
Kurzarbeit kann den Kindesunterhalt beeinflussen, erlaubt aber keine automatische Kürzung des bisherigen Zahlbetrags. Zum Einkommen gehören grundsätzlich der verbleibende Arbeitslohn und das Kurzarbeitergeld sowie weitere anrechenbare Einnahmen. Bei wiederkehrender saisonaler Kurzarbeit sind der gesamte Einkommensverlauf und gegebenenfalls zumutbare zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten zu prüfen. Eine dauerhafte erhebliche Veränderung kann eine Neuberechnung und Titelanpassung rechtfertigen. Ein bestehender Unterhaltstitel wird durch die Kurzarbeitsanzeige jedoch nicht von selbst geringer. Auch die Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes sind keine Prozentsätze, um die Sie den Kindesunterhalt herabsetzen dürfen.
Kurzantwort
Stellen Sie die Abrechnungen vor und während der Kurzarbeit, die Arbeitgebermitteilung, Zuschüsse, Sonderzahlungen und den bisherigen Titel zusammen. Unterscheiden Sie eine angekündigte kurze Unterbrechung, regelmäßig wiederkehrende Wintermonate und eine länger anhaltende Veränderung. Prüfen Sie dann Einkommen, Leistungsfähigkeit und eine rechtlich wirksame Anpassung. Ändern Sie nicht allein anhand einer einzelnen niedrigen Monatsabrechnung den Dauerauftrag.
Kurzarbeit ist keine automatische Unterhaltsquote
Dieser Beitrag betrifft vor allem den bisher barunterhaltspflichtigen Elternteil eines minderjährigen Kindes. Kurzarbeit bedeutet nicht schon, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. § 95 SGB III knüpft Kurzarbeitergeld unter anderem an einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall und weitere Voraussetzungen. Bei einem tatsächlichen Jobverlust hilft die gesonderte Anleitung zu Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit.
Die häufig genannte Quote von 60 oder 67 Prozent betrifft nach § 105 SGB III die Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Wie diese aus pauschaliertem Soll- und Ist-Nettoentgelt ermittelt wird, regelt § 106 SGB III. Die Quote bezieht sich weder pauschal auf das gesamte frühere Nettoeinkommen noch auf den Unterhaltsbetrag. Aus „Kurzarbeitergeld mit erhöhtem Leistungssatz“ folgt deshalb kein Recht, künftig nur einen entsprechenden Prozentsatz des Kindesunterhalts zu überweisen.
Wie hoch ist das unterhaltsrechtliche Einkommen? Welcher Unterhalt ist daraus tatsächlich geschuldet? Und welcher Betrag steht noch im vollstreckbaren Titel? Eine neue Lohnabrechnung beantwortet diese Fragen nicht gleichzeitig.
Welche Einnahmen und Ausgaben zählen während der Kurzarbeit?
Nr. 2.1 der Leitlinien NRW, Stand 1. Januar 2026 zählt Kurzarbeitergeld ausdrücklich zum Einkommen. Es genügt daher nicht, nur den kleineren Restlohn anzugeben. Die Leitlinien sind eine gerichtliche Orientierung ohne bindende Wirkung; sie ersetzen die Prüfung des Einzelfalls und der für das zuständige Gericht maßgeblichen Grundsätze nicht.
| Position | Was dokumentieren? | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Restlohn und Kurzarbeitergeld | Vollständige Abrechnung mit getrennten Entgeltbestandteilen und tatsächlicher Auszahlung | Nur den Arbeitslohn nennen oder dieselbe Leistung doppelt addieren |
| Arbeitgeberzuschüsse und Sonderzahlungen | Zuschussregelung, Zahlungen und Änderungen von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld | Eine monatliche Kürzung betrachten, aber weitere Zahlungen ausblenden |
| Nebenverdienst | Beginn der Tätigkeit, Arbeitszeit, Verdienst und Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld | Den Nebenlohn auf unverändertes Kurzarbeitergeld aufschlagen, ohne die Leistungsberechnung zu prüfen |
| Berufsbedingte Aufwendungen | Tatsächliche Arbeitstage, notwendige Wege und sonstige konkret anfallende Kosten | Unverändert alle früheren Fahrtkosten abziehen, obwohl weniger Fahrten stattfinden |
Eine vollständige Einnahmen- und Ausgabenübersicht ist die Grundlage der Neuberechnung, kein pauschaler Abzugskatalog.
Nach Nr. 10.2 der Leitlinien NRW sind notwendige berufsbedingte Aufwendungen im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Für tatsächliche Einkünfte sind diese grundsätzlich konkret darzulegen; die dort genannte Pauschale betrifft in der Regel fiktive Erwerbseinkünfte. Halten Sie deshalb die tatsächlichen Arbeitstage während der Kurzarbeit fest. Weitere Hinweise bieten Fahrtkosten beim Kindesunterhalt und Sonderzahlungen und Überstunden.
