
Nach Gewalt, bestimmten Drohungen oder unzumutbaren Nachstellungen kann das Familiengericht auf Antrag Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG treffen, etwa ein Kontakt-, Näherungs- oder Betretungsverbot. Eine Ehe oder ein laufendes Scheidungsverfahren ist dafür nicht erforderlich. Bei dringendem Bedarf können Sie eine einstweilige Anordnung beantragen; Sie müssen deren Voraussetzungen begründen und glaubhaft machen. Eine Strafanzeige ersetzt diesen Antrag nicht. Bei akuter Gefahr sollten Sie zuerst die Polizei unter 110, bei einem medizinischen Notfall 112 rufen. Eine gerichtliche Entscheidung garantiert keine lückenlose tatsächliche Sicherheit und ersetzt keinen persönlichen Sicherheitsplan.
Kurzantwort
Sie sollten zuerst einen sicheren Aufenthaltsort und erreichbare Hilfe organisieren. Danach sollten Sie das zuständige Familiengericht, die benötigten Verbote und den Eilbedarf konkret benennen. Vorhandene Nachrichten, ärztliche Unterlagen, Polizeivorgänge und Zeugenkontakte sollten Sie sicher zusammenstellen. Bei einer gemeinsam genutzten Wohnung sollten Sie zusätzlich die Wohnungsüberlassung prüfen lassen; dafür kann ein schriftliches Verlangen innerhalb von drei Monaten nach der Tat entscheidend sein. Nach Erlass sollten Sie Wirksamkeit, Zustellung, Befristung und mögliche Verstöße klären. Kinder, Sorge und Umgang benötigen gegebenenfalls eigene Schutzregelungen.
Was sollten Sie bei akuter Gefahr zuerst tun?
Bei einer aktuellen Bedrohung sollten Sie 110 wählen. Bei schweren Verletzungen oder einem anderen medizinischen Notfall sollten Sie 112 rufen. Sie sollten sich für Fotos, Unterlagen oder eine Aussprache nicht erneut in Gefahr bringen.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie gerichtlichen Gewaltschutz nach einer Trennung vorbereiten können und welche Fragen zu Antrag, Wohnung und Kindern getrennt geklärt werden sollten. Für eine akute Lage ist dieser Ratgeber kein Ersatz für Polizei, medizinische Hilfe oder eine erreichbare Fachberatungsstelle. Sie sollten der Polizei den Ort, die aktuelle Situation und betroffene Personen möglichst klar mitteilen und auf Rückfragen warten.
Eine polizeiliche Wohnungsverweisung oder ein vorläufiges Rückkehrverbot richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Sie sollten sich die konkrete Maßnahme, ihre Dauer und die nächsten Schritte erklären lassen. Ein polizeiliches Verbot ist nicht automatisch dieselbe Regelung wie eine gerichtliche Schutzanordnung. Für längerfristigen zivilrechtlichen Schutz sollten Sie die Antragstellung deshalb zeitnah klären.
Falls Sie wichtige Dokumente nicht gefahrlos mitnehmen können, sollten Sie professionelle Hilfe für das weitere Vorgehen suchen. Ein fehlender Ordner ist kein Grund, eine akute Gefahr auszuhalten. Einen sicheren Kontaktweg sollten Sie mit Polizei oder Beratung ausdrücklich abstimmen, besonders wenn die andere Person Zugriff auf Ihr Telefon oder Ihre Post hat.
Wann kommt das Gewaltschutzgesetz nach einer Trennung in Betracht?
§ 1 GewSchG erfasst insbesondere vorsätzliche widerrechtliche Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Auch widerrechtliche Drohungen gegen das Leben oder diese Schutzgüter können Schutzmaßnahmen rechtfertigen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen zudem widerrechtliches Eindringen und unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen oder durch Fernkommunikationsmittel in Betracht.
Nicht jeder unangenehme Kontakt oder jede Streitigkeit erfüllt diesen Tatbestand. Sie sollten deshalb konkrete Handlungen, Wortlaut, Häufigkeit und Auswirkungen schildern, statt lediglich „toxische Beziehung“ oder „ständiger Streit“ zu schreiben. Bei digitalen Kontakten sollten Sie Verlauf und Kontext sichern. Ob eine notwendige sachliche Kommunikation ein berechtigtes Interesse betrifft, muss im Einzelfall geprüft werden.
