Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich bei Wiederheirat 2026

Eine neue Ehe hebt die frühere Rententeilung nicht auf. Prüfen Sie getrennt, ob es um eigene Anrechte, Unterhalt oder eine bereits ausgesetzte Kürzung geht.

Zwei Tassen und ein Schlüssel neben einem geschwungenen Weg

Ein bereits durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch die Wiederheirat eines früheren Ehepartners nicht automatisch rückgängig gemacht. Bei interner oder externer Teilung entstandene Anrechte bleiben grundsätzlich bestehen. Das gilt auch, wenn die ausgleichsberechtigte Person einen neuen Partner heiratet. Davon zu unterscheiden sind nachehelicher Unterhalt und eine Anpassung der laufenden Versorgungskürzung wegen Unterhalts: Hier kann eine Wiederheirat Folgen haben. Heiraten dieselben geschiedenen Personen einander erneut, kann unter bestimmten Voraussetzungen Familienunterhalt eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ermöglichen; die frühere Teilung wird dadurch ebenfalls nicht aufgehoben.

Kurzantwort

Lesen Sie zuerst den Versorgungsausgleichsbeschluss und den aktuellen Rentenbescheid. Eine aus der Teilung stammende Rentenminderung ist etwas anderes als eine monatliche Zahlung an den Ex-Partner. Besteht bereits eine Aussetzung wegen Unterhalts, enthält § 34 Abs. 5 VersAusglG eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber dem betroffenen Versorgungsträger, unter anderem über die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person.

Warum bleiben die geteilten Rentenanrechte trotz neuer Ehe bestehen?

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung teilt grundsätzlich die während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten (§§ 1, 3 VersAusglG). Bei der internen Teilung wird ein Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger übertragen (§ 10); bei der externen Teilung wird eines bei einem anderen Träger begründet (§ 14). Daraus entstehen eigenständige Versorgungsrechte.

Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet die Wiederheiratsfrage ausdrücklich: Die erfolgte Aufteilung bleibt auch bei erneuter Heirat der berechtigten Person bestehen. Die neue Ehe ist damit kein Grund, die früher abgegebenen Rentenanteile allein deshalb zurückzuverlangen. Ebenso beseitigt die eigene Wiederheirat eine schon durchgeführte Teilung nicht.

Versorgungsausgleich oder Unterhalt: Welche Leistung verändert sich?

Leistung oder RegelungBedeutung der WiederheiratWas Sie prüfen sollten
Bereits intern oder extern geteiltes AnrechtKeine automatische Rückabwicklung wegen der neuen EheTeilungsbeschluss und Rentenbescheid
Nachehelicher Unterhalt an die berechtigte PersonErlöschen bei deren Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB; offene Ansprüche nach Absatz 2 beachtenUnterhaltsgrundlage, Rückstände, Monatsbetrag und vorhandenen Titel
Aussetzung einer Versorgungskürzung wegen UnterhaltsDie für die Anpassung maßgeblichen Voraussetzungen können sich ändernAnpassungsbeschluss und Mitteilung nach § 34 VersAusglG
Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus einem noch nicht geteilten AnrechtEigenständiger Versorgungsausgleichsanspruch, nicht einfach nachehelicher UnterhaltBeschluss, § 20 VersAusglG und maßgebliche Versorgung

Gleiche Zahlweise oder ein gemeinsamer Zusammenhang mit der Scheidung machen die Ansprüche nicht rechtlich identisch.

§ 1586 BGB betrifft den Unterhaltsanspruch, nicht die bereits geteilten Rentenanrechte. Für Ansprüche aus der Vergangenheit und den bei der Wiederheirat fälligen Monatsbetrag enthält Absatz 2 eine besondere Regel. Klären Sie außerdem einen bestehenden Vollstreckungstitel. Näheres zur Abgrenzung von neuer Beziehung und Heirat finden Sie in Unterhalt bei neuer Partnerschaft.

Was ist eine Anpassung wegen Unterhalts?

§ 33 VersAusglG ermöglicht auf Antrag die Aussetzung einer laufenden Versorgungskürzung, solange die ausgleichsberechtigte Person aus dem erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und ohne die Kürzung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person bestünde. Hinzu kommen die gesetzlichen Wert- und Betragsgrenzen. Es handelt sich um eine begrenzte Anpassung der Kürzung, nicht um die Rückübertragung der früheren Anrechte.

  • Das betroffene Anrecht muss unter die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme fallen.
  • Die ausgleichspflichtige Person muss daraus eine laufende Versorgung beziehen, die wegen des Ausgleichs gekürzt wird.
  • Die berechtigte Person darf aus dem im Ausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten können.
  • Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ohne die Kürzung und die Grenzen des § 33 Abs. 2 und 3 müssen geprüft werden.

§ 32 erfasst insbesondere gesetzliche Renten-, bestimmte Beamten- und berufsständische Versorgungen sowie die weiteren dort aufgeführten Systeme. Eine Betriebsrente ist nicht allein deshalb anpassungsfähig, weil sie bei der Scheidung geteilt wurde. Verwechseln Sie die Ausgleichsfähigkeit bei Scheidung nicht mit der späteren Anpassungsfähigkeit.

Was passiert, wenn bei bestehender Aussetzung der Ex-Partner neu heiratet?

Wurde Ihre Versorgungskürzung bereits wegen Unterhalts ausgesetzt, kann die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person einen maßgeblichen Umstand verändern. Fällt ein für die Anpassung entscheidender Unterhaltsanspruch weg, kann die Aussetzung enden. Dann wird die laufende Kürzung wieder relevant; die ursprüngliche Rententeilung bleibt bestehen.

Nach § 34 Abs. 5 VersAusglG müssen Sie den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über die dort genannten Änderungen unterrichten. Ausdrücklich genannt sind unter anderem Wegfall oder Änderung Ihrer Unterhaltszahlungen sowie Rentenbezug, Wiederheirat oder Tod der berechtigten Person. Warten Sie nicht darauf, dass eine Standesamtsmeldung sämtliche individuellen Pflichten erfüllt.

Nach § 34 Abs. 6 entscheidet der Versorgungsträger über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen; für die Änderung von Unterhaltszahlungen gilt dort eine Ausnahme. Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet nach Absatz 1 das Familiengericht. Welche Stelle in Ihrem konkreten Fall entscheiden muss, hängt deshalb von der Änderung ab.

Und wenn wir denselben früheren Ehepartner wieder heiraten?

Auch die erneute Eheschließung miteinander beseitigt die frühere Rententeilung nicht automatisch. Sie kann aber eine eigene Frage auslösen: Besteht nun Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB, der eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ermöglicht? Das muss einschließlich der übrigen Anpassungsvoraussetzungen geprüft werden. Eine Hochzeit allein garantiert keine höhere Rente.

Im Beschluss vom 12. März 2024, 7 UF 153/23, hat das OLG Hamm die Kürzung einer laufenden Beamtenversorgung wegen Familienunterhalts ausgesetzt. Die geschiedenen Personen hatten einander wieder geheiratet; die berechtigte Ehefrau konnte aus dem übertragenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt ohne die Versorgungskürzung höher wäre als der Beitrag der Berechtigten.

Das OLG änderte die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung und ließ die Aussetzung im konkreten Fall zu. Es hob den Versorgungsausgleich nicht auf. Der Maßstab darf außerdem nicht auf eine neue Ehe mit einer anderen Person übertragen werden: Dort entsteht kein Familienunterhaltsanspruch zwischen den beiden früheren Ehepartnern allein durch diese neue