Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich ohne Anwalt: Was können Sie selbst erledigen?

Fragebogen ausfüllen, eine Rente angeben oder einen Beschluss anfechten sind unterschiedliche Schritte. Ob Sie dafür einen Anwalt brauchen, hängt von der Handlung und der Art des Verfahrens ab.

Zwei Tassen und ein Schlüssel auf getrennten Seiten

Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich dürfen Sie selbst ausfüllen und Nachweise selbst einreichen. Bei kurzer Ehe können Sie auch den Antrag auf Durchführung ohne Anwalt stellen. Für formelle Anträge, einen gerichtlichen Vergleich und Rechtsmittel im Scheidungsverbund brauchen Ehegatten grundsätzlich anwaltliche Vertretung, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt. Eine eigenständige spätere Abänderung beim Familiengericht ist grundsätzlich ohne Anwalt möglich.

Kurzantwort

Prüfen Sie zuerst, ob es um Auskunft, eine einzelne Erklärung, einen Vergleich oder ein Rechtsmittel geht. Bei einem zugestellten Beschluss sollten Sie Frist und Vertretung sofort prüfen lassen. Ein persönlich ausgefüllter Fragebogen ist etwas anderes als eine persönlich eingelegte Beschwerde.

Entscheidend ist, was Sie beim Gericht tun möchten

Bei einer Scheidung verhandelt und entscheidet das Familiengericht über die Scheidung und ihre Folgesachen grundsätzlich gemeinsam. Das heißt Scheidungsverbund. Der Versorgungsausgleich gehört nach § 137 FamFG dazu. Im Regelfall müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Rententeilung stellen. Für formelle Verfahrenshandlungen der Ehegatten im Verbund gilt grundsätzlich § 114 Abs. 1 FamFG.

Was möchten Sie tun?Ohne eigenen Anwalt?Worauf es ankommt
Fragebogen ausfüllen und Nachweise beibringenJaAuf die Aufforderung des Gerichts oder Versorgungsträgers fristgerecht reagieren.
Der Scheidung lediglich zustimmenJaDie Zustimmung regelt keine Rentenanrechte. Den Scheidungsantrag stellt die antragstellende Person anwaltlich.
Bei kurzer Ehe den Ausgleich beantragenJa, für diesen AntragDie gesetzliche Ehezeit beträgt bis zu drei Jahre.
Im Scheidungsverbund einen gerichtlichen Vergleich über die Rententeilung schließenGrundsätzlich je eigene anwaltliche VertretungDie notarielle Vereinbarung ist ein anderer Weg.
Endentscheidung im Scheidungsverbund angreifenAnwalt für die BeschwerdeAuch wenn nur die Rententeilung angefochten wird.
Eigenständige Abänderung nach Rechtskraft beantragenGrundsätzlich ja beim FamiliengerichtPrüfen, ob die gesetzlichen Abänderungsgründe und der richtige Zeitpunkt vorliegen.

Die Ausnahme für eine einzelne Erklärung gilt nur für diese Handlung. Ein Verfahren kann weitere Schritte mit Anwalt erfordern.

Fragebogen, Rentenkonto und Angaben beim Termin

Wenn das Gericht Ihnen einen Fragebogen zusendet, können Sie ihn selbst ausfüllen und mit den verlangten Nachweisen einreichen. Gleiches gilt für die praktische Mitwirkung bei einer Kontenklärung, etwa für das Nachreichen von Beschäftigungszeiten oder Angaben zur Betriebsrente. Das Gericht kann diese Mitwirkung nach § 220 FamFG anordnen. Für typische Unterlagen und Fristen hilft der Ratgeber zu Auskunft und Fragebogen.

Im Termin können Sie Fragen zu Ihrer Erwerbsbiografie und Ihren Versorgungsträgern selbst beantworten. Wenn Sie hingegen eine rechtlich verbindliche Gestaltung im Verbund anstreben oder einen Beschluss angreifen wollen, lassen Sie die Vertretung vorher klären. Der Anwalt des anderen Ehegatten vertritt dessen Interessen.

Kurze Ehe, externe Teilung und Abtrennung: Ausnahmen im Gesetz

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Nach § 3 Abs. 1 und 3 VersAusglG zählt vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Den Antrag auf Durchführung können Sie gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG selbst stellen. Der Ratgeber zur kurzen Ehe erklärt die Berechnung mit Beispielen.

