
Ab dem 18. Geburtstag sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf richtet sich nach Wohn- und Ausbildungssituation sowie regelmäßig nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der Eltern. Das volle Kindergeld und anrechenbares eigenes Einkommen des Kindes mindern den Bedarf. Den verbleibenden Betrag tragen die Eltern anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit, nicht automatisch je zur Hälfte.
Kurzantwort
Unterhalt kann auch nach dem 18. Geburtstag geschuldet sein, besonders während Schule, Ausbildung oder Studium. Das volljährige Kind muss Bedürftigkeit und Ausbildung darlegen, Auskunft von beiden Eltern verlangen und den Anspruch selbst geltend machen. Lebt es unverheiratet, unter 21 und in allgemeiner Schulausbildung im Haushalt eines Elternteils, ist es privilegiert und minderjährigen Kindern im Rang weitgehend gleichgestellt.
Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?
Volljährigkeit bedeutet nicht, dass der Unterhaltsanspruch automatisch endet. Sie verändert aber die gesamte Berechnung. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung; der andere leistet Barunterhalt. Ab 18 schulden grundsätzlich beide Eltern Barunterhalt nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Auch der Elternteil, bei dem das Kind weiterhin wohnt, wird deshalb in die Quote einbezogen.
Anspruchsinhaber ist nun allein das volljährige Kind. Es fordert Auskunft an, nimmt Zahlungen entgegen und entscheidet über eine gerichtliche Durchsetzung. Ein Elternteil kann nur mit Vollmacht für das Kind handeln. Zahlungen an den anderen Elternteil erfüllen den Anspruch nicht sicher, wenn keine entsprechende Abrede besteht. Wohnt das Kind noch dort, können Eltern und Kind vereinbaren, dass Unterkunft und Verpflegung als Naturalunterhalt berücksichtigt werden.
| Frage | Bis zum 18. Geburtstag | Ab dem 18. Geburtstag |
|---|---|---|
| Wer verlangt Unterhalt? | In der Regel der betreuende Elternteil als gesetzliche Vertretung | Das volljährige Kind selbst oder eine bevollmächtigte Person |
| Wer schuldet Barunterhalt? | Regelmäßig der nicht betreuende Elternteil | Grundsätzlich beide Eltern nach Quote |
| Wie wird Kindergeld angerechnet? | Regelmäßig zur Hälfte auf den Barbedarf | In voller Höhe auf den Barbedarf |
| Welche Einkünfte zählen? | Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und anrechenbare Mittel des Kindes | Bereinigte Einkünfte beider Eltern sowie anrechenbare Mittel des Kindes |
| Wer erhält die Zahlung? | Regelmäßig der vertretende Elternteil | Das volljährige Kind; abweichende Zahlungswege sollten klar vereinbart sein |
Der Geburtstag ist ein Neuberechnungszeitpunkt. Ein bisheriger Zahlbetrag darf nicht ungeprüft fortgeschrieben oder eigenmächtig eingestellt werden.
Ein unbefristeter Unterhaltstitel endet nicht allein durch Volljährigkeit. Wer ohne Anpassung weniger zahlt, riskiert Vollstreckung. Umgekehrt muss das Kind die neue Berechnung und die Einkünfte beider Eltern offenlegen.
Wann besteht nach 18 weiter ein Unterhaltsanspruch?
Nach § 1602 BGB erhält Unterhalt nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Volljährige Kinder müssen deshalb grundsätzlich eigene Einkünfte und verwertbares Vermögen einsetzen. Während einer angemessenen ersten Berufsausbildung kann dennoch ein Anspruch bestehen, weil § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf in den Unterhalt einbezieht. Dazu können allgemeine Schule, betriebliche Ausbildung, Fachschule oder Studium gehören.
Besonders geschützt sind sogenannte privilegierte Volljährige. Das sind unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen sie minderjährigen Kindern hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht gleich und gehören nach § 1609 BGB zum ersten Rang. Fehlt nur eine Voraussetzung, liegt keine Privilegierung vor.
| Situation | Typische Einordnung | Folge für die Prüfung |
|---|---|---|
| 18 bis unter 21, unverheiratet, bei einem Elternteil wohnend, allgemeine Schule | Privilegiert volljährig | Erster Rang und gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern |
| Betriebliche Ausbildung | Nicht allein wegen des Alters privilegiert | Ausbildungsvergütung wird nach bereinigter Betrachtung angerechnet |
| Studium mit eigenem Haushalt | Regelmäßig nicht privilegiert | Angemessener Bedarf und Leistungsfähigkeit beider Eltern prüfen |
| Übergangs- oder Orientierungszeit | Nur für angemessene Dauer und bei nachvollziehbarem Ausbildungsplan | Bewerbungen, Fristen und ernsthafte Orientierung dokumentieren |
| Keine Ausbildung und keine ernsthafte Arbeitssuche | Bedürftigkeit kann entfallen | Volljährige müssen ihre Arbeitskraft grundsätzlich selbst einsetzen |
Allgemeine Schulausbildung meint einen auf einen allgemeinen Abschluss gerichteten, zeitlich und organisatorisch geprägten Schulbesuch. Berufsausbildung oder Studium sind nicht dasselbe.