Eine vorherige Verletzung ist bei einer erfassten Drohung nicht Voraussetzung. Sie sollten auch nicht erst auf einen zweiten schweren Vorfall warten, um Hilfe zu suchen. Das Gesetz setzt weder eine Ehe noch einen gemeinsamen Haushalt für die Schutzmaßnahmen nach § 1 voraus. Frauen, Männer und Menschen anderer Geschlechter können betroffen sein; der Schutz ist nicht an eine bestimmte Rollenverteilung gebunden.
Welche Kontakt- und Näherungsverbote können Sie beantragen?
Sie sollten die Schutzmaßnahmen auf die tatsächliche Gefährdung ausrichten. Das Gericht kann unter anderem das Betreten der Wohnung, den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis, das Aufsuchen regelmäßig besuchter Orte, die Kontaktaufnahme und das Herbeiführen von Zusammentreffen untersagen. Der konkrete Beschluss ist entscheidend: Ein allgemeines Wort wie „Kontaktverbot“ beschreibt nicht automatisch jede denkbare Situation.
| Benötigter Schutz | Mögliche Regelung | Was Sie konkretisieren sollten |
|---|---|---|
| Kontakt unterbinden | Verbot von Kontaktaufnahme, auch über Fernkommunikationsmittel | Telefon, Nachrichten, soziale Medien und relevante Umgehungsversuche benennen |
| Wohnung schützen | Betretungsverbot und festgelegter Umkreis um die Wohnung | Anschrift, Zugänge und konkret gefährliche Situationen schildern |
| Arbeitsplatz oder andere regelmäßige Orte schützen | Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen | Orte und dortige Begegnungen sachlich bezeichnen; Sicherheitsfragen zur Anschrift ansprechen |
| Gezielte Begegnungen verhindern | Verbot, ein Zusammentreffen herbeizuführen | Auflauern, Verfolgen und verabredungsähnliche Vorwände dokumentieren |
Es gibt keinen für alle Fälle geltenden Standardabstand. Umfang, Ausnahmen und Befristung ergeben sich aus der gerichtlichen Anordnung.
Notwendige Angelegenheiten wie Schlüssel, Hausrat oder gemeinsame Kinder sollten Sie nicht als pauschale Ausnahme für persönliche Treffen behandeln. Sie sollten einen sicheren, rechtlich geklärten Weg über Bevollmächtigte, geeignete Dritte oder eine gesonderte gerichtliche Regelung ansprechen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist zu berücksichtigen, erlaubt aber nicht beliebige Drohungen oder Umgehungen eines Verbots.
Welches Familiengericht ist zuständig?
Für Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG ist das Familiengericht zuständig, auch wenn Sie mit der anderen Person nicht verheiratet oder verwandt sind. Nach § 211 FamFG können Sie zwischen den gesetzlich genannten örtlichen Anknüpfungen wählen: dem Gericht am Ort der Tat, am Ort der gemeinsamen Wohnung oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners. Ihr neuer Aufenthaltsort begründet nicht allein ein beliebiges Wahlrecht.
Sie sollten bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts die Zuständigkeit und die Möglichkeit einer dringenden Antragstellung klären. Öffnungszeiten, Terminvergabe und zulässige Einreichungswege sind lokal unterschiedlich. Eine allgemeine E-Mail sollten Sie nicht ungeprüft als wirksamen Eilantrag behandeln. Auch eine Nachricht an eine Beratungsstelle ist noch kein Antrag beim Gericht.
Sie sollten vor Einreichung ausdrücklich mitteilen, wenn die Offenlegung Ihrer Unterkunft gefährlich wäre. Anträge und Unterlagen werden grundsätzlich den weiteren Beteiligten zugänglich gemacht. Eine Beratungsstelle, anwaltliche Vertretung oder das Gericht sollte mit Ihnen einen rechtlich geeigneten Zustell- und Schutzweg klären. Sie sollten Vertraulichkeit gegenüber der Gegenseite nicht pauschal voraussetzen.
Wie können Sie einen Eilantrag stellen?
§ 214 FamFG ermöglicht auf Antrag eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG. Ein dringendes Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist. Sie sollten den aktuellen Schutzbedarf und die neuesten Vorfälle deutlich hervorheben. Für den Eilantrag gibt es keine allgemeine gesetzliche „nur drei Tage“-Grenze; das Gericht muss die Dringlichkeit anhand der Umstände prüfen.