Bei externer Teilung können Sie die Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG selbst wählen. Auch die Erklärung zur Zustimmung nach Absatz 3 fällt unter die Ausnahme. Eine weitere Sonderregel betrifft das Verlangen nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 VersAusglG bei einer dort genau beschriebenen Kapitalwertänderung. Für andere Erklärungen lässt sich daraus keine allgemeine Befreiung ableiten.

Auch einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache können Sie nach § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG persönlich stellen. Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, bleibt er nach § 137 Abs. 5 FamFG aber eine Folgesache. Eine spätere Verhandlung oder ein gesondertes Aktenzeichen ändern diesen Status für sich genommen nicht.

Was gilt bei einer Einigung oder einer späteren Änderung?

Wenn Sie sich über einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss einigen, genügt eine bloße Zustimmung im Scheidungstermin nicht. Vor Rechtskraft der Wertausgleichsentscheidung verlangt § 7 VersAusglG grundsätzlich notarielle Beurkundung. Ein nach § 127a BGB formwirksamer gerichtlicher Vergleich kann sie ersetzen. Für den Abschluss eines solchen Vergleichs im Scheidungsverbund gilt grundsätzlich anwaltliche Vertretung beider Ehegatten. Eine schon beurkundete Vereinbarung können Sie dem Gericht als Urkunde vorlegen; ihre Prüfung und die sonstigen Regeln für das Scheidungsverfahren bleiben bestehen. Einzelheiten zum Inhalt stehen in der Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wollen Sie einen bereits rechtskräftig entschiedenen Wertausgleich später wegen geänderter Umstände anpassen lassen, handelt es sich regelmäßig um ein eigenständiges Verfahren. Beim Familiengericht können Sie es grundsätzlich selbst betreiben, soweit keine Vertretung vorgeschrieben ist (§ 10 Abs. 1 FamFG). Der Antrag muss die Voraussetzungen der §§ 225 und 226 FamFG erfüllen, soweit diese Vorschriften auf die Entscheidung anwendbar sind. Der Ratgeber zur Abänderung des Versorgungsausgleichs hilft, Altentscheidungen, Wertänderungen und Fristen auseinanderzuhalten.

Wenn schon ein Beschluss vorliegt: Welche Frist läuft?

Der BGH (26. April 2017, XII ZB 3/16) verlangt schon für die Einlegung anwaltliche Vertretung, wenn ein Ehegatte nur den Versorgungsausgleich aus einem Scheidungsbeschluss angreift. Der scheinbar weitere Wortlaut von § 64 Abs. 2 FamFG eröffnet dafür nach dem BGH keine persönliche Einlegung bei der Geschäftsstelle. Für die reguläre Beschwerde beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe; sie ist beim Gericht einzulegen, dessen Beschluss Sie anfechten wollen (§ 63 und § 64 FamFG). Prüfen Sie Ihren konkreten Beschluss und die Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen die Festsetzung von Zwangsgeld kommt die sofortige Beschwerde in Betracht. Nach § 35 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 569 ZPO läuft grundsätzlich eine zweiwöchige Frist ab Zustellung. Das OLG Nürnberg (9. April 2026, 7 WF 278/26) und das OLG Bamberg (15. Juli 2021, 2 WF 1/21) verlangten in der Folgesache anwaltliche Einlegung und verwarfen die jeweils persönlich eingelegte Beschwerde. Beide Entscheidungen ließen die Rechtsbeschwerde zu; die Gründe erörtern auch eine abweichende Auffassung. Verlassen Sie sich bei laufender Frist nicht auf einen eigenen Brief. Klären Sie umgehend, wie der Rechtsbehelf formgerecht eingelegt werden kann.

Für ein Verfahren über Verfahrenskostenhilfe besteht nach § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG kein Anwaltszwang. Die anwaltliche Vertretung für das beabsichtigte Rechtsmittel ist davon getrennt zu prüfen. Vor dem Bundesgerichtshof gelten besondere Vertretungsregeln nach §§ 10 und 114 FamFG.

