Scheidung & Trennung

Kurze Ehe: Wann wird die Rente bei Scheidung geteilt?

Bis zu drei Jahren gesetzlicher Ehezeit braucht es einen Antrag. Sie sollten zuerst die richtigen Monate und danach Ihre Vorsorgerechte prüfen.

Eheurkunde, Kalender und zwei Rentenmappen mit der zentralen Frage Kurze Ehe, geteilte Rente? Drei Jahre richtig zählen

Bei einer gesetzlichen Ehezeit von höchstens drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Genau 36 Monate gehören noch zu dieser Ausnahme. Die Ehezeit beginnt am Ersten des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei mehr als drei Jahren ist ein solcher besonderer Antrag grundsätzlich nicht nötig; Vereinbarungen und weitere Ausnahmen bleiben zu prüfen.

Kurzantwort

Sie sollten Heiratsurkunde und Zustellungsdatum vergleichen, die gesetzlichen Monate zählen und Ihre Vorsorgerechte zusammenstellen. Ein Antrag eines Ehegatten genügt; eine Zustimmung beider ist dafür nicht erforderlich. Kein Antrag bei kurzer Ehe ist nicht dasselbe wie ein wirksamer vertraglicher Verzicht. Der Trennungsfristen-Rechner der Website berechnet eine andere Frist.

Was sollten Sie bei einer kurzen Ehe zuerst klären?

Nach einer schnellen Trennung wirkt die Frage nach der späteren Rente oft nebensächlich. Schon in wenigen Monaten können aber unterschiedliche Vorsorgerechte entstehen: Eine Person arbeitet weiter, die andere betreut ein Kind, reduziert ihre Arbeitszeit oder zahlt in ein anderes System ein. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Dreijahresgrenze richtig einordnen, einen möglichen Antrag vorbereiten und typische Verwechslungen vermeiden können.

Sie sollten drei Fragen getrennt beantworten: Wie lang ist die gesetzliche Ehezeit? Ist ein Antrag erforderlich und gestellt? Welche Anrechte würden tatsächlich in den Ausgleich fallen? Aus einer kurzen Dauer allein folgt weder ein bestimmter Rentenbetrag noch die Aussage, dass ein Antrag immer sinnvoll oder immer überflüssig wäre. Eine überschlägige Einschätzung sollte auf Unterlagen beruhen, nicht nur auf dem aktuellen Monatsgehalt.

Dieser Beitrag vertieft die besondere Regel für kurze Ehen. Für interne und externe Teilung sowie den allgemeinen Ablauf können Sie ergänzend den Überblick zum Versorgungsausgleich nutzen. Sie sollten Rentenrechte außerdem nicht mit Unterhalt oder Zugewinn gleichsetzen: Eine Antwort auf die Rentenfrage erledigt die übrigen wirtschaftlichen Folgen Ihrer Trennung nicht.

Welche Folgen haben bis zu drei Jahre und mehr als drei Jahre?

Die Grenze in § 3 Abs. 3 VersAusglG umfasst auch genau drei Jahre. Sie sollten deshalb zwischen 36 und 37 gesetzlichen Ehezeitmonaten unterscheiden. Ein Antrag öffnet die Prüfung des Versorgungsausgleichs; er garantiert noch keine Übertragung. Bei längerer Ehe bleibt ebenfalls zu klären, ob etwa eine wirksame Vereinbarung oder eine andere gesetzliche Ausnahme eingreift.

AusgangslageGrundsätzliche FolgeWas sollten Sie tun?
Bis 36 Monate, kein AntragKein Versorgungsausgleich nach der Kurz-Ehe-Regel.Zeitraum und fehlenden Antrag bewusst prüfen.
Bis 36 Monate, Antrag gestelltDas Gericht prüft den Versorgungsausgleich.Anrechte, Auskünfte und mögliche Ausnahmen klären.
Genau 36 MonateDie Antragsregel gilt weiterhin.Nicht versehentlich wie 37 Monate behandeln.
Ab 37 MonatenGrundsätzlich Prüfung ohne besonderen Kurz-Ehe-Antrag.Vereinbarungen und sonstige Ausnahmen prüfen.

Maßgeblich sind die gesetzlichen Ehezeitmonate, nicht die Dauer des gemeinsamen Haushalts.

