
Auch nach jahrelanger Trennung können neu erworbene Rentenanrechte noch in den späteren Versorgungsausgleich fallen. Die gesetzliche Ehezeit endet nach § 3 Abs. 1 VersAusglG erst am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Auszug setzt diesen Stichtag nicht vor. Ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss wegen langer Trennung kommt nach § 27 VersAusglG nur ausnahmsweise in Betracht: Die gesamten wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse müssen eine Abweichung von der Halbteilung rechtfertigen. Eine feste Zahl von Trennungsjahren genügt dafür nicht.
Kurzantwort
Legen Sie zwei Zeitachsen an: die gesetzliche Ehezeit und den tatsächlichen Verlauf Ihrer Trennung. Dokumentieren Sie vor allem, ob Sie noch Unterhalt, gemeinsame Kosten oder andere wirtschaftliche Verbindungen hatten. Beantragen Sie keine frei gewählte Änderung des Ehezeitendes, sondern lassen Sie einen konkreten Härteeinwand und seine Auswirkungen auf die einzelnen Anrechte prüfen. Eine Versorgungsausgleichsvereinbarung ist ein eigener Weg mit Form- und Wirksamkeitskontrolle.
Bis wann entstehen trotz Trennung auszugleichende Anrechte?
Nach § 1 VersAusglG ist grundsätzlich der jeweilige Ehezeitanteil eines Versorgungsanrechts hälftig zu teilen. Die Monatsgrenzen bestimmt § 3 VersAusglG: vom Ersten des Heiratsmonats bis zum Letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Es geht deshalb weder um die gesamte lebenslang angesparte Rente noch nur um die Zeit in einer gemeinsamen Wohnung.
Heirat am 14. Juni 2002, Trennung im September 2010, Zustellung des Scheidungsantrags am 10. Oktober 2026: Die gesetzliche Ehezeit läuft vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2026. Der Zeitraum nach der Trennung gehört zunächst dazu. Ob Anrechte daraus wegen besonderer Umstände teilweise auszunehmen sind, ist eine zusätzliche Prüfung nach § 27 VersAusglG.
| Situation | Gesetzlicher Ausgangspunkt | Was Sie prüfen sollten |
|---|---|---|
| Getrennte Wohnungen, kein zugestellter Scheidungsantrag | Der Auszug beendet die Ehezeit nicht | Neuerwerb von Anrechten und fortbestehende wirtschaftliche Beziehungen |
| Scheidungsantrag zugestellt, Entscheidung erst später | Der Zustellungsmonat ist nicht mehr Teil der Ehezeit | Zustellungsnachweis und Ehezeitangaben der Versorgungsträger |
| Lange Trennung und Härteeinwand | § 27 kann den Ausgleich ausnahmsweise begrenzen | Tatsachen und betroffene Anrechte statt eines selbst gesetzten Stichtags |
Gesetzliches Ehezeitende und eine mögliche Ausnahme vom Ausgleich sind zwei getrennte Prüfschritte.
Die Abgrenzung zu einer kurzen Ehe erklärt Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe. Viele Jahre Trennung machen aus einer langen gesetzlichen Ehezeit keine kurze Ehe.
Wann kann lange Trennung eine Ausnahme nach § 27 rechtfertigen?
§ 27 VersAusglG setzt grobe Unbilligkeit voraus. Das Gericht würdigt sämtliche Umstände. Für einen zeitbezogenen Ausschluss sind insbesondere die Dauer des ehelichen Zusammenlebens im Verhältnis zur Trennung, eine wirtschaftliche Verselbstständigung und die beiderseitige Versorgungslage wichtig. Es gibt keinen gesetzlichen Automatismus nach fünf, zehn oder fünfzehn Jahren.
Eine tatsächlich getrennte Lebensführung nach § 1567 BGB ist nicht mit vollständiger wirtschaftlicher Unabhängigkeit gleichzusetzen. Ehegatten können getrennt leben und weiterhin durch Unterhalt oder die gemeinsame Finanzierung ihres Lebensbedarfs verbunden sein. Umgekehrt beweist der bloße Eintrag beider Namen in einem alten Vertrag noch nicht, wie die wirtschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wurde.
- Zeitverlauf: Wann endete das eheliche Zusammenleben, wie lang war es zuvor und gab es spätere Veränderungen?
- Wirtschaftliche Beziehungen: Wer zahlte Unterhalt, Wohnkosten, gemeinsame Darlehen oder andere wesentliche Lebenshaltungskosten?
