
Auch ein selbstständiger Ehepartner ohne eigene gesetzliche Rentenpunkte kann bei der Scheidung Anrechte aus der Ehezeit des anderen erhalten. Gibt es auf seiner Seite eine Basisrente, ein Anrecht beim Versorgungswerk oder eine persönliche Pensionszusage, wird auch dieses Anrecht geprüft. Selbstständigkeit allein begründet keinen Ausschluss.
Kurzantwort
Ein gewöhnliches Depot oder eine Unternehmensbeteiligung kann für den Zugewinn wichtig sein. Für den Versorgungsausgleich kommt es auf konkrete Versorgungsanrechte an. Erfassen Sie für beide Ehegatten die Verträge und Träger, bevor Sie einen Ausschluss oder eine andere Aufteilung erwägen.
Muss ich Rentenpunkte abgeben, wenn mein Ehepartner selbstständig ist?
Ja, das ist möglich. Das Familiengericht betrachtet die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Seiten. Hat nur eine Person ein auszugleichendes Anrecht, kann die Übertragung in eine Richtung laufen. Die Person ohne eigenes Anrecht muss keine Rentenpunkte beisteuern, um am Ausgleich teilzunehmen. Hat sie eine private Rente oder ein Anrecht beim Versorgungswerk, wird auch dieses geprüft. § 1 VersAusglG, § 2 VersAusglG.
Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Heirat und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Frühere Anrechte gehören insoweit nicht zur Teilung. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. § 3 VersAusglG.
Beispiel: Eine angestellte Person hat in der Ehezeit zwölf gesetzliche Entgeltpunkte erworben. Die andere Person hat in der Ehezeit kein auszugleichendes Anrecht erworben und für das Alter in einem gewöhnlichen ETF-Depot gespart. Ohne wirksame Vereinbarung oder gesetzlichen Ausnahmegrund beträgt der Ausgleichswert des gesetzlichen Anrechts sechs Entgeltpunkte. Hätte die selbstständige Person zusätzlich eine Basisrente aus der Ehezeit, würde deren Anrecht gesondert geprüft. Depotwert, Rentenpunkte und Versicherungswerte lassen sich nicht einfach gegeneinander aufrechnen.
Welche Vorsorge von Selbstständigen zählt?
Ausschlaggebend sind der Anspruch und seine Bedingungen. Ein Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder erhalten worden sein, Alter oder Invalidität absichern und grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein. Bei Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt die gesetzliche Ausnahme zur Leistungsform. § 2 Abs. 2 VersAusglG.
| Vorsorge oder Vermögen | Was im Scheidungsverfahren zu prüfen ist |
|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Anrechte aus früherer Anstellung, Pflichtbeiträgen aus einer erfassten selbstständigen Tätigkeit oder freiwilligen Beiträgen prüfen. Auch Kindererziehungszeiten können relevant sein. |
| Berufsständisches Versorgungswerk | Mitgliedsnummer und Auskunft zum Ehezeitanteil angeben, auch wenn die berufliche Tätigkeit inzwischen gewechselt hat. |
| Basisrente (Rürup) und sonstige private Rentenversicherung | Eine Basisrente mit lebenslanger Altersrente kann grundsätzlich dazugehören. Bei anderen Policen Vertragsbedingungen und ein etwa ausgeübtes Kapitalwahlrecht prüfen. |
| Persönliche Pensionszusage einer Gesellschaft | Die Versorgungszusage und den Gesellschaftsvertrag vorlegen. Eine persönliche Ruhestandsrente kann ein eigenes Anrecht sein. |
| Gewöhnliches Depot, vermietete Immobilie, Unternehmensbeteiligung | Die Vermögensposition selbst fällt regelmäßig nicht in den Versorgungsausgleich, auch wenn sie für das Alter gedacht war. Bei Zugewinngemeinschaft ist ein möglicher güterrechtlicher Ausgleich gesondert zu prüfen. |
Dasselbe Ziel, für das Alter vorzusorgen, kann zu unterschiedlichen Folgen bei der Scheidung führen.
Ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, lässt sich am Versicherungsverlauf prüfen. § 2 SGB VI erfasst bestimmte selbstständige Tätigkeiten. § 7 SGB VI regelt die freiwillige Versicherung. Ein Wechsel in die Selbstständigkeit löscht bereits erworbene Anrechte nicht.
Bei einer Basisrente ist entscheidend, welche Leistung der Vertrag zusagt. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG regelt unter anderem die lebenslange Leibrente der Altersbasisrente, die fehlende freie Kapitalisierbarkeit und begrenzte Auszahlungsformen. Der BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – IV ZR 196/22, Rn. 11 erläutert die Kapitalbindung in einem Versicherungsrechtsstreit. Die Einordnung im Versorgungsausgleich folgt aus § 2 VersAusglG; die Teilung privater Rentenversicherungen erläutert die Berechnung und Rechte beim Versicherer.