Wenn Sie sich früh getrennt haben, die Zustellung aber später erfolgt, kann die gesetzliche Ehezeit trotzdem über drei Jahren liegen. Umgekehrt sollten Sie die Dauer nicht bis zum Scheidungstermin hochrechnen. Sie sollten für Ihre Beratung eine eigene Zeile für jedes relevante Datum anlegen und daneben festhalten, welches Dokument den jeweiligen Zeitpunkt belegt.

Welche Daten sollten Sie für die Ehezeit verwenden?

Die Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am ersten Tag des Monats der Eheschließung. Heiraten Sie beispielsweise am 14. Mai, zählt der Mai vollständig. Der Endpunkt liegt am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sie sollten deshalb nicht tageweise ab dem Hochzeitstag rechnen und nicht einfach den dritten Hochzeitstag als einzige Grenze verwenden.

Sie sollten das Zustellungsdatum anhand der Verfahrensunterlagen ermitteln. Die Einreichung der Antragsschrift macht das Verfahren nach § 124 FamFG anhängig; sie ist nicht identisch mit dem für die Ehezeit genannten Zustellungsereignis. Entwurf, Versand an die Kanzlei, Eingang beim Gericht und gerichtliche Zustellung sollten in Ihrer Chronologie nicht unter derselben Überschrift stehen.

Bei widersprüchlichen Angaben sollten Sie die gerichtlichen Akten und Zustellungsunterlagen klären lassen. Das kann besonders wichtig sein, wenn ein früherer Antrag zurückgenommen wurde, mehrere Verfahren im Raum stehen oder die Zustellung streitig ist. Sie sollten dann keine endgültige Einordnung allein aus einem E-Mail-Datum ableiten. Auch ein längerer Stillstand ist kein verlässlicher Anlass, selbst einen neuen Endpunkt festzulegen.

Wie sollten Sie 35, 36 und 37 Monate unterscheiden?

Das folgende Beispiel verwendet eine Hochzeit am 14. Mai 2023. In allen Varianten beginnt die gesetzliche Ehezeit am 1. Mai 2023. Nur der Zustellungsmonat ändert sich. Sie sollten die Beispiele als reine Zeitrechnung verstehen: Sie sagen nichts darüber aus, ob die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, welche Anrechte bestehen oder ob eine Vereinbarung den Ausgleich beeinflusst.

Zustellung im BeispielGesetzliche EhezeitEinordnung
Im April 20261. Mai 2023 bis 31. März 2026: 35 Monate.Antrag nach der Kurz-Ehe-Regel erforderlich.
Im Mai 20261. Mai 2023 bis 30. April 2026: 36 Monate.Antrag weiterhin erforderlich.
Im Juni 20261. Mai 2023 bis 31. Mai 2026: 37 Monate.Keine Kurz-Ehe-Ausnahme mehr.
Scheidungstermin späterDie Monate bis zum Termin kommen nicht hinzu.Zustellungsbezogenen Zeitraum beibehalten.

Der Heiratsmonat zählt mit; der Zustellungsmonat zählt nicht mit. Die Tageszahl innerhalb dieser Monate verändert diese Beispiele nicht.

Sie können zunächst die Anzahl der Monate zwischen Heiratsmonat und Zustellungsmonat berechnen und den Zeitraum anschließend mit den konkreten Monatsgrenzen aufschreiben. Diese zweite Darstellung hilft, einen versehentlich mitgezählten Zustellungsmonat zu erkennen. An der Grenze sollten Sie die Rechnung fachlich bestätigen lassen, bevor Sie Ihre Entscheidung über einen Antrag auf eine einzelne Zahl stützen.

Eheurkunde und Kalenderfolge bis zu einem Gerichtsbrief, mit dem Zustellungsmonat außerhalb der markierten Ehezeit
Die Illustration ist schematisch: Sie sollten den Heiratsmonat einschließen und den Monat der Zustellung nicht mitzählen.

Warum sollten Sie die Zustellung nicht durch einen frühen Antrag steuern?

Sie sollten einen Scheidungsantrag nicht allein mit dem Ziel einer gewünschten Rentengrenze vorschnell einreichen. Die Voraussetzungen der Scheidung sind eine eigene Frage. § 1565 BGB enthält insbesondere eine besondere Härteschwelle bei weniger als einem Jahr Getrenntleben. Die Vermutungen nach § 1566 BGB betreffen das Scheitern der Ehe, nicht die Dreijahresregel des Versorgungsausgleichs.

