
Ein volljähriges Kind kann bei der Familienkasse beantragen, dass festgesetztes Kindergeld an es selbst ausgezahlt wird. Nach § 74 Abs. 1 EStG kommt eine Abzweigung insbesondere in Betracht, wenn die kindergeldberechtigte Person ihre gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Auch fehlende Leistungsfähigkeit dieser Person kann erfasst sein. Dagegen reicht es nicht, dass die Eltern nichts überweisen: Deckt das Kind seinen Unterhalt bereits vollständig durch eigene Einkünfte oder Bezüge, scheidet die Abzweigung nach dem BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 10/24 aus. Volljährigkeit, Auszug und ein eigenes Konto allein genügen nicht.
Kurzantwort
Prüfen Sie getrennt, ob überhaupt Kindergeld zusteht und ob es an Sie statt an die berechtigte Person ausgezahlt werden darf. Stellen Sie den Abzweigungsantrag KG 11e bei der zuständigen Familienkasse, legen Sie Wohnsituation, Ausbildung, eigenes Einkommen und die tatsächliche Unterstützung beider Eltern offen und reichen Sie die passenden Nachweise ein. Die Familienkasse entscheidet über Voraussetzungen und Umfang; eine Kontoverbindung allein ersetzt diesen Bescheid nicht.
Was ändert die Abzweigung – und was bleibt beim Elternteil?
Kindergeldberechtigung und Auszahlungsempfänger sind zwei verschiedene Fragen. Bei einer Abzweigung nach § 74 EStG bleibt die ursprüngliche Anspruchsberechtigung grundsätzlich bestehen. Die Familienkasse bestimmt für das betreffende Kind aber einen anderen Zahlungsempfänger. Das Kind wird durch die Abzweigung nicht automatisch selbst zum Kindergeldberechtigten.
Der BFH hat diese Trennung im Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 10/24, Gründe II.2.b.bb ausdrücklich erläutert. Dieser Ratgeber betrifft die Abzweigung von Kindergeld nach dem EStG an volljährige Kinder. Besondere eigene Ansprüche nach anderen Regelungen oder grenzüberschreitende Zuständigkeiten müssen gesondert geprüft werden.
Auch ein Kindergeldantrag durch eine Person mit berechtigtem Interesse nach § 67 EStG beantwortet noch nicht, an wen ausgezahlt wird. Fehlt ein Kindergeldantrag oder eine Festsetzung, sprechen Sie diesen Punkt deshalb zusätzlich bei der Familienkasse an. Die allgemeine Berechtigung und Altersgrenzen erläutert Kindergeld.
Wann kommt eine direkte Auszahlung nach § 74 EStG in Betracht?
Ausgangspunkt ist das für das Kind festgesetzte Kindergeld. § 74 Abs. 1 erfasst die Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Er nennt außerdem die fehlende Leistungsfähigkeit der berechtigten Person sowie den Fall, dass diese deshalb nur weniger Unterhalt schuldet als das in Betracht kommende Kindergeld.
| Situation | Bedeutung für die Abzweigung |
|---|---|
| Das Kind benötigt Unterhalt; die berechtigte Person erfüllt ihre bestehende Pflicht nicht | Ein Abzweigungsantrag kommt in Betracht. Bedarf und tatsächliche Unterstützung müssen nachvollziehbar dargelegt werden. |
| Die berechtigte Person kann mangels Leistungsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt zahlen | § 74 Abs. 1 Satz 2 erfasst diesen besonderen Grund. Fehlende Leistungsfähigkeit ist von fehlender Bedürftigkeit des Kindes zu unterscheiden. |
| Das Kind erhält Unterstützung, etwa Geld oder Versorgung im Haushalt | Art, Umfang und Wert der tatsächlichen Leistungen sind zu prüfen. Fehlende Überweisungen belegen allein keine fehlende Unterstützung. |
| Das volljährige Kind deckt seinen Unterhalt vollständig aus eigenen Einkünften oder Bezügen | Nach BFH III R 10/24 keine Abzweigung wegen bloß ausbleibender Elternzahlungen. |
| Die Eltern möchten nur auf das Konto des Kindes überweisen lassen | Eine solche Zahlungsanweisung ersetzt keinen Abzweigungsbescheid und schafft keine fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen. |
Die Tabelle ist eine erste Einordnung. Auch die übrigen Kindergeldvoraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls bleiben zu prüfen.