Nach § 51 FamFG müssen Sie den Antrag begründen und die Voraussetzungen glaubhaft machen. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies bedeutet aber weder einen Anspruch auf eine Entscheidung am selben Tag noch, dass die andere Seite auf Dauer ungehört bleibt. Sie sollten telefonisch nachfragen, wie eine aktuelle Gefährdung bei der zuständigen Rechtsantragstelle vorgetragen werden kann.
Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Sie können den Antrag persönlich aufnehmen lassen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Die Rechtsantragstelle hilft bei der Aufnahme, bietet jedoch keine umfassende Rechtsberatung. Bei gefährlicher Eskalation, mehreren Verfahren oder unklaren Anträgen sollten Sie fachliche Unterstützung organisieren.
- Sie sollten Sicherheit und einen zuverlässigen Kontaktweg zuerst organisieren.
- Sie sollten das zuständige Gericht und den dringenden Antrag auf Schutzmaßnahmen benennen.
- Sie sollten Tat, aktuelle Gefahr und gewünschte Verbote konkret darstellen.
- Sie müssen die Voraussetzungen im Eilverfahren glaubhaft machen und sollten verfügbare Nachweise zuordnen.
- Sie sollten Zustellung, sofortige Durchsetzbarkeit und Befristung mit dem Gericht klären.

Welche Angaben sollten Sie für den Schutzantrag vorbereiten?
Sie sollten Ihren Ausweis, die vollständigen Namen der Beteiligten und bekannte Zustellinformationen der anderen Person bereithalten. Wenn die Anschrift unbekannt ist, sollten Sie dies offen mitteilen und bekannte Anhaltspunkte benennen. Sie sollten keine eigene gefährliche Suche nach der Person unternehmen, nur um die Adresse zu vervollständigen.
Für jeden wichtigen Vorfall sollten Sie Datum, möglichst Uhrzeit, Ort und Ablauf festhalten. Drohungen sollten Sie mit dem erinnerlichen Wortlaut und dem Zusammenhang beschreiben. Sie sollten kenntlich machen, was Sie selbst wahrgenommen haben, was andere beobachtet haben und welche Angaben Sie nicht sicher erinnern. Ergänzungen sind besser als erfundene Genauigkeit.
| Antragsbestandteil | Sinnvolle Vorbereitung | Was Sie vermeiden sollten |
|---|---|---|
| Beteiligte und Zustellung | Namen, bekannte Anschrift, sichere eigene Erreichbarkeit | Gefährliche Kontaktaufnahme nur zur Adressermittlung |
| Vorfälle | Chronologie mit Datum, Ort, Handlung und Folgen | Nur allgemeine Bewertungen ohne konkrete Tatsachen |
| Aktueller Schutzbedarf | Neue Drohungen, Wiederholungen und konkrete Gefährdung erläutern | Unbelegte Gewissheit oder beschönigte aktuelle Risiken |
| Beantragte Maßnahmen | Kontaktwege, Wohnung, Orte und notwendige Regelungsfragen benennen | Unbestimmte Formeln ohne Bezug zur Gefahr |
| Nachweise | Vorhandene Unterlagen den jeweiligen Vorfällen zuordnen | Bearbeitete Screenshots ohne Originalkontext |
Die Vorbereitung ist eine Arbeitshilfe, kein amtlicher Antrag und keine Zusage, dass ein bestimmtes Verbot erlassen wird.
Wie sollten Sie Beweise und Nachrichten sicher dokumentieren?
Geeignet können vorhandene Nachrichten, Briefe, Fotos, ärztliche Unterlagen, Polizeivorgänge und Angaben von Zeuginnen oder Zeugen sein. Sie sollten Screenshots möglichst mit Absender, Zeitpunkt und Gesprächskontext sichern und Originalnachrichten erhalten. Bei Verletzungen sollten Sie medizinische Hilfe suchen und die Dokumentation ansprechen. Ein Aktenzeichen sollten Sie notieren, wenn ein polizeilicher Vorgang aufgenommen wurde.
Zur Glaubhaftmachung lässt § 31 FamFG verschiedene Beweismittel einschließlich einer Versicherung an Eides statt zu. Sie sollten nur Angaben als eigene sichere Wahrnehmung versichern, die Sie tatsächlich so erlebt haben. Unsicherheit und Erinnerungslücken sollten Sie deutlich angeben. Eine bewusst falsche Versicherung kann strafrechtliche Folgen haben; eine vorgefertigte Erklärung sollten Sie nicht ungeprüft übernehmen.