Im BGH-Beschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 21/17 ging es um eine längere Ehe und einen streitigen Trennungszeitpunkt, nicht um eine kurze Ehe nach § 3 Abs. 3. Der BGH hielt am zustellungsbezogenen Ehezeitende fest. Nachteile durch eine verfrühte Antragstellung könnten allenfalls über die Härteregel des § 27 VersAusglG berücksichtigt werden, nicht durch eine freie Verschiebung dieses Endpunkts.

Der Beschluss wurde aus anderen Gründen zur betrieblichen Invaliditätsversorgung aufgehoben und zurückverwiesen. Er ist weder eine Anleitung zur Fristgestaltung noch eine automatische Anerkennung jedes Härtefalls. Sie sollten die Lehre für Ihre Planung auf den Stichtag begrenzen: Bei Risiken eines frühen Antrags ist eine individuelle Beratung nötig. Den allgemeinen Ablauf können Sie im Beitrag zum Scheidungsantrag nachlesen.

Wer kann den Ausgleich bei kurzer Ehe beantragen?

Ein Antrag eines Ehegatten genügt. Sie brauchen dafür nicht die Zustimmung der anderen Person. Auch wenn diese die Scheidung beantragt hat oder keinen Versorgungsausgleich möchte, können Sie die gesetzliche Antragsregel für sich prüfen. Sie sollten allerdings zwischen dem eigenen Antrag und einer gemeinsamen Vereinbarung unterscheiden: Die ablehnende Haltung einer Person ist für sich genommen noch kein wirksamer Ausschlussvertrag.

Sie sollten einen gewünschten Ausgleich ausdrücklich im laufenden Verfahren ansprechen und nicht nur Rentenunterlagen ohne Erklärung einreichen. Eine beiläufige Bemerkung über niedrige Renten oder unterschiedliche Einkommen ist keine sichere Grundlage für die Annahme, dass Ihr Anliegen eindeutig erfasst wurde. In einer Vorbereitungsliste sollten Sie festhalten, ob Sie den Antrag stellen möchten, ob bereits einer gestellt wurde und welches Schreiben dies belegt.

Ob ein Antrag für Sie wirtschaftlich vorteilhaft ist, sollten Sie anhand beider Vorsorgesituationen prüfen. Auch Ihre eigenen ehezeitlichen Anrechte können zugunsten der anderen Person geteilt werden. Unterschiedliche Monatsgehälter, längere Ausbildung oder eine inzwischen bessere Stelle ergeben daher noch keine verlässliche Gesamtrechnung. Sie sollten bei mehreren Versorgungssystemen nicht nur das vermeintlich größte einzelne Anrecht betrachten.

Wie sollten Sie einen Antrag vorbereiten?

Für den Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG besteht nach § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG kein Anwaltszwang. Diese Ausnahme betrifft diesen Antrag, nicht pauschal das gesamte Scheidungsverfahren. Für den Scheidungsantrag und weitere Verfahrenshandlungen können andere Vertretungsregeln gelten. Sie sollten aus der Ausnahme deshalb nicht schließen, dass eine eigenständige Interessenprüfung oder Beratung unnötig wäre.

Sie sollten den Antrag möglichst früh im laufenden Verfahren vorbereiten, seinen Eingang dokumentieren und gerichtliche Rückfragen zeitnah beantworten. Auf eine allgemeine Zusage, dass sich dies nach rechtskräftiger Scheidung jederzeit nachholen lasse, sollten Sie nicht vertrauen. Bei einer nahen Entscheidung, einer bereits erfolgten Entscheidung oder einem Rechtsmittelverfahren sollten Sie die konkrete Verfahrenslage und Fristen sofort fachlich prüfen lassen.

Ein Antrag enthält noch keine verbindliche Bewertung Ihrer Vorsorge. Sie sollten die Erklärung daher nicht mit einem Wunschbetrag oder einer ungeprüften Gesamtrente gleichsetzen. Für die Vorbereitung können Sie eine kurze Übersicht beifügen, welche Anbieter und Vertragsnummern bekannt sind; die eigentlichen Auskünfte und deren Bewertung erfolgen im weiteren Verfahren.