Das Wort „kann“ bedeutet keine freie Entscheidung ohne rechtliche Bindung. Die Familienkasse muss gesetzliche Voraussetzungen und Ermessen beachten; § 5 AO bindet die Ermessensausübung an Zweck und Grenzen der Ermächtigung. Eine vollständige Auszahlung ist daher nicht in jedem Unterstützungsfall automatisch zugesagt.
Zählt nur Geld – oder auch Wohnen und Verpflegung?
Unterhalt umfasst nach § 1610 BGB den gesamten Lebensbedarf und grundsätzlich auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Für die tatsächliche Versorgung zählt deshalb nicht nur eine mit „Unterhalt“ beschriftete Überweisung. Dokumentieren Sie auch Unterkunft, Verpflegung und unmittelbar übernommene notwendige Kosten.
Wer im Elternhaushalt versorgt wird, sollte den Antrag nicht allein damit begründen, dass kein Bargeld ausgezahlt wird. Umgekehrt sagt eine gemeinsame Hausanschrift noch nicht, ob wirklich ein gemeinsamer Haushalt besteht. Das offizielle Formular fragt auch nach einer eigenständigen Wohnung im selben Haus und verlangt dafür eine Kopie des Mietvertrags.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt für die Auszahlung an das Kind einen eigenständigen Haushalt mit eigener Versorgung. Legen Sie die tatsächlichen Verhältnisse offen, insbesondere wenn Sie nur zeitweise bei den Eltern wohnen oder diese einzelne Kosten übernehmen. Eine bloße Ummeldung oder eine selbst gewählte pauschale Bewertung ersetzt keine Prüfung.
Der Antrag fragt nach den Leistungen von Vater und Mutter. Verschweigen Sie weder Unterstützung des kindergeldbeziehenden Elternteils noch Leistungen der anderen Seite. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Gesamtdarstellung; die formale Kindergeldberechtigung und die jeweilige Unterhaltspflicht bleiben gesonderte Fragen.
Warum eigenes Einkommen den Antrag ausschließen kann
Eltern und Kinder sind nach § 1601 BGB als Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist aber nur unterhaltsberechtigt, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Vergütung, Stipendien und sonstige Bezüge dürfen deshalb bei der Prüfung nicht ausgeblendet werden.
Im BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 10/24 verfügte der volljährige Sohn während eines dualen Studiums über Ausbildungsvergütung und ein Stipendium. Nach den bindenden Feststellungen war sein Unterhalt dadurch gesichert. Die Mutter war aus diesem Grund nicht unterhaltspflichtig. Der BFH hob die Abzweigungsentscheidung auf und verneinte auch eine entsprechende Anwendung des § 74 EStG bei fehlender Bedürftigkeit.
Der Unterschied ist wesentlich: Die Eltern können einen vorhandenen Bedarf nicht decken, oder das Kind hat wegen eigener Mittel gar keinen ungedeckten Unterhaltsbedarf. Das sind rechtlich verschiedene Konstellationen. Aus der Entscheidung folgt zugleich keine für alle Kinder identische Einkommensgrenze. Maßgeblich sind der konkrete Bedarf und die unterhaltsrechtlich anzurechnenden Mittel.
Eine Person befindet sich in einer ersten Berufsausbildung und erhält eine Vergütung. Auch wenn die Voraussetzungen für Kindergeld weiter erfüllt sind, kann die eigene Vergütung zusammen mit weiteren anrechenbaren Bezügen den Unterhalt bereits vollständig sichern. Dann führt die fehlende Elternüberweisung nicht allein zur Abzweigung. Bleibt dagegen ein Bedarf offen, müssen die weiteren Voraussetzungen geprüft werden. Das Beispiel enthält bewusst keine pauschale Einkommensgrenze.
