
Bei der Hausratsteilung müssen drei Ebenen auseinandergehalten werden: Was gehört überhaupt zum Hausrat, wem gehört der einzelne Gegenstand und wer darf ihn vorläufig oder endgültig nutzen? Während der Trennung kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum vorübergehend dem anderen Ehegatten zur Nutzung überlassen werden, wenn dieser ihn zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und dies billig ist. Nach der Scheidung kann Eigentum nach § 1568b BGB dagegen grundsätzlich nur bei gemeinsam gehörenden Haushaltsgegenständen übertragen werden.
Kurzantwort
Möbel und Geräte werden nicht automatisch halbiert. Eigene Sachen bleiben grundsätzlich eigenes Eigentum; gemeinsam gehörender Hausrat wird nach Billigkeit verteilt. Während der Trennung regelt § 1361a BGB vor allem die vorläufige Nutzung, nach der Scheidung § 1568b BGB die endgültige Verteilung. Ein Familienauto kann Hausrat sein, ein überwiegend beruflich genutztes Fahrzeug meist nicht. Tiere sind rechtlich keine Sachen, die Vorschriften über Sachen gelten aber entsprechend.
Was zählt überhaupt zum Hausrat?
Hausrat sind bewegliche Gegenstände, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Haushaltsführung oder das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Typische Beispiele sind Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Bettwäsche, Gartengeräte und gemeinsam genutzte Fahrräder. Entscheidend ist nicht allein, wo ein Gegenstand steht. Maßgeblich sind seine Zweckbestimmung und die tatsächliche Nutzung während des Zusammenlebens.
Nicht zum Hausrat gehören regelmäßig Gegenstände, die ausschließlich persönlichen, beruflichen oder vermögensbildenden Zwecken dienen. Persönliche Kleidung, individueller Schmuck, Arbeitswerkzeug, beruflich benötigte Computer, Sammlungen und reine Wertanlagen werden daher grundsätzlich außerhalb der Hausratsverteilung behandelt. Bei gemischter Nutzung kommt es auf den Schwerpunkt an. Ein Laptop, den fast nur ein Ehegatte für seine selbständige Tätigkeit nutzt, ist anders einzuordnen als ein Familiencomputer im Wohnzimmer.
| Gegenstand | Typische Einordnung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Sofa, Esstisch, Waschmaschine und Geschirr | Regelmäßig Hausrat | Bestimmung für Wohnung und gemeinsame Haushaltsführung |
| Familienauto | Kann Hausrat sein | Tatsächliche Nutzung für Einkäufe, Kinder, Urlaub und Familienalltag |
| Berufswerkzeug oder fast nur beruflich genutzter Laptop | Regelmäßig kein Hausrat | Überwiegend beruflicher und persönlicher Zweck |
| Kleidung und persönlicher Schmuck | Regelmäßig kein Hausrat | Ausschließliche persönliche Nutzung |
| Kunst, Gold oder Sammlung als Kapitalanlage | Regelmäßig kein Hausrat | Vermögensanlage statt Haushaltszweck |
| Hund, Katze oder anderes Haustier | Sachvorschriften gelten entsprechend | Erwerb, Haltung, Bezugsperson, Unterbringung und Tierwohl |
Die Einordnung erfolgt nach dem konkreten Lebenszuschnitt. Derselbe Gegenstand kann in einer Familie Hausrat und in einer anderen ein berufliches Arbeitsmittel sein.
Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile können rechtlich zum Grundstück oder Gebäude gehören. Bei Einbauküchen und individuell eingebauten Schränken kommt es auf Vertrag, Eigentum und Art der Verbindung an. Sie sollten nicht vorschnell wie ein frei bewegliches Möbelstück verteilt werden.
Wem gehören Möbel und andere Haushaltsgegenstände?
Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft macht während der Ehe nicht alles zu gemeinsamem Eigentum. Nach § 1363 Abs. 2 BGB bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Was ein Ehegatte schon vor der Ehe besaß, allein geschenkt bekam, erbte oder nachweisbar für sich erwarb, kann deshalb weiterhin ihm allein gehören. Gemeinsames Eigentum entsteht etwa durch gemeinsamen Erwerb oder eine entsprechende Einigung.
Für die Hausratsverteilung anlässlich der Scheidung enthält § 1568b Abs. 2 BGB eine wichtige Vermutung: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum, solange nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Die Vorschrift ersetzt keine sorgfältige Prüfung. Kaufbeleg, Kontoabbuchung oder der Name auf einer Rechnung sind Indizien, aber nicht in jedem Fall allein entscheidend. Auch Anlass, Absprachen und Zweck der Anschaffung können wichtig sein.
