Unterhalt

Kindesunterhalt ab 18: Wer zahlt wie viel?

Mit der Volljährigkeit endet Unterhalt nicht automatisch. Aber Anspruch, Berechnung, Rang und Zuständigkeit ändern sich grundlegend.

Volljähriger Schüler zwischen seinen Eltern mit der Frage 18 – und jetzt? Wer zahlt Unterhalt?

Ab dem 18. Geburtstag sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf richtet sich nach Wohn- und Ausbildungssituation sowie regelmäßig nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der Eltern. Das volle Kindergeld und anrechenbares eigenes Einkommen des Kindes mindern den Bedarf. Den verbleibenden Betrag tragen die Eltern anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit, nicht automatisch je zur Hälfte.

Kurzantwort

Unterhalt kann auch nach dem 18. Geburtstag geschuldet sein, besonders während Schule, Ausbildung oder Studium. Das volljährige Kind muss Bedürftigkeit und Ausbildung darlegen, Auskunft von beiden Eltern verlangen und den Anspruch selbst geltend machen. Lebt es unverheiratet, unter 21 und in allgemeiner Schulausbildung im Haushalt eines Elternteils, ist es privilegiert und minderjährigen Kindern im Rang weitgehend gleichgestellt.

Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Volljährigkeit bedeutet nicht, dass der Unterhaltsanspruch automatisch endet. Sie verändert aber die gesamte Berechnung. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung; der andere leistet Barunterhalt. Ab 18 schulden grundsätzlich beide Eltern Barunterhalt nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Auch der Elternteil, bei dem das Kind weiterhin wohnt, wird deshalb in die Quote einbezogen.

Anspruchsinhaber ist nun allein das volljährige Kind. Es fordert Auskunft an, nimmt Zahlungen entgegen und entscheidet über eine gerichtliche Durchsetzung. Ein Elternteil kann nur mit Vollmacht für das Kind handeln. Zahlungen an den anderen Elternteil erfüllen den Anspruch nicht sicher, wenn keine entsprechende Abrede besteht. Wohnt das Kind noch dort, können Eltern und Kind vereinbaren, dass Unterkunft und Verpflegung als Naturalunterhalt berücksichtigt werden.

FrageBis zum 18. GeburtstagAb dem 18. Geburtstag
Wer verlangt Unterhalt?In der Regel der betreuende Elternteil als gesetzliche VertretungDas volljährige Kind selbst oder eine bevollmächtigte Person
Wer schuldet Barunterhalt?Regelmäßig der nicht betreuende ElternteilGrundsätzlich beide Eltern nach Quote
Wie wird Kindergeld angerechnet?Regelmäßig zur Hälfte auf den BarbedarfIn voller Höhe auf den Barbedarf
Welche Einkünfte zählen?Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und anrechenbare Mittel des KindesBereinigte Einkünfte beider Eltern sowie anrechenbare Mittel des Kindes
Wer erhält die Zahlung?Regelmäßig der vertretende ElternteilDas volljährige Kind; abweichende Zahlungswege sollten klar vereinbart sein

Der Geburtstag ist ein Neuberechnungszeitpunkt. Ein bisheriger Zahlbetrag darf nicht ungeprüft fortgeschrieben oder eigenmächtig eingestellt werden.

Wann besteht nach 18 weiter ein Unterhaltsanspruch?

Nach § 1602 BGB erhält Unterhalt nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Volljährige Kinder müssen deshalb grundsätzlich eigene Einkünfte und verwertbares Vermögen einsetzen. Während einer angemessenen ersten Berufsausbildung kann dennoch ein Anspruch bestehen, weil § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf in den Unterhalt einbezieht. Dazu können allgemeine Schule, betriebliche Ausbildung, Fachschule oder Studium gehören.

Besonders geschützt sind sogenannte privilegierte Volljährige. Das sind unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen sie minderjährigen Kindern hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht gleich und gehören nach § 1609 BGB zum ersten Rang. Fehlt nur eine Voraussetzung, liegt keine Privilegierung vor.