Sie sollten nicht heimlich private Gespräche aufnehmen, um vermeintlich bessere Beweise zu schaffen. Die unbefugte Aufnahme nichtöffentlich gesprochener Worte kann nach § 201 StGB strafbar sein. Ob eine Aufnahme ausnahmsweise rechtmäßig ist, bedarf einer konkreten rechtlichen Prüfung. Auch Zugriff auf fremde Konten oder provozierte Treffen sind keine sichere Dokumentationsstrategie.
Sie sollten in einer dringenden Lage mit den sicher verfügbaren Informationen Hilfe suchen. Fehlende Zeugen oder ein fehlendes Attest schließen einen Antrag nicht automatisch aus; das Gericht bewertet die gesamte Glaubhaftmachung. Für zusätzliche Nachweise sollten Sie Ihre Sicherheit nicht gefährden.

Ersetzt eine Strafanzeige den gerichtlichen Antrag?
Nein. Ein Strafverfahren und ein zivilrechtlicher Schutzantrag verfolgen unterschiedliche Zwecke. Polizei und Staatsanwaltschaft befassen sich mit möglichen Straftaten; das Familiengericht entscheidet über beantragte Schutzmaßnahmen. Sie müssen für einen Gewaltschutzantrag keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abwarten. Eine Anzeige führt aber auch nicht automatisch zu einem gerichtlichen Kontaktverbot.
Sie sollten vorhandene Polizeivorgänge im Antrag benennen und die zivilrechtliche Antragstellung separat klären. Falls bereits eine polizeiliche Maßnahme gilt, sollten Sie deren Enddatum und den gerichtlichen Übergang ansprechen. Eine Lücke sollten Sie nicht allein deshalb für unproblematisch halten, weil ein Ermittlungsverfahren weiterläuft.
Umgekehrt entscheidet das Familiengericht nicht mit seinem Schutzbeschluss abschließend über die strafrechtliche Schuld. Sie sollten beide Verfahren und ihre Fristen getrennt verfolgen. Auch eine private Entschuldigung oder die Zusage, nicht mehr anzurufen, bietet nicht automatisch dieselbe Durchsetzbarkeit wie eine gerichtliche Anordnung.
Wann können Sie die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung verlangen?
Wenn Sie zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 GewSchG mit der gewalttätigen Person einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, kommt ein Anspruch nach § 2 GewSchG auf alleinige Nutzung der gemeinsam genutzten Wohnung in Betracht. Bei erfassten Drohungen gilt eine zusätzliche Härteprüfung; auch das Wohl im Haushalt lebender Kinder kann dafür wichtig sein. Eine Ehe ist für diesen Anspruch nicht erforderlich.
Besonders wichtig ist § 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG: Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Überlassung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangen. Das ist keine allgemeine Dreimonatsfrist für jeden Schutzantrag. Sie sollten Inhalt, Zugang und eine sichere Übermittlung fachlich klären. Sie sollten sich dafür nicht zu einer persönlichen Übergabe oder Konfrontation gezwungen sehen.
Weitere Ausschlussgründe können ebenfalls relevant sein, etwa wenn weitere Verletzungen nicht zu erwarten sind und die Schwere der Tat ein Zusammenleben nicht bereits unzumutbar macht, oder besonders schwerwiegende Interessen der anderen Person. Sie sollten Miet- und Eigentumsverhältnisse sowie aktuelle Gefahren offenlegen. Bei Ehegatten kann daneben § 1361b BGB wichtig sein; Einzelheiten finden Sie im Ratgeber zur Ehewohnung nach der Trennung.
Wie lange gilt die Wohnungsüberlassung und wer trägt die Kosten?
Dauer und wirtschaftliche Folgen hängen von der rechtlichen Ausgangslage ab. § 2 Abs. 2 GewSchG verlangt eine Befristung insbesondere bei gemeinsamem Eigentum oder gemeinsamem Mietvertrag. Gehört oder steht die Wohnung allein dem Täter oder ihm gemeinsam mit einem Dritten zu beziehungsweise ist sie entsprechend angemietet, ist die Überlassung auf höchstens sechs Monate zu befristen.
In dieser zuletzt genannten Konstellation kann eine Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate möglich sein, wenn Sie innerhalb der ersten Frist keinen anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschaffen konnten. Überwiegende Interessen des Täters oder des Dritten können entgegenstehen. Die Sechsmonatsgrenze gilt deshalb nicht pauschal für jede Schutzanordnung oder jede Eigentumslage.
