
Wer sich im Rentenalter trennt, behält grundsätzlich seine eigene gesetzliche Altersrente. Das Getrenntleben löst keinen Versorgungsausgleich aus. Stirbt ein Ehegatte, bevor die Scheidung rechtskräftig ist, kann der andere trotz getrennter Wohnungen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Kurzantwort
Prüfen Sie die laufenden Altersrenten, einen möglichen Trennungsunterhalt und die Absicherung nach einem Todesfall jeweils getrennt. Eigene Einkünfte können die Hinterbliebenenrente mindern. Ein durchgeführtes Rentensplitting kann sie ausschließen.
Läuft meine eigene Rente nach der Trennung weiter?
Ja. Eine bereits bewilligte gesetzliche Altersrente läuft wegen der Trennung grundsätzlich in unveränderter Höhe weiter. Sie beruht auf der eigenen Versicherung. Wer bisher keine eigene Rente bezieht, erwirbt allein durch die Trennung auch keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente des anderen Ehegatten. § 35 SGB VI regelt den persönlichen Anspruch auf Regelaltersrente.
Wenn nach dem Auszug eine Person ihre laufenden Kosten nicht decken kann, kommt ein eigener Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB in Betracht. Beide Rentenbescheide, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit sind dann wichtig. Das Unterhaltsgeld fließt gegebenenfalls zwischen den Ehegatten. Der Rentenversicherungsträger teilt dafür keine Rentenpunkte.
| Situation | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| Beide Ehegatten leben getrennt | Jede Person behält ihre eigene Altersrente. Bei finanzieller Lücke kann Trennungsunterhalt zu prüfen sein. |
| Ein Ehegatte stirbt vor rechtskräftiger Scheidung | Eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung der verstorbenen Person kann entstehen. Eigene Rente, Wartezeit und ein mögliches Rentensplitting sind zu prüfen. |
| Das Familiengericht entscheidet später über die Scheidung | Der Versorgungsausgleich betrifft die in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anrechte. Eine Teilungsentscheidung wirkt erst mit Rechtskraft. |
Drei Zeitpunkte mit unterschiedlichen rentenrechtlichen Folgen.
Kann ich nach dem Tod trotz getrennter Wohnungen Witwenrente bekommen?
Ja. Bestand die Ehe beim Tod fort, steht das Getrenntleben einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente für sich genommen nicht entgegen. Auch ein bereits zugestellter Scheidungsantrag beendet die Ehe nicht. Dafür ist die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses maßgeblich. § 1564 BGB, § 46 SGB VI und Deutsche Rentenversicherung, Broschüre S. 8.
Die versicherte Person muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllen. Das sind regelmäßig fünf Jahre. Hat sie bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt die allgemeine Wartezeit für die Hinterbliebenenrente als erfüllt. § 50 Abs. 1 SGB VI.
Bei einer Ehe von weniger als einem Jahr greift grundsätzlich die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Besondere Umstände können sie widerlegen. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt diese Mindestdauer nach der Übergangsvorschrift nicht. Auch Wiederheirat und ein bereits durchgeführtes Rentensplitting können den Anspruch ausschließen. Die gesetzliche Sonderregel bei Auflösung einer späteren Ehe bleibt möglich. § 46 Abs. 2a, 2b und 3 und § 242a Abs. 3 SGB VI.
Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie richtet sich nach dem Todesjahr. Auch Erwerbsminderung oder die Erziehung eines nach dem Gesetz berücksichtigten Kindes kann den Zugang zur großen Rente eröffnen. Sind nur die Voraussetzungen der kleinen Rente erfüllt, ist sie grundsätzlich auf 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat begrenzt. Für bestimmte Altfälle enthält § 242a Abs. 1 eine Ausnahme. § 46 Abs. 1 und 2 und § 242a Abs. 1 und 5 SGB VI.
Bekomme ich Witwenrente zusätzlich zu meiner eigenen Altersrente?
