Kinder & Sorgerecht

Haben ehemalige Pflegeeltern ein Umgangsrecht?

Nach dem Ende der Pflege kann ein vertrauter Kontakt dem Kind guttun. Ob ein Besuch möglich ist, hängt von der Bindung und der heutigen Situation des Kindes ab.

Kind zwischen zwei Häusern unter schützenden Bögen

Ja. Ehemalige Pflegeeltern können nach § 1685 Abs. 2 BGB ein eigenes Umgangsrecht haben. Sie müssen enge Bezugspersonen des Kindes sein, tatsächliche Verantwortung für es getragen haben und der konkrete Kontakt muss dem Kindeswohl dienen. Das kann auch nach der Rückkehr zu den Eltern oder einem Wechsel in eine andere Pflegefamilie der Fall sein.

Kurzantwort

Für die Beurteilung zählen die frühere Betreuung, die fortbestehende Bindung, die Haltung des Kindes und seine Belastung durch den Übergang. Jugendamt oder Pflegekinderdienst können ein Gespräch vermitteln. Bei Streit können die ehemaligen Pflegeeltern beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen.

Wann zählt eine frühere Pflegeperson als enge Bezugsperson?

Für den Anspruch müssen zwei Dinge zusammenkommen. Die ehemalige Pflegeperson muss eine enge Bezugsperson sein, die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Außerdem muss der vorgeschlagene Kontakt dem Kind heute zugutekommen. Hat die Pflegeperson längere Zeit mit dem Kind in einem Haushalt gelebt, spricht das nach dem Gesetz regelmäßig für die übernommene Verantwortung. Relevant sind der gelebte Alltag, die Betreuung und die Bindung aus Sicht des Kindes. § 1685 Abs. 1 und 2 BGB und § 1626 Abs. 3 BGB.

Das Ende der Pflege kann die Alltagsbetreuung beenden, obwohl eine Bindung fortbesteht. Dauer, Alter des Kindes, letzte Kontakte und die Umstände des Abschieds helfen bei der Beurteilung. Für den Umgang der rechtlichen Eltern gilt eine eigene Regelung. Welche Kontakte sie während einer Unterbringung haben können, erläutert der Ratgeber Umgang der Eltern mit einem Pflegekind. § 1684 Abs. 1 BGB.

Was spricht heute für oder gegen einen Besuch?

Entscheidend ist, welchen konkreten Nutzen ein Kontakt für das Kind hat. Eine vertraute Person kann helfen, den Übergang zu bewältigen oder eine wichtige Bindung zu erhalten. Belastend können gleichzeitig viele neue Termine, ungelöste Konflikte zwischen den Erwachsenen oder Druck sein, sich für einen Haushalt zu entscheiden. Eine Kontaktpause ist ein Umstand der Prüfung. Ihr Gewicht hängt unter anderem vom Alter, der früheren Bindung und der heutigen Situation ab. § 1685 Abs. 2 BGB und § 1697a BGB.

BeobachtungFrage für die Umgangsplanung
Das Kind hat über längere Zeit eine vertraute Beziehung aufgebaut und wünscht sich einen Besuch.Kann ein kurzer, vorhersehbarer Termin die Bindung erhalten, ohne den Alltag des Kindes zu überfordern?
Das Kind ist gerade zu den Eltern zurückgekehrt oder in eine andere Pflegefamilie gezogen.Wie passt ein zusätzlicher Kontakt zu Eingewöhnung, Schulalltag und bereits bestehenden Kontakten?
Das Kind wirkt bei der Vorstellung eines Besuchs angespannt oder lehnt ihn ab.Woran liegt das, wie belastbar ist die Beobachtung und welche Bedeutung hat die Haltung des Kindes?

Die Beispiele zeigen Fragen für die Prüfung im Einzelfall.

Ein Treffen kann etwa an einem vertrauten oder neutralen Ort stattfinden. Dauer und Häufigkeit können schrittweise angepasst werden. Wenn eine Begleitung nötig und eine geeignete Person dazu bereit ist, kann das Gericht sie anordnen. Die möglichen Schritte erläutert der Ratgeber begleiteter Umgang. § 1685 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs. 3 und 4 BGB.

Wo lässt sich der Kontakt regeln?

Wenden Sie sich zunächst an die zuständige Fachkraft im Jugendamt oder Pflegekinderdienst und fragen Sie, ob ein gemeinsames Gespräch mit den zuständigen Sorgeberechtigten oder dem Vormund möglich ist. Ein konkreter Vorschlag mit Ort, Dauer und einem Termin zur Überprüfung lässt sich leichter besprechen. Das Jugendamt kann vermitteln. Die verbindliche Entscheidung bei Streit trifft das Familiengericht. § 18 Abs. 3 SGB VIII und § 151 Nr. 2 FamFG.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, können ehemalige Pflegeeltern einen eigenen Antrag auf Umgang stellen. Das Gericht ermittelt die entscheidenden Tatsachen, hört das Jugendamt und grundsätzlich auch das Kind persönlich an. Umgangssachen sind beschleunigt zu bearbeiten. Der erste Erörterungstermin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden. Bei dringendem Regelungsbedarf kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung in Betracht. Eine Einigung über den Umgang kann das Gericht als Vergleich billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. § 26 FamFG, § 155 FamFG, § 156 FamFG, § 159 FamFG, § 162 FamFG und § 49 FamFG.

Was haben die Gerichte entschieden?

