
Bei einer Scheidung ohne abweichenden Ehevertrag erhält der andere Ehegatte nicht automatisch die Hälfte der Firma oder ihrer Anteile. Im gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögen getrennt. Der Wert des eigenen Betriebs, einer Praxis oder eines Gesellschaftsanteils kann jedoch in die Zugewinnberechnung eingehen. Verglichen werden die gesamten Zugewinne beider Ehegatten; grundsätzlich ist die Hälfte des Unterschieds als Geldbetrag auszugleichen. Deshalb sind ein vorhandener Unternehmenswert, die daraus folgende Ausgleichsforderung und die verfügbaren Zahlungsmittel drei verschiedene Größen. Ein Online-Rechner oder der bisher ausgezahlte Gewinn beantwortet diese Fragen nicht zuverlässig.
Kurzantwort
Klären Sie zunächst Eigentum, Beteiligungsquote und den zutreffenden Bewertungsstichtag. Bei einer inhabergeprägten Praxis sind besonders übertragbarer Geschäftswert, individueller Unternehmerlohn und latente Ertragsteuern zu prüfen. Eine ausgleichspflichtige Wertsteigerung verschwindet nicht allein dadurch, dass Gewinne im Betrieb bleiben. Umgekehrt wird aus einem hohen Firmenwert nicht automatisch eine Zahlung in Höhe seines halben Gesamtwerts. Auch vorhandenes Anfangsvermögen, Schulden und der Zugewinn des anderen Ehegatten gehören in die Rechnung.
Wird der andere Ehegatte durch die Scheidung Mitinhaber?
Die Zugewinngemeinschaft macht getrenntes Vermögen nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum, § 1363 BGB. Das gilt auch für während der Ehe erworbene Werte. Wer allein einen Betrieb besitzt oder einen Gesellschaftsanteil hält, verliert diese Zuordnung nicht allein durch Heirat oder Scheidung. Besteht bereits eine gemeinsame Beteiligung, muss diese vorhandene Eigentumslage gesondert betrachtet werden.
Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB. Er erfasst den unterschiedlichen Vermögenszuwachs beider Personen. Er ist kein Automatismus, der dem anderen Ehegatten eine Geschäftsführungsposition, Mitspracherechte oder einen halben Geschäftsanteil verschafft. Ob daneben gesellschaftsrechtliche oder andere vertragliche Ansprüche bestehen, ist eine zusätzliche Frage.
Wem gehört der Betrieb oder Anteil? Welcher Wert gehört in die Zugewinnbilanz? Wie kann eine daraus folgende Geldforderung erfüllt werden? Allein aus der ersten Antwort folgt weder ein Ausschluss noch die Höhe des Ausgleichs.
Welche Rolle spielen Gründung, Anfangsvermögen und Stichtag?
Für jede Person wird nach § 1373 BGB Endvermögen mit Anfangsvermögen verglichen. War die Firma bereits beim Eintritt in die Zugewinngemeinschaft vorhanden, ist ihr damaliger Wert zu ermitteln. Maßgeblich ist nicht einfach der frühere Gründungsaufwand. Auch ein vor der Ehe gegründeter Betrieb ist deshalb nicht mit jeder späteren Wertsteigerung automatisch vom Ausgleich ausgenommen.
Bei einem während der Ehe geerbten oder geschenkten Unternehmen kann § 1374 Abs. 2 BGB den Erwerbswert dem Anfangsvermögen zuordnen. Das ist von einem vollständigen vertraglichen Ausschluss des Unternehmens zu unterscheiden. Wertentwicklung, verbundene Verbindlichkeiten und die richtige Zuordnung müssen trotzdem geprüft werden. Die allgemeine Berechnung einschließlich Kaufkraftausgleich erläutert der Ratgeber zum Zugewinnausgleich.
Bei Scheidung ist nach § 1384 BGB grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, regelmäßig dessen Zustellung. Der Auszug, der Trennungstag und der spätere Scheidungstermin sind damit nicht austauschbar. § 1376 BGB ordnet die Bewertung den jeweiligen gesetzlichen Zeitpunkten zu. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe enthält Absatz 4 eine besondere Regel; eine gewöhnliche Praxisbewertung lässt sich darauf nicht pauschal übertragen.
Der Trennungstag bleibt für Auskunft und mögliche spätere Vermögensminderungen wichtig. Er ersetzt den Endstichtag aber nicht. Bei einer Beteiligung muss zudem klar sein, ob der ermittelte Wert das gesamte Unternehmen oder nur den tatsächlich gehaltenen Anteil bezeichnet.
Warum reichen Umsatz, Kontostand oder ein Firmenwert-Rechner nicht?