SituationTypische EinordnungFolge für die Prüfung
18 bis unter 21, unverheiratet, bei einem Elternteil wohnend, allgemeine SchulePrivilegiert volljährigErster Rang und gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern
Betriebliche AusbildungNicht allein wegen des Alters privilegiertAusbildungsvergütung wird nach bereinigter Betrachtung angerechnet
Studium mit eigenem HaushaltRegelmäßig nicht privilegiertAngemessener Bedarf und Leistungsfähigkeit beider Eltern prüfen
Übergangs- oder OrientierungszeitNur für angemessene Dauer und bei nachvollziehbarem AusbildungsplanBewerbungen, Fristen und ernsthafte Orientierung dokumentieren
Keine Ausbildung und keine ernsthafte ArbeitssucheBedürftigkeit kann entfallenVolljährige müssen ihre Arbeitskraft grundsätzlich selbst einsetzen

Allgemeine Schulausbildung meint einen auf einen allgemeinen Abschluss gerichteten, zeitlich und organisatorisch geprägten Schulbesuch. Berufsausbildung oder Studium sind nicht dasselbe.

  • Alter: Die Privilegierung endet spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
  • Familienstand: Das Kind muss unverheiratet sein.
  • Wohnung: Es muss im Haushalt eines Elternteils leben.
  • Schulart: Erforderlich ist allgemeine Schulausbildung, nicht bereits eine Berufsausbildung.
Volljährige Schülerin zwischen dem Zuhause eines Elternteils und einem möglichen Studienort mit Unterlagen beider Eltern
Der 18. Geburtstag verändert die rechtliche Rolle aller Beteiligten: Das Kind macht seinen Anspruch selbst geltend, beide Eltern werden grundsätzlich barunterhaltspflichtig.

Wie wird der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt?

Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, wird sein Bedarf regelmäßig anhand der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Ausgangspunkt sind grundsätzlich die zusammengerechneten bereinigten Einkünfte beider Eltern. Der Tabellenbetrag ist noch nicht der Zahlbetrag: Volles Kindergeld und anrechenbare eigene Einkünfte des Kindes werden anschließend bedarfsdeckend abgezogen.

Für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt weisen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien regelmäßig einen pauschalen Bedarf aus. Darin sind gewöhnliche Wohn- und Lebenshaltungskosten enthalten. Höhere tatsächliche Kosten führen nicht automatisch zu einem höheren Anspruch. Studiengebühren, Krankenversicherung oder besonderer Mehrbedarf können je nach Fall zusätzlich oder gesondert zu prüfen sein. Maßgeblich sind die im jeweiligen Zeitraum geltenden Leitlinien.

  1. Wohn- und Ausbildungsform klären: Elternhaushalt, eigener Haushalt, Schule, Ausbildung oder Studium bestimmen den Ausgangspunkt.
  2. Bedarf festlegen: Tabellenbedarf oder Pauschalbedarf nach den aktuellen Leitlinien ermitteln.
  3. Kindergeld vollständig abziehen: Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB mindert es bei Volljährigen den Barbedarf in voller Höhe.
  4. Eigene Einkünfte berücksichtigen: Ausbildungsvergütung, BAföG, Stipendium oder sonstige Mittel nach ihrer unterhaltsrechtlichen Behandlung prüfen.
  5. Ungedeckten Restbedarf bilden: Nur dieser Betrag wird auf leistungsfähige Eltern verteilt.
PositionWirkung auf den BedarfWorauf achten?
KindergeldBei Volljährigen grundsätzlich vollständig bedarfsdeckendAuszahlung an einen Elternteil ändert die volle Anrechnung nicht
AusbildungsvergütungNach Abzug anerkannter ausbildungsbedingter Aufwendungen grundsätzlich vollständig anrechenbarNettovergütung und konkrete Aufwendungen belegen
BAföGKann den ungedeckten Bedarf mindernZuschuss- und Darlehensanteile sowie zumutbare Antragstellung unterscheiden
Nebenjob im StudiumEinzelfallabhängigUmfang, Ausbildungsbelastung und überobligatorische Tätigkeit prüfen
Unterkunft und Verpflegung durch einen ElternteilKönnen als vereinbarter Naturalunterhalt berücksichtigt werdenBewertung und Zahlungsweg transparent festhalten

Der BGH rechnet bei Volljährigen sowohl das volle Kindergeld als auch die um anerkannte Ausbildungskosten bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich vollständig bedarfsdeckend an.

Wie wird der Zahlbetrag zwischen den Eltern aufgeteilt?

Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Für volljährige Kinder wird daher bei jedem Elternteil zunächst das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen festgestellt. Danach ist zu prüfen, welcher geschützte Eigenbedarf gilt und welche vorrangigen Verpflichtungen bestehen. Nur die für die Quote einsetzbaren Beträge werden miteinander verglichen.

