Unterhalt

Duales Studium: Müssen Eltern noch Unterhalt zahlen?

Ein bezahltes duales Studium kann den Unterhalt verringern oder vollständig decken. Entscheidend sind der verbleibende Bedarf und die Vertragsleistungen, nicht allein die Bezeichnung des Studiengangs.

Rechner, geordnete Rechensteine und ein Holzsymbol für ein Kind

Eltern können auch während eines dualen Studiums Unterhalt schulden. Bei einem volljährigen Kind wird die unterhaltsrechtlich bereinigte Ausbildungsvergütung jedoch grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet. Hinzu kommen das volle bedarfsdeckende Kindergeld und weitere anrechenbare Mittel. Bleibt danach ein Restbedarf aus einer angemessenen Ausbildung, tragen leistungsfähige Eltern diesen grundsätzlich nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Reichen die eigenen Mittel zur Bedarfsdeckung, entfällt der laufende Unterhaltsanspruch. Ein bestehender Unterhaltstitel muss trotzdem gesondert geprüft und nötigenfalls angepasst werden.

Kurzantwort

Legen Sie Studien- und Praxisvertrag, aktuelle Nettoabrechnungen, Kostenbelege und den bisherigen Titel nebeneinander. Prüfen Sie insbesondere, ob der Betrieb Studiengebühren, Fahrten oder Unterkunft bereits bezahlt. Es gibt keine für alle dual Studierenden einheitliche Gehaltsgrenze, ab der Eltern automatisch nichts mehr zahlen. Dieser Ratgeber behandelt volljährige Kinder; für eine Ausbildung unter 18 gelten andere Anrechnungsregeln.

Wann bleibt ein duales Studium eine unterhaltsfähige Ausbildung?

Die §§ 1601 und 1610 Absatz 2 BGB verbinden die familiäre Unterhaltspflicht mit den Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Ein Studiengang mit Hochschul- und Praxisphasen ist deshalb nicht schon wegen seiner Vergütung vom Ausbildungsunterhalt ausgeschlossen. Die weitere Voraussetzung ist Bedürftigkeit nach § 1602 BGB: Eigene anrechenbare Mittel gehen der Elternzahlung vor.

Ob eine ausbildungsintegrierende oder praxisintegrierende Gestaltung vorliegt, sollte anhand der Verträge geklärt werden. Daraus ergeben sich Zahlungshöhe, bezahlte Theoriephasen, übernommene Kosten und mögliche Änderungen nach einem Berufsabschluss. Hat das Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen oder das Studium gewechselt, muss außerdem geprüft werden, ob der weitere Weg noch zur angemessenen Ausbildung gehört. Die bloße Einschreibung schafft keinen unbegrenzten Zahlungsanspruch. Vertiefend: Studium nach abgeschlossener Ausbildung.

Welcher Bedarf gilt 2026?

Zuerst wird der angemessene Bedarf bestimmt, erst danach werden Vergütung und Kindergeld abgezogen. Wohnt das volljährige Kind bei einem Elternteil, wird regelmäßig die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anhand der zusammengerechneten bereinigten Elterneinkommen herangezogen. Für auswärts wohnende Studierende nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkungen A II und IV–V regelmäßig 990 Euro monatlich. Darin sind bis zu 440 Euro Warmmiete enthalten; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren sind nicht enthalten.

Die Tabelle ist eine Richtlinie. Ein höherer Bedarf kann nach den Umständen gerechtfertigt sein; eine teure Wohnung oder private Hochschule macht die Eltern aber nicht automatisch für jede Rechnung verantwortlich. Bei dualen Modellen müssen insbesondere Arbeitgeberleistungen und tatsächlich verbleibende Studienkosten einbezogen werden. Der Ausgangsbedarf ist noch keine zugesagte Elternzahlung.

Wie werden Gehalt, Studiengebühren und Fahrtkosten berücksichtigt?