Firmenwert und persönliche Pensionszusage auseinanderhalten
Der BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – XII ZB 381/20, Rn. 14–18 stufte die persönlich zugesagten lebenslangen Ruhestandsbezüge eines Kanzleipartners als Versorgungsanrecht ein. Die Zusage knüpfte an das Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben an. Der Ausgleich bei der Scheidung unterblieb für dieses Anrecht wegen des ausländischen Versorgungsträgers. Das zeigt zwei getrennte Prüfungen: Liegt ein Versorgungsanrecht vor? Ist es bei der Scheidung bereits ausgleichsreif? Auch eine dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Zusage kann dem sofortigen Ausgleich entzogen sein. § 19 Abs. 1–4 VersAusglG.
Für ein Versorgungsanrecht im Sinne von § 2 VersAusglG schließt dessen Absatz 4 den güterrechtlichen Ausgleich aus. Der Unternehmensanteil oder das Depot selbst ist getrennt zu bewerten, soweit Zugewinngemeinschaft besteht. Dafür sind bei der Scheidung unter anderem Eigentum, Schulden und der güterrechtliche Stichtag maßgeblich. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch entsteht, lässt sich aus dem Depotstand oder Unternehmenswert allein nicht ablesen. § 1375 BGB, § 1384 BGB und Firmenwert bei Scheidung.
Wann ist eine Begrenzung oder ein Ausschluss möglich?
Ein Unterschied bei den Anrechten genügt für sich allein nicht. Das OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 UF 91/14 verneinte einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG: Die geringen gesetzlichen Beiträge gingen auf die gemeinsame Entscheidung zur selbstständigen Tätigkeit zurück. Dass der Betrieb die erhoffte Altersvorsorge später nicht sicherte, änderte daran im konkreten Fall nichts. Der BGH, Beschluss vom 11. September 2007 – XII ZB 262/04, Rn. 12–18 hatte in einem ähnlichen Fall unter dem damals geltenden Recht auch die Teilung von Anrechten aus Kindererziehung bestätigt.
Eine andere Lage kann eine Prüfung rechtfertigen: Eine Person ist durch ihr verfügbares Vermögen im Alter bereits vollständig abgesichert, während die andere dringend auf die abzugebenden Anrechte angewiesen ist. Das OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20. Dezember 2019 – 10 UF 154/19, Rn. 5–9 erläutert diese Möglichkeit. Der Senat sah im konkreten Fall keinen Ausschlussgrund und kündigte die Zurückweisung der Beschwerde an. Entscheidend sind konkrete Nachweise zur Versorgung beider Seiten. Auch nach BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – XII ZB 190/18, Rn. 41–43 verlangt § 27 eine Gesamtwürdigung und erlaubt keine pauschale Verrechnung offener Vermögensforderungen mit Rentenansprüchen.
Eine Vereinbarung eröffnet einen eigenen Weg. Ehegatten können den Ausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder ihn in die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse einbeziehen. Vor Rechtskraft gelten die Formvorgaben, grundsätzlich die notarielle Beurkundung oder ein gerichtlicher Vergleich nach Maßgabe des Gesetzes. Die Vereinbarung muss der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Sollen durch die Vereinbarung Anrechte übertragen oder begründet werden, müssen die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Träger zustimmen. § 6, § 7 und § 8 VersAusglG. Dazu: Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten.
Checkliste für beide Ehegatten
- Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags festhalten. Beschäftigungs- und Selbstständigkeitsphasen beider Seiten für diesen Zeitraum notieren.
- Versicherungsverlauf, Mitgliedsbescheinigungen des Versorgungswerks und Unterlagen früherer Arbeitgeber zusammensuchen. Bei Lücken prüfen lassen, ob Beiträge oder Erziehungszeiten fehlen.
- Für jede private Police Vertragsnummer, Bedingungen, Standmitteilung und gegebenenfalls Nachweis über ein ausgeübtes Wahlrecht bereitlegen. Eine persönliche Pensionszusage samt Nachträgen und Angaben zum Träger ergänzen.
- Depots, Immobilien, Unternehmensanteile und die dazugehörigen Verbindlichkeiten getrennt aufführen. Bei einem Härteeinwand anhand der Unterlagen darstellen, wovon beide Personen nach der Teilung im Alter leben können.
