Unterhalt

Kindesunterhalt in Elternzeit 2026: Weiterzahlen?

Weniger Gehalt bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt. Entscheidend sind Betreuung, verfügbare Mittel, Erwerbsmöglichkeiten und ein bestehender Titel.

Rechner und geordnete Rechensteine neben einem Holzsymbol für ein Kind

Elternzeit beendet die Kindesunterhaltspflicht nicht automatisch. Wenn Sie für ein Kind außerhalb Ihres Haushalts Barunterhalt zahlen und ein weiteres Kind betreuen, müssen die Aufgabenverteilung in der neuen Familie und Ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Eine gerechtfertigte Rollenwahl kann eine Einkommensminderung erklären; Elterngeld und weitere verfügbare Mittel bleiben zu berücksichtigen. Fehlt eine ausreichende Rechtfertigung, können zumutbar erzielbare Einkünfte eine Rolle spielen. Ein bestehender Unterhaltstitel wird durch die Elternzeit allein nicht geändert.

Kurzantwort

Die Regeln gelten für unterhaltspflichtige Mütter und Väter. Bei der gesteigerten Pflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern ist Elterngeld nicht pauschal um 300 Euro beziehungsweise Elterngeld Plus um 150 Euro zu kürzen: § 11 Satz 4 BEEG enthält eine Ausnahme. Daraus folgt aber weder ein bestimmter Zahlbetrag noch der Wegfall des eigenen Selbstbehalts.

Elternzeit, Elterngeld und Unterhalt: Welche Prüfung ist gemeint?

§ 15 BEEG regelt den Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Eine zulässige berufliche Auszeit beantwortet noch nicht, welche Unterhaltsfolgen ein Einkommensrückgang hat. Elterngeld wiederum ist eine Leistung mit eigenen Bezugsregeln. Für den Kindesunterhalt sind Bedarf, verfügbare Mittel und Leistungsfähigkeit zu prüfen.

FrageMaßgebliche GrundlageWas daraus noch nicht folgt
Darf ich Elternzeit nehmen?§ 15 BEEG und die arbeitsrechtlichen VoraussetzungenDass eine bestehende Unterhaltszahlung automatisch entfällt
Wie wirkt sich Elterngeld aus?§ 11 BEEG und der jeweils betroffene UnterhaltsanspruchDass ein Grundbetrag in jedem Fall geschützt ist
Kann ich weniger Unterhalt zahlen?Insbesondere § 1603 BGB sowie gegebenenfalls die Änderung des TitelsDass die neue Arbeitgeberbescheinigung einen Titel ersetzt

Die drei Fragen müssen zusammen betrachtet, aber rechtlich getrennt beantwortet werden.

Warum bleibt das ältere Kind bei einem neuen Baby wichtig?

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, erfüllt er dessen Unterhalt regelmäßig durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 BGB). Die Betreuung eines neuen Kindes erfüllt jedoch nicht zugleich die Pflicht gegenüber einem anderen Kind, das beim früheren Partner lebt. Wer bisher für dieses Kind Barunterhalt leistet, muss dessen Anspruch in die weitere Familienplanung einbeziehen.

Minderjährige Kinder stehen nach § 1609 Nr. 1 BGB im selben ersten Rang; die Reihenfolge ihrer Geburt oder die Beziehung ihrer Eltern schafft keinen Vorrang. Im selben Rang stehen unverheiratete Volljährige unter 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren. Für andere Volljährige, etwa Studierende mit eigenem Haushalt, gelten andere Rang- und Erwerbsmaßstäbe. Mehr dazu im Ratgeber Kindesunterhalt ab 18.

Wann kann die Betreuung in der neuen Familie gerechtfertigt sein?

Der BGH verlangt eine Prüfung der konkreten Rollenwahl. Wirtschaftliche Gründe oder andere Gründe von vergleichbarem Gewicht müssen die Aufgabenteilung rechtfertigen. Wenn dadurch die Versorgung eines älteren Kindes beeinträchtigt wird, muss das Interesse der neuen Familie an dieser Aufteilung dessen Interesse an der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegen (BGH, 11.02.2015, XII ZB 181/14, Rn. 14–17). Eine private Einigung der neuen Partner allein genügt nicht.