Checkliste: Bevor Sie ein Schreiben absenden

  1. Schreiben einordnen: Ist es ein Fragebogen, eine gerichtliche Anordnung, eine Zwangsgeldfestsetzung oder die Entscheidung über die Rententeilung?
  2. Verfahrensart prüfen: Scheidungsverbund, abgetrennte Folgesache und eigenständige Abänderung unterscheiden.
  3. Handlung benennen: Wollen Sie Auskunft erteilen, eine gesetzliche Ausnahme nutzen, einen Vergleich schließen oder Beschwerde einlegen?
  4. Frist notieren: Datum der Zustellung oder schriftlichen Bekanntgabe, Aktenzeichen und die Rechtsbehelfsbelehrung sichern.
  5. Bei einem Rechtsmittel zuerst die Form klären: Beschluss und Belehrung möglichst sofort zur Prüfung vorlegen. Parallel verlangte Angaben oder Nachweise weiter beschaffen.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – XII ZB 3/16

Leitsatz, Tenor und Rn. 7–25: Schon die Einlegung einer allein gegen den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund gerichteten Beschwerde eines Ehegatten erfordert einen Rechtsanwalt. Der BGH hob die OLG-Entscheidung auf und verwies zurück. Die Entscheidung betrifft die Endentscheidung, nicht die sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2026 – 7 WF 278/26

Tenor und Rn. 7–15: Persönliche Mitwirkung ist möglich. Die selbst eingelegte sofortige Beschwerde gegen das Zwangsgeld in der Folgesache wurde als unzulässig verworfen. Der Senat erörterte die Gegenauffassung und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

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OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2021 – 2 WF 1/21

Tenor und Rn. 9–18: Das Gericht hielt eine anwaltliche Einlegung für erforderlich und verwarf die persönlich erhobene sofortige Beschwerde. Rn. 14 und 18 benennen die abweichende obergerichtliche Rechtsprechung.

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Häufige Fragen

Muss ich für den Fragebogen zum Versorgungsausgleich einen Anwalt beauftragen?

Nein. Ausfüllen, Nachweise beibringen und das Rentenkonto klären können Sie grundsätzlich selbst. Halten Sie die gerichtliche Frist ein und benennen Sie konkret, welche Unterlagen noch fehlen.

Brauche ich einen zweiten Anwalt, wenn ich der Scheidung nur zustimme?

Für die bloße Zustimmung zur Scheidung ist keine eigene anwaltliche Vertretung nötig. Wer darüber hinaus im Verbund einen formellen Antrag oder einen gerichtlichen Vergleich erklären will, muss die Vertretung gesondert prüfen.

Kann ich den Versorgungsausgleich nach kurzer Ehe selbst beantragen?

Ja. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren ist der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nach § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG ohne Anwalt möglich. Die Ausnahme betrifft genau diesen Antrag.

Darf ich meine Zielversorgung bei externer Teilung selbst wählen?

Ja. Für die Erklärungen nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG enthält § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG eine Ausnahme. Prüfen Sie daneben, welche Nachweise und welche Frist das Gericht verlangt.

Entfällt der Anwaltszwang, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt ist?

Die Abtrennung macht den Versorgungsausgleich nicht zu einem selbständigen Verfahren. Er bleibt nach § 137 Abs. 5 FamFG Folgesache. Der Antrag auf Abtrennung selbst darf ohne Anwalt gestellt werden.

Kann ich im Scheidungstermin allein auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ein mündlicher Satz oder eine private Unterschrift genügt für einen formwirksamen Ausschluss nicht. Ein gerichtlicher Vergleich im Verbund setzt grundsätzlich anwaltliche Vertretung beider Ehegatten voraus. Daneben kommt die notarielle Beurkundung in Betracht.

Kann ich eine Abänderung selbst beim Familiengericht beantragen?

Bei einem selbständigen Abänderungsverfahren ist das grundsätzlich möglich. Ob eine Abänderung zulässig ist, hängt unter anderem von der früheren Entscheidung, dem betroffenen Anrecht und dem Grund der Änderung ab.

Reicht bei Zwangsgeld eine selbst geschriebene Beschwerde?

Darauf sollten Sie sich in der Folgesache nicht verlassen. Das OLG Nürnberg und das OLG Bamberg haben persönlich eingelegte sofortige Beschwerden wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen. Lassen Sie Form und kurze Frist umgehend prüfen.

Quellen