- Alter: Die Privilegierung endet spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Familienstand: Das Kind muss unverheiratet sein.
- Wohnung: Es muss im Haushalt eines Elternteils leben.
- Schulart: Erforderlich ist allgemeine Schulausbildung, nicht bereits eine Berufsausbildung.

Wie wird der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt?
Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, wird sein Bedarf regelmäßig anhand der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Ausgangspunkt sind grundsätzlich die zusammengerechneten bereinigten Einkünfte beider Eltern. Der Tabellenbetrag ist noch nicht der Zahlbetrag: Volles Kindergeld und anrechenbare eigene Einkünfte des Kindes werden anschließend bedarfsdeckend abgezogen.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt weisen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien regelmäßig einen pauschalen Bedarf aus. Darin sind gewöhnliche Wohn- und Lebenshaltungskosten enthalten. Höhere tatsächliche Kosten führen nicht automatisch zu einem höheren Anspruch. Studiengebühren, Krankenversicherung oder besonderer Mehrbedarf können je nach Fall zusätzlich oder gesondert zu prüfen sein. Maßgeblich sind die im jeweiligen Zeitraum geltenden Leitlinien.
- Wohn- und Ausbildungsform klären: Elternhaushalt, eigener Haushalt, Schule, Ausbildung oder Studium bestimmen den Ausgangspunkt.
- Bedarf festlegen: Tabellenbedarf oder Pauschalbedarf nach den aktuellen Leitlinien ermitteln.
- Kindergeld vollständig abziehen: Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB mindert es bei Volljährigen den Barbedarf in voller Höhe.
- Eigene Einkünfte berücksichtigen: Ausbildungsvergütung, BAföG, Stipendium oder sonstige Mittel nach ihrer unterhaltsrechtlichen Behandlung prüfen.
- Ungedeckten Restbedarf bilden: Nur dieser Betrag wird auf leistungsfähige Eltern verteilt.
| Position | Wirkung auf den Bedarf | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Kindergeld | Bei Volljährigen grundsätzlich vollständig bedarfsdeckend | Auszahlung an einen Elternteil ändert die volle Anrechnung nicht |
| Ausbildungsvergütung | Nach Abzug anerkannter ausbildungsbedingter Aufwendungen grundsätzlich vollständig anrechenbar | Nettovergütung und konkrete Aufwendungen belegen |
| BAföG | Kann den ungedeckten Bedarf mindern | Zuschuss- und Darlehensanteile sowie zumutbare Antragstellung unterscheiden |
| Nebenjob im Studium | Einzelfallabhängig | Umfang, Ausbildungsbelastung und überobligatorische Tätigkeit prüfen |
| Unterkunft und Verpflegung durch einen Elternteil | Können als vereinbarter Naturalunterhalt berücksichtigt werden | Bewertung und Zahlungsweg transparent festhalten |
Der BGH rechnet bei Volljährigen sowohl das volle Kindergeld als auch die um anerkannte Ausbildungskosten bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich vollständig bedarfsdeckend an.
Wie wird der Zahlbetrag zwischen den Eltern aufgeteilt?
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Für volljährige Kinder wird daher bei jedem Elternteil zunächst das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen festgestellt. Danach ist zu prüfen, welcher geschützte Eigenbedarf gilt und welche vorrangigen Verpflichtungen bestehen. Nur die für die Quote einsetzbaren Beträge werden miteinander verglichen.
Eine hälftige Teilung ist nur dann das Ergebnis, wenn die maßgeblichen Einkommen nach allen Abzügen gleich hoch sind. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, muss der andere nicht automatisch mehr als den gesamten ungedeckten Bedarf oder mehr als nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit zahlen. Bei privilegierten Volljährigen gelten strengere Regeln; dennoch muss die konkrete Leistungsfähigkeit beider Eltern sauber geprüft werden.
