Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich: Auskunft, Fragebogen und Zwangsgeld

Das Gericht ermittelt die Rentenanrechte, braucht dafür aber vollständige Angaben und Mitwirkung. Eine normale Renteninformation und der Fragebogen zum Versorgungsausgleich erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Im Versorgungsausgleich müssen die angeforderten Angaben zu den Versorgungsanrechten vollständig und wahrheitsgemäß gemacht werden. Übersendet das Familiengericht ein Formular, ist dieses nach § 220 Abs. 2 FamFG zu verwenden. Das Gericht kann zusätzlich notwendige Mitwirkung gegenüber dem Versorgungsträger anordnen, etwa zur Klärung des Versicherungskontos. Wer eine konkrete gerichtliche Anordnung trotz des erforderlichen Hinweises auf die Folgen nicht befolgt, muss mit Zwangsmitteln nach § 35 FamFG rechnen. Ein solcher Beschluss und die zugrunde liegende Pflicht sind jeweils gesondert zu prüfen.

Kurzantwort

Ordnen Sie zuerst die Schreiben: Was verlangt das Gericht, was der Versorgungsträger, und welche Frist gilt? Listen Sie alle bekannten Versorgungssysteme mit den richtigen Nummern auf. Fehlen Unterlagen, teilen Sie das Hindernis und Ihre Beschaffungsbemühungen konkret mit und bitten Sie rechtzeitig um eine passende Frist. Ein bereits eingereichter Fragebogen erledigt nicht automatisch jede spätere Rückfrage. Bei einem Zwangsgeldbeschluss müssen Frist, Rechtsbehelf und Nachholung der Mitwirkung sofort abgestimmt werden.

Welche Rentenauskunft braucht das Familiengericht?

Das Gericht ermittelt die entscheidungserheblichen Tatsachen nach § 26 FamFG von Amts wegen. Die Ehegatten und betroffenen Versorgungsträger gehören nach § 219 FamFG zu den Beteiligten. Amtsermittlung bedeutet aber nicht, dass das Gericht ohne Angaben automatisch jeden alten Vertrag oder früheren Arbeitgeber kennt.

Unterlage oder SchrittAufgabeWorauf sollten Sie achten?
Fragebogen des GerichtsVersorgungsträger, Versicherungsnummern, Arbeitgeber und sonstige Anrechte erfassen.Den übersandten Bogen verwenden und erforderliche Anlagen beifügen.
Allgemeine Renteninformation oder RentenauskunftInformationen zur eigenen gesetzlichen Versorgung liefern.Nicht ungeprüft mit der besonderen Berechnung des Ehezeitanteils gleichsetzen.
Kontenklärung beim RentenversicherungsträgerUngeklärte Versicherungszeiten und für die Berechnung benötigte Angaben klären.Eine eigene Rückfrage kann trotz bereits abgegebenem Gerichtsfragebogen bestehen.
Auskunft für den VersorgungsausgleichEhezeitanteil, vorgeschlagenen Ausgleichswert und Berechnungsgrundlagen mitteilen.Zeitraum, nachvollziehbare Berechnung und zugehöriges Anrecht kontrollieren.

Die Unterlagen ergänzen einander. Der bloße Titel Rentenauskunft sagt noch nicht, ob die gerichtliche Anfrage erfüllt ist.

Nach § 5 VersAusglG berechnet der Träger den Ehezeitanteil und unterbreitet den Vorschlag zum Ausgleichswert. § 220 Abs. 4 FamFG verlangt eine übersichtliche, nachvollziehbare Berechnung und die maßgeblichen Teilungsregeln. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann das Gericht weitere Erläuterungen verlangen. Die Grundlagen der Teilung erläutert Versorgungsausgleich.

Welche Angaben gehören in den Fragebogen?

Wird ein Formular vom Gericht übersandt, muss es nach § 220 Abs. 2 FamFG verwendet werden. Die dort geregelte Ausnahme betrifft automatisierte Auskünfte von Versorgungsträgern. Der öffentlich angebotene amtliche Fragebogen V 10 dient zur Vorbereitung; maßgeblich bleiben die konkrete gerichtliche Sendung und die dazugehörigen Hinweise. Die hier geprüfte Downloadfassung trägt einen Druckstand von Januar 2018, nicht die Bezeichnung einer neuen Ausgabe 2026.

Der geprüfte Bogen fragt unter anderem nach Vereinbarungen über den Ausgleich, gesetzlicher Rentenversicherung, Arbeitgebern und Betriebsrenten, privater Vorsorge, Invaliditätsleistungen, öffentlicher Zusatzversorgung, Beamtenversorgung, Versorgungswerken und sonstigen in- oder ausländischen Versorgungen. Nummern, genaue Trägerbezeichnungen und gegebenenfalls Zusatzblätter helfen, die richtige Stelle anzuschreiben.