Die Wohnungsüberlassung überträgt kein Eigentum und beendet einen Miet- oder Kreditvertrag nicht automatisch. Nach § 2 Abs. 5 GewSchG kann außerdem eine Nutzungsvergütung in Betracht kommen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Sie sollten Miete, laufende Zahlungen und mögliche Vergütung gesondert klären. Schutz bedeutet nicht automatisch, dass Wohnen dauerhaft kostenlos wird.
Was sollten Sie nach Erlass des Beschlusses klären?
Sie sollten sich den vollständigen Beschluss geben lassen und genau lesen: Welche Person ist gebunden, welche Orte und Kontaktwege sind erfasst, welche Ausnahmen bestehen und wann endet die Anordnung? Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit einer Vollstreckung vor Zustellung sind rechtliche Fragen, die Sie ausdrücklich mit dem Gericht klären sollten. Der bloße Antragseingang erzeugt noch kein vollstreckbares Verbot.
Für einstweilige Anordnungen enthält § 214 Abs. 2 FamFG besondere Regeln zur gerichtlichen Veranlassung der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. § 53 Abs. 2 FamFG ermöglicht unter den genannten Voraussetzungen die Vollstreckung vor Zustellung; für Endentscheidungen ist § 216 FamFG wichtig. Sie sollten die konkrete Entscheidung und ihren Vollstreckungsstatus prüfen lassen, statt aus einer mündlichen Auskunft allgemeine Wirkung abzuleiten.
Nach § 216a FamFG teilt das Gericht Anordnungen und Änderungen grundsätzlich der zuständigen Polizei und betroffenen öffentlichen Stellen mit, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. Sie sollten trotzdem klären, ob die örtlich zuständige Polizei informiert ist und wie Sie den Beschluss in einem Notfall vorlegen können. Einen sicheren Aufenthalts- und Kommunikationsplan sollten Sie auch nach Erlass weiterführen.
Was sollten Sie bei Verstößen oder vor Ablauf unternehmen?
Bei erneuter akuter Gefahr sollten Sie zuerst 110 rufen. Vorhandene Nachrichten oder sonstige Verstöße sollten Sie sicher mit Datum, Ort und Bezug zur konkreten Anordnung dokumentieren. Sie sollten nicht selbst eine Begegnung herbeiführen, um einen Verstoß zu testen. Polizei, Gericht und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung sollten über relevante neue Vorfälle informiert werden.
Ein Verstoß gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG oder einen entsprechend gerichtlich bestätigten Vergleich kann nach § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Nicht jedes gebrochene private Versprechen fällt darunter. Daneben kommen zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht; § 96 FamFG verweist unter anderem auf Ordnungsmittel und Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers.
Schutzmaßnahmen nach § 1 sollen befristet werden; eine Verlängerung ist möglich. Sie sollten das Enddatum früh notieren und bei weiterem Bedarf rechtzeitig vor Ablauf fachlich klären, welche Tatsachen und Nachweise für einen Verlängerungsantrag erforderlich sind. Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Für die Wohnung gelten zusätzlich die besonderen Grenzen des § 2.
Wenn ein Antrag abgelehnt wird oder der Schutz zu eng ausfällt, sollten Sie Gründe, verfügbare Rechtsbehelfe und Fristen sofort prüfen lassen. Bei einstweiligen Anordnungen hängt die Anfechtbarkeit unter anderem davon ab, ob das Gericht aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat (§ 57 FamFG). Eine pauschale Aussage „immer Beschwerde möglich“ wäre deshalb falsch.

Wie werden gemeinsame Kinder, Sorge und Umgang geschützt?
Ein Schutzbeschluss zugunsten eines Elternteils entscheidet nicht automatisch über das Sorgerecht oder den Umgang des Kindes. Sie sollten dem Gericht früh mitteilen, welche Kinder betroffen sind, ob sie Gewalt miterlebt haben, ob eigene Gefahren bestehen und welche Umgangstitel oder Übergaberegeln bereits gelten. Kindbezogene Risiken sollten Sie nicht als bloße Kommunikationsschwierigkeit zwischen Erwachsenen darstellen.
Für minderjährige Kinder im Verhältnis zu Eltern oder sorgeberechtigten Personen verweist § 3 Abs. 1 GewSchG auf die maßgeblichen Sorge-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsvorschriften statt auf §§ 1 und 2. Bei Kindeswohlgefährdung kommen insbesondere Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht den Umgang unter den gesetzlichen Voraussetzungen einschränken, ausschließen oder nur mit einem mitwirkungsbereiten Dritten zulassen.
