Im üblichen Residenzmodell mindert bei Minderjährigen grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds den Barbedarf. Bei Volljährigen wird es grundsätzlich vollständig berücksichtigt.
Gilt die Hälfte der Vergütung auch nach dem 18. Geburtstag?
Grundsätzlich wird dann die bereinigte Ausbildungsvergütung vollständig auf den Gesamtbedarf angerechnet. Beide Eltern haften nach ihren Verhältnissen; die bisherige Minderjährigenrechnung wird nicht unverändert fortgeschrieben.
Darf ich den bisherigen Titel wegen der neuen Vergütung ignorieren?
Nein. Prüfen Sie die erforderliche Anpassung oder die passenden Einwendungen gegen die Vollstreckung. Eine eigene Neuberechnung und die bloße Vorlage eines Ausbildungsvertrags beseitigen den Titel nicht.
Quellen
- OLG Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle 2026
- Unterhaltsleitlinien NRW, Stand 1. Januar 2026
- OLG Hamm – II-3 UF 245/12, amtliche NRWE-Fassung
- OLG Düsseldorf – 3 WF 140/18, amtlicher Volltext
- BGB § 1601 – Unterhaltspflicht
- BGB § 1602 – Bedürftigkeit und eigene Einkünfte
- BGB § 1603 – Leistungsfähigkeit und privilegierte Volljährige
- BGB § 1605 – Auskunft und Einkommensbelege
- BGB § 1606 – Barunterhalt und Betreuung
- BGB § 1609 – Rangfolge
- BGB § 1610 – Angemessene Berufsausbildung
- BGB § 1612 – Zahlungsart und monatliche Vorauszahlung
- BGB § 1612a – Mindestunterhalt
- BGB § 1612b – Kindergeldanrechnung
- FamFG § 113 – Anwendung der ZPO
- FamFG § 238 – Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen
- FamFG § 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- ZPO § 767 – Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
- EStG § 66 – Kindergeldhöhe
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.