Wer Alleineigentum behauptet, sollte dafür konkrete Anknüpfungspunkte sichern: Rechnung, Zahlungsnachweis, Schenkungsnachricht, Erbschein, Fotos aus der Zeit vor der Ehe, Versicherungsunterlagen oder Zeugen. Umgekehrt kann eine gemeinsame Auswahl und Nutzung für einen gemeinsamen Erwerb sprechen. Die Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs dokumentiert vor allem die Haltereigenschaft und ist kein sicherer Eigentumsnachweis.
- Inventar nummerieren: Jeden streitigen Gegenstand mit Foto, Zustand, Standort und ungefährer Anschaffungszeit erfassen.
- Haushaltszweck notieren: Festhalten, wer den Gegenstand wofür nutzte und ob er für die Familie angeschafft wurde.
- Eigentumsbelege zuordnen: Rechnungen, Kontoauszüge, Geschenk- oder Erbnachweise und frühere Fotos sichern.
- Aktuellen Wert schätzen: Für einen Ausgleich ist regelmäßig der heutige Gebrauchtwert, nicht der Neupreis, der realistischere Ausgangspunkt.
- Unstreitige Sachen zuerst verteilen: Das verkleinert den Konflikt und macht die verbleibenden Wertunterschiede sichtbar.
Die Waschmaschine wurde während der Ehe für die Familienwohnung gekauft. Die Rechnung und Abbuchung laufen nur auf einen Ehegatten. Das ist ein wichtiges Indiz, beweist aber nicht zwingend, dass sie unabhängig von den Absprachen der Ehegatten allein erworben wurde. Haushaltszweck und Erwerbsumstände bleiben zu prüfen.

Wie wird der Hausrat während der Trennung verteilt?
Während des Getrenntlebens regelt § 1361a BGB in erster Linie die vorläufige Nutzung. Jeder Ehegatte kann die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände grundsätzlich herausverlangen. Er muss sie dem anderen jedoch zur Nutzung überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen billig ist. Das kann etwa für eine Waschmaschine, ein Kinderbett oder grundlegende Küchenausstattung bedeutsam sein.
Gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Dabei können die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Ausstattung der beiden neuen Haushalte, gesundheitliche Bedürfnisse, finanzielle Möglichkeiten und vorhandene Ersatzgegenstände eine Rolle spielen. Es gibt weder einen automatischen Vorrang der Person, die in der Ehewohnung bleibt, noch eine mathematische Teilung Stück für Stück.
Die Zuweisung zur Nutzung ändert das Eigentum nicht. § 1361a Abs. 4 BGB stellt dies ausdrücklich klar, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Wer sein Eigentum vorläufig beim anderen lässt, sollte daher Dauer, Rückgabe, Zustand und mögliche Nutzungsvergütung schriftlich festhalten. Nach § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB kann das Gericht eine angemessene Vergütung für die Nutzung festsetzen.
| Frage | Während der Trennung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Alleineigentum | Herausgabe grundsätzlich möglich; zeitweise Nutzungsüberlassung kann aus Billigkeitsgründen verlangt werden | Eigentum bleibt bestehen und sollte dokumentiert werden |
| Gemeinsames Eigentum | Verteilung nach Billigkeit | Kinderbedarf, vorhandene Ausstattung und Alternativen darlegen |
| Nutzungsvergütung | Kann gerichtlich in angemessener Höhe festgesetzt werden | Gebrauchswert und wirtschaftliche Lage beider Seiten prüfen |
| Keine Einigung | Familiengericht entscheidet als Haushaltssache | Konkrete Gegenstandsliste und gewünschte Zuweisung vorlegen |
Die Trennungsregelung soll zwei funktionsfähige Haushalte ermöglichen, ohne die spätere Eigentumsfrage vorwegzunehmen.
Streitige Gegenstände sollten nicht heimlich weggebracht, verkauft, verschenkt oder beschädigt werden. Das erschwert eine faire Verteilung, kann Beweisprobleme verursachen und weitere Ansprüche auslösen. Persönliche Dokumente, Medikamente und eindeutig persönliche Sachen sind davon zu unterscheiden.
Was gilt nach der Scheidung?
Für die Verteilung anlässlich der Scheidung gilt § 1568b BGB. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm ein gemeinsam gehörender Haushaltsgegenstand übertragen wird, wenn er unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse stärker darauf angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Billigkeitsgründen angemessen ist. Anders als in der Trennungszeit kann diese Entscheidung das Eigentum endgültig verändern.