Sie sollten Polizei, Jugendamt und Familiengericht bei konkreter Gefahr einschalten und eine passende dringende Regelung prüfen lassen. Bestehende Titel sollten Sie nicht einfach als erledigt ansehen; ebenso sollten Sie Schutzverbote nicht für eine unbegleitete Übergabe übergehen. Ob begleiteter Umgang, eine sichere Übergabe oder ein vorläufiger Ausschluss geeignet ist, muss anhand des Kindeswohls beurteilt werden.
Welche Kosten und welche Unterstützung sollten Sie einplanen?
Ein Gewaltschutzverfahren ist ein Gerichtsverfahren und nicht generell kostenlos. Gerichtskosten, anwaltliche Kosten und die spätere Kostenentscheidung können relevant sein. Sie sollten bei knappen Mitteln Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG prüfen lassen. Dazu sollten Sie die erforderlichen Angaben zu Einkommen, Vermögen und Belastungen sowie passende Belege bereithalten. Eine Bewilligung ist nicht automatisch und bedeutet nicht in jeder Hinsicht Kostenfreiheit.
Sie sollten sich durch eine Beratungsstelle bei Sicherheitsplanung und Vorbereitung unterstützen lassen. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist innerhalb Deutschlands unter 116 016 kostenlos rund um die Uhr erreichbar. Das Hilfetelefon „Gewalt an Männern“ bietet unter 0800 1239900 kostenlose Beratung; laut Anbieter ist die Telefonberatung montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr erreichbar. Aktuelle Zeiten sollten Sie auf der Anbieterwebsite prüfen. Beide Angebote ersetzen keinen Notruf.
Sie sollten möglichst ein Gerät und Konto nutzen, auf das die andere Person keinen Zugriff hat. Der Anruf beim Frauenhilfetelefon erscheint nach Anbieterangaben nicht im Einzelverbindungsnachweis, kann aber in der Anrufliste des Geräts sichtbar sein. Sie sollten Änderungen oder Löschungen nur vornehmen, wenn das in Ihrer Situation sicher ist. Ein privater Browsermodus schützt nicht vor jeder Geräteüberwachung.
Was zeigt die offizielle BGH-Entscheidung zur Gerichtszuständigkeit?
Im Beschluss vom 8. Oktober 2025 – XII ZB 503/24 – stellt der BGH klar: Beruht ein Unterlassungsbegehren auf einem Sachverhalt im Anwendungsbereich von § 1 GewSchG, ist das Familiengericht funktionell zuständig. Antragstellende können diese Schutzmaßnahmen nicht nach Belieben vor dem allgemeinen Zivilgericht verfolgen. Der Fall betraf allerdings einen Kleingartenkonflikt, nicht die Schutzbedürftigkeit nach einer Trennung.
Im konkreten Verfahren ging es zuletzt um einen vertraglichen Anspruch aus einer Schlichtungsvereinbarung. Aufgrund einer fehlerhaften, aber bindenden Verweisung musste das Familiengericht auch diesen Anspruch prüfen. Der BGH hob die angefochtenen Entscheidungen teilweise auf und verwies zurück; er erteilte nicht selbst einen endgültigen Schutzbeschluss. Sie sollten aus dem Fall deshalb keine Erfolgsgarantie für Ihren Antrag ableiten.
Sie können den amtlichen Volltext und die verknüpfte Rechtsprechungsübersicht nutzen. Entscheidend für Ihren Antrag bleiben konkrete Tatsachen, passende Maßnahmen und der richtige Verfahrensweg.
Welche Checkliste hilft Ihnen bei den nächsten Schritten?