Nach § 2 VersAusglG können sowohl Anwartschaften als auch bereits laufende Versorgungen betroffen sein. Rentenbezug allein macht den Fragebogen daher nicht gegenstandslos. Ebenso sollten ältere oder ruhende Verträge nicht allein deshalb weggelassen werden, weil sie schon vor der Ehe bestanden. Welche Anteile tatsächlich in die Ehezeit fallen, ist eine gesonderte Prüfung nach § 3 VersAusglG. Die bloße Nennung eines Vertrags bedeutet nicht, dass sein gesamter Wert geteilt wird.

Erklärungen über Tatsachen müssen nach § 27 Abs. 2 FamFG vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unbekannt ist etwas anderes als nein. Schreiben Sie bei einer Unsicherheit dazu, welcher Vertrag oder Zeitraum gemeint ist, was Sie bereits wissen und welche Auskunft Sie angefordert haben. Für vergessene Betriebsrenten gelten je nach Verfahrensstand besondere Grenzen; siehe fehlende Betriebsrente.

Reicht der ausgefüllte Bogen, wenn eine Kontenklärung offen ist?

Nicht immer. Nach § 220 Abs. 3 FamFG kann das Gericht erforderliche Mitwirkung gegenüber dem Versorgungsträger anordnen. Der Fragebogen an das Gericht und die Klärung rentenrechtlicher Zeiten sind unterschiedliche Arbeitsschritte. Prüfen Sie deshalb auch Schreiben zu fehlenden Zeiten, Nachweisen oder einer gesonderten Erklärung beim Träger.

Legen Sie die für die jeweilige Rückfrage verfügbaren Unterlagen geordnet bereit, etwa Versicherungsverlauf, frühere Beschäftigungsnachweise oder Belege zu Ausbildungs-, Kindererziehungs- und Auslandszeiten. Welche Nachweise tatsächlich benötigt werden, richtet sich nach der konkreten Lücke und der Anfrage. Nicht jeder muss vorsorglich dieselbe vollständige Sammlung einreichen.

Der Ausgleich betrifft den gesetzlichen Ehezeitanteil. Für seine Ermittlung können Informationen zum Versicherungsverlauf nötig sein, die nicht allein aus einer Monatsrente oder einer einzelnen Beitragsübersicht hervorgehen. Ersetzen Sie eine konkrete Anforderung daher nicht eigenmächtig durch eine andere Unterlage.

Wer muss wem Auskunft erteilen?

§ 4 VersAusglG regelt insbesondere den gegenseitigen Auskunftsanspruch der Ehegatten. Können erforderliche Informationen vom anderen Ehegatten nicht erlangt werden, sieht Abs. 2 unter seinen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger vor. Das ist von den gerichtlichen Auskunftsersuchen zu unterscheiden.

Im Verfahren darf das Gericht nach § 220 Abs. 1 FamFG Informationen über Grund und Höhe der Anrechte bei Beteiligten und anderen auskunftsfähigen Stellen einholen. Die dort genannten Personen und Stellen müssen nach Abs. 5 gerichtliche Ersuchen und Anordnungen befolgen. Versorgungsträger haben ihre eigene Berechnungspflicht nach Abs. 4; Ehegatten müssen deren versicherungsmathematische Rechnung nicht selbst erstellen.

Ein privates Schreiben des früheren Partners ist jedoch nicht schon die gerichtliche Anordnung, an die § 35 FamFG anknüpft. Bei Streit sollten Anspruch, verlangter Umfang und gerichtliche Umsetzung getrennt geklärt werden. Auslandsanrechte sind kein Grund, die Angaben insgesamt wegzulassen; ihre besondere Behandlung beschreibt ausländische Rente im Versorgungsausgleich.

Wann kommt Zwangsgeld beim Versorgungsausgleich in Betracht?

§ 35 FamFG erlaubt Zwangsmittel zur Durchsetzung einer gerichtlichen Handlungs- oder Unterlassungspflicht, soweit keine besondere Regel entgegensteht. Die anordnende Entscheidung muss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinweisen. Die konkrete Verpflichtung, die Bekanntgabe und der Hinweis sind deshalb vor einer Bewertung des Zwangsgeldbeschlusses zu prüfen.

Im Beschluss des OLG Hamm vom 3. Dezember 2014 – 2 WF 177/14, Rn. 36–45 wurde die Beschwerde gegen Zwangsgeld zurückgewiesen: Der verlangte Fragebogen war nicht eingereicht worden. Die Handlung war genau bezeichnet; der Hinweis nannte jedenfalls eine Höchstsumme.