Die Berücksichtigung volljähriger Kinder richtet sich über § 63 EStG nach § 32 Abs. 3 bis 5 EStG. Nach einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium enthält § 32 Abs. 4 außerdem Regeln zur Erwerbstätigkeit. Eine fortbestehende Kindergeldzahlung beweist deshalb weder unveränderte Ausbildungsbedingungen noch unveränderte Abzweigungsvoraussetzungen.
Wie stelle ich den Abzweigungsantrag und welche Nachweise helfen?
Verwenden Sie den auf der offiziellen BA-Seite verlinkten Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag (KG 11e). Die Familienkasse verlangt nach ihrer Verfahrensinformation einen schriftlichen und unterschriebenen Antrag. Das Ausfüllen am Bildschirm allein ersetzt die notwendige Einreichung nicht. Nutzen Sie die zuständige Familienkasse und bewahren Sie eine Kopie mit einem Nachweis des Eingangs auf.
- Zuordnung ermöglichen: Geben Sie Ihre Personalien, steuerliche Identifikationsnummer, Anschrift und, soweit bekannt, Kindergeldnummer sowie bisher zuständige Familienkasse an.
- Aktuellen Status belegen: Fügen Sie etwa Schul-, Ausbildungs- oder Studiennachweise bei. Kennzeichnen Sie Unterlagen, die bereits vorliegen oder noch nachgereicht werden.
- Wohnsituation erklären: Beschreiben Sie den eigenen Haushalt und reichen Sie passende Unterlagen ein. Bei eigener Wohnung im selben Haus fragt KG 11e ausdrücklich nach einer Mietvertragskopie.
- Unterhalt konkret auflisten: Geben Sie für beide Eltern an, ob und in welcher Höhe sie unterstützen. Eine Übersicht nach Monaten mit passenden Zahlungs- und Kostenbelegen macht Abweichungen nachvollziehbar.
- Eigene Mittel und Bedarf darlegen: Halten Sie Vergütungsabrechnungen, Bescheide über Ausbildungsförderung oder Stipendien sowie nachvollziehbare Kosten bereit. Nicht jedes Dokument steht als Pflichtanlage im Formular; die Familienkasse kann weitere Aufklärung benötigen.
- Auszahlung und Erklärung vervollständigen: Tragen Sie die Bankverbindung ein, prüfen Sie Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben, unterschreiben Sie und reichen Sie Antrag und Nachweise ein.
Die aktuelle offizielle Verlinkung führt bei dieser Prüfung zu einem Formular mit dem Druckstand Juli 2022. Das ist der aufgedruckte Formularstand, nicht das Prüfdatum dieses Artikels und keine Behauptung eines neu herausgegebenen Formulars von 2026. Folgen Sie bei späterer Antragstellung der dann aktuellen offiziellen Downloadseite.
Was passiert nach dem Antrag – und bei einer Ablehnung?
Die Familienkasse prüft die Angaben und kann weitere Unterlagen verlangen. Da eine Abzweigung in die Rechtsposition der bisherigen berechtigten Person eingreift, soll ihr nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erheblichen Tatsachen gegeben werden. Die Vorschrift enthält Ausnahmen. Ein Streit der Eltern mit dem Kind wird dadurch nicht allein nach der zuerst eingegangenen Behauptung entschieden.
Reagieren Sie auf Rückfragen innerhalb der gesetzten Frist. Stellen Sie widersprüchliche Angaben konkret gegenüber: Für welchen Monat soll welche Zahlung erfolgt sein, welche Wohnkosten wurden tatsächlich übernommen und wodurch ist das belegt? Der Antrag ist keine Garantie einer sofortigen Zahlung. Eine feste allgemeine Bearbeitungsdauer lässt sich daraus nicht ableiten.
Prüfen Sie im Bescheid besonders Empfänger, Zeitraum, Umfang und Begründung. Gegen eine ablehnende Abzweigungsentscheidung nach dem EStG kommt grundsätzlich ein Einspruch in Betracht; § 355 Abs. 1 AO nennt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Maßgeblich sind die konkrete Bekanntgabe und die Rechtsbehelfsbelehrung. Lassen Sie Unklarheiten oder einen bereits fortgeschrittenen Fristablauf umgehend prüfen.