Ermitteln Sie zunächst die Nettovergütung aus den tatsächlichen Abrechnungen. Eine vertraglich zum Studienmodell gehörende Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich bedarfsdeckendes Einkommen. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres wie ein freiwilliger Ferienjob neben einem sonst unbezahlten Studium behandeln. Bei einem zusätzlichen Nebenjob kann die Bewertung dagegen von Belastung und Zumutbarkeit abhängen. Die Leitlinien NRW 2026, Nummern 7 und 13.2 unterscheiden entsprechend zwischen anrechenbarem Einkommen und unzumutbarer Erwerbstätigkeit.

VertragspositionWas ist zu prüfen?Typischer Fehler
Monatliche Vergütung und SonderzahlungenNettoabrechnungen, Zahlungstermine und Unterschiede zwischen Praxis- und Theoriephasen erfassen.Nur einen besonders niedrigen Monat auswählen oder mit dem Bruttogehalt rechnen.
Studiengebühren durch den BetriebWer schuldet und bezahlt die Gebühr tatsächlich? Bleibt beim Kind eine eigene Belastung?Vom Arbeitgeber vollständig bezahlte Gebühren nochmals als offenen Elternbedarf ansetzen.
Fahrten, Lernmittel und weitere AusbildungskostenNotwendigkeit, Höhe, Erstattungen und eine bereits enthaltene Aufwandspauschale abgleichen.Dieselben Kosten als Einkommensabzug und als zusätzlichen Bedarf doppelt berücksichtigen.
Stipendium oder andere FörderungBewilligung, Zweckbindung und tatsächlich gedeckte Kosten prüfen.Jede Förderung ohne Prüfung entweder vollständig ignorieren oder zusätzlich zum selben Kostenersatz abziehen.

Die Vertragsbezeichnung allein ersetzt keine Berechnung. Regelmäßige Geldzahlungen und zweckgebundene Kostenübernahmen müssen getrennt nachvollziehbar sein.

Beispiel: Trotz Vergütung bleibt ein kleiner Restbedarf

Das folgende Beispiel unterstellt einen angemessenen Bedarf von 990 Euro für einen auswärts wohnenden volljährigen Studierenden. Kindergeld wird tatsächlich bezogen; nach § 66 Absatz 1 EStG beträgt es 2026 monatlich 259 Euro. Weitere notwendige Zusatzkosten oder sonstige Mittel gibt es im Beispiel nicht. Die angenommenen 600 Euro Vergütung sind bereits der nach Prüfung aller Kosten anzurechnende Betrag, nicht das Bruttogehalt und nicht automatisch der Betrag auf jeder Nettoabrechnung.

RechenschrittBetrag im Beispiel
Angenommener angemessener Bedarf990 Euro
Volles Kindergeld abziehen−259 Euro
Anrechenbare Vergütung abziehen−600 Euro
Verbleibender Bedarf vor Prüfung der Elternanteile131 Euro

Vereinfachte Beispielrechnung mit den geprüften Richtwerten 2026. Die 600 Euro sind eine Rechenannahme und keine Einkommensgrenze.

Bei sonst gleichen Voraussetzungen und 800 Euro anrechenbarer Vergütung wäre der Bedarf durch Vergütung und Kindergeld gedeckt; ein zusätzlicher laufender Elternbetrag ergäbe sich daraus nicht. Bestehen hingegen ungedeckte notwendige Studien- oder Versicherungskosten, müssen diese vorher in die Bedarfsprüfung einfließen. Ein rechnerisch negativer Restbedarf wird nicht zu einem Zahlungsanspruch der Eltern gegen das Kind.

Wie wird der Rest auf geschiedene oder getrennte Eltern verteilt?

Auch bei geschiedenen Eltern ist nicht automatisch nur der Elternteil zuständig, der bisher überwiesen hat. Für Volljährige gilt grundsätzlich die anteilige Haftung beider Eltern nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB. Die Elternanteile richten sich nach den einsetzbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Vorrangige Verpflichtungen, geschützter Eigenbedarf und die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB müssen berücksichtigt werden; ein positiver Restbedarf bedeutet deshalb noch nicht, dass er vollständig realisiert werden kann.