Ein hoher Umsatz kann mit hohen Kosten einhergehen. Ein geringer Kontostand kann wiederum neben wertvollen betrieblichen Anlagen oder einem übertragbaren Geschäftswert bestehen. Weder der Jahresumsatz noch das Geld auf dem Geschäftskonto ist daher schon die zutreffende Unternehmensbewertung.
Im Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09 befasste sich der BGH mit dem Anteil eines Zahnarztes an einer Gemeinschaftspraxis. Er bestätigte die Berücksichtigung des Praxiswerts und wies die Revision zurück. Nach Rn. 16–22 kommt es auf den objektiven Wert am Stichtag an; eine reine Umsatzbewertung genügt nicht. Das Gesetz schreibt dabei keine einheitliche Bewertungsmethode für jeden Betrieb vor. Die Auswahl und Anwendung müssen zum konkreten Sachverhalt passen.
| Prüfpunkt | Worauf die Bewertung eingehen sollte |
|---|---|
| Eigentum und Beteiligung | Welcher Betrieb oder Anteil ist tatsächlich Vermögen des Ehegatten? |
| Stichtage | Welche Werte bestanden beim Eintritt in den Güterstand und am maßgeblichen Endstichtag? |
| Betriebliche Substanz | Welche übertragbaren Vermögenswerte und zugehörigen Belastungen sind erfasst? |
| Geschäftswert beziehungsweise Goodwill | Welche Ertragschancen sind auf einen Nachfolger übertragbar? |
| Persönliche Arbeitsleistung | Wie wird der individuelle Einsatz des Inhabers von einem übertragbaren Wert getrennt? |
| Steuern und Verbindlichkeiten | Was wurde an welcher Stelle und auf welcher Grundlage bereits berücksichtigt? |
Das ist ein Prüfraster für Unterlagen und Gutachten, keine universelle Firmenwertformel.
Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbetrag ist ebenfalls nicht ohne Prüfung mit dem güterrechtlichen Wert gleichzusetzen. Der BGH weist in Rn. 22 darauf hin, dass Abfindungsbeschränkungen Auswirkungen auf den objektiven Wert haben können. Ob und wie sie sich auswirken, muss anhand der Beteiligung und des Vertrags begründet werden.
Was bedeuten Goodwill, Unternehmerlohn und latente Steuern?
Goodwill bezeichnet hier einen über die reinen Sachwerte hinausgehenden übertragbaren Geschäftswert. Bei einer Praxis können beispielsweise Standort, Organisation und ein übertragbarer Patienten- oder Mandantenbestand wichtig sein. Der ausschließlich mit der Person verbundene Ruf und die künftige persönliche Arbeitsleistung dürfen damit nicht gleichgesetzt werden. Der BGH behandelt diese Abgrenzung in Rn. 24–28.
Für die im Urteil geprüfte inhabergeführte Praxis billigte der BGH eine modifizierte Ertragswertmethode mit Abzug eines individuellen Unternehmerlohns. Der Ansatz muss den persönlichen Einsatz berücksichtigen; ein beliebiger Pauschallohn oder die bloße Behauptung „Ohne mich gibt es keinen Betrieb“ ersetzt diese Prüfung nicht. Die konkrete Methode und Annahmen des damaligen Zahnarztfalls sind keine fertige Rechenanleitung für jede GmbH, jedes Gewerbe oder jede Branche.
Auch latente Ertragsteuern waren bei dieser Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen, obwohl kein Verkauf geplant war (Rn. 29–30). Gemeint ist eine steuerliche Belastung, die mit der für die Bewertung zugrunde gelegten Verwertung verbunden ist. Daraus folgt kein pauschaler Abzug eines bestimmten Prozentsatzes bei jedem Unternehmen. Lassen Sie im Gutachten nachvollziehen, welche Steuer auf welcher Bewertungsstufe und nach welchen für den Stichtag maßgeblichen Annahmen berücksichtigt wurde.
In Rn. 31–37 unterscheidet der BGH den vorhandenen Vermögenswert von laufenden Arbeitseinkünften und Vermögenserträgen. Ein korrekt um persönliche Arbeitsleistung bereinigter Praxiswert wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil daneben Unterhalt geschuldet ist. Ob dieselbe Position doppelt verwertet wird, muss konkret geprüft werden. Die laufende Einkommensberechnung behandelt Unterhalt bei Selbstständigen.
Bleiben reinvestierte Gewinne oder ein Nebengewerbe außen vor?
Nicht automatisch. Ob Gewinne privat entnommen oder im Betrieb verwendet wurden, beantwortet noch nicht, welchen Wert der Betrieb am Stichtag hat. Investitionen können sich etwa in Anlagen, Vorräten oder einem anderen Unternehmenswert niederschlagen. Es muss nachvollziehbar bleiben, wo die Mittel im bewerteten Vermögen erfasst sind. Ein geringer ausgezahlter Verdienst bedeutet daher nicht von selbst einen geringen Zugewinn.