Hände bereiten einen eigenen Brief mit Checkliste, Umschlag und zwei Vorsorgemappen vor
Bei kurzer Ehe sollten Sie einen gewünschten Versorgungsausgleich ausdrücklich im laufenden Scheidungsverfahren beantragen.

Welche Vorsorgerechte sollten Sie gegenüberstellen?

§ 1 VersAusglG sieht die hälftige Teilung ehezeitlich erworbener Anrechte vor. Damit ist nicht automatisch die Hälfte der gesamten künftigen Monatsrente gemeint. Sie sollten Vorerwerb, Erwerb in der maßgeblichen Ehezeit und spätere Erwerbszeiten gedanklich trennen. Der tatsächliche Ehezeitanteil und die Bewertungsmethode hängen vom jeweiligen Versorgungssystem ab.

§ 2 VersAusglG erfasst unter anderem geeignete Anrechte der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge sowie in- und ausländische Systeme. Sie sollten deshalb auch frühere Arbeitgeber, berufsständische Versorgung, Beamtenversorgung und bestehende Vorsorgeverträge in Ihre Bestandsaufnahme aufnehmen. Nicht jedes Konto und nicht jeder beliebige Versicherungsvertrag ist allein wegen eines Sparanteils ein auszugleichendes Versorgungsanrecht.

Sie sollten Werte verschiedener Systeme nicht ungeprüft addieren oder miteinander verrechnen. Entgeltpunkte, Kapitalwerte und monatliche Renten sind unterschiedliche Größen. Ein hoher heutiger Vertragswert kann zudem Erwerb außerhalb der Ehezeit enthalten. Wenn Betreuung, Krankheit oder ein Arbeitsplatzwechsel den Verlauf geprägt haben, sollten Sie diese Umstände als Hintergrund dokumentieren, ohne daraus selbst eine bestimmte Ausgleichssumme abzuleiten.

Welche Unterlagen sollten Sie zusammentragen?

Für eine belastbare Vorbereitung sollten Sie Zeitnachweise und Vorsorgeunterlagen getrennt sammeln. Zunächst geht es um die Antragsregel, danach um den möglichen Inhalt des Ausgleichs. Sie sollten fehlende Vertragsnummern offen markieren und nachfragen, statt ein bekanntes, aber schlecht dokumentiertes Anrecht aus der Liste wegzulassen. Alte Arbeitgeberunterlagen können helfen, einen inzwischen anders bezeichneten Anbieter wiederzufinden.

UnterlagengruppeWas sollten Sie sammeln?Wofür ist sie wichtig?
ZeitnachweiseHeiratsurkunde, Antrag und Zustellungsunterlagen.Gesetzliche Ehezeit und Dreijahresgrenze.
VorsorgeübersichtAnbieter, Versicherungsnummern, Vertrags- und Rentenunterlagen.Vollständige Erfassung der möglichen Anrechte.
ErwerbsverlaufArbeitgeberwechsel, Versorgungshinweise und offene Kontenklärungen.Fehlende Zeiten und Auskünfte gezielt klären.
VerfahrensunterlagenAntrag, Fragebögen, Vereinbarungen und gerichtliche Schreiben.Anliegen, Ausschlüsse und Verfahrensstand überprüfen.

Sie sollten sensible Unterlagen geordnet für Gericht und Beratung bereithalten, nicht öffentlich in Kommentarbereichen oder offenen Links teilen.

Nach § 4 VersAusglG müssen Ehegatten einander die für den Versorgungsausgleich benötigten Auskünfte erteilen. Sie sollten Zweck, Umfang und vorhandene Belege nachvollziehbar benennen. Bei unvollständiger Auskunft können weitere gesetzliche Informationswege relevant werden; eine unklare Vermutung über die Vorsorge der anderen Person sollten Sie nicht als gesicherte Auskunft behandeln.

Was sollten Sie bei einem vereinbarten Ausschluss beachten?

Keine Antragstellung bei kurzer Ehe und ein vertraglicher Ausschluss sind unterschiedliche Ausgangslagen. Vereinbarungen sind nach § 6 VersAusglG grundsätzlich möglich. Sie sollten aber Inhalt, Form und gerichtliche Kontrolle getrennt prüfen. Bei Abschluss vor Rechtskraft des Wertausgleichs verlangt § 7 VersAusglG grundsätzlich notarielle Beurkundung; die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Protokollierung kann diese Form ersetzen.