Ein niedriger Monat, saisonale Schwankung oder dauerhafte Änderung?
Bei Arbeitnehmereinkommen geht Nr. 1.1 der Leitlinien NRW von einem durchschnittlichen Jahresbrutto einschließlich Sonderzahlungen aus. Regelmäßig wiederkehrende gute und schlechte Monate sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden. Das ist besonders bei Saison-Kurzarbeitergeld und witterungsabhängiger Beschäftigung wichtig. Eine schon in den bisherigen Durchschnitt eingegangene Winterpause lässt sich nicht nochmals wie ein völlig neuer Einkommensverlust behandeln.
Eine länger anhaltende Veränderung kann eine andere Bewertung verlangen. Dafür sind Beginn, Umfang und voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls, die tatsächlichen Abrechnungen und belastbare Angaben des Arbeitgebers wichtig. Ein vergangener Jahresdurchschnitt darf nicht ungeprüft jede neue Entwicklung verdrängen; eine bloße Ankündigung beweist umgekehrt noch keine dauerhafte Leistungsunfähigkeit.
Eine allgemeine Regel „erst nach sechs Monaten handeln“ oder „während der ersten Monate darf immer gekürzt werden“ folgt aus den hier geprüften Vorschriften nicht. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt und für welchen Zeitraum sie relevant ist, muss anhand des Einzelfalls und eines vorhandenen Titels beurteilt werden. Sammeln Sie Belege sofort, statt eine vermeintliche pauschale Wartefrist verstreichen zu lassen.
Muss ich trotz bestehendem Arbeitsplatz einen Nebenjob suchen?
Gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern verlangt § 1603 Abs. 2 BGB unter seinen Voraussetzungen den Einsatz aller verfügbaren Mittel. Dazu können mögliche und zumutbare zusätzliche Erwerbsanstrengungen gehören. Die Vorschrift enthält zugleich Ausnahmen. Sie erlaubt weder eine pauschale Befreiung wegen Kurzarbeit noch Anforderungen an unmögliche Arbeitsleistungen.
Das OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2011 – 10 UF 20/11, berücksichtigte bei einem Beschäftigten im Baugewerbe neben tatsächlichen Einkünften während jährlich wiederkehrender witterungsbedingter Kurzarbeit auch Einkommen aus einer zumutbaren Nebentätigkeit. Das Gericht stellte auf den konkreten Arbeitseinsatz und den Jahresverlauf ab. Die Berufung hatte in der Unterhaltsfrage nur teilweise Erfolg. Der Fall zeigt die Bedeutung zusätzlicher Erwerbsmöglichkeiten; er legt keinen heute für alle Beschäftigten geltenden Verdienst oder festen Wochenstundenumfang fest.
Für die Grenzen ist BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 BvR 1530/11 wichtig: Fiktives Einkommen setzt sowohl unzureichende Erwerbsbemühungen als auch ein objektiv erzielbares Einkommen voraus. Alter, Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheit und tatsächlich vorhandene Stellen sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung betraf keine Kurzarbeit, begrenzt aber die allgemeine Einkommenszurechnung. Der angegriffene OLG-Beschluss wurde aufgehoben und zurückverwiesen; eine generelle Unterhaltsbefreiung folgte daraus nicht.
Dokumentieren Sie deshalb verfügbare Arbeitszeiten, notwendige Abstimmungen mit dem Arbeitgeber, passende Bewerbungen und Absagen. Eine Nebentätigkeit muss mit den tatsächlichen Umständen und rechtlichen Arbeitszeitgrenzen vereinbar sein. Beachten Sie außerdem § 106 Abs. 3 SGB III: Entgelt aus einer erst während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Tätigkeit für die Ausfallzeiten erhöht nach dieser Regel das Ist-Entgelt. Der zusätzliche Verdienst kann somit auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes beeinflussen. Klären Sie die Leistungsberechnung vorab.
Wie wird daraus der neue Kindesunterhalt?
Die Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB hängt auch von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab, §§ 1602 und 1603 BGB. Nach der vollständigen Einkommensprüfung müssen Bedarf des Kindes, eigenes anrechenbares Einkommen und Kindergeld sowie weitere Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. § 1612b BGB regelt die Kindergeldanrechnung; der Tabellenbetrag ist daher nicht ohne Weiteres der Zahlbetrag.