| Zeitpunkt | Nächster sinnvoller Schritt | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Aktuelle Gefahr | Sie sollten 110 beziehungsweise bei medizinischem Notfall 112 rufen und Sicherheit organisieren | Beweise und Anträge sind kein Grund, in Gefahr zu bleiben |
| Antrag vorbereiten | Sie sollten Gericht, konkrete Verbote, aktuelle Vorfälle und sichere Zustellung klären | Strafanzeige und Beratung ersetzen keinen gerichtlichen Antrag |
| Gemeinsame Wohnung | Sie sollten Anspruch, schriftliches Verlangen und Dreimonatsfrist nach § 2 prüfen lassen | Diese Frist betrifft nicht pauschal alle Kontaktverbote |
| Beschluss liegt vor | Sie sollten Wirksamkeit, Zustellung, Umfang und Enddatum klären | Ein Beschluss ersetzt keinen tatsächlichen Sicherheitsplan |
| Kinder betroffen | Sie sollten zusätzliche Sorge- und Umgangsmaßnahmen ansprechen | Ein Erwachsenen-Kontaktverbot erledigt Kindesverfahren nicht automatisch |
| Neue Vorfälle oder Ablauf | Sie sollten Verstöße sicher dokumentieren und rechtzeitig weiteren Schutz prüfen lassen | Verlängerung und Durchsetzung erfolgen nicht allein durch Abwarten |
Sie sollten die Reihenfolge an Ihre Sicherheit und den konkreten gerichtlichen Beschluss anpassen. Eine individuelle Beratung bleibt bei Gefährdung besonders wichtig.
Für die allgemeine Dokumentenorganisation können Sie den Unterlagen-Check zur Trennung ergänzend nutzen. Er ist kein Gewaltschutzantrag und bildet die besondere Beweisvorbereitung nicht vollständig ab. Auch der Trennungsjahr-Rechner entscheidet nicht über Gewaltschutz: Auf eine Einjahresmarke sollten Sie bei Gewalt oder Bedrohung nicht warten.
Wenn Wohnraum, Kinder oder Kosten zusätzlich ungeklärt sind, können Sie die Ratgeber zur Ehewohnung, zum Jugendamt und zur Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung heranziehen. Die Voraussetzungen im Gewaltschutzverfahren sollten Sie trotzdem gesondert prüfen lassen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- GewSchG§ 1 – Gerichtliche Schutzmaßnahmen
- GewSchG§ 2 – Wohnungsüberlassung und Fristen
- GewSchG§ 3 – Schutz Minderjähriger gegenüber Sorgepersonen
- GewSchG§ 4 – Strafbarer Verstoß
- FamFG§ 23 – Antrag und Übermittlung
- FamFG§ 31 – Glaubhaftmachung
- FamFG§ 51 – Verfahren der einstweiligen Anordnung
- FamFG§ 53 – Vollstreckung vor Zustellung
- FamFG§ 57 – Rechtsmittel im Eilverfahren
- FamFG§ 76 – Verfahrenskostenhilfe
- FamFG§ 96 – Vollstreckung
- FamFG§ 114 – Anwaltliche Vertretung
- FamFG§ 210 – Gewaltschutzsachen
- FamFG§ 211 – Örtliche Zuständigkeit
- FamFG§ 214 – Eilentscheidung und Zustellung
- FamFG§ 216 – Wirksamkeit von Endentscheidungen
- FamFG§ 216a – Mitteilung an die Polizei
- BGB§ 1666 – Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung
- BGB§ 1361b – Ehewohnung während der Trennung
- BGB§ 1684 – Einschränkung und Begleitung des Umgangs
- StGB§ 201 – Vertraulichkeit nichtöffentlicher Gespräche
- StGB§ 156 – Falsche Versicherung an Eides statt
Rechtsprechung
Für Schutzbegehren im Anwendungsbereich des § 1 GewSchG besteht kein Wahlrecht zwischen Familiengericht und allgemeinem Zivilgericht. Der konkrete Kleingartenfall betraf zuletzt einen vertraglichen Unterlassungsanspruch; das bindend angerufene Familiengericht musste ihn prüfen. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung, kein endgültiger Schutzausspruch des BGH.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Muss ich für Gewaltschutz verheiratet sein?
Nein. Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG setzen weder Ehe noch Verwandtschaft oder ein Scheidungsverfahren voraus. Für Wohnungsüberlassung nach § 2 sind zusätzliche Voraussetzungen wie der gemeinsame Haushalt wichtig.
Kann auch ein Mann einen Schutzantrag stellen?
Ja. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Schutzbedarf, nicht das Geschlecht. Sie können bei der Vorbereitung eine passende Fachberatungsstelle nutzen.
Muss ich erst verletzt worden sein?
Nein. Bestimmte Drohungen und Nachstellungen können bereits Schutzmaßnahmen rechtfertigen. Sie sollten konkrete Handlungen und aktuelle Gefahren schildern und in einer akuten Situation zuerst 110 rufen.
Muss ich das Trennungsjahr abwarten?
Nein. Gewaltschutz ist nicht vom Ablauf des Trennungsjahres abhängig. Sie sollten dringenden Schutz sofort klären, unabhängig von einem späteren Scheidungsantrag.