Eine hälftige Teilung ist nur dann das Ergebnis, wenn die maßgeblichen Einkommen nach allen Abzügen gleich hoch sind. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, muss der andere nicht automatisch mehr als den gesamten ungedeckten Bedarf oder mehr als nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit zahlen. Bei privilegierten Volljährigen gelten strengere Regeln; dennoch muss die konkrete Leistungsfähigkeit beider Eltern sauber geprüft werden.

RechenschrittBeispielbetragErgebnis
Festgestellter Bedarf900,00 €Ausgangspunkt
Volles Kindergeld−259,00 €641,00 € verbleiben
Anrechenbare Ausbildungsvergütung−300,00 €341,00 € ungedeckter Bedarf
Haftungsquote A / B60 % / 40 %204,60 € / 136,40 €

Vereinfachte Darstellung mit Kindergeldstand 2026. Vor einer realen Forderung müssen Bedarf, Einkommensbereinigung, Eigenbedarf und Rang vollständig geprüft werden.

Volljähriger Sohn berechnet mit beiden Eltern, Einkommensordnern und Rechner die unterschiedlichen Haftungsanteile
Bedarf, eigenes Einkommen des Kindes und die Haftungsquote der Eltern sind drei getrennte Rechenschritte. Eine automatische Halbteilung gibt es nicht.

Wie lange müssen Eltern Ausbildung oder Studium finanzieren?

Eltern schulden grundsätzlich eine angemessene erste Berufsausbildung, die Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerte Neigungen des Kindes berücksichtigt und sich innerhalb ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Das Kind hat im Gegenzug die Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Ein Studien- oder Ausbildungswechsel kann möglich sein, muss aber nachvollziehbar und rechtzeitig erfolgen.

Nicht jede Verzögerung beendet den Anspruch. Der BGH hält eine angemessene Orientierungsphase nach der Schule für möglich und verlangt eine Gesamtbetrachtung. Ein leichtes, vorübergehendes Versagen kann im Einzelfall hinzunehmen sein. Auch eine durch Schwangerschaft und Betreuung des eigenen Kindes verzögerte Ausbildungsaufnahme lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen, wenn die Ausbildung nach der Betreuungsphase und einer angemessenen Übergangszeit aufgenommen wird.

Je länger der Weg unterbrochen ist, desto wichtiger werden Information und Vertrauen. In XII ZB 415/16 hielt der BGH Ausbildungsunterhalt für ein Studium für unzumutbar, weil das Kind bei Studienbeginn bereits 25 Jahre alt war und den Vater nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hatte. Eltern müssen nicht unbegrenzt mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen, wenn der Kontakt zum Ausbildungsweg vollständig abreißt.

VerlaufMögliche FolgeSinnvolle Nachweise
Direkter Übergang Schule – Ausbildung oder StudiumRegelmäßig nachvollziehbarer AusbildungswegZulassung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulation
Angemessene OrientierungsphaseKann unschädlich seinBewerbungen, Praktika, Beratung und feste Fristen
Fachwechsel in frühem StadiumKann akzeptiert werdenGründe, Leistungsstand und neuer konkreter Plan
Längere Unterbrechung ohne InformationAnspruch kann gefährdet seinErklärung der Umstände und fortlaufende Kommunikation
Zweite Ausbildung oder späteres StudiumKein AutomatismusSachlicher Zusammenhang, ursprünglicher Plan, Begabung und Zumutbarkeit

Starre Alters- oder Semestergrenzen gibt es nicht für jeden Fall. Entscheidend sind Ausbildungszusammenhang, Zielstrebigkeit, Information und wirtschaftliche Zumutbarkeit.

Welche Auskünfte, Unterlagen und Schritte sind nötig?

Das volljährige Kind trägt die Verantwortung für eine nachvollziehbare Berechnung. Es muss seinen Bedarf, die Ausbildung und eigene Einkünfte offenlegen. Gleichzeitig kann es nach § 1605 BGB von beiden Eltern Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie Belege verlangen, soweit dies zur Feststellung des Anspruchs erforderlich ist. Weil ein Elternteil die Quote nur kennt, wenn auch die Daten des anderen berücksichtigt werden, sollten die Auskünfte koordiniert und transparent ausgewertet werden.