Der Ehegatte, der sein Eigentum durch die Übertragung verliert, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Ausgangspunkt ist der aktuelle Wert des gebrauchten Gegenstands, nicht automatisch sein damaliger Kaufpreis oder der Preis einer Neuanschaffung. Die gesamte Verteilung muss als Paket betrachtet werden: Wer die wertvolleren Möbel erhält, kann den Unterschied durch Geld oder die Zuweisung anderer Gegenstände ausgleichen.
Alleineigentum kann nach der seit 2009 geltenden Rechtslage nicht über § 1568b BGB auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil XII ZR 33/09 klargestellt. Der Wert eines Haushaltsgegenstands im Alleineigentum kann stattdessen im Zugewinnausgleich relevant sein. Derselbe Wert darf nicht widersprüchlich doppelt angesetzt werden.
| Regelung | Trennungszeit: § 1361a BGB | Nach Scheidung: § 1568b BGB |
|---|---|---|
| Ziel | Vorläufige Gebrauchsordnung | Endgültigere Verteilung gemeinsamen Hausrats |
| Alleineigentum | Zeitweise Überlassung an den anderen kann möglich sein | Keine Eigentumsübertragung über § 1568b BGB |
| Gemeinsames Eigentum | Nutzung nach Billigkeit verteilen | Eigentum kann auf einen Ehegatten übertragen werden |
| Ausgleich | Angemessene Nutzungsvergütung möglich | Angemessene Ausgleichszahlung bei Eigentumsübertragung möglich |
Der Zeitpunkt ist rechtlich entscheidend: Vorläufige Nutzung während der Trennung und Eigentumsverteilung nach der Scheidung folgen unterschiedlichen Regeln.
Ist das Familienauto ein Haushaltsgegenstand?
Ein Auto kann Hausrat sein, wenn es nach der gemeinsamen Lebensplanung überwiegend dem Familien- und Haushaltsalltag diente: etwa für Einkäufe, Fahrten zu Schule und Kita, Arzttermine, Besuche und gemeinsame Urlaube. Wird das Fahrzeug dagegen ganz überwiegend für den Beruf oder alleinige persönliche Interessen eines Ehegatten genutzt, spricht dies gegen die Einordnung als Haushaltsgegenstand.
Zulassung, Versicherung und Finanzierung auf einen Namen beantworten die Eigentumsfrage nicht automatisch. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat 2025 erneut hervorgehoben, dass es bei der Einordnung auf die Zweckbestimmung ankommt und die Zulassungsbescheinigung Teil II allein kein Eigentum beweist. Sinnvoll sind deshalb Kaufvertrag, Zahlungsweg, Kreditunterlagen und eine Beschreibung der tatsächlichen Nutzung.
Der BGH hat im Beschluss XII ZB 114/25 einen Fall zu einem gemeinsam gehörenden Familienfahrzeug entschieden. Wird ein Haushaltsgegenstand während der Trennung einem Ehegatten zur Nutzung überlassen, kann das Gericht eine Nutzungsvergütung auch ohne ausdrücklichen Antrag des anderen Ehegatten und ohne vorherige Zahlungsaufforderung festsetzen. Für die Höhe ist vom Miet- oder Gebrauchswert auszugehen; Einkommen und Vermögen beider Seiten müssen aber in die Billigkeitsprüfung einbezogen werden.
- Wer brachte die Kinder regelmäßig zu Schule, Betreuung, Sport oder Arzt?
- Diente das Fahrzeug den gemeinsamen Einkäufen und Familienreisen?
- War es einem Betrieb zugeordnet oder überwiegend für Arbeitswege bestimmt?
- Wer ist Käufer, Kreditnehmer und tatsächlicher Zahler?
- Wer verfügt nach der Trennung über eine zumutbare Alternative?
- Welche laufenden Kosten, Finanzierung und Versicherung trägt die nutzende Person?
Ist ein Fahrzeug bereits wirksam an einen Dritten verkauft und nicht mehr vorhanden, kann es nicht mehr als Haushaltsgegenstand zugewiesen werden. Dann sind je nach Umständen Eigentums-, Auskunfts-, Erlös- oder Schadensersatzfragen getrennt zu prüfen.

Was passiert mit Hund, Katze und anderen Haustieren?
Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ein Haustier, das für das Zusammenleben der Familie angeschafft und gemeinsam gehalten wurde, kann daher im Rahmen der Hausratsregeln berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass es wie ein Möbelstück behandelt werden darf: Tierschutz und eine geeignete Haltung müssen in die praktische Lösung einfließen.