Der bereits ermittelte Bedarf des volljährigen Kindes beträgt 900 Euro. Nach Abzug des vollen Kindergelds von 259 Euro und 300 Euro anrechenbarer Ausbildungsvergütung bleiben 341 Euro ungedeckt. Nach Bereinigung und geschütztem Eigenbedarf stehen bei Elternteil A 1.800 Euro und bei Elternteil B 1.200 Euro für die Quotenbildung zur Verfügung. Das Verhältnis beträgt 60 zu 40: A trägt rechnerisch 204,60 Euro, B 136,40 Euro. Weitere Unterhaltspflichten oder ein Titel können das Ergebnis verändern.
| Rechenschritt | Beispielbetrag | Ergebnis |
|---|---|---|
| Festgestellter Bedarf | 900,00 € | Ausgangspunkt |
| Volles Kindergeld | −259,00 € | 641,00 € verbleiben |
| Anrechenbare Ausbildungsvergütung | −300,00 € | 341,00 € ungedeckter Bedarf |
| Haftungsquote A / B | 60 % / 40 % | 204,60 € / 136,40 € |
Vereinfachte Darstellung mit Kindergeldstand 2026. Vor einer realen Forderung müssen Bedarf, Einkommensbereinigung, Eigenbedarf und Rang vollständig geprüft werden.
Steuern, Sozialabgaben, angemessene Vorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, weitere Unterhaltsberechtigte und besondere Belastungen können relevant sein. Abzüge werden nicht automatisch und nicht überall pauschal in gleicher Höhe anerkannt.

Wie lange müssen Eltern Ausbildung oder Studium finanzieren?
Eltern schulden grundsätzlich eine angemessene erste Berufsausbildung, die Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerte Neigungen des Kindes berücksichtigt und sich innerhalb ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Das Kind hat im Gegenzug die Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. Ein Studien- oder Ausbildungswechsel kann möglich sein, muss aber nachvollziehbar und rechtzeitig erfolgen.
Nicht jede Verzögerung beendet den Anspruch. Der BGH hält eine angemessene Orientierungsphase nach der Schule für möglich und verlangt eine Gesamtbetrachtung. Ein leichtes, vorübergehendes Versagen kann im Einzelfall hinzunehmen sein. Auch eine durch Schwangerschaft und Betreuung des eigenen Kindes verzögerte Ausbildungsaufnahme lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen, wenn die Ausbildung nach der Betreuungsphase und einer angemessenen Übergangszeit aufgenommen wird.
Je länger der Weg unterbrochen ist, desto wichtiger werden Information und Vertrauen. In XII ZB 415/16 hielt der BGH Ausbildungsunterhalt für ein Studium für unzumutbar, weil das Kind bei Studienbeginn bereits 25 Jahre alt war und den Vater nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hatte. Eltern müssen nicht unbegrenzt mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen, wenn der Kontakt zum Ausbildungsweg vollständig abreißt.
| Verlauf | Mögliche Folge | Sinnvolle Nachweise |
|---|---|---|
| Direkter Übergang Schule – Ausbildung oder Studium | Regelmäßig nachvollziehbarer Ausbildungsweg | Zulassung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulation |
| Angemessene Orientierungsphase | Kann unschädlich sein | Bewerbungen, Praktika, Beratung und feste Fristen |
| Fachwechsel in frühem Stadium | Kann akzeptiert werden | Gründe, Leistungsstand und neuer konkreter Plan |
| Längere Unterbrechung ohne Information | Anspruch kann gefährdet sein | Erklärung der Umstände und fortlaufende Kommunikation |
| Zweite Ausbildung oder späteres Studium | Kein Automatismus | Sachlicher Zusammenhang, ursprünglicher Plan, Begabung und Zumutbarkeit |
Starre Alters- oder Semestergrenzen gibt es nicht für jeden Fall. Entscheidend sind Ausbildungszusammenhang, Zielstrebigkeit, Information und wirtschaftliche Zumutbarkeit.
Welche Auskünfte, Unterlagen und Schritte sind nötig?
Das volljährige Kind trägt die Verantwortung für eine nachvollziehbare Berechnung. Es muss seinen Bedarf, die Ausbildung und eigene Einkünfte offenlegen. Gleichzeitig kann es nach § 1605 BGB von beiden Eltern Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie Belege verlangen, soweit dies zur Feststellung des Anspruchs erforderlich ist. Weil ein Elternteil die Quote nur kennt, wenn auch die Daten des anderen berücksichtigt werden, sollten die Auskünfte koordiniert und transparent ausgewertet werden.
- Status belegen: Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulation, Stundenplan oder Prüfungsstand vorlegen.
- Eigenes Einkommen offenlegen: Kindergeld, Vergütung, BAföG, Stipendium, Nebenjob und relevante Aufwendungen dokumentieren.
- Beide Eltern zur Auskunft auffordern: Einkommens- und Vermögensbelege mit Zeitraum und Frist benennen.
- Bedarf und Quote getrennt rechnen: Erst ungedeckten Bedarf, dann Leistungsfähigkeit und Haftungsanteile bestimmen.
- Naturalunterhalt vereinbaren: Wohnen, Essen oder Versicherungsbeiträge und ihre Bewertung schriftlich festhalten.