Der Beschluss betraf einen internationalen Sachverhalt nach damaligem Recht. Seine alten Kollisionsregeln werden hier nicht als aktuelle Regeln übernommen. Für die Mitwirkung war entscheidend, dass die bestrittene Billigkeit des Ausgleichs zunächst eine Ermittlung der Anrechte erforderte.

Grobe Unbilligkeit setzt nach § 27 VersAusglG eine Bewertung der gesamten Umstände voraus. Der eigene Wunsch nach einem Ausschluss ersetzt diese Prüfung nicht. Das OLG betont zugleich in Rn. 23: Steht sicher fest, dass kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, fehlt die Grundlage für die dort behandelte Ermittlungsanordnung.

Wie reagieren Sie auf einen Zwangsgeldbeschluss?

Notieren Sie sofort das Datum der Zustellung, bewahren Sie den Umschlag beziehungsweise Zustellungsnachweis auf und lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Stellen Sie Anordnung, Erinnerung, Warnhinweis, bisherige Antworten und Eingangsbelege zusammen. Relevant kann sein, welche konkrete Handlung noch fehlt, ob sie möglich ist und ob ein bereits eingegangener Nachweis übersehen wurde.

Nach § 35 Abs. 5 FamFG ist gegen einen Beschluss über Zwangsmaßnahmen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vorgesehen. Die Fristregel in § 569 Abs. 1 ZPO sieht grundsätzlich zwei Wochen vor, regelmäßig ab Zustellung. Fristbeginn, zulässige Einlegung und Besonderheiten sollten am konkreten Beschluss geprüft werden. Eine telefonische Nachfrage oder eine bloße Bitte um Nachsicht ersetzt den förmlichen Rechtsbehelf nicht.

Für die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels ordnet § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung an. Verwechseln Sie das nicht mit jeder beliebigen Rückfrage oder mit einem Wegfall der zugrunde liegenden Auskunftspflicht. Beschwerde, Nachholung der Mitwirkung und der jeweilige Stand der Beitreibung müssen aufeinander abgestimmt werden.

Wenn Sie die Anforderung nicht verstehen oder einen Nachweis nicht beschaffen können, erläutern Sie das konkret und lassen Sie Umfang und Erforderlichkeit klären. Reichen Sie sichere, bereits verfügbare Angaben fristgerecht über den passenden Weg ein. Weder bewusst falsche Antworten noch Schweigen lösen das Problem. Ob und welche Korrektur eines schon vollzogenen Beschlusses möglich ist, bedarf einer eigenen Prüfung; eine automatische Rückzahlung wird hier nicht zugesagt.

Was tun, wenn der andere Ehegatte nicht mitwirkt?

Dokumentieren Sie Ihre eigene Mitwirkung und benennen Sie für das Gericht möglichst genau, welche Angabe des anderen Ehegatten oder welchen Trägerbericht Sie noch vermissen. Geben Sie Aktenzeichen, bekannte Vertrags- oder Arbeitgeberdaten und den bisherigen Schriftwechsel an. Eine konkrete Lücke ist hilfreicher als eine pauschale Vermutung, jemand wolle die Scheidung endlos verzögern.

Sie können die Prüfung eines gezielten Auskunftsersuchens oder einer erforderlichen Anordnung anregen. Über die gesetzlichen Voraussetzungen und geeignete gerichtliche Maßnahmen entscheidet das Gericht. Fehlende Kooperation bedeutet nicht automatisch, dass der andere Ehegatte seine Rentenanrechte verliert oder dass der eigene Ausgleichsanspruch ohne Berechnung in einer geschätzten Höhe feststeht.

Eine vorgezogene Scheidung durch Abtrennung des Versorgungsausgleichs ist eine separate Frage nach § 140 FamFG. Der gemeinsame Weg setzt unter anderem die erforderliche Mitwirkung beider Ehegatten voraus; bei einseitigem Antrag gelten besondere Voraussetzungen. Fehlende Angaben führen nicht automatisch zur Abtrennung. Sie beseitigt auch nicht von selbst die weitere Bearbeitung der Rentenfolgesache.