Bei einem überwiegend von einem Elternteil betreuten minderjährigen Kind erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 BGB. Kurzarbeit verlagert die Zahlungspflicht nicht automatisch auf den betreuenden Elternteil. Besondere Einkommensverhältnisse und andere Betreuungsmodelle können eine gesonderte Prüfung erforderlich machen. Für volljährige Kinder gelten insbesondere die Hinweise zu Kindesunterhalt ab 18.
Reicht die Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht für alle Berechtigten, sind der maßgebliche Selbstbehalt und die Rangfolge nach § 1609 BGB zu beachten. Mehrere minderjährige Kinder werden nicht allein nach dem Datum der Geburt oder der früheren Partnerschaft bevorzugt. Die weiteren Schritte erklärt Mangelfall beim Kindesunterhalt. Die historischen Beträge und Selbstbehaltskürzungen aus dem Urteil von 2011 sind keine aktuellen Rechenwerte.
Reicht eine Nachricht an den anderen Elternteil oder das Jugendamt?
Eine nachweisbare Mitteilung mit Belegen ist sinnvoll. § 1605 BGB regelt die erforderliche Einkommens- und Vermögensauskunft. Eine bloße Nachricht „Ich bin jetzt in Kurzarbeit“ und eine selbst berechnete niedrigere Überweisung ändern einen vollstreckbaren Titel jedoch nicht. Lassen Sie zunächst klären, ob ein gerichtlicher Beschluss, ein Vergleich, eine Jugendamtsurkunde oder lediglich eine Berechnung vorliegt. Dazu hilft Unterhaltstitel und Abänderung.
Für gerichtliche Entscheidungen über laufende Leistungen gilt § 238 FamFG, insbesondere mit Anforderungen an eine wesentliche Veränderung und besonderen Regeln zur zeitlichen Wirkung. Für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden ist § 239 FamFG zu prüfen. Ein Gespräch beim Jugendamt oder eine neue Berechnung setzt den vorhandenen Titel nicht schon außer Kraft.
Auch eine private Zustimmung zu einer vorübergehend geringeren Überweisung muss rechtlich eingeordnet werden. Eine Neuberechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags, ein zeitlicher Zahlungsaufschub und ein Verzicht auf Unterhalt sind verschiedene Vereinbarungen. Auf künftigen Kindesunterhalt kann nach § 1614 Abs. 1 BGB nicht wirksam verzichtet werden. Formulierungen und der fortbestehende Titel sollten deshalb vor einer vermeintlichen abschließenden Einigung geprüft werden.
Droht während eines Herabsetzungsverfahrens die Vollstreckung, ist zusätzlicher Schutz gesondert zu prüfen. § 242 FamFG verweist auf § 769 ZPO, der eine gerichtliche Anordnung auf Antrag vorsieht. Der bloße Abänderungsantrag stoppt die Vollstreckung nicht automatisch.
Checkliste für eine nachvollziehbare Prüfung
- Titel sichern: Vollständigen Beschluss, Vergleich oder Urkunde sowie spätere Änderungen und eine Zahlungsübersicht bereitlegen.
- Kurzarbeit belegen: Arbeitgebermitteilung, Beginn, Umfang, Ausfallzeiten und voraussichtliche Dauer dokumentieren. Verlängerungen und Rückkehr zur normalen Arbeitszeit ergänzen.
- Monate vollständig erfassen: Restlohn, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse und Sonderzahlungen vor und während der Kurzarbeit gegenüberstellen; saisonale Wiederholungen kenntlich machen.
- Aufwendungen aktualisieren: Tatsächliche Arbeitstage und notwendige Kosten belegen, statt frühere Abzüge unverändert fortzuschreiben.
- Erwerbsmöglichkeiten klären: Zumutbare zusätzliche Tätigkeiten, Bewerbungen, Absagen und deren Vereinbarkeit mit der Hauptbeschäftigung dokumentieren; Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld prüfen.
- Änderung rechtzeitig ansprechen: Die zuständige Vertretung des Kindes beziehungsweise das volljährige Kind nachweisbar informieren und eine vollständige Neuberechnung vorbereiten.
- Rechtliche Umsetzung sichern: Anpassung des Titels und gegebenenfalls gesonderten Vollstreckungsschutz prüfen lassen. Den Zeitraum und die Folgen jeder vorübergehenden Vereinbarung ausdrücklich klären.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1601 – Verwandtenunterhalt
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Unterhaltspflicht
- BGB§ 1605 – Auskunft und Belege
- BGB§ 1606 – Betreuungs- und Barunterhalt
- BGB§ 1609 – Rangfolge
- BGB§ 1612b – Kindergeldanrechnung
- BGB§ 1614 – Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- FamFG§ 242 – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
- ZPO§ 769 – Gerichtliche Anordnung zum Vollstreckungsschutz
- SGB III§ 95 – Grundvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes
- SGB III§ 105 – Leistungssätze
- SGB III§ 106 – Nettoentgeltdifferenz und Nebenverdienst
Rechtsprechung
Bei jährlich wiederkehrender witterungsbedingter Kurzarbeit wurden konkrete zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten und der Jahresverlauf berücksichtigt. Berufung in der Unterhaltsfrage nur teilweise erfolgreich; damalige Beträge nicht als aktuelle Werte verwendbar.