Unterkunft und Verpflegung im Elternhaushalt sollten mit dem volljährigen Kind als Leistung nachvollziehbar vereinbart und in der Abrechnung berücksichtigt werden. Die Ausbildungskosten werden dadurch nicht automatisch zusätzlich beim anderen Elternteil fällig. Zur allgemeinen Quotenberechnung und Auskunft beider Eltern: Kindesunterhalt ab 18. Eine Scheidung ändert die Anrechnung des dualen Gehalts nicht.

Kindergeld: Anrechnung und direkte Auszahlung sind verschiedene Fragen

Bei Volljährigen mindert das auf das Kind entfallende Kindergeld den Barbedarf grundsätzlich vollständig, § 1612b Absatz 1 Nummer 2 BGB. Dass die Familienkasse an einen Elternteil auszahlt, macht daraus keine zusätzliche Elternrate neben dem ungekürzten Bedarf. Ob Kindergeld überhaupt zusteht und ob eine direkte Auszahlung an das Kind möglich ist, muss gesondert geprüft werden.

Ein anschaulicher Grenzfall ist das BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 10/24. Im dortigen dualen Studium waren Vergütung und Stipendium nach den bindenden Feststellungen ausreichend, den Unterhalt des volljährigen Kindes zu sichern. Der BFH hob die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse auf: Fehlende Bedürftigkeit ist etwas anderes als eine Verletzung der Unterhaltspflicht oder fehlende Leistungsfähigkeit eines Elternteils.

Darf die Zahlung bei einem bestehenden Titel einfach enden?

Ein Titel, der bis zum Ausbildungsende oder unbefristet gilt, garantiert nicht, dass eigenes Einkommen materiell unberücksichtigt bleibt. Er verschwindet aber ebenso wenig automatisch mit dem Studienvertrag oder der ersten Vergütung. Prüfen Sie zuerst den genauen Wortlaut, eine Befristung, die bisherige Berechnungsgrundlage und noch offene Rückstände. Ein eigenmächtiger Zahlungsstopp kann Vollstreckungsrisiken auslösen.

Für gerichtliche Entscheidungen sieht § 238 FamFG bei wesentlichen Änderungen eine Abänderung vor. Bei Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden richtet sich die Änderung nach § 239 FamFG und den dort in Bezug genommenen zivilrechtlichen Voraussetzungen. Eine nachvollziehbare Einigung oder die notwendige gerichtliche Anpassung sollte konkret festhalten, welcher Betrag ab welchem Zeitpunkt gilt. Den ursprünglichen Titel und mögliche Rückstände nicht durch eine unbestimmte Nachricht ersetzen.

Bei steigender Vergütung, einem Wechsel der Wohnform oder dem Wegfall einer Arbeitgeberleistung sollte neu gerechnet werden. Wird später wieder Unterhalt verlangt, sind die Voraussetzungen für vergangene Zeiträume nach § 1613 BGB mitzudenken. Umgekehrt gelten bei der Herabsetzung eines gerichtlichen Titels die besonderen zeitlichen Regeln des § 238 Absatz 3 FamFG. Der genaue Startmonat folgt daher nicht allein aus der Vertragsunterschrift. Vertiefend: Titel ändern und vollstreckbare Ausfertigung herausgeben.

Checkliste für den Beginn und jede spätere Änderung

  1. Ausbildungsweg einordnen: Volljährigkeit, Studienziel, bisherige Abschlüsse und Zusammenhang der Hochschul- und Praxisphasen festhalten. Einen früheren Abschluss nicht pauschal als Ausschluss oder als unbeachtlich behandeln.
  2. Verträge vollständig lesen: Praxis- und Studienvertrag, Vergütung je Phase, Sonderzahlungen, Gebührenübernahme, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung und mögliche Rückzahlungsklauseln erfassen.
  3. Zahlungen belegen: Aktuelle Abrechnungen und Förderbescheide sammeln. Den Zeitpunkt jeder Änderung dokumentieren. Eine vertragliche Rückzahlungspflicht an den Betrieb ist nicht automatisch ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
  4. Bedarf und Kosten sauber trennen: Wohnform und aktuelle Leitlinien bestimmen; notwendige Zusatzkosten belegen und bereits finanzierte oder im Bedarf enthaltene Ausgaben nicht doppelt berechnen.
  5. Eigene Mittel anrechnen: Bereinigte Vergütung, Kindergeld und weitere Förderung nachvollziehbar zuordnen. Für BAföG den gesonderten Ratgeber heranziehen.
  6. Beide Eltern einbeziehen: Für die erforderliche Berechnung Auskunft und Belege nach § 1605 BGB verlangen und selbst die eigenen Einnahmen offenlegen. Restbedarf und Leistungsfähigkeit unterscheiden.
  7. Titel und Zahlungsweg klären: Bestehende Urkunde oder Entscheidung prüfen, Anpassung und Beginn schriftlich konkretisieren und bei Streit rechtzeitig den passenden gerichtlichen Weg prüfen lassen. Nach Gehaltserhöhung, Umzug oder Studienabbruch erneut kontrollieren.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24