- Eigene Absicherung: Welche Anrechte und sonstigen für die Altersversorgung erheblichen Mittel bestehen auf beiden Seiten?
- Persönliche Verhältnisse: Welche Bedeutung hatten etwa fortwirkende Aufgabenverteilung, Betreuung, Gesundheit und Erwerbsmöglichkeiten im konkreten Eheverlauf?
Wer die Ausnahme geltend macht, muss die tragenden Tatsachen konkret darlegen. Das OLG Brandenburg betont hierfür die Darlegungs- und Feststellungslast des Ehegatten, der eine uneingeschränkte Teilung verhindern will. Eine unbewiesene Behauptung, man habe schon sehr lange nichts mehr miteinander zu tun, reicht als Arbeitsgrundlage nicht.
Zwei Originalentscheidungen zeigen, warum die Umstände entscheiden
Wirtschaftliche Verbindung blieb bestehen: Im BGH-Beschluss vom 19. Mai 2021 – XII ZB 190/18, Rn. 44–46 führte auch der vom Ehemann behauptete frühere Trennungsbeginn nicht zu einer weitergehenden Kürzung. Er hatte weiterhin Trennungsunterhalt als wesentliches Einkommen der Ehefrau gezahlt. Der BGH sah deshalb keine wirtschaftliche Entflechtung, die den zusätzlichen Ausschluss wegen langer Trennung getragen hätte. Seine Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Eine Kürzung aus einem anderen Grund war in diesem Verfahren bereits erfolgt. Das bedeutet weder, dass jede Unterhaltszahlung für immer jede Begrenzung ausschließt, noch dass im Fall überhaupt nichts gekürzt worden wäre. Entscheidend für den hier behandelten Punkt waren die fortdauernde Absicherung und die konkreten Feststellungen.
Teilweiser Ausschluss bei Entflechtung: Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 13 UF 109/22, Gründe II, änderte dagegen die erstinstanzliche Entscheidung. Es berücksichtigte eine sehr lange Trennung bei vollständiger wirtschaftlicher Entflechtung. Nach ergänzenden Auskünften der Versorgungsträger blieben Anrechte aus dem Zeitraum nach Ablauf des damaligen Trennungsjahrs bis zum gesetzlichen Ehezeitende außer Ansatz. Frühere Anrechte wurden weiterhin geteilt.
Diese konkrete Begrenzung ist keine allgemeine Regel, nach der in jeder Ehe genau ein Jahr nach dem Auszug Schluss wäre. Auch der Einwand, die betroffene Person hätte früher die Scheidung beantragen können, ersetzte dort die Härteprüfung nicht.
Wie weisen Sie wirtschaftliche Entflechtung nachvollziehbar nach?
| Prüfpunkt | Geeignete Unterlagen | Was daraus hervorgehen sollte |
|---|---|---|
| Trennungsbeginn und Verlauf | Schriftwechsel, Wohnungsunterlagen, zeitliche Übersicht | Tatsächliche Lebensführung und mögliche abweichende Angaben |
| Unterhaltsbeziehungen | Vereinbarungen, Beschlüsse und Zahlungsnachweise | Art, Zeitraum und Bedeutung fortgesetzter Unterstützung |
| Gemeinsame Kosten und Vermögen | Kontoauszüge, Kreditverträge, Abrechnungen und Kostenaufteilung | Welche Verbindungen noch bestanden und wie sie abgewickelt wurden |
| Altersversorgung beider Personen | Versicherungsverläufe, Rentenauskünfte, Betriebsrenten- und Vertragsunterlagen | Anrechte, Erwerbszeiten und mögliche Versorgungslücken |
| Persönliche und familiäre Umstände | Passende Nachweise zu Betreuung, Erwerbstätigkeit oder Gesundheit | Konkrete Gründe für fortwirkende Abhängigkeiten oder eigenständige Vorsorge |
Die Liste dient der Vorbereitung. Kein einzelnes Dokument ersetzt die Gesamtwürdigung; unnötige Angaben über unbeteiligte Dritte gehören nicht in den Vortrag.
Ordnen Sie Zahlungseingänge und Ausgaben zeitlich zu. Erläutern Sie beispielsweise, ob eine Zahlung laufenden Lebensbedarf deckte oder lediglich einen getrennt abgewickelten Vermögensposten betraf. Das hilft, pauschale Gegensätze wie „Wir hatten getrennte Konten“ und „Es gab noch eine gemeinsame Immobilie“ sachlich aufzulösen. Keine dieser Aussagen entscheidet den Härteeinwand für sich allein.