Nach § 8 VersAusglG bleibt die Inhalts- und Ausübungskontrolle wichtig. Sie sollten eine private Unterschrift oder den Satz „Wir wollen keine Rententeilung“ deshalb nicht ohne Prüfung als endgültig bindenden Ausschluss ansehen. Auch eine Gegenleistung wie ein Vermögensbetrag sollte vor Abschluss mit den betroffenen Vorsorgerechten und Ihrer Absicherung verglichen werden.

Der BGH-Beschluss vom 9. Dezember 2015 – XII ZB 586/13 betraf den späteren schuldrechtlichen Ausgleich einer langen Ehe. Nach Randnummern 33 bis 35 können Ehegatten das gesetzliche Ehezeitende nicht frei verändern, wenn ein Versorgungsträger betroffen ist. Eine Vereinbarung über einen früheren Endpunkt wurde als Teilausschluss für bestimmte Zeiten eingeordnet; die gesetzliche Bewertungsgrundlage blieb davon zu unterscheiden.

Sie sollten diese Entscheidung nicht als unmittelbaren Kurz-Ehe-Fall lesen. Sie verdeutlicht vielmehr den Unterschied zwischen gesetzlichen Stichtagen und vereinbarten Ausschlüssen. Für die Gestaltung können Sie ergänzend die Hinweise zur Vereinbarung über Scheidungsfolgen nutzen und die Auswirkungen unabhängig prüfen lassen.

Warum führt ein Antrag nicht zwingend zu einer Teilung?

Sie sollten die kurze Ehe nicht mit der Geringfügigkeit einzelner Anrechte verwechseln. § 18 VersAusglG enthält eigene Regeln für geringe Unterschiede gleichartiger Anrechte und geringe einzelne Ausgleichswerte. Ob sie eingreifen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Prüfung ab. Eine geringe Dauer allein ersetzt diese Wertprüfung nicht.

Auch § 27 VersAusglG ist eine getrennte Ausnahme. Ein ganz oder teilweise unterbleibender Ausgleich wegen grober Unbilligkeit setzt die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls voraus. Sie sollten weder eine konfliktreiche Trennung noch den Wunsch, die eigene Rente vollständig zu behalten, als automatisch ausreichenden Härtegrund ansehen. Konkrete Nachteile und die Verhältnisse beider Personen sollten belegbar dargestellt werden.

Wenn ein Anrecht bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist oder eine wirksame Vereinbarung besteht, können wiederum andere Regeln maßgeblich sein. Sie sollten sich das Ergebnis deshalb für jedes betroffene Anrecht erklären lassen: Erfolgt eine Teilung, unterbleibt sie aus einem bestimmten Grund oder bleibt eine spätere Frage offen? Eine einzige Gesamtaussage über „keinen Ausgleich“ kann diese Unterschiede verdecken.

Wie sollten Sie im laufenden Verfahren mitwirken?

Nach einem Antrag sollten Sie die gerichtlichen Schreiben sorgfältig lesen und die verlangten Informationen vollständig vorbereiten. § 220 FamFG regelt Auskünfte und Mitwirkung. Übersendet das Gericht einen Fragebogen, ist dieser grundsätzlich zu verwenden. Gerichtliche Ersuchen und Anordnungen müssen die dort genannten Personen und Stellen befolgen. Wenn Angaben fehlen, sollten Sie das Problem und Ihre Nachfragen frühzeitig mitteilen.

Sie sollten eingehende Auskünfte auf den verwendeten Zeitraum, richtige Personen- und Vertragsdaten sowie erkennbare Lücken prüfen. Bei Verständnisproblemen können Sie um Erläuterung bitten oder die Auskunft fachlich überprüfen lassen. Ein Betrag in einer Berechnung ist nicht ohne Weiteres eine zusätzliche monatliche Auszahlung. Auch ein korrespondierender Kapitalwert sollte nicht wie frei verfügbares Geld auf Ihrem Girokonto behandelt werden.

Für Rückfragen sollten Sie eine kurze Liste mit Dokument, Seite, fraglicher Angabe und konkreter Frage führen. So können Sie etwa einen falschen Ehezeitmonat von einer unklaren Bewertungsmethode trennen. Sie sollten eine offene Kontenklärung oder einen fehlenden Arbeitgebernachweis nicht erst im letzten Moment ansprechen. Eine geordnete Vorbereitung kann die Bearbeitung erleichtern, garantiert aber weder einen festen Termin noch ein bestimmtes Ergebnis.