Auch ein Nebengewerbe ist nicht allein wegen dieser Bezeichnung ausgenommen. Umgekehrt lässt sich aus der eingesetzten Arbeitszeit kein fester Ausgleichsbetrag ableiten. Entscheidend sind die richtige Bewertung und die gesamte Vermögensbilanz. Verbindlichkeiten dürfen nicht doppelt abgezogen werden, wenn sie bereits in einem angesetzten Nettowert berücksichtigt sind.
| Fiktives, bereits bereinigtes Rechenbeispiel | A | B |
|---|---|---|
| Gesamter Zugewinn nach allen Bewertungs- und Anfangsvermögensfragen | 200.000 € | 80.000 € |
| Unterschied beider Zugewinne | 120.000 € | |
| Grundsätzlich hälftiger Ausgleich dieses Unterschieds | A zahlt 60.000 € | B erhält 60.000 € |
Reines Rechenbeispiel nach § 1378 Abs. 1 BGB, keine Beträge aus dem Urteil. Unterstellt sind bereits richtig ermittelte Zugewinne und ausreichendes ausgleichspflichtiges Nettovermögen. Stichtage, Steuern, Schulden und Kaufkraftausgleich sind nicht nochmals zu berechnen.
Selbst wenn ein Teil des Zugewinns von A aus der Firma stammt, ist der Zahlungsbetrag nicht einfach deren halber Wert. Andere Vermögenspositionen und der Zugewinn von B beeinflussen das Ergebnis. Bewertung, rechnerischer Anspruch und Finanzierung sollten deshalb jeweils gesondert ausgewiesen werden.
Muss die Firma verkauft werden, wenn das Geld fehlt?
Die Einbeziehung des Firmenwerts bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb verkauft oder geschlossen werden muss. Sie garantiert allerdings auch nicht, dass jede Ausgleichsforderung ohne wirtschaftliche Belastung erfüllbar ist. Der BGH verweist in Rn. 44 auf andere liquide Vermögenswerte und die gesetzlichen Möglichkeiten einer Stundung.
Nach § 1382 BGB kommt eine gerichtliche Stundung auf Antrag unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht, soweit die Forderung nicht bestritten wird und eine sofortige Zahlung unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zur Unzeit erfolgen würde. Es geht also um mehr als den Wunsch, lieber später zu zahlen. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen; eine Sicherheitsleistung kann hinzukommen. Die Voraussetzungen und der Verfahrensstand müssen rechtzeitig geprüft werden.
Für eine einvernehmliche Lösung sollten Anspruchshöhe, verfügbare Liquidität, Finanzierung und ein möglicher Zahlungsplan zusammenpassen. Eine mündliche Äußerung, man wolle von der Firma nichts, ist keine verlässliche Grundlage für die weitere Planung. Für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines auf Eheauflösung gerichteten Verfahrens regelt § 1378 Abs. 3 BGB besondere Formanforderungen. Eine güterrechtliche Gestaltung durch Ehevertrag folgt § 1408 BGB und § 1410 BGB.
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder spätere Gütertrennung bedarf einer passenden Vereinbarung und sorgfältiger Prüfung der bisherigen Vermögensentwicklung. Die Vereinbarung muss ausdrücklich klären, wie der bis dahin erzielte Vermögenszuwachs behandelt wird. Die Gestaltung eines Zahlungsplans gehört gegebenenfalls in eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Checkliste: Welche Unterlagen und Fragen sollten Sie vorbereiten?
- Eigentum klären: Betrieb, Gesellschaftsanteil, Beteiligungsquote und vorhandene gesellschaftsrechtliche Verträge genau benennen.
- Stichtage sichern: Beginn der Zugewinngemeinschaft, Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags und gegebenenfalls Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft zuordnen.
- Bewertungsdaten zusammenstellen: Aussagekräftige Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen, betriebliche Vermögensübersichten, Verbindlichkeiten und relevante Vertragsunterlagen bereithalten. Die erforderlichen Zeiträume mit dem Bewertungsauftrag abstimmen.
- Inhaberabhängigkeit erklären: Persönliche Aufgaben, Zeitaufwand, Organisation und tatsächlich übertragbare Ertragschancen nachvollziehbar darstellen.
- Gutachten prüfen: Methode, Unternehmens- oder Anteilsbezug, Unternehmerlohn, Steuern, Schulden und bereits enthaltene Werte transparent abgleichen; keine Position doppelt berücksichtigen.