  • Arbeitszeiten, tatsächliche Verdienstmöglichkeiten und berufliche Bindungen beider neuen Eltern dokumentieren.
  • Darlegen, weshalb der andere Elternteil die Betreuung nicht in vergleichbarer Weise übernehmen kann.
  • Gesundheitliche oder besondere Betreuungsgründe mit geeigneten Nachweisen erläutern.
  • Mögliche Betreuung, Wegezeiten und die geplante Rückkehr oder Teilzeit konkret beschreiben.

Ein höherer Verdienst des neuen Partners ist ein möglicher Gesichtspunkt, aber keine automatische Freistellung. Die Begründung muss gerade die gewählte Aufteilung erklären. Eine allgemeine Erklärung, das Familienleben werde so angenehmer, ersetzt diese Prüfung nicht.

Wie zählen Basiselterngeld und Elterngeld Plus?

Nach dem am 13. Oktober 2026 geprüften § 11 BEEG berührt Elterngeld Unterhaltspflichten grundsätzlich erst oberhalb von 300 Euro monatlich, Elterngeld Plus oberhalb von 150 Euro. Für die in Satz 4 genannten Fälle gilt dieser Schutz jedoch nicht. Dazu zählt § 1603 Abs. 2 BGB mit der gesteigerten Unterhaltspflicht. In dieser Konstellation darf deshalb nicht ohne Weiteres ein solcher Grundbetrag vom Elterngeld abgezogen werden.

KonstellationEinordnung
Allgemeine Regel des § 11 BEEGGrundsätzlich geschützter Monatsbetrag von 300 Euro; bei Elterngeld Plus 150 Euro
Gesteigerte Verpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGBAusnahme nach § 11 Satz 4 BEEG; kein pauschaler Abzug dieser Beträge
Tatsächliche LeistungsfähigkeitSelbstbehalt, weitere Einkünfte und sonstige maßgebliche Umstände bleiben zu prüfen

Bei Mehrlingsgeburten sieht § 11 Satz 3 BEEG eine Vervielfachung der allgemeinen Schutzbeträge vor; auch hier bleibt die Ausnahme des Satzes 4 zu beachten.

Anrechenbares Einkommen ist nicht gleich geschuldeter Unterhalt. Ein Elterngeldbescheid allein sagt nicht, welcher Betrag für das ältere Kind verfügbar ist. Benötigt werden der vollständige Bescheid, Bezugsmonate, tatsächliche Zahlungen und die übrigen Einnahmen. Eine aktuelle allgemeine Berechnung erläutert unser Ratgeber zur Unterhaltsberechnung.

Was hat der BGH zur längeren Bezugsdauer entschieden?

Im Beschluss vom 11. Februar 2015 ging es um eine barunterhaltspflichtige Mutter, die nach der Geburt eines weiteren Kindes Elternzeit nahm und nach damaligem Recht ihr Elterngeld über einen längeren Zeitraum auszahlen ließ. Der BGH akzeptierte die begründete Rollenwahl und beanstandete die längere Auszahlung jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des betreuten Kindes nicht (Rn. 18–23). Die Rechtsbeschwerde gegen die Herabsetzung blieb erfolglos.

Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Unterhaltspause für jede Elternzeit. Sie verbindet die Bewertung mit einer zu respektierenden Rollenwahl, Kleinkindbetreuung, Elterngeldbezug und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Die damalige Auszahlungsregel und die damaligen Geldbeträge sind keine Berechnungsvorlage für 2026. Insbesondere lässt sich daraus keine allgemeine dreijährige Befreiung von Barunterhalt ableiten.

Können Teilzeit oder fiktive Einkünfte verlangt werden?