- Den gerichtlichen Fragebogen ausfüllen und Auskünfte der Versorgungsträger auf fehlende Verträge, falsche Zeiträume oder unklare Annahmen prüfen. Eine beabsichtigte Vereinbarung erst mit den Ausgleichswerten und den Folgen für beide Seiten beurteilen.
Das Familiengericht kann die nötigen Auskünfte einholen und ein Formular vorgeben. Bei unklaren Angaben hilft es, den möglichen Träger und die bereits angeforderten Nachweise zu nennen. § 220 FamFG und Auskunft und Fragebogen im Versorgungsausgleich.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit
- VersAusglG§ 6 – Regelungsbefugnisse
- VersAusglG§ 7 – Form der Vereinbarung
- VersAusglG§ 8 – Kontrolle der Vereinbarung
- VersAusglG§ 19 – Fehlende Ausgleichsreife
- VersAusglG§ 27 – Grobe Unbilligkeit
- FamFG§ 220 – Auskunft im Verfahren
- BGB§ 1375 – Endvermögen
- BGB§ 1384 – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
- SGB VI§ 2 – Selbstständig Tätige
- SGB VI§ 7 – Freiwillige Versicherung
- EStG§ 10 – Basisrentenvertrag
Rechtsprechung
Leitsatz 1, Tenor II und Gründe zum Versorgungsausgleich. Nach § 27 VersAusglG führte die auf gemeinsamer Lebensplanung beruhende Nichteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung im Fall nicht zum Ausschluss.
Entscheidung öffnenTenor und Rn. 5–9. Die uneingeschränkte Alterssicherung der berechtigten Seite und das dringende Angewiesensein der verpflichteten Seite können in der Gesamtwürdigung erheblich sein; der Senat sah im Streitfall keinen Ausschlussgrund und kündigte die Zurückweisung der Beschwerde an.
Entscheidung öffnenLeitsatz, Tenor, Rn. 12–18. Historischer Fall zum alten § 1587c BGB. Gemeinsame Entscheidung zur Selbstständigkeit und Rentenanrechte aus Kindererziehung rechtfertigten in der Gesamtschau keinen Ausschluss.
Entscheidung öffnenRn. 14–18. Persönliche lebenslange Ruhestandsbezüge aus einem ausländischen Partnerschaftsvertrag waren ein Versorgungsanrecht. Auslandsbezug und Ausgleichsreife sind eine weitere Prüfung.
Entscheidung öffnenLeitsatz c und Rn. 41–43. § 27 erfordert Gesamtwürdigung und ist keine Vorschrift zur allgemeinen Verrechnung offener Vermögensforderungen.
Entscheidung öffnenRn. 11 zur Funktion und fehlenden Kapitalisierbarkeit des im Versicherungsrechtsstreit geprüften Basisrentenvertrags. Keine Entscheidung über dessen familienrechtliche Teilung.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Bekommt mein selbstständiger Ehepartner Rentenpunkte, obwohl er selbst keine eingezahlt hat?
Ja, wenn ein auszugleichendes gesetzliches Anrecht auf Ihrer Seite besteht und kein Ausnahmegrund greift. Es zählt grundsätzlich der in der Ehezeit erworbene Anteil. Andere Vorsorgeanrechte Ihres Ehepartners sind gesondert zu prüfen.
Wird meine Rürup-Rente bei der Scheidung berücksichtigt?
Eine Altersbasisrente mit lebenslanger Rentenzusage fällt grundsätzlich unter § 2 VersAusglG, soweit ein auszugleichender Ehezeitanteil besteht. Lassen Sie sich den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert für Ihren Vertrag nennen.
Was gilt, wenn meine Firma oder mein Depot meine Altersvorsorge ist?
Ein gewöhnlicher Firmenanteil oder ein freies Wertpapierdepot ist durch diese Zweckbestimmung allein kein Versorgungsanrecht. Bei Zugewinngemeinschaft kann der Wert güterrechtlich zu prüfen sein. Eine gesonderte persönliche Pensionszusage der Firma ist eigenständig zu beurteilen.
Kann ich den Versorgungsausgleich wegen Selbstständigkeit verweigern?
Die Selbstständigkeit allein reicht dafür nicht. Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit setzt besondere Umstände voraus, die das Gericht insgesamt prüft. Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss nach §§ 6 bis 8 VersAusglG ist ein anderer Weg.
Was ist, wenn beide selbstständig sind?
Auch dann sind die Anrechte beider Seiten einzeln zu erfassen. Haben beide in der Ehezeit tatsächlich keine auszugleichenden Anrechte erworben, gibt es insoweit nichts zu teilen. Eine Betriebsrente aus früherer Anstellung ist auf ihren Ehezeitanteil zu prüfen.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