Checkliste für Fragebogen und offene Rückfragen

  1. Schreiben zuordnen: Gericht, Versorgungsträger und private Anfragen mit Datum, Aktenzeichen, Aufgabe und Frist erfassen.
  2. Versorgungen auflisten: Bekannte Arbeitgeber, Träger und Verträge mit Nummern zusammentragen; laufende und ruhende Anrechte mitprüfen.
  3. Gerichtsformular verwenden: Angaben sorgfältig prüfen, erforderliche Zusatzblätter und vorhandene Vereinbarungen beifügen.
  4. Kontenklärung separat verfolgen: Nachfragen zu Versicherungszeiten oder fehlenden Belegen nicht mit dem bereits abgesandten Fragebogen verwechseln.
  5. Hindernisse erläutern: Fehlenden Nachweis, Beschaffungsversuche und benötigte Frist konkret mitteilen; eine Verlängerung nicht einfach unterstellen.
  6. Trägerauskunft prüfen: Anrecht, Ehezeit, Berechnungsgrundlagen und vorgeschlagenen Ausgleichswert abgleichen; unklare Punkte gezielt benennen.
  7. Bei Zwangsmitteln sofort handeln: Beschluss und Zustellung sichern, Rechtsbehelf prüfen und noch offene Mitwirkung koordiniert nachholen.

Bewahren Sie eine vollständige Kopie Ihrer Angaben und der Nachreichungen auf. Wie die Ehezeit bei kurzer Ehe oder langer Trennung einzuordnen ist, behandeln die verlinkten Ratgeber; eine Trennung allein ersetzt keine monatsgenaue Ehezeitprüfung.

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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2014 – 2 WF 177/14

Rn. 19–23, 28–30, 36–45: Erforderliche Angaben waren trotz bestrittener Billigkeit einzuholen. Genau bezeichnete Handlung und Hinweis mit Höchstsumme genügten im Fall; Beschwerde zurückgewiesen. Historischer internationaler Sachverhalt, keine aktuelle Kollisionsregel oder automatische Pflicht zu unnötiger Auskunft.

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Häufige Fragen

Muss ich den Fragebogen des Gerichts verwenden?

Ja. § 220 Abs. 2 FamFG verlangt grundsätzlich die Verwendung des übersandten Formulars. Die gesetzliche Ausnahme betrifft automatisierte Auskünfte von Versorgungsträgern. Eine allgemeine Renteninformation ersetzt den Bogen nicht ohne Weiteres.

Reicht meine Rentenversicherungsnummer als einzige Angabe?

Nicht automatisch. Das Gericht braucht die angeforderten Informationen zu allen relevanten Versorgungssystemen. Der amtliche Bogen fragt unter anderem auch nach Arbeitgebern, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Zusatzversorgung und sonstigen Anrechten.

Muss ich auch bei laufender Rente Angaben machen?

Ja, soweit entsprechende Informationen angefordert werden. § 2 VersAusglG erfasst neben Anwartschaften auch laufende Versorgungen. Rentenbezug allein macht den Fragebogen nicht gegenstandslos.

Ist die Kontenklärung mit dem Gerichtsfragebogen erledigt?

Nicht zwingend. Die Rückfragen des Trägers zur Feststellung der Anrechte können einen eigenen Schritt betreffen. § 220 Abs. 3 FamFG erlaubt erforderliche gerichtliche Mitwirkungsanordnungen gegenüber dem Versorgungsträger.

Darf ich die Auskunft verweigern, weil ich den Ausgleich unfair finde?

Ein eigener Ausschlusswunsch ersetzt keine gerichtliche Prüfung. Das OLG Hamm 2 WF 177/14 hielt die Ermittlung im konkreten Fall zur Billigkeitsprüfung für erforderlich. Umfang und Erforderlichkeit bleiben prüfbar.

Droht schon wegen einer privaten Aufforderung automatisch Zwangsgeld?

Nein. § 35 FamFG knüpft an eine gerichtliche Anordnung an. Die konkrete Pflicht und der erforderliche Hinweis auf Folgen einer Zuwiderhandlung sind zu prüfen. Ein privater Auskunftsanspruch und eine gerichtliche Zwangsmaßnahme sind nicht dasselbe.

Wie kann ich einen Zwangsgeldbeschluss überprüfen lassen?

§ 35 Abs. 5 FamFG sieht die sofortige Beschwerde entsprechend den ZPO-Regeln vor. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen, regelmäßig ab Zustellung. Nach § 570 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde gegen die Zwangsmittelfestsetzung aufschiebende Wirkung; die zugrunde liegende Mitwirkungspflicht entfällt dadurch nicht automatisch.

Wird die Scheidung automatisch vorgezogen, wenn der andere blockiert?

Nein. Eine Abtrennung nach § 140 FamFG hat eigene Voraussetzungen. Die Verzögerung und der passende Abtrennungsgrund sind konkret zu prüfen. Die weitere Klärung des Versorgungsausgleichs wird durch Abtrennung nicht automatisch überflüssig.

Quellen