Kindergeldabzweigung bei einem volljährigen dual Studierenden: Ausbildungsvergütung und Stipendium deckten nach den bindenden Feststellungen den Bedarf. Der BFH hob die Abzweigungsentscheidung auf. Kein allgemeiner Einkommensgrenzwert und keine Entscheidung zur Abänderung eines Unterhaltstitels.

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Häufige Fragen

Endet der Unterhalt automatisch mit dem dualen Studium?

Nein. Entscheidend ist, ob eine angemessene Ausbildung und nach Anrechnung eigener Mittel noch Bedürftigkeit bestehen. Eine Vergütung kann den Anspruch verringern oder vollständig decken. Einen vorhandenen Titel müssen Sie zusätzlich prüfen.

Wird das duale Gehalt bei Volljährigen nur zur Hälfte angerechnet?

Grundsätzlich wird die unterhaltsrechtlich bereinigte Ausbildungsvergütung vollständig bedarfsdeckend berücksichtigt. Die bei betreuten minderjährigen Kindern übliche hälftige Anrechnung darf nicht auf ein volljähriges Kind übertragen werden.

Gibt es eine feste Einkommensgrenze für alle dual Studierenden?

Nein. Wohnform, angemessener Bedarf, notwendige Kosten, Kindergeld und sonstige Mittel unterscheiden sich. Deshalb sagt ein einzelner Brutto- oder Nettobetrag noch nicht zuverlässig, ob ein Anspruch bleibt.

Darf ich immer 100 Euro vom Gehalt abziehen?

Nein. Die Leitlinien NRW unterscheiden die Aufwandspauschale bei Auszubildenden im Elternhaushalt von bereits im Bedarf enthaltenen Ausbildungskosten beim eigenen Haushalt. Wohnform, Studienmodell, tatsächlich notwendige Kosten und örtliche Leitlinien sind zu prüfen; keine doppelte Berücksichtigung.

Müssen Eltern Studiengebühren zusätzlich übernehmen?

Nicht automatisch. Angemessenheit und tatsächliche Belastung müssen geprüft werden. Bezahlt der Praxispartner die Gebühr vollständig, ist dieselbe Rechnung kein ungedeckter Zusatzbedarf gegenüber den Eltern.

Zahlt nach der Scheidung nur der bisher zahlende Elternteil?

Bei einem volljährigen Kind werden grundsätzlich beide Eltern nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einbezogen. Der verbleibende Bedarf wird nicht automatisch halbiert. Bestehende Verpflichtungen und die Leistungsfähigkeit jedes Elternteils können das Ergebnis begrenzen.

Bekomme ich Kindergeld automatisch selbst, wenn meine Eltern nichts überweisen?

Nein. Direkte Auszahlung durch die Familienkasse setzt die Voraussetzungen der Abzweigung voraus. Nach dem BFH-Urteil III R 10/24 reicht die fehlende Elternzahlung nicht, wenn das Kind wegen eigener Mittel gar nicht unterhaltsbedürftig ist.

Was gilt, wenn im Titel Unterhalt bis zum Ausbildungsende steht?

Lesen Sie den Titel im Zusammenhang mit seiner Grundlage. Eigene Vergütung bleibt nicht allein wegen dieser Formulierung unbeachtlich. Eine notwendige Anpassung oder Klärung des Titels muss trotzdem erfolgen; ein bloßer Zahlungsstopp beseitigt ihn nicht.

Quellen