Entscheidung öffnenFiktive Einkünfte setzen unzureichende Erwerbsbemühungen und objektiv erzielbares Einkommen voraus. OLG-Beschluss aufgehoben und zurückverwiesen; allgemeiner Maßstab, kein eigener Kurzarbeitsfall.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Darf ich bei Kurzarbeit nur noch 60 oder 67 Prozent Unterhalt zahlen?
Nein. Diese Leistungssätze betreffen nach § 105 SGB III die Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld. Der Kindesunterhalt wird nach seinen eigenen Voraussetzungen berechnet. Eine entsprechende Kürzungsquote für den alten Zahlbetrag gibt es nicht.
Zählt Kurzarbeitergeld beim Kindesunterhalt als Einkommen?
Grundsätzlich ja. Nr. 2.1 der Leitlinien NRW 2026 nennt Kurzarbeitergeld ausdrücklich. Restlohn, Leistung und weitere Einnahmen müssen vollständig und ohne Doppelzählung erfasst werden.
Muss ich sechs Monate warten, bevor ich etwas unternehmen kann?
Eine allgemeine starre Wartefrist folgt aus den hier geprüften Regeln nicht. Dokumentieren Sie die Veränderung sofort. Ob und ab wann eine Herabsetzung gerechtfertigt ist, hängt unter anderem von Dauer, Prognose und Titelart ab.
Reicht eine einzelne besonders niedrige Lohnabrechnung?
Meist beantwortet sie nicht die gesamte Frage. Bei saisonalen Schwankungen ist der Jahresverlauf wichtig; bei einer länger anhaltenden Änderung müssen die aktuelle Entwicklung und die Prognose nachvollziehbar sein. Zuschüsse und weitere Einnahmen dürfen nicht fehlen.
Ist während jeder Kurzarbeit zwingend ein Nebenjob auszuüben?
Das ist keine pauschale Regel. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht können mögliche und zumutbare zusätzliche Erwerbsanstrengungen erforderlich sein. Fiktiver Verdienst darf aber nicht ohne reale Erwerbsmöglichkeit zugerechnet werden.
Kann ich Nebenverdienst einfach auf unverändertes Kurzarbeitergeld aufschlagen?
Das sollten Sie nicht ungeprüft tun. § 106 Abs. 3 SGB III berücksichtigt unter seinen Voraussetzungen Entgelt aus einer während des Bezugs neu aufgenommenen Tätigkeit im Ist-Entgelt. Dadurch kann sich das Kurzarbeitergeld ändern.
Ändert eine Neuberechnung des Jugendamts meinen bisherigen Titel automatisch?
Nein. Berechnung und vollstreckbarer Titel sind zu unterscheiden. Es ist zu klären, wie eine wirksame Anpassung für den konkreten Beschluss, Vergleich oder die Urkunde umgesetzt werden kann.
Darf der andere Elternteil auf den fehlenden Kindesunterhalt verzichten?
Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine tatsächliche Neuberechnung, ein Zahlungsaufschub und der Umgang mit einem bestehenden Titel sind gesonderte Fragen, die eine klare rechtliche Prüfung benötigen.
Quellen
- BGB § 1601 – Verwandtenunterhalt
- BGB § 1602 – Bedürftigkeit
- BGB § 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Unterhaltspflicht
- BGB § 1605 – Auskunft und Belege
- BGB § 1606 – Betreuungs- und Barunterhalt
- BGB § 1609 – Rangfolge
- BGB § 1612b – Kindergeldanrechnung
- BGB § 1614 – Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt
- FamFG § 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG § 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- FamFG § 242 – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
- ZPO § 769 – Gerichtliche Anordnung zum Vollstreckungsschutz
- SGB III § 95 – Grundvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes
- SGB III § 105 – Leistungssätze
- SGB III § 106 – Nettoentgeltdifferenz und Nebenverdienst
- Leitlinien NRW 2026 – Einkünfte, Erwerbsobliegenheit und Aufwendungen
- OLG Brandenburg 10 UF 20/11 – saisonale Kurzarbeit
- BVerfG 1 BvR 1530/11 – Grenzen fiktiver Einkünfte
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.