- Gesamtrechnung erstellen: Unternehmensposition mit allen übrigen Anfangs- und Endvermögenswerten beider Ehegatten zusammenführen. Unterhalt und Vermögensausgleich nicht gleichsetzen.
- Zahlung gesondert planen: Liquidität, berechtigte Interessen beider Seiten, einen möglichen Antrag nach § 1382 BGB und die Form einer Vereinbarung frühzeitig besprechen.
Nach § 1379 BGB können Auskunft, Belege und Wertermittlung im gesetzlichen Umfang verlangt werden. Die Reichweite hängt auch davon ab, ob die Ehegatten erst getrennt leben oder bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet ist. Das Vorgehen erläutert Zugewinnauskunft nach Trennung.
Vermögensbewegungen nach der Trennung sollten wirtschaftlich nachvollziehbar dokumentiert werden. § 1375 Abs. 2 BGB sieht bei bestimmten illoyalen Vermögensminderungen Hinzurechnungen vor. Eine Umbuchung oder ein Wechsel der Rechtsform beantwortet für sich allein nicht, ob ein Wert aus der Zugewinnbilanz verschwunden ist. Lassen Sie die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung prüfen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Zugewinnausgleich bei einem Anteil an einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis: übertragbarer Goodwill, individueller Unternehmerlohn und latente Ertragsteuern; Abgrenzung zu Unterhalt. Die Revision wurde zurückgewiesen. Keine pauschale Bewertungsformel für alle Unternehmen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Bekommt mein Ehepartner ohne Ehevertrag die halbe Firma?
Nicht automatisch. Das Eigentum bleibt im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich getrennt. Der Wert des Betriebs oder des gehaltenen Anteils kann in die gesamte Zugewinnberechnung eingehen. Grundsätzlich auszugleichen ist die Hälfte des Unterschieds beider Zugewinne als Geldforderung.
Ist eine schon vor der Ehe gegründete Firma vollständig geschützt?
Nicht jede spätere Wertsteigerung ist ausgeschlossen. Der Wert beim Eintritt in den Güterstand gehört grundsätzlich zum Anfangsvermögen. Der spätere Wert und die übrigen Vermögenspositionen müssen zu den richtigen Stichtagen verglichen werden. Gründungskosten und damaliger Unternehmenswert sind nicht dasselbe.
Reicht für die Bewertung der Umsatz oder der Kontostand?
Nein. Umsatz sagt ohne Kosten noch nichts Verlässliches über den Unternehmenswert. Auch Geschäftskonto, Sachwerte, Belastungen und ein übertragbarer Geschäftswert müssen passend eingeordnet werden. Die Methode muss zum Betrieb und zum Stichtag passen.
Zählt ein Betrieb auch, wenn ich Gewinne immer reinvestiert habe?
Eine Reinvestition nimmt den Wert nicht automatisch aus der Rechnung. Die Mittel können sich in anderen betrieblichen Vermögenswerten oder im Unternehmenswert niederschlagen. Zu prüfen ist ihre tatsächliche Erfassung; derselbe Wert darf dabei nicht nochmals separat angesetzt werden.
Was ist der Unternehmerlohn beim Zugewinnausgleich?
Bei der im BGH-Urteil XII ZR 40/09 geprüften Praxisbewertung dient sein Abzug dazu, die persönliche Arbeitsleistung des Inhabers vom übertragbaren Geschäftswert zu trennen. Er muss zu den individuellen Verhältnissen passen. Das Urteil enthält keine einheitliche Lohnpauschale für alle Unternehmen.
Entfallen latente Steuern, wenn ich die Praxis behalten will?
Nach dem BGH-Urteil waren latente Ertragsteuern bei der dort geprüften Praxisbewertung auch ohne Verkaufsabsicht zu berücksichtigen. Die zugrunde liegende Verwertungsannahme und die konkrete steuerliche Belastung müssen nachvollziehbar sein. Daraus folgt kein universeller prozentualer Abzug.
Schließt Unterhalt einen zusätzlichen Zugewinnausgleich aus?
Nein. Vorhandenes Vermögen, laufende Arbeitseinkünfte und Vermögenserträge sind zu unterscheiden. Ein um die persönliche Arbeit bereinigter Praxiswert fällt nicht allein wegen einer Unterhaltszahlung aus dem Zugewinn. Eine mögliche doppelte Verwertung derselben Position ist konkret zu prüfen.
Kann ich eine Ausgleichsforderung einfach in Raten bezahlen?
Eine einseitige Ratenzahlung ist kein Ersatz für eine tragfähige Regelung. Ein Zahlungsplan kann vereinbart werden. Eine gerichtliche Stundung nach § 1382 BGB setzt einen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; auch Zinsen und gegebenenfalls Sicherheit sind zu beachten.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