Welche Kosten sollten Sie vor einem Antrag klären?

Sie sollten den möglichen Vorsorgeeffekt und die Verfahrenskosten getrennt betrachten. Die Ausnahme vom Anwaltszwang für den Kurz-Ehe-Antrag macht das gesamte Verfahren nicht automatisch kostenlos. Gerichtliche Gebühren und Kosten anwaltlicher Beratung können je nach Verfahrenslage relevant sein. Vor einer Entscheidung sollten Sie deshalb nach einer nachvollziehbaren Kosteneinordnung fragen, statt nur eine vermutete spätere Monatsrente gegenüberzustellen.

§ 50 FamGKG knüpft den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs insbesondere an die Zahl der Anrechte und das Einkommen. Der Verfahrenswert ist nicht selbst die zu zahlende Gebühr. Sie sollten aus einer Wertangabe daher keinen unmittelbaren Rechnungsbetrag ableiten. Die Einordnung in den Scheidungsverbund und die konkrete Gebührenberechnung sollten Sie gesondert erläutern lassen.

Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, können Sie die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung prüfen lassen. Diese Unterstützung ist nicht mit einem pauschalen Erlass sämtlicher denkbarer Kosten gleichzusetzen. Im Beitrag zu den Scheidungskosten finden Sie den allgemeinen Zusammenhang zwischen Wert, Gebühren und weiteren Folgesachen.

Was sollten Sie vor Rechtskraft der Entscheidung prüfen?

Sie sollten die Entscheidung und nicht nur die Unterlagen einzelner Anbieter durchsehen. Nach § 224 Abs. 3 FamFG stellt das Gericht in der Beschlussformel fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn er etwa nach der Kurz-Ehe-Regel unterbleibt. Sie sollten prüfen, ob dieser Grund zur tatsächlich gezählten Ehezeit und zu Ihrem erklärten Antrag passt.

Bei einer Teilungsentscheidung sollten Sie außerdem sämtliche erfassten Anrechte, Anbieter, Bezugspunkte und erkennbare Abweichungen vergleichen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird nach § 224 Abs. 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Sie sollten daher eine vorläufige Berechnung, den gerichtlichen Ausspruch und dessen Wirksamwerden nicht als denselben Verfahrensschritt behandeln.

Wenn Ihr Antrag übergangen erscheint oder ein falscher Zeitraum verwendet wurde, sollten Sie unmittelbar den Verfahrensstand, die Rechtsbehelfsbelehrung und einschlägige Fristen prüfen lassen. Auf eine spätere einfache Nachholung sollten Sie sich nicht verlassen. Ein bereits rechtskräftiger Beschluss erfordert eine eigene rechtliche Prüfung; ein neuer Brief an den Rentenversicherer ersetzt nicht automatisch den passenden gerichtlichen Weg.

Zwei Personen prüfen Rentenunterlagen, Kalender und eine Zeitleiste am Tisch
Vor einer Entscheidung sollten Sie Ehezeit, erfasste Anrechte und vorhandene Vereinbarungen gemeinsam durchsehen.

Welche nächsten Schritte sollten Sie jetzt vorbereiten?

  1. Zeitraum klären: Sie sollten Heiratsmonat und belegten Zustellungsmonat festhalten und die gesetzlichen Monatsgrenzen aufschreiben.
  2. Antragslage prüfen: Sie sollten feststellen, ob höchstens 36 Monate vorliegen und ob ein Ehegatte bereits den Ausgleich beantragt hat.
  3. Vorsorge erfassen: Sie sollten die bekannten Anrechte beider Personen, Anbieter und Vertragsnummern übersichtlich zusammentragen.
  4. Besonderheiten einordnen: Sie sollten Vereinbarungen, fehlende Auskünfte, Kosten und mögliche Ausnahmen unabhängig prüfen lassen.
  5. Verfahren begleiten: Sie sollten einen gewünschten Antrag rechtzeitig vorbereiten, gerichtliche Schreiben beantworten und die Entscheidung vor Rechtskraft prüfen.