Beide Renten können gleichzeitig bezogen werden. Die eigene gesetzliche Altersrente zählt aber grundsätzlich als Einkommen bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung ermittelt das anrechenbare Einkommen nach den gesetzlichen Regeln, zieht den einschlägigen Freibetrag ab und rechnet vom verbleibenden Betrag grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente an. Das kann deren Auszahlung mindern. § 97 Abs. 1 und 2 SGB VI und § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV.
Im sogenannten Sterbevierteljahr, den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, wird eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich nicht angerechnet. Der Rentenartfaktor liegt in dieser Zeit bei 1,0. Für den späteren Zeitraum sind die eigene Altersrente und weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen getrennt zu erfassen. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und DRV, Broschüre S. 31–33.
Was ändert sich, wenn wir später doch die Scheidung beantragen?
Die gesetzliche Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. So gehört bei einer Zustellung am 12. November der Oktober noch zur Ehezeit. Ein früherer Auszug verschiebt den Stichtag nicht. Bei einer gesetzlichen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist ein Antrag eines Ehegatten erforderlich. § 1 und § 3 VersAusglG.
Bei einer späteren Scheidung kann das Familiengericht auch laufende Altersrenten einbeziehen. Maßgeblich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Der Versorgungsausgleich gehört regelmäßig zum Scheidungsverbund und die Entscheidung darüber wird erst mit Rechtskraft wirksam. § 137 und § 224 FamFG. Der Ratgeber zum Versorgungsausgleich bei laufender Rente erläutert, ab wann sich der Rentenbescheid ändern kann.
Eine lange Trennung kann bei der Härteprüfung eine Rolle spielen. Im BGH-Beschluss vom 19. Mai 2021, XII ZB 190/18, Rn. 44–46 rechtfertigte der behauptete frühere Trennungsbeginn keine weitergehende Kürzung des Versorgungsausgleichs. Der fortlaufend gezahlte Trennungsunterhalt sprach im konkreten Fall gegen wirtschaftliche Entflechtung. Die Hürde ist grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Mehr dazu im Ratgeber zum Versorgungsausgleich nach langer Trennung. Stirbt ein Ehegatte während des Verfahrens, prüfen Sie zusätzlich die Folgen für den Versorgungsausgleich im laufenden Verfahren.
Können wir Rentenpunkte ohne Scheidung teilen?
Ein eigenständiger Weg ist das Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ehegatten können es unter den Voraussetzungen des § 120a SGB VI gemeinsam wählen. Maßgeblich sind insbesondere Heiratsdatum, bei älteren Ehen die Geburtsdaten, der Stand der Altersrenten und die gesetzlich verlangten rentenrechtlichen Zeiten. In einem gesetzlich geregelten Todesfall kann die überlebende Person das Splitting auch allein herbeiführen. Der bloße Auszug löst es nicht aus.
Lassen Sie die Wirkung auf die eigene Altersrente und die mögliche Hinterbliebenenrente getrennt berechnen. Wird das Splitting durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2b SGB VI ab dem gesetzlich bestimmten Monat. Das kann sich auch auf eine bereits bewilligte Hinterbliebenenrente auswirken.
Checkliste für getrennt lebende Ehegatten im Ruhestand
- Heiratsurkunde, beide aktuellen Rentenbescheide und die Versicherungsnummern bereithalten. Auszug, Zustellung eines Scheidungsantrags und Rechtskraft eines Beschlusses mit Datum auseinanderhalten.
- Für das laufende Getrenntleben die eigenen Einnahmen, Wohnkosten und bestehenden Unterhaltsregelungen zusammenstellen. Bei einer Lücke prüfen, ob Trennungsunterhalt in Betracht kommt.
- Vor einer Entscheidung über eine Scheidung Auskünfte über die vorhandenen Anrechte einholen. Bei erwogenem Rentensplitting die voraussichtliche eigene Rente und die mögliche Hinterbliebenenrente gegenüberstellen lassen.