- Alten Titel klären: Befristung, Gläubiger, Zahlbetrag und Anpassungsweg prüfen; nicht eigenmächtig kürzen.
- Änderungen mitteilen: Abschluss, Abbruch, Fachwechsel, neues Einkommen oder Auszug zeitnah offenlegen.
Für Unterhalt aus der Vergangenheit gelten die Voraussetzungen des § 1613 BGB. Wer erst Monate später Auskunft verlangt oder eine Forderung beziffert, kann Ansprüche für frühere Zeiträume verlieren. Schreiben sollten deshalb nachweisbar zugehen. Bei Streit über einen fortbestehenden Titel, die Privilegierung oder einen langen Ausbildungsweg ist eine einzelfallbezogene Prüfung besonders wichtig.
Das volljährige Kind steht rechtlich zwischen beiden Eltern und sollte beiden dieselben Informationen geben. Verdeckte Teilabsprachen erschweren die Quotenberechnung und können zu Doppelzahlungen oder ungedeckten Beträgen führen.

Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und privilegierte Volljährige
- BGB§ 1605 – Auskunftspflicht
- BGB§ 1606 – Haftungsanteile mehrerer Pflichtiger
- BGB§ 1609 – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- BGB§ 1610 – Maß des Unterhalts und Berufsausbildung
- BGB§ 1612b – Anrechnung des Kindergelds
Rechtsprechung
Bei volljährigen Kindern sind das staatliche Kindergeld und die um anerkannte Ausbildungskosten bereinigte Ausbildungsvergütung grundsätzlich jeweils in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen.
Entscheidung öffnenEltern schulden eine der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende Berufsausbildung. Auch ein leichteres, vorübergehendes Versagen kann im Einzelfall hinzunehmen sein.
Entscheidung öffnenEine durch Schwangerschaft und anschließende Betreuung des eigenen Kindes verzögerte Ausbildungsaufnahme lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen, wenn die Ausbildung nach der Betreuungsphase und angemessener Übergangszeit aufgenommen wird.
Entscheidung öffnenEin spät aufgenommenes Studium kann für einen Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits 25 Jahre alt ist und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Endet Kindesunterhalt automatisch mit 18?
Nein. Während allgemeiner Schule, Ausbildung oder Studium kann der Anspruch fortbestehen. Mit der Volljährigkeit ändern sich aber Berechnung, Kindergeldanrechnung, Vertretung und die Haftung beider Eltern.
Müssen beide Eltern ab 18 immer gleich viel zahlen?
Nein. Beide sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig, haften aber nach ihren bereinigten Einkünften und ihrer Leistungsfähigkeit. Eine hälftige Teilung ergibt sich nur bei entsprechenden gleichen Rechengrößen.
Wird Kindergeld bei Volljährigen vollständig angerechnet?
Ja. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB mindert das auf das volljährige Kind entfallende Kindergeld den Barbedarf grundsätzlich in voller Höhe.
Wer bekommt den Unterhalt nach dem 18. Geburtstag?
Der Anspruch steht dem volljährigen Kind zu. Zahlungen sollten grundsätzlich an das Kind erfolgen, sofern nicht klar vereinbart oder bevollmächtigt ist, dass ein Elternteil sie entgegennimmt.
Muss Ausbildungsvergütung angerechnet werden?
Grundsätzlich ja. Die Netto-Ausbildungsvergütung wird nach Abzug anerkannter ausbildungsbedingter Aufwendungen bedarfsdeckend berücksichtigt. Die konkrete Bereinigung richtet sich nach den anwendbaren Leitlinien und Nachweisen.
Was bedeutet privilegiert volljährig?
Privilegiert ist ein unverheiratetes Kind unter 21, das im Haushalt eines Elternteils lebt und eine allgemeine Schulausbildung besucht. Es steht minderjährigen Kindern im ersten Rang und bei der gesteigerten Unterhaltspflicht weitgehend gleich.
Endet ein Minderjährigentitel mit 18?
Nur wenn er wirksam befristet ist. Ein unbefristeter Titel kann fortbestehen, obwohl der Anspruch ab Volljährigkeit neu berechnet werden muss. Eine Anpassung oder Herausgabe sollte rechtssicher geklärt werden.
Quellen
- BGB §§ 1601 bis 1615 – Verwandtenunterhalt
- OLG Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle 2026 (PDF)
- BMF – Kindergeld 2026
- BGH XII ZR 34/03 – Kindergeld und Ausbildungsvergütung
- BGH XII ZR 54/04 – Angemessener Ausbildungsweg
- BGH XII ZR 127/09 – Verzögerte Ausbildungsaufnahme
- BGH XII ZB 415/16 – Spätes Studium und Information der Eltern
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.