Eine neue formlose Nachfrage ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf. Bei einem Einspruch sollte erkennbar sein, welcher Bescheid angegriffen wird und welche tatsächliche oder rechtliche Bewertung unzutreffend sein soll. Legen Sie fehlende Belege nach und unterscheiden Sie einen Streit um die Kindergeldberechtigung von einem Streit um den Auszahlungsempfänger.
Bleibt die Abzweigung bei neuer Ausbildung oder höherem Einkommen bestehen?
Eine frühere Bewilligung ist kein Freibrief für alle späteren Lebenslagen. § 68 Abs. 1 EStG verlangt die unverzügliche Mitteilung erheblicher Änderungen; volljährige Kinder müssen auf Verlangen bei der Aufklärung mitwirken. Auch das Formular KG 11e weist ausdrücklich auf Änderungen hin.
- Ausbildung und Tätigkeit: Beginn, Ende, Abbruch oder Wechsel von Ausbildung und Studium sowie eine geänderte Erwerbstätigkeit können die Kindergeldvoraussetzungen berühren.
- Eigene Mittel: Neue Vergütung, ein Stipendium oder veränderte Förderung können die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit und damit die Abzweigung verändern.
- Elterliche Unterstützung: Wiederaufgenommene Zahlungen, übernommene Kosten oder eine Rückkehr in den Elternhaushalt müssen in die Prüfung einbezogen werden.
- Nachweisbare Mitteilung: Beschreiben Sie Änderung und Zeitpunkt konkret, fügen Sie Belege bei und bewahren Sie einen Eingangsbeleg auf. Fragen Sie bei Unklarheiten ausdrücklich nach der weiteren Behandlung.
Der Wechsel in eine weitere Ausbildung allein erlaubt weder die pauschale Aussage „immer weiterzahlen“ noch „automatisch ausgeschlossen“. Zu prüfen sind die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 EStG, der konkrete Unterhaltssachverhalt und der bestehende Bescheid. Die Entscheidung III R 10/24 betrifft insbesondere fehlende Bedürftigkeit wegen eigener Mittel und beantwortet nicht jede andere Konstellation einer weiteren Ausbildung.
Fortlaufende Überweisungen sind keine verlässliche Bestätigung, dass jede gemeldete Änderung bereits abschließend geprüft wurde. Ausgezahlt zu bekommen und das Geld endgültig behalten zu dürfen sind verschiedene Fragen. Bei einer Aufhebung oder Rückforderung müssen Adressat, Rechtsgrundlage, Zeitraum und Rechtsbehelf gesondert geprüft werden.
Wie vermeide ich Fehler bei Kontoänderung und Unterhaltsberechnung?
Eine Überweisung auf das Konto des Kindes auf Wunsch des Elternteils ist von einer förmlichen Abzweigung zu unterscheiden. Der BFH-Beschluss vom 10. April 2012 – III B 131/11 betraf eine Rückforderung gegenüber dem Elternteil trotz Zahlungen auf das Konto der Tochter. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der BFH stellte klar, dass eine bloß einvernehmliche Abzweigung ohne gesetzliche Voraussetzungen nicht vorgesehen ist, insbesondere wenn die elterliche Unterstützung das Kindergeld übersteigt.
Die Entscheidung erlaubt nicht die Aussage, bei jeder Rückforderung hafte zwingend dieselbe Person. Sie zeigt aber: Ein anderes Bankkonto ändert die rechtliche Stellung nicht automatisch. Prüfen Sie, ob wirklich ein Abzweigungsbescheid vorliegt oder nur eine abweichende Kontoverbindung hinterlegt wurde.
Auch die Unterhaltsberechnung muss zur tatsächlichen Auszahlung passen. Nach § 1612b Abs. 1 BGB wird Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs verwendet, bei Volljährigen grundsätzlich in voller Höhe. Die Auszahlung an das Kind ist kein Grund, dasselbe Kindergeld zweimal als zusätzliche Leistung anzusetzen oder einen bestehenden Unterhaltstitel ungeprüft selbst umzuschreiben.
Prüfen Sie abschließend: Sind Kindergeldstatus, Zahlungsempfänger und Unterhaltsrechnung getrennt dokumentiert? Sind beide Elternleistungen sowie eigene Mittel erfasst? Gibt es einen Bescheid mit klarem Zeitraum? Weitere Berechnungsschritte finden Sie unter Kindesunterhalt ab 18; zum Zusammenspiel mit Ausbildungsförderung unter BAföG und Unterhalt. Bei einem bestehenden Titel hilft Unterhaltstitel prüfen und ändern.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- EStG§ 74 – Auszahlung in Sonderfällen
- EStG§ 63 – Berücksichtigungsfähige Kinder
- EStG§ 32 – Volljährige Kinder und Ausbildung
- EStG§ 67 – Antrag auf Kindergeld
- EStG§ 68 – Mitwirkung und Mitteilung von Änderungen
- BGB§ 1601 – Unterhaltspflicht in gerader Linie
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit
- BGB§ 1610 – Umfang des Unterhalts
- BGB§ 1612b – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- AO§ 5 – Ermessen
- AO§ 91 – Anhörung Beteiligter
- AO§ 355 – Einspruchsfrist
Rechtsprechung
Keine Abzweigung an ein volljähriges Kind, wenn eigene Einkünfte oder Bezüge seinen Unterhalt vollständig sichern. Fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern ist von fehlender Bedürftigkeit des Kindes zu unterscheiden.
Entscheidung öffnenNichtzulassungsbeschwerde im Rückforderungsfall zurückgewiesen. Konto des Kindes und einvernehmlicher Wunsch ersetzen die gesetzlichen Abzweigungsvoraussetzungen nicht.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich mit 18 automatisch mein Kindergeld selbst bekommen?
Nein. Volljährigkeit allein ändert weder die kindergeldberechtigte Person noch automatisch den Zahlungsempfänger. Für eine Abzweigung müssen die Voraussetzungen des § 74 EStG vorliegen und die Familienkasse muss entsprechend entscheiden.
Reicht eine eigene Wohnung für den Abzweigungsantrag?
Nein. Der eigene Haushalt ist ein wichtiger Teil der tatsächlichen Verhältnisse. Zusätzlich müssen insbesondere die Kindergeldvoraussetzungen, der Unterhaltssachverhalt und die eigene Bedürftigkeit geprüft werden.
Kann Kindergeld abgezweigt werden, wenn meine Eltern nicht zahlen können?
Das kann nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Die fehlende Leistungsfähigkeit der berechtigten Person ist gesetzlich erfasst. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Kind seinen Unterhalt bereits selbst deckt.
Schließt eine Ausbildungsvergütung die Abzweigung immer aus?
Nicht allein ihr Vorhandensein. Entscheidend ist, ob eigene Einkünfte und Bezüge den Unterhalt vollständig sichern. Ist das der Fall, scheidet die Abzweigung nach BFH III R 10/24 aus. Eine einheitliche pauschale Einkommensgrenze folgt daraus nicht.
Welches Formular brauche ich?
Die Bundesagentur für Arbeit verlinkt den Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes – Abzweigungsantrag KG 11e. Reichen Sie ihn nach den Verfahrenshinweisen unterschrieben bei der zuständigen Familienkasse ein und ergänzen Sie die erforderlichen Nachweise.
Müssen meine Eltern dem Antrag zustimmen?
§ 74 EStG macht die Abzweigung nicht allgemein von einer Zustimmung abhängig. Die betroffene berechtigte Person soll grundsätzlich zu erheblichen Tatsachen angehört werden. Auch ein Einvernehmen ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Gilt eine frühere Abzweigung bei einer weiteren Ausbildung automatisch weiter?
Verlassen Sie sich nicht allein auf fortlaufende Überweisungen. Melden Sie Änderungen und lassen Sie Kindergeldvoraussetzungen, eigenen Unterhaltsbedarf und die Wirkung des bestehenden Bescheids prüfen. Der Ausbildungswechsel allein beantwortet nicht alle diese Fragen.
Was kann ich bei einer Ablehnung tun?
Prüfen Sie die Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen eine ablehnende EStG-Abzweigungsentscheidung kommt grundsätzlich Einspruch in Betracht, regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Klären Sie Frist und fehlende Nachweise rechtzeitig.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