Wie wird eine zeitliche Begrenzung berechnet und im Verfahren geprüft?
Eine lange Trennung berechtigt nicht dazu, die heutige Gesamtrente selbst im Verhältnis von Ehejahren und Trennungsjahren aufzuteilen. Erwerbsverläufe und Versorgungssysteme unterscheiden sich. Wenn ein Zeitraum auszunehmen sein soll, müssen die Auswirkungen für die betroffenen Anrechte nachvollziehbar ermittelt werden. Im genannten OLG-Fall wurden dafür ergänzende Auskünfte eingeholt.
Nach § 26 FamFG ermittelt das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen von Amts wegen. Das ersetzt Ihren konkreten Vortrag und die erforderliche Mitwirkung nicht. § 220 FamFG regelt Auskünfte und Mitwirkung, einschließlich der nachvollziehbaren Berechnungen durch die Versorgungsträger. Fragen Sie bei unklaren Werten nach, welche Zeiten und Berechnungsgrundlagen verwendet wurden.
Nach § 224 FamFG muss die Endentscheidung begründet werden; ein Unterbleiben des Wertausgleichs nach § 27 wird in der Beschlussformel festgestellt. Eine private Anmerkung auf einem Rentenformular ist dafür kein Ersatz. Liegt bereits ein Beschluss vor, sollten Sie ihn rechtzeitig auf den behandelten Einwand, die Begründung und mögliche Rechtsmittel prüfen lassen.
Der BGH, XII ZB 190/18, Rn. 41–43, grenzt außerdem ab: § 27 ist keine allgemeine Verrechnung aller Vermögensforderungen mit Rentenanrechten. Offene Geldansprüche und Rententeilung sollten deshalb getrennt aufbereitet werden.
Können Sie die Zeit nach der Trennung einvernehmlich ausschließen?
Eine Vereinbarung kann nach § 6 VersAusglG den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise regeln. Sie können also auch eine passende zeitliche Begrenzung prüfen lassen. Die bloße Einigkeit am Küchentisch genügt für eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Wertausgleichsentscheidung jedoch nicht: § 7 VersAusglG verlangt grundsätzlich notarielle Beurkundung. Gesetzliche Formalternativen müssen im konkreten Verfahren fachlich geklärt werden.
Zusätzlich muss die Vereinbarung nach § 8 VersAusglG einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Vor einem Verzicht sollten die Anrechte und die Versorgung beider Personen bekannt sein. Eine Ausgleichszahlung oder ein anderes Vermögensgeschäft garantiert nicht für sich die Wirksamkeit.
Auch Gütertrennung nach § 1414 BGB setzt das Ehezeitende des Versorgungsausgleichs nicht neu fest. Ob Ihr Ehevertrag zusätzlich eine wirksame Regelung zu Rentenanrechten enthält, ist gesondert zu prüfen. Den anderen Regelungsbereich erläutert Gütertrennung nach längerer Trennung beantragen.
Checkliste: So bereiten Sie die Prüfung vor
- Stichtage sichern: Heirat, tatsächliche Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags unterscheiden und belegen.
- Gesetzliche Ehezeit abgleichen: Den ersten Heiratsmonat einschließen und den Zustellungsmonat ausschließen.
- Trennungsphase beschreiben: Unterhalt, Kosten, gemeinsame Verpflichtungen und ihre Veränderungen ohne Lücken darstellen.
- Beide Versorgungslagen erfassen: Vorhandene Anrechte und konkrete Versorgungslücken offenlegen; nicht nur den eigenen erwarteten Verlust nennen.
- Rechtsweg und Berechnung klären: Härteeinwand nach § 27 und eine Vereinbarung nach §§ 6–8 unterscheiden; betroffene Anrechte gegebenenfalls neu berechnen lassen.
- Entscheidung kontrollieren: Prüfen, wie das Gericht den Vortrag gewürdigt hat und welche Zeiten der tatsächlichen Teilung zugrunde liegen.