Zur Vorbereitung können Sie den Unterlagen-Check für Scheidung verwenden und Ihre Vorsorgeunterlagen ergänzen. Der Trennungsfristen-Rechner betrifft dagegen die Vermutungen zum Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB. Er berechnet nicht die gesetzliche Ehezeit für den Versorgungsausgleich. Sie sollten seine Ergebnisse deshalb nicht für die 36-Monats-Grenze übernehmen.

Die hier besprochenen Entscheidungen finden Sie auch im zugehörigen Bereich für Rechtsprechung. Beide betreffen Grenzen der Stichtagsbestimmung, nicht die Zusage eines bestimmten Ergebnisses für jede kurze Ehe. Sie sollten Ihre eigene Übersicht als Vorbereitung für eine belastbare Prüfung nutzen. Dieser allgemeine Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung bei streitiger Zustellung, nahen Fristen oder bereits rechtskräftiger Entscheidung.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 16.08.2017 – XII ZB 21/17

Bei einem verfrühten Scheidungsantrag ist eine mögliche Härte nach § 27 VersAusglG zu prüfen, statt das gesetzliche Ehezeitende frei zu verschieben. Kein Kurz-Ehe-Fall.

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BGH, Beschluss vom 09.12.2015 – XII ZB 586/13

Randnummern 33–35 unterscheiden das gesetzliche Ehezeitende von einem vereinbarten Teilausschluss bestimmter Zeiten. Der Fall betraf einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich, keine kurze Ehe.

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Häufige Fragen

Gilt die Antragsregel auch bei genau drei Jahren?

Ja. Genau 36 gesetzliche Ehezeitmonate gehören noch zur Regel für bis zu drei Jahre. Sie sollten die Monate anhand von Heirat und Zustellung zählen, nicht nur die Hochzeitstage vergleichen.

Endet die Ehezeit schon mit der Trennung?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sie sollten Trennungsdatum und diesen Endpunkt getrennt erfassen.

Zählt der Monat der Zustellung noch mit?

Nein. Die Ehezeit endet am letzten Tag des vorangehenden Monats. Der Monat der Eheschließung wird dagegen ab seinem ersten Tag einbezogen.

Müssen beide Ehegatten dem Antrag zustimmen?

Nein. Bei kurzer Ehe genügt der Antrag eines Ehegatten. Sie sollten einen vorhandenen wirksamen Ausschlussvertrag allerdings gesondert prüfen lassen.

Brauche ich für diesen Antrag zwingend einen Anwalt?

Für den Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gilt die Ausnahme in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG. Sie sollten das nicht auf den Scheidungsantrag oder alle anderen Verfahrenshandlungen übertragen.

Bekomme ich nach einem Antrag automatisch einen Rentenanteil?

Nein. Der Antrag führt zur Prüfung. Welche ehezeitlichen Anrechte bestehen und ob Vereinbarungen oder gesetzliche Ausnahmen eingreifen, bleibt gesondert zu klären. Auch Ihre eigenen Anrechte können betroffen sein.

Ist die Hälfte der gesamten Rente auszugleichen?

Nein. Gegenstand sind grundsätzlich die in der maßgeblichen Ehezeit erworbenen Anrechte. Sie sollten die gesamte Versorgung nicht ungeprüft mit dem Ehezeitanteil gleichsetzen.

Ist ein privater gegenseitiger Verzicht ausreichend?

Sie sollten sich darauf nicht verlassen. Für Vereinbarungen gelten die Form- und Kontrollregeln der §§ 6 bis 8 VersAusglG. Keine Antragstellung bei kurzer Ehe ist eine andere Situation als ein wirksamer Vertrag.

Berechnet der Trennungsfristen-Rechner diese drei Jahre?

Nein. Dieser Rechner betrifft die Trennungsfristen nach § 1566 BGB. Für die Kurz-Ehe-Regel sollten Sie die eigene gesetzliche Ehezeit anhand des Heiratsmonats und des Zustellungsmonats bestimmen.

Kann ich nach rechtskräftiger Scheidung einfach einen Antrag nachreichen?

Sie sollten nicht von einer jederzeitigen einfachen Nachholung ausgehen. Bei einer bereits ergangenen oder rechtskräftigen Entscheidung sollten Sie Verfahrenslage, Rechtsbehelfe und mögliche weitere Wege individuell prüfen lassen.

Quellen