Im Fall Kopf und Liberda gegen Österreich erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die enge Bindung der ehemaligen Pflegeeltern als geschütztes Familienleben an. Er beanstandete, dass die Gerichte den Besuchsantrag so langsam behandelt hatten, dass der lange Kontaktabbruch die Beurteilung selbst veränderte. Die spätere Ablehnung des Umgangs hielt er inhaltlich für vertretbar. EGMR, 17. Januar 2012, Nr. 1598/06, Rn. 34–49.

Im Fall V.D. und andere gegen Russland hielt der Gerichtshof die Rückkehr des Kindes zu seinen leiblichen Eltern für mit der Konvention vereinbar. Beim anschließenden Kontakt zu der früheren Pflegefamilie fehlte jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände und des Kindeswohls. Das Gericht beurteilte die Rückkehr und den Kontaktabbruch deshalb unterschiedlich. Im deutschen Verfahren beantwortet der Umgangsantrag die Frage nach Kontakt. Für Streit über den Aufenthalt oder den Verbleib des Kindes gelten eigene Voraussetzungen. EGMR, 9. April 2019, Nr. 72931/10, Rn. 119–131 und § 1632 BGB.

Das OLG München entschied über die Kosten, nachdem ehemalige Pflegeeltern in einem eigenen Umgangsverfahren unterlegen waren. Es hielt es unter den konkreten Umständen für angemessen, ihnen die Hälfte der Gerichtskosten der ersten Instanz aufzuerlegen. Für andere Verfahren entscheidet das Gericht nach den Umständen des jeweiligen Falls. OLG München, 23. Mai 2025, 16 UF 333/25 e, Rn. 9 und 15–23 und § 81 FamFG.

Checkliste für das Gespräch oder den Antrag

  1. Zeitraum der Pflege, Aufgaben im Alltag, letzte Kontakte und den Verlauf des Übergangs in wenigen Sätzen festhalten.
  2. Beobachtungen zum Kind mit Datum notieren. Trennen Sie eigene Beobachtungen von Berichten anderer Beteiligter.
  3. Einen erreichbaren Ort, die Dauer eines ersten Kontakts und einen Zeitpunkt zur Überprüfung vorschlagen.
  4. Bestehende gerichtliche Regelungen und laufende Besuchstermine zusammentragen. Kontakte mit den zuständigen Sorgeberechtigten oder dem Vormund abstimmen.
  5. Bei einer Ablehnung nach den konkreten Gründen fragen. Im gerichtlichen Antrag erläutern, wie der Vorschlag dem Kind in seiner heutigen Situation helfen würde.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

OLG München, Beschluss vom 23.05.2025 – 16 UF 333/25 e

Tenor und Rn. 1–3, 9–10 und 15–23. Beschwerde betraf die Kosten eines eigenen Umgangsantrags nach Ende der Pflege. Die Kostentragung richtet sich nach § 81 FamFG und den Umständen des Einzelfalls.

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EGMR, Urteil vom 17.01.2012 – 1598/06

Rn. 34–49 und Tenor Nr. 2. Enge Bindung früherer Pflegeeltern kann Familienleben sein. Die Verletzung von Art. 8 EMRK beruhte auf dem zu langsamen Verfahren, obwohl das inhaltliche Abwägen im konkreten Fall vertretbar war.

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EGMR, Urteil vom 09.04.2019 – 72931/10

Rn. 90–93 und 119–131 sowie Tenor Nr. 3–4. Die Rückkehr zur Herkunftsfamilie und der vollständige Kontaktabbruch wurden getrennt bewertet. Die Verletzung von Art. 8 EMRK betraf die fehlende Einzelfallprüfung zum Kontakt.

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Häufige Fragen

Endet das Umgangsrecht mit dem Pflegeverhältnis?

Ehemalige Pflegeeltern können nach § 1685 Abs. 2 BGB weiterhin Umgang beanspruchen, wenn sie enge Bezugspersonen sind, tatsächlich Verantwortung getragen haben und der konkrete Kontakt dem Kindeswohl dient.

Wie lange muss das Kind in der Pflegefamilie gelebt haben?

§ 1685 Abs. 2 BGB nennt keine feste Mindestdauer. Längeres Zusammenleben spricht regelmäßig für tatsächliche Verantwortung. Die Bindung und der Nutzen des Kontakts werden individuell geprüft.

Ist Umgang nach einer längeren Kontaktpause noch möglich?

Ja, wenn die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Alter, Dauer und Intensität der früheren Beziehung, Grund und Länge der Unterbrechung sowie das heutige Lebensumfeld sind für die Prüfung erheblich.

Kann das Jugendamt den Besuch bei Streit verbindlich festlegen?

Das Jugendamt kann beraten und vermitteln. Eine gerichtliche Umgangsregelung oder die gerichtliche Billigung einer Einigung ist Sache des Familiengerichts.

Entscheidet das Familiengericht nach dem Wunsch des Kindes?

Es hört das Kind grundsätzlich persönlich an und berücksichtigt seinen Willen in der Gesamtprüfung. Welche Bedeutung der Wunsch hat, hängt unter anderem von Alter, Entwicklung und Situation ab.

Können ehemalige Pflegeeltern Gerichtskosten tragen müssen?

Ja. Das Familiengericht entscheidet nach § 81 FamFG nach den Umständen des Einzelfalls. Ein eigener Umgangsantrag kann daher eine Kostenbeteiligung nach sich ziehen.

Quellen