Für die allgemeinen Schritte und die verschiedenen Versorgungssysteme lesen Sie den Überblick zum Versorgungsausgleich. Dieser Ratgeber behandelt die Ausnahme wegen langer Trennung; die Bewertung einer konkreten Versorgungsbiografie braucht die vollständigen Unterlagen beider Personen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG§ 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG§ 6 – Vereinbarungen
- VersAusglG§ 7 – Form
- VersAusglG§ 8 – Wirksamkeitskontrolle
- VersAusglG§ 27 – Grobe Unbilligkeit
- FamFG§ 26 – Ermittlung von Amts wegen
- FamFG§ 220 – Auskünfte und Mitwirkung
- FamFG§ 224 – Entscheidung über den Ausgleich
- BGB§ 1567 – Getrenntleben
- BGB§ 1414 – Gütertrennung
Rechtsprechung
Rn. 38–46: Gesamtwürdigung nach § 27, keine pauschale Vermögensverrechnung. Fortgesetzter Trennungsunterhalt als wesentliches Einkommen stand im Fall einer weitergehenden Kürzung wegen langer Trennung entgegen; Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidung öffnenGründe II: Teilweiser Ausschluss nach langer Trennung und vollständiger wirtschaftlicher Entflechtung; ergänzende Versorgungsauskünfte für die verbleibenden Anrechte. Individuelle Begrenzung, kein allgemeiner Ausschluss nach einem Trennungsjahr.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Zählen Rentenpunkte nach der Trennung weiter zum Versorgungsausgleich?
Grundsätzlich ja, soweit sie noch innerhalb der gesetzlichen Ehezeit erworben werden. Diese endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Auszug allein beendet sie nicht.
Entfällt der Versorgungsausgleich nach zehn Jahren Trennung?
Nicht automatisch. Eine feste Grenze gibt es dafür nicht. Für § 27 VersAusglG müssen die gesamten Umstände eine Abweichung rechtfertigen; Dauer, wirtschaftliche Entflechtung und beiderseitige Verhältnisse sind zusammen zu prüfen.
Genügen getrennte Wohnungen und getrennte Konten?
Diese Umstände können den Trennungsverlauf belegen, beweisen aber nicht zwingend vollständige wirtschaftliche Selbstständigkeit. Unterhaltszahlungen, gemeinsame Kosten und die weitere Absicherung sind ebenfalls wichtig.
Verhindert gezahlter Trennungsunterhalt eine Kürzung?
Er kann gegen wirtschaftliche Entflechtung sprechen. In BGH XII ZB 190/18 war der fortgesetzte Trennungsunterhalt wesentliches Einkommen der Ehefrau; eine zusätzliche Kürzung wegen langer Trennung scheiterte. Daraus folgt keine ausnahmslose Regel für jede einzelne Zahlung.
Wird nur bis ein Jahr nach der Trennung geteilt?
Das ist keine allgemeine Regel. Im Fall OLG Brandenburg 13 UF 109/22 wurde ein späterer Zeitraum nach § 27 ausgenommen. Ohne entsprechende Ausnahme oder wirksame Vereinbarung gilt das gesetzliche Ehezeitende.
Kann ich alle Renten einfach nach Monaten kürzen?
Nein. Die Auswirkungen einer Begrenzung müssen für die betroffenen Anrechte ermittelt werden. Unterschiedliche Erwerbszeiten und Versorgungssysteme machen eine pauschale Kürzung der gesamten Rente unzuverlässig.
Können wir die Trennungszeit einvernehmlich ausschließen?
Eine wirksame Vereinbarung kann den Versorgungsausgleich teilweise begrenzen. Form nach § 7 und Inhalts- sowie Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG müssen eingehalten werden; private Einigkeit allein genügt nicht.
Beendet Gütertrennung auch den Rentenausgleich?
Nicht allein durch den Wechsel des Güterstands. Versorgungsausgleich und güterrechtlicher Ausgleich sind getrennt zu prüfen. Entscheidend ist, ob zusätzlich eine wirksame Vereinbarung zu den Versorgungsanrechten besteht.
Quellen
- VersAusglG § 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG § 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG § 6 – Vereinbarungen
- VersAusglG § 7 – Form
- VersAusglG § 8 – Wirksamkeitskontrolle
- VersAusglG § 27 – Grobe Unbilligkeit
- FamFG § 26 – Ermittlung von Amts wegen
- FamFG § 220 – Auskünfte und Mitwirkung
- FamFG § 224 – Entscheidung über den Ausgleich
- BGB § 1567 – Getrenntleben
- BGB § 1414 – Gütertrennung
- BGH 19.05.2021 – XII ZB 190/18, Originalentscheidung
- OLG Brandenburg 19.10.2022 – 13 UF 109/22, Originalentscheidung
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.