Ein gesetzliches Sorge- oder Umgangsrecht nach dem Vorbild des Kindschaftsrechts gibt es für Haustiere nicht. Eine starre Wechselregelung oder regelmäßige Besuchszeiten können deshalb nicht allein mit den Vorschriften zum Umgang mit Kindern verlangt werden. Die Ehegatten können freiwillig eine Betreuungsregelung vereinbaren; sie sollte nur gewählt werden, wenn sie für das Tier praktikabel und stressarm ist.
Für eine Einigung sind mehrere Fragen sinnvoll: Wer hat das Tier erworben und bezahlt? Wer war die verlässliche Bezugsperson und erledigte Fütterung, Bewegung, Pflege und Tierarztbesuche? Wo ist eine artgerechte Haltung möglich? Wie eng ist das Tier an Kinder gebunden, die in einem Haushalt leben? Wer kann Zeit, Betreuung und laufende Kosten dauerhaft tragen? Kein einzelner Punkt entscheidet immer allein.
| Punkt | Sinnvolle Regelung | Nachweis oder Unterlage |
|---|---|---|
| Dauerhafter Aufenthalt | Hauptunterbringung und Übergabe eindeutig festlegen | Kauf- oder Übernahmevertrag, Chip- und Registerdaten |
| Betreuung | Fütterung, Auslauf, Urlaubs- und Krankheitsvertretung klären | Bisheriger Tagesablauf und Betreuungsmöglichkeiten |
| Kosten | Futter, Steuer, Versicherung und Tierarztkosten zuordnen | Policen, Steuerbescheid und Tierarztrechnungen |
| Gesundheit | Medikamente, Behandlungen und Einwilligungen organisieren | Impfpass, Patientenakte und Notfallkontakte |
| Kontakt | Nur freiwillig, konkret und am Tierwohl orientiert vereinbaren | Rhythmus, Transport und Abbruchmöglichkeit schriftlich regeln |
Eine klare Tiervereinbarung schützt nicht nur die Halter vor Streit, sondern sichert eine kontinuierliche Versorgung.

Welche Inventarliste und Schritte helfen jetzt?
Eine brauchbare Hausratsliste ist mehr als eine Aufzählung. Sie sollte für jeden streitigen Gegenstand Bezeichnung, Foto, Standort, Zustand, ungefähres Kaufdatum, Haushaltszweck, behauptetes Eigentum, vorhandene Nachweise, aktuellen Besitzer und realistischen Gebrauchtwert enthalten. Ergänzen Sie, wer den Gegenstand während der Trennung nutzen soll und welche endgültige Lösung vorgeschlagen wird.
- Bestand gemeinsam sichern: Räume systematisch fotografieren und Dateien mit Datum sowie laufender Nummer speichern.
- Drei Listen bilden: Unstreitiges Alleineigentum, gemeinsames Eigentum und streitige Zuordnung getrennt erfassen.
- Bedarf begründen: Kinderzimmer, Gesundheit, berufliche Erfordernisse und fehlende Ersatzgegenstände konkret benennen.
- Wert realistisch ansetzen: Alter, Zustand und erzielbaren Gebrauchtpreis berücksichtigen; emotionale Werte gesondert behandeln.
- Zwischenlösung vereinbaren: Nutzung, Rückgabe, Kosten, Wartung, Versicherung und Verkaufsverbot schriftlich festhalten.
- Gesamtpaket verhandeln: Sachgruppen statt jedes Besteckteil einzeln verteilen und Wertunterschiede ausgleichen.
- Keine vollendeten Tatsachen schaffen: Streitige Sachen bis zur Einigung weder verkaufen noch entsorgen oder verstecken.
- Gerichtsantrag präzisieren: Gegenstände eindeutig bezeichnen und gewünschte Zuweisung, Eigentum und Bedarf nachvollziehbar darlegen.
Verfahren nach § 1361a und § 1568b BGB sind Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 FamFG. Wer gerichtliche Hilfe braucht, sollte nicht nur pauschal „den Hausrat“ verlangen. Seriennummern, Fotos und eine nummerierte Liste helfen, den Antrag vollstreckbar und die Abwägung überprüfbar zu machen. Bei hochpreisigen Gegenständen, einem finanzierten Auto, ungeklärtem Eigentum oder bereits erfolgtem Verkauf ist individuelle Beratung besonders wichtig.