Genügt eine Strafanzeige für ein Kontaktverbot?
Nein. Ein gerichtlicher Schutzantrag und das Strafverfahren sind getrennte Wege. Sie sollten eine Schutzanordnung beim zuständigen Familiengericht gesondert beantragen.
Brauche ich für die einstweilige Anordnung einen Anwalt?
Anwaltliche Vertretung ist für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht vorgeschrieben. Sie können sich dennoch anwaltlich unterstützen lassen und den Antrag auch bei der Rechtsantragstelle aufnehmen lassen.
Kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden?
Ja, das ist im Eilverfahren möglich. Sie müssen den Antrag begründen und die Voraussetzungen glaubhaft machen. Eine Entscheidung am selben Tag oder ohne weitere Anhörung ist dadurch nicht garantiert.
Gilt immer ein Abstand von 100 Metern?
Nein. Das Gericht bestimmt notwendige Maßnahmen anhand des Einzelfalls. Sie sollten den konkreten Beschluss zu Orten, Abstand, Kontaktwegen und Ausnahmen genau prüfen.
Was bedeutet die Dreimonatsfrist?
Für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG müssen Sie die Überlassung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangen. Diese Regel ist keine allgemeine Frist für alle Kontakt- oder Näherungsverbote. Sie sollten sichere Übermittlung und Zugang fachlich klären.
Endet jeder Gewaltschutz nach sechs Monaten?
Nein. Die besonderen Sechsmonatsgrenzen betreffen bestimmte Eigentums- oder Mietkonstellationen der Wohnungsüberlassung. Für andere Schutzmaßnahmen sind der konkrete Beschluss und die gesetzliche Möglichkeit einer Verlängerung maßgeblich.
Darf ich heimlich Gespräche als Beweis aufnehmen?
Unbefugte Aufnahmen nichtöffentlich gesprochener Worte können nach § 201 StGB strafbar sein. Sie sollten vorhandene Nachrichten und andere sichere Nachweise nutzen und mögliche Ausnahmen rechtlich prüfen lassen.
Entfällt der Umgang mit dem Kind automatisch?
Nein. Sorge, Kindeswohl und Umgang können zusätzliche gerichtliche Regelungen erfordern. Sie sollten konkrete Risiken und bestehende Umgangstitel offenlegen und bei akuter Gefahr sofort Hilfe holen.
Was sollte ich tun, wenn die andere Person das Verbot missachtet?
Bei akuter Gefahr sollten Sie 110 rufen. Sonstige Verstöße sollten Sie sicher dokumentieren und Polizei, Gericht oder anwaltliche Vertretung informieren. Strafbarkeit und Vollstreckung hängen vom konkreten vollstreckbaren Verbot ab.
Verlängert sich die Anordnung automatisch?
Nein. Sie sollten das Enddatum früh festhalten und bei weiterem Bedarf rechtzeitig einen Verlängerungsantrag samt aktuellen Tatsachen prüfen lassen. Für Wohnungsüberlassung gelten zusätzlich besondere Grenzen.
Quellen
- Gewaltschutzgesetz – amtliche §§ 1 bis 4
- § 211 FamFG – örtliche Zuständigkeit
- § 214 FamFG – einstweilige Anordnung und Zustellung
- § 51 FamFG – Begründung und Glaubhaftmachung
- § 31 FamFG – Mittel der Glaubhaftmachung
- § 114 FamFG – Ausnahme vom Anwaltszwang
- § 53 FamFG – Vollstreckung im Eilverfahren
- § 216 FamFG – Wirksamkeit
- § 216a FamFG – Mitteilung von Entscheidungen
- § 96 FamFG – Vollstreckung von Gewaltschutz
- § 57 FamFG – Grenzen der Anfechtbarkeit
- § 76 FamFG – Verfahrenskostenhilfe
- § 1666 BGB – Schutz bei Kindeswohlgefährdung
- § 1684 BGB – Umgang und Schutzmaßnahmen
- § 201 StGB – Vertraulichkeit des Wortes
- BGH XII ZB 503/24 vom 08.10.2025 – amtlicher Volltext
- Amtsgericht Langenfeld – Beispiel für die Aufnahme eines Eilantrags; lokale Abläufe
- Polizeiliche Kriminalprävention – Notruf 110 und medizinischer Notruf 112
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen – Telefonberatung und Sicherheit
- Hilfetelefon Gewalt an Männern – Beratung und aktuelle Erreichbarkeit
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.