Wird die Rollenwahl unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, kann die Verpflichtung zu zumutbarer Erwerbstätigkeit fortbestehen. Auch bei grundsätzlich akzeptierter Aufgabenverteilung ist eine Nebentätigkeit je nach Situation zu prüfen; für Kleinkindbetreuung während des Elterngeldbezugs enthält die genannte BGH-Entscheidung eine wichtige Begrenzung. „Immer Vollzeit“ und „während Elternzeit nie arbeiten“ sind deshalb ungeeignete Pauschalregeln.

Fiktive Einkünfte dürfen nicht nur daraus abgeleitet werden, dass Geld für den Unterhalt fehlt. Nach dem BVerfG müssen unzureichende Erwerbsbemühungen und objektiv erzielbare Einkünfte zusammen vorliegen. Qualifikation, Gesundheit und tatsächlich verfügbare Stellen sind zu berücksichtigen (18.06.2012, 1 BvR 1530/11, Rn. 12–20). Das frühere Nettogehalt ist damit kein automatisch festgeschriebener Betrag. Die Entscheidung betrifft den allgemeinen Maßstab für Einkommenszurechnung, keine spezielle Genehmigung von Elternzeit.

Halten Sie umsetzbare Arbeitszeitmodelle und Arbeitgeberantworten fest. Bei behaupteten Einkünften sollten Tätigkeit, Arbeitszeit und erreichbarer Verdienst konkret benannt werden. Zur Dokumentation von Erwerbsmöglichkeiten siehe auch Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit.

Welche Bedeutung hat der neue Partner?

Ein neuer Partner ist durch die Beziehung allein nicht unmittelbar zum Unterhalt für Ihr Kind aus einer früheren Beziehung verpflichtet. Seine Einkünfte werden daher nicht einfach vollständig als Ihre Einkünfte behandelt. Trotzdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der neuen Familie relevant sein: etwa für die Begründung der Rollenwahl oder dafür, ob Ihr eigener Lebensbedarf anderweitig gedeckt ist.

Bei unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Babys kann ein eigener Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bestehen. Anspruch, Bedarf und Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils müssen tatsächlich geprüft werden. Das kann Ihre verfügbaren Mittel beeinflussen; eine bloß vermutete Zahlung darf nicht als feststehender Geldzufluss eingesetzt werden. Kindesunterhalt für das Baby und Ihr eigener Betreuungsunterhalt sind außerdem verschiedene Ansprüche.

Wie lässt sich ein bestehender Unterhaltstitel anpassen?

Beschaffen Sie zuerst den vollständigen Unterhaltstitel. Für gerichtliche Entscheidungen gilt § 238 FamFG; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden, etwa eine Jugendamtsurkunde, § 239 FamFG. Eine neue Berechnung oder die Anmeldung der Elternzeit verändert diese Dokumente nicht automatisch.

  1. Zeitpunkt, Dauer und Begründung der Elternzeit sowie die neue Einkommenslage mit Belegen zusammenstellen.
  2. Den Anspruch für die betroffenen Monate neu prüfen lassen und die Gegenseite rechtzeitig mit nachvollziehbaren Unterlagen um Anpassung bitten.
  3. Eine rechtssichere einvernehmliche Regelung oder erforderlichenfalls einen gerichtlichen Abänderungsantrag klären.
  4. Bei drohender Vollstreckung gesondert prüfen lassen, ob einstweiliger Vollstreckungsschutz nach § 242 FamFG beantragt werden muss.

Checkliste: Was gehört in die Unterlagen?

  • Vollständiger Titel, letzte Berechnung und Übersicht über geleistete Zahlungen und Rückstände.
  • Elternzeitbestätigung und Elterngeldbescheid mit Bezugsmonaten, Variante und Zahlungsnachweisen.
  • Lohnabrechnungen vor und während der Elternzeit, weitere Einkünfte und erforderliche Vermögensnachweise.
  • Geburtsnachweise sowie Angaben zu Betreuung, Alter und Ausbildungsstatus aller betroffenen Kinder.
  • Konkrete Begründung der Aufgabenverteilung in der neuen Familie und Nachweise zu Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten.
  • Erforderliche Unterlagen zu eigenen Unterhaltsansprüchen und zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs.
  • Korrespondenz über die Anpassung einschließlich nachweisbarem Zugang und Datum.