- Fotos aller Räume und wertvolleren Gegenstände zum Trennungsstichtag
- Rechnungen, Kontoauszüge, Kredit- und Versicherungsunterlagen
- Nachweise zu Schenkung, Erbschaft oder Besitz vor der Ehe
- Liste der bei jedem Ehegatten bereits vorhandenen Grundausstattung
- Belege zu Kinderbedarf, Gesundheit oder beruflicher Nutzung
- Aktuelle Vergleichsangebote für realistische Gebrauchtwerte
- Schriftverkehr zu Herausgabe, Nutzung, Verkauf und Kosten
Schreiben Sie ausdrücklich, ob nur die Nutzung überlassen oder auch Eigentum übertragen wird. Erfassen Sie außerdem Rückgabezeitpunkt, Zustand, Wertausgleich und offene Finanzierung. So wird eine vorläufige Lösung nicht versehentlich als endgültige Schenkung verstanden.
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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können nach der Reform nicht über § 1568b BGB auf den anderen übertragen werden. Ihr Wert ist grundsätzlich dem Zugewinnausgleich zuzuordnen.
Entscheidung öffnenBei einer Nutzungszuweisung während der Trennung darf das Gericht eine Vergütung auch ohne Antrag oder vorherige Zahlungsaufforderung festsetzen. Ausgangspunkt ist der Gebrauchswert; Einkommen und Vermögen sind bei der Billigkeit zu beachten.
Entscheidung öffnenOb ein Fahrzeug Hausrat ist, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung für Haushalt und Familie. Zulassung und Versicherung auf einen Namen beweisen Alleineigentum nicht für sich allein.
Entscheidung öffnen§ 1361a BGB regelt in der Trennungszeit die vorläufige Nutzung benötigter Haushaltsgegenstände. Die Eigentumsverhältnisse bleiben grundsätzlich unverändert.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Gehört ein Möbelstück automatisch dem Ehegatten, der es bezahlt hat?
Nicht zwingend. Zahlung und Rechnung sind wichtige Indizien. Bei einer während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Sache müssen aber Erwerbsabrede, Zweck und die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.
Darf ich beim Auszug die Hälfte aller Möbel mitnehmen?
Nein. Es gibt keine automatische hälftige Teilung jedes Gegenstands. Eigentum, Bedarf und eine faire Gebrauchsverteilung müssen geprüft werden. Streitige Sachen sollten bis zu einer Vereinbarung oder Entscheidung nicht eigenmächtig entfernt werden.
Ist das Familienauto immer Hausrat?
Nein. Es kann Hausrat sein, wenn es überwiegend dem Familien- und Haushaltsalltag diente. Überwiegende berufliche oder ausschließlich persönliche Nutzung spricht dagegen. Die Einordnung hängt vom konkreten Nutzungszweck ab.
Beweist der Fahrzeugbrief, wem das Auto gehört?
Nicht allein. Zulassungsbescheinigung, Haltereigenschaft und Versicherung sind Indizien, ersetzen aber nicht die Prüfung von Kaufvertrag, Zahlung und Erwerbsabrede.
Wer bekommt nach der Trennung den Hund?
Ein Umgangs- oder Sorgerecht wie bei Kindern gibt es nicht. Erwerb, Eigentum, bisherige Betreuung, geeignete Unterbringung, Bindungen und Tierwohl sollten gemeinsam betrachtet werden. Eine freiwillige Betreuungs- und Kostenvereinbarung ist möglich.
Kann für die Nutzung von Hausrat Geld verlangt werden?
Ja. Während der Trennung kann das Gericht nach § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB eine angemessene Nutzungsvergütung festsetzen. Maßgeblich sind Gebrauchswert und Billigkeit, einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten.
Was passiert, wenn ein Ehegatte einen streitigen Gegenstand verkauft?
Ein nicht mehr vorhandener Gegenstand kann regelmäßig nicht mehr als Hausrat zugewiesen werden. Je nach Eigentum, Zustimmung und Verkaufserlös kommen stattdessen Auskunfts-, Herausgabe-, Erlös- oder Schadensersatzansprüche in Betracht.
Werden Haushaltsgegenstände auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Alleineigentum kann in den Zugewinnausgleich fallen. Gemeinsam gehörender Hausrat wird dagegen nach § 1568b BGB verteilt. Eine Doppelberücksichtigung desselben Werts ist zu vermeiden.
Quellen
- § 90a BGB – Tiere
- § 1361a BGB – Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft
- § 1369 BGB – Haushaltsgegenstände
- § 1568b BGB – Haushaltsgegenstände nach Scheidung
- § 200 FamFG – Haushaltssachen
- BGH XII ZR 33/09 – Alleineigentum und Zugewinnausgleich
- BGH XII ZB 114/25 – Nutzungsvergütung für Familienfahrzeug
- OLG Brandenburg 13 UF 53/24 – Fahrzeug als Haushaltsgegenstand
- OLG Brandenburg 13 UF 114/20 – vorläufige Nutzung bei Trennung
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.