- Nach einem Todesfall Sterbeurkunde, Nachweis der Ehe, Versicherungsnummer der verstorbenen Person und Nachweise über eigene Einkünfte für den Antrag bereithalten. Den Antrag zügig bei der Rentenversicherung stellen. § 115 Abs. 1 SGB VI.
Die Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat rückwirkend geleistet. Hat die verstorbene Person im Sterbemonat noch Anspruch auf ihre eigene Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente bei erfüllten Voraussetzungen in der Regel im Folgemonat. War für den Sterbemonat keine eigene Rente zu leisten, kann sie ab dem Todestag beginnen. § 99 Abs. 2 SGB VI.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1564 – Auflösung der Ehe durch Scheidung
- BGB§ 1361 – Trennungsunterhalt
- SGB VI§ 35 – Regelaltersrente
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit und kurze Ehezeit
- VersAusglG§ 27 – Grobe Unbilligkeit
- FamFG§ 137 – Scheidungsverbund
- FamFG§ 224 – Rechtskraft des Versorgungsausgleichs
- SGB VI§ 46 – Witwenrente und Witwerrente
- SGB VI§ 50 – Allgemeine Wartezeit
- SGB VI§ 242a – Übergangsrecht zur Witwen- und Witwerrente
- SGB VI§ 120a – Rentensplitting unter Ehegatten
- SGB VI§ 97 – Einkommensanrechnung
- SGB IV§ 18a – Art des zu berücksichtigenden Einkommens
- SGB VI§ 99 – Beginn der Rentenleistung
- SGB VI§ 115 – Rentenantrag
Rechtsprechung
Rn. 44–46, amtliches PDF S. 22–24. Eine frühere Trennung hätte die weitergehende Kürzung im entschiedenen Fall nicht gerechtfertigt, weil fortgesetzter Trennungsunterhalt als wesentliches Einkommen gegen wirtschaftliche Entflechtung sprach. Die Rn. betreffen den späteren Versorgungsausgleich.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Bekomme ich sofort einen Teil der Rente meines Ehepartners, wenn ich ausziehe?
Allein der Auszug verschafft keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente. Wenn Sie Ihren Bedarf nicht decken können, kann ein gesonderter Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht kommen.
Verliere ich die Witwenrente, wenn wir jahrelang getrennt wohnen?
Getrennte Wohnungen schließen eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente für sich genommen nicht aus. Entscheidend sind der Fortbestand der Ehe beim Tod und die weiteren Voraussetzungen, darunter Wartezeit, Ehedauer und ein etwaiges Rentensplitting.
Was gilt, wenn die Scheidung schon beantragt war?
Der Antrag allein löst die Ehe nicht auf. Maßgeblich ist, ob die Scheidungsentscheidung beim Tod schon rechtskräftig war. Ein möglicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist getrennt von Fragen des Versorgungsausgleichs zu prüfen.
Kann meine eigene Altersrente die Auszahlung der Witwenrente mindern?
Ja. Die Rentenversicherung berücksichtigt die eigene Altersrente bei der Einkommensprüfung. Sie beachtet dabei unter anderem den Freibetrag und die Ausnahme für das Sterbevierteljahr.
Sind Rentensplitting und Versorgungsausgleich dasselbe?
Das Rentensplitting ist eine Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen des § 120a SGB VI. Der Versorgungsausgleich ist der familiengerichtliche Ausgleich ehezeitlicher Anrechte bei der Scheidung und kann weitere Versorgungssysteme umfassen.
Welche Altersgrenze gilt für die große Witwenrente bei einem Todesfall 2026?
Bei einem Todesfall 2026 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten. Ein Anspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch wegen Erwerbsminderung oder Kindererziehung entstehen. Das Todesjahr bestimmt die einschlägige Altersgrenze.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.