
Ja, unter gesetzlichen Voraussetzungen geht das auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten. Leben Sie in Zugewinngemeinschaft und seit mindestens drei Jahren getrennt, kann jeder Ehegatte nach § 1386 in Verbindung mit § 1385 Nummer 1 BGB die vorzeitige Aufhebung dieses Güterstands verlangen. Dafür stellen Sie über einen Rechtsanwalt einen Antrag beim Familiengericht. Gütertrennung tritt nach § 1388 BGB erst mit Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung ein. Das ist kein automatischer Wechsel am dritten Trennungsjahrestag. Der bisherige Zugewinn wird auch nicht einfach gelöscht; Berechnung, mögliche Ausgleichsforderung und deren Durchsetzung müssen gesondert geklärt werden.
Kurzantwort
Prüfen Sie Ihren aktuellen Güterstand und halten Sie den Beginn sowie den Verlauf der Trennung mit Belegen fest. Legen Sie frühere Eheverträge und Unterlagen eines laufenden Scheidungs- oder Zugewinnverfahrens vor. Lassen Sie dann getrennt prüfen: Antrag auf Aufhebung, maßgeblicher Berechnungsstichtag und ein möglicher Zahlungsanspruch.
Gütertrennung vereinbaren oder gerichtlich beantragen?
Die Suchfrage „Gütertrennung beantragen“ kann zwei unterschiedliche Wege meinen. Ein Ehevertrag beruht auf einer gemeinsamen Vereinbarung. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dagegen ein gerichtlicher Weg mit eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Meldung beim Bürgeramt oder ein privater Brief ersetzt keines dieser Verfahren.
| Weg | Voraussetzung und Stelle | Wichtiger Unterschied |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Ehevertrag | Vertragliche Änderung nach § 1408 BGB; notarielle Form nach § 1410 BGB. | Ein gemeinsamer Wechsel ist auch während der Ehe möglich und setzt keine dreijährige Trennung voraus. |
| Gerichtliche Aufhebung | Antrag nach § 1386 BGB beim Familiengericht; ein Grund nach § 1385 BGB muss vorliegen. | Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist keine Voraussetzung. Gütertrennung entsteht nach § 1388 mit Rechtskraft der Entscheidung. |
Der passende Weg hängt vom geltenden Güterstand, einer möglichen Einigung und den gesetzlichen Aufhebungsgründen ab.
Wenn beide Seiten eine Vereinbarung wollen, erklärt der Ratgeber Gütertrennung nachträglich vereinbaren die Vertragsform und den Umgang mit dem bisherigen Zugewinn. Dieser Beitrag behandelt den gerichtlichen Weg, wenn derzeit Zugewinngemeinschaft besteht. Bei einem schon vorhandenen Ehevertrag muss zunächst dessen Inhalt geprüft werden.
Was bedeutet die Voraussetzung von mindestens drei Jahren Trennung?
§ 1385 Nummer 1 BGB nennt eine Trennungszeit von mindestens drei Jahren. Durch den Verweis in § 1386 BGB kann sich jeder Ehegatte für die vorzeitige Aufhebung auf diesen Grund berufen. Die bloße Dauer der Ehe oder ein seit drei Jahren bestehender Streit genügt nicht.
Zur tatsächlichen Trennung beschreibt § 1567 Absatz 1 BGB das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft und den erkennbaren Willen mindestens eines Ehegatten, sie nicht wiederherzustellen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt wird. Getrenntleben ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Umgekehrt beantwortet eine andere Meldeadresse allein nicht jede Frage zur gelebten Gemeinschaft.
- Notieren Sie, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde und wie dies nach außen erkennbar war.
- Sammeln Sie passende Unterlagen, etwa damalige Korrespondenz, Mietunterlagen oder frühere Angaben im Scheidungsverfahren.
- Bei Trennung in derselben Wohnung beschreiben Sie konkret die getrennte Haushaltsführung und Lebensgestaltung.
- Legen Sie auch zwischenzeitliche Versöhnungsversuche oder eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft offen; lassen Sie deren Bedeutung für die Frist prüfen.
Die dreijährige Trennung begründet den hier erläuterten Aufhebungsgrund. Sie beendet den Güterstand nicht von selbst. Auch die Stellung eines Antrags ist noch nicht der Eintritt der Gütertrennung.
Die Übersicht zur Trennung hilft bei der Dokumentation der Ausgangslage. Eine individuell umstrittene Trennungszeit sollte vor dem Antrag anhand der tatsächlichen Abläufe geprüft werden.
Darf auch der voraussichtlich zahlungspflichtige Ehegatte den Antrag stellen?
Ja. § 1386 spricht von jedem Ehegatten. Der Antrag auf vorzeitige Aufhebung ist daher nicht auf die Person beschränkt, die voraussichtlich einen Zugewinnausgleich erhält. Das ist von § 1385 zu unterscheiden, der den vorzeitigen Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammen mit der Aufhebung regelt.
Ein Antrag auf Beendigung des Güterstands und ein Antrag auf Zahlung haben verschiedene Ziele. Wer nur die Aufhebung verlangt, bekommt dadurch nicht automatisch eine bestimmte Geldsumme zugesprochen. Ob eine Ausgleichsforderung besteht und wie sie geltend gemacht wird, muss anhand der Vermögensverhältnisse und des tatsächlich gestellten Antrags geklärt werden.
Blockiert ein laufendes Scheidungs- oder Zugewinnverfahren die Aufhebung?
Die bloße Anhängigkeit einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverfahren verlangt beim Aufhebungsgrund der dreijährigen Trennung kein zusätzliches berechtigtes Interesse. Das erläutert der BGH-Beschluss vom 20. März 2019, XII ZB 544/18, insbesondere in den Randnummern 6 bis 9. Auch für den möglichen Ausgleichsschuldner wollte der BGH keine solche zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Hürde aufstellen.
Im zugrunde liegenden Fall war das Scheidungsverfahren mit Unterhalts- und Güterrechtsfolgesachen noch offen. Das Oberlandesgericht hatte die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Der BGH versagte der anderen Seite Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der BGH entschied in diesem Beschluss über Verfahrenskostenhilfe. Seine Gründe erklären die Voraussetzungen der Aufhebung nach dreijähriger Trennung. Die Entscheidung legt keinen pauschalen Zugewinnbetrag fest und ersetzt weder den Nachweis Ihrer Trennungszeit noch die Prüfung des konkreten Verfahrens.
Bestehen bereits gerichtliche Verfahren, gehören deren Anträge, Zustellungsdaten und Beschlüsse in die anwaltliche Prüfung. Eine vorzeitige Aufhebung kann Folgen für die Behandlung des noch offenen Zugewinnausgleichs haben. Die vorhandenen Akten sollten deshalb zusammen betrachtet werden.
Wo wird der Antrag gestellt und brauche ich einen Anwalt?
Der gerichtliche Weg führt zum Familiengericht. Güterrechtssachen nach § 261 Absatz 1 FamFG gehören nach § 112 Nummer 2 FamFG zu den Familienstreitsachen. Für das hier erläuterte Verfahren gilt die anwaltliche Vertretung nach § 114 Absatz 1 FamFG. Ein selbst ausgefülltes Formular oder die Zustimmung zu einem anderen Antrag ersetzt die Vertretung für diesen eigenen Aufhebungsantrag nicht.
Lassen Sie vorab das zuständige Gericht, den konkreten Antrag und die Verbindung zu bestehenden Verfahren bestimmen. Der Antrag muss den begehrten gerichtlichen Ausspruch und den zugrunde liegenden Sachverhalt nachvollziehbar benennen. Dazu gehört beim Grund der dreijährigen Trennung deren Beginn und Verlauf.
Bitten Sie um eine Kostenübersicht für die geplante Aufhebung und eine gegebenenfalls zusätzlich notwendige Auskunfts- oder Zahlungsstufe. Ein Streit über Vermögenswerte und ein bloßer Aufhebungsantrag sind nicht gleichzusetzen. Ein allgemeiner Festpreis oder eine garantierte Verfahrensdauer lässt sich daraus nicht ableiten.
Antrag, Berechnungsstichtag und Rechtskraft auseinanderhalten
§ 1388 BGB bestimmt: Gütertrennung tritt mit Rechtskraft der Entscheidung ein, die die Zugewinngemeinschaft aufhebt. Für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung enthält § 1387 BGB dagegen einen eigenen Antragsstichtag. Diese Zeitpunkte erfüllen verschiedene Funktionen.
| Zeitpunkt | Bedeutung |
|---|---|
| Mindestens drei Jahre getrennt | Voraussetzung des Aufhebungsgrunds nach § 1385 Nummer 1 in Verbindung mit § 1386 BGB. |
| Maßgeblicher gerichtlicher Antragsstichtag | § 1387 betrifft die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Forderung. Verfahrens- und Zustellungsdaten sind hierfür wichtig. |
| Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung | Erst dann tritt nach § 1388 BGB Gütertrennung ein. |
Der Beginn der Gütertrennung darf nicht mit dem für die Abrechnung maßgeblichen Zeitpunkt gleichgesetzt werden.
Gerichtlicher Eingang und Rechtshängigkeit sind zu unterscheiden. Über § 113 FamFG gelten Regeln der Zivilprozessordnung entsprechend: § 253 Absatz 1 ZPO knüpft die Erhebung an die Zustellung; § 261 ZPO regelt die Rechtshängigkeit. Setzen Sie daher nicht einfach das Datum eines privaten Schreibens oder eines Antragsentwurfs als Berechnungsstichtag ein.
Wenn bereits ein Scheidungsverfahren läuft, ist zusätzlich § 1384 BGB mit seinem Bezug auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu prüfen. Lassen Sie anhand der Verfahrensgeschichte klären, welcher Stichtag für Ihre Abrechnung gilt. Ein weiterer Antrag eröffnet keine freie Wahl eines wirtschaftlich günstigeren Datums.
Was passiert mit dem bisher entstandenen Zugewinn?
Die gerichtliche Aufhebung bedeutet keinen pauschalen Verzicht auf den bisherigen Zugewinnausgleich. Nach § 1378 Absatz 1 BGB kommt grundsätzlich die Hälfte des Überschusses zwischen den Zugewinnen in Betracht; Absatz 2 enthält eine Begrenzung und besondere Hinzurechnungen. Die Ausgleichsforderung entsteht nach Absatz 3 mit Beendigung des Güterstands. Welche Seite überhaupt einen Anspruch hat, hängt deshalb von einer vollständigen Berechnung ab.
Die Grundlagen zum Zugewinnausgleich erklären die Berechnung. Für fehlende Vermögensunterlagen ist die Auskunft nach der Trennung eine eigene Frage. Besprechen Sie mit der anwaltlichen Vertretung, welche Auskunfts-, Berechnungs- und Zahlungsanträge neben der Aufhebung erforderlich sind.
Ein Ehegatte will nach langer Trennung den Güterstand vorzeitig beenden. Der gerichtliche Ausspruch zur Aufhebung beantwortet zunächst diese Frage. Für eine Zahlung muss zusätzlich feststehen, wer ausgleichsberechtigt ist, welche Vermögenswerte maßgeblich sind und welcher Betrag verlangt werden kann. Eine unbekannte Forderung wird durch den Güterstandswechsel nicht automatisch ausgezahlt.
Ist ein Antrag schon vor Ablauf von drei Jahren möglich?
Die dreijährige Trennung ist ein Aufhebungsgrund, aber nicht der einzige. § 1385 Nummern 2 bis 4 nennt weitere Voraussetzungen: bestimmte zu befürchtende Vermögenshandlungen mit erheblicher Gefährdung des Ausgleichsanspruchs, länger andauernde schuldhafte Nichterfüllung wirtschaftlicher Ehepflichten mit entsprechender Zukunftsprognose und die dort näher geregelte Verweigerung der Unterrichtung über Vermögen. § 1386 verweist auch auf diese Gründe.
Ein Streit über eine Zahlung oder eine einmal verspätete Antwort erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Beschreiben Sie konkrete Vorgänge und legen Sie vorhandene Unterlagen vor. Bei Anzeichen für eine aktuelle Vermögensgefährdung sollte die anwaltliche Prüfung auch mögliche Sicherungsmaßnahmen umfassen; der Antrag auf Aufhebung ist für sich keine automatische Kontosperre.
Checkliste für das erste anwaltliche Gespräch
- Güterstand prüfen: Heiratsunterlagen und alle früheren Eheverträge zusammenstellen.
- Trennungsverlauf dokumentieren: Beginn, Haushaltsführung, Belege und mögliche zwischenzeitliche Wiederannäherungen offenlegen.
- Verfahrensunterlagen mitbringen: Scheidungsantrag, Zustellungsnachweise, Zugewinnanträge und vorhandene Beschlüsse.
- Ziel benennen: Nur den Güterstand beenden oder zugleich Auskunft und einen Zahlungsanspruch verfolgen?
- Stichtage klären: Berechnung und Eintritt der Gütertrennung getrennt erläutern lassen.
- Vermögen erfassen: Konten, Immobilien, Beteiligungen, Darlehen und frühere Vermögensaufstellungen zusammentragen.
- Risiken und Kosten besprechen: Konkrete Gefährdungen, notwendige weitere Anträge und mögliche Sicherung zeitnah prüfen lassen.
- Entscheidung verfolgen: Zustellung und Rechtskraft sowie die weiteren Schritte zur Abrechnung festhalten.
Ist eine umfassende Einigung erreichbar, hilft die Übersicht zur Scheidungsfolgenvereinbarung, die Güterrechtsfrage mit den übrigen Regelungspunkten abzustimmen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1385 – Gründe für vorzeitigen Zugewinnausgleich und Aufhebung
- BGB§ 1386 – Aufhebung auf Antrag jedes Ehegatten
- BGB§ 1387 – Berechnungszeitpunkt bei vorzeitiger Aufhebung
- BGB§ 1388 – Gütertrennung mit Rechtskraft
- BGB§ 1378 – Höhe und Entstehung der Ausgleichsforderung
- BGB§ 1384 – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
- BGB§ 1567 – Getrenntleben
- BGB§ 1408 – Vertragliche Änderung des Güterstands
- BGB§ 1410 – Form des Ehevertrags
- FamFG§ 112 – Familienstreitsachen
- FamFG§ 114 – Anwaltliche Vertretung
- FamFG§ 261 – Güterrechtssachen
- FamFG§ 113 – Entsprechende Anwendung der ZPO
- ZPO§ 253 – Erhebung durch Zustellung
- ZPO§ 261 – Rechtshängigkeit
Rechtsprechung
In den Gründen zur Versagung von Verfahrenskostenhilfe: Nach mindestens drei Jahren Trennung ist für die vorzeitige Aufhebung kein zusätzliches berechtigtes Interesse erforderlich, auch bei einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverfahren und für den möglichen Ausgleichsschuldner.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich Gütertrennung ohne Zustimmung meines Ehegatten beantragen?
Ja, wenn derzeit Zugewinngemeinschaft besteht und ein Aufhebungsgrund nach § 1385 BGB vorliegt. Nach § 1386 kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung verlangen; mindestens drei Jahre Trennung sind ein solcher Grund. Der gerichtliche Antrag ist von einem gemeinsamen Ehevertrag zu unterscheiden.
Gilt nach drei Jahren Trennung automatisch Gütertrennung?
Nein. Die Frist erfüllt den Aufhebungsgrund, beendet aber den Güterstand nicht von selbst. Nach § 1388 BGB tritt Gütertrennung erst mit Rechtskraft der aufhebenden gerichtlichen Entscheidung ein.
Wo muss ich den gerichtlichen Antrag stellen?
Beim zuständigen Familiengericht über einen Rechtsanwalt. Güterrechtssachen nach § 261 Absatz 1 FamFG sind Familienstreitsachen nach § 112; für dieses Verfahren gilt § 114 Absatz 1 FamFG. Gericht und Antrag sollten anhand bestehender Verfahren bestimmt werden.
Reicht ein privater Brief, dass ich Gütertrennung möchte?
Nein. Ein Brief bewirkt weder einen notariellen Ehevertrag noch eine rechtskräftige gerichtliche Aufhebung. Für die gerichtliche Aufhebung müssen Antrag, gesetzliche Voraussetzungen und Entscheidung zusammenkommen.
Darf auch der mögliche Zugewinnausgleichsschuldner den Antrag stellen?
Ja. § 1386 BGB eröffnet die Aufhebung jedem Ehegatten. Der Antrag ist nicht auf die voraussichtlich ausgleichsberechtigte Person beschränkt. Ein Zahlungsanspruch ist eine gesonderte Frage.
Brauche ich wegen einer laufenden Scheidung ein zusätzliches berechtigtes Interesse?
Für die Aufhebung nach mindestens dreijähriger Trennung verlangt der BGH in XII ZB 544/18 kein zusätzliches berechtigtes Interesse allein wegen einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverfahren. Die Trennungszeit und die konkrete Ausgangslage müssen trotzdem geprüft werden.
Ist die gerichtliche Aufhebung schon vor drei Jahren Trennung möglich?
Weitere Gründe stehen in § 1385 Nummern 2 bis 4 BGB, auf die § 1386 verweist. Sie haben eigene Voraussetzungen, etwa bei bestimmter Vermögensgefährdung oder qualifizierter Verweigerung von Vermögensinformationen. Ein bloßer Konflikt oder eine verspätete Antwort genügt nicht automatisch.
Verschwindet der bisherige Zugewinn durch die Aufhebung?
Nein, ein pauschaler Verzicht folgt daraus nicht. Berechnung, maßgeblicher Stichtag und ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB bleiben zu klären. Die Aufhebung allein spricht keine unbekannte Geldforderung zu.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.