§ 1605 BGB ermöglicht erforderliche Einkommens- und Vermögensauskünfte samt Belegen. Die Zusammenstellung hilft, eine echte Betreuungssituation von einem nur behaupteten Einkommensausfall zu unterscheiden. Für die Elternteilseite, die Kindesunterhalt geltend macht, kann eine Beistandschaft beim Jugendamt Unterstützung bieten. Bei widersprechenden Interessen braucht der zahlungspflichtige Elternteil eigene Beratung.

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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 181/14

Bei zu respektierender Rollenwahl durfte eine barunterhaltspflichtige Mutter die damalige Elterngeld-Auszahlung jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des neuen Kindes verlängern. Der BGH ließ die Herabsetzung bestehen. Rollenwahl und tatsächliche Leistungsfähigkeit waren entscheidend; keine pauschale Unterhaltsbefreiung für jede Elternzeit.

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BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012 – 1 BvR 1530/11

Fiktive Einkünfte setzen unzureichende Erwerbsbemühungen und objektiv erzielbares Einkommen voraus. Die konkrete Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeit muss geprüft werden. Die OLG-Entscheidung wurde aufgehoben und zurückverwiesen; der allgemeine Maßstab entscheidet keinen Elternzeitfall pauschal.

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Häufige Fragen

Darf ich wegen Elternzeit automatisch weniger Kindesunterhalt zahlen?

Nein. Aufgabenverteilung, tatsächliche Mittel und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten sind zu prüfen. Ein bestehender Titel wird durch die Elternzeit allein nicht verändert.

Gilt das nur für unterhaltspflichtige Väter?

Nein. Auch eine Mutter kann für ein Kind außerhalb ihres Haushalts barunterhaltspflichtig sein. Die BGH-Entscheidung vom 11. Februar 2015 betraf eine Mutter.

Sind 300 Euro Elterngeld immer vor Kindesunterhalt geschützt?

Nein. § 11 Satz 4 BEEG nimmt unter anderem die gesteigerte Verpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB vom allgemeinen Schutz aus. Das gilt entsprechend für den allgemeinen Schutzbetrag von 150 Euro bei Elterngeld Plus. Die konkrete Leistungsfähigkeit bleibt zu prüfen.

Bin ich während drei Jahren Elternzeit von Unterhalt befreit?

Eine allgemeine dreijährige Befreiung gibt es nicht. Die genannte BGH-Entscheidung verknüpft die Bewertung für die ersten beiden Lebensjahre mit gerechtfertigter Rollenwahl, Betreuung und Elterngeldbezug. Zeitraum und weitere Mittel müssen konkret geprüft werden.

Hat mein neues Baby Vorrang vor dem älteren minderjährigen Kind?

Nein. Minderjährige Kinder stehen grundsätzlich im selben ersten Unterhaltsrang. Ein neues Kind kann eine Neuberechnung nötig machen, verdrängt aber den älteren Anspruch nicht automatisch.

Muss der neue Partner den Unterhalt für mein älteres Kind übernehmen?

Durch die Partnerschaft allein wird er nicht unmittelbar für dieses Kind unterhaltspflichtig. Die neue Familienökonomie und ein tatsächlich bestehender eigener Unterhaltsanspruch können Ihre Leistungsfähigkeit trotzdem beeinflussen.

Genügt der Elterngeldbescheid für die Neuberechnung?

Nein. Zusätzlich sind insbesondere weitere Einnahmen, Betreuung, Erwerbsmöglichkeiten und der bestehende Titel wichtig. Legen Sie den vollständigen Bescheid samt Bezugsmonaten und Zahlungsnachweisen vor.

Verhindert ein Abänderungsantrag automatisch eine Pfändung?

Nein. Bei drohender Vollstreckung muss gesondert geprüft werden, ob einstweilige Einstellung nach § 242 FamFG in Verbindung mit § 769 ZPO beantragt werden sollte.

Quellen