  1. Status belegen: Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulation, Stundenplan oder Prüfungsstand vorlegen.
  2. Eigenes Einkommen offenlegen: Kindergeld, Vergütung, BAföG, Stipendium, Nebenjob und relevante Aufwendungen dokumentieren.
  3. Beide Eltern zur Auskunft auffordern: Einkommens- und Vermögensbelege mit Zeitraum und Frist benennen.
  4. Bedarf und Quote getrennt rechnen: Erst ungedeckten Bedarf, dann Leistungsfähigkeit und Haftungsanteile bestimmen.
  5. Naturalunterhalt vereinbaren: Wohnen, Essen oder Versicherungsbeiträge und ihre Bewertung schriftlich festhalten.
  6. Alten Titel klären: Befristung, Gläubiger, Zahlbetrag und Anpassungsweg prüfen; nicht eigenmächtig kürzen.
  7. Änderungen mitteilen: Abschluss, Abbruch, Fachwechsel, neues Einkommen oder Auszug zeitnah offenlegen.

Für Unterhalt aus der Vergangenheit gelten die Voraussetzungen des § 1613 BGB. Wer erst Monate später Auskunft verlangt oder eine Forderung beziffert, kann Ansprüche für frühere Zeiträume verlieren. Schreiben sollten deshalb nachweisbar zugehen. Bei Streit über einen fortbestehenden Titel, die Privilegierung oder einen langen Ausbildungsweg ist eine einzelfallbezogene Prüfung besonders wichtig.

Junge Erwachsene plant mit Bewerbung, Kalender, Büchern und Laptop ihren Weg von der Schule in Ausbildung oder Studium
Eltern finanzieren grundsätzlich eine angemessene erste Berufsausbildung. Das volljährige Kind muss den Weg zielstrebig verfolgen und über wesentliche Änderungen informieren.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03

Bei volljährigen Kindern sind das staatliche Kindergeld und die um anerkannte Ausbildungskosten bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich jeweils in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen.

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BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04

Eltern schulden eine der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende Berufsausbildung. Auch ein leichteres, vorübergehendes Versagen kann im Einzelfall hinzunehmen sein.

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BGH, Urteil vom 29.06.2011 – XII ZR 127/09

Eine durch Schwangerschaft und anschließende Betreuung des eigenen Kindes verzögerte Ausbildungsaufnahme lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen, wenn die Ausbildung nach der Betreuungsphase und angemessener Übergangszeit aufgenommen wird.

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BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16

Ein spät aufgenommenes Studium kann für einen Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits 25 Jahre alt ist und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.

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Häufige Fragen

Endet Kindesunterhalt automatisch mit 18?

Nein. Während allgemeiner Schule, Ausbildung oder Studium kann der Anspruch fortbestehen. Mit der Volljährigkeit ändern sich aber Berechnung, Kindergeldanrechnung, Vertretung und die Haftung beider Eltern.

Müssen beide Eltern ab 18 immer gleich viel zahlen?

Nein. Beide sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig, haften aber nach ihren bereinigten Einkünften und ihrer Leistungsfähigkeit. Eine hälftige Teilung ergibt sich nur bei entsprechenden gleichen Rechengrößen.

Wird Kindergeld bei Volljährigen vollständig angerechnet?

Ja. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB mindert das auf das volljährige Kind entfallende Kindergeld den Barbedarf grundsätzlich in voller Höhe.

Wer bekommt den Unterhalt nach dem 18. Geburtstag?

Der Anspruch steht dem volljährigen Kind zu. Zahlungen sollten grundsätzlich an das Kind erfolgen, sofern nicht klar vereinbart oder bevollmächtigt ist, dass ein Elternteil sie entgegennimmt.

Muss Ausbildungsvergütung angerechnet werden?

Grundsätzlich ja. Die Netto-Ausbildungsvergütung wird nach Abzug anerkannter ausbildungsbedingter Aufwendungen bedarfsdeckend berücksichtigt. Die konkrete Bereinigung richtet sich nach den anwendbaren Leitlinien und Nachweisen.

Was bedeutet privilegiert volljährig?

Privilegiert ist ein unverheiratetes Kind unter 21, das im Haushalt eines Elternteils lebt und eine allgemeine Schulausbildung besucht. Es steht minderjährigen Kindern im ersten Rang und bei der gesteigerten Unterhaltspflicht weitgehend gleich.

Endet ein Minderjährigentitel mit 18?

Nur wenn er wirksam befristet ist. Ein unbefristeter Titel kann fortbestehen, obwohl der Anspruch ab Volljährigkeit neu berechnet werden muss. Eine Anpassung oder Herausgabe sollte rechtssicher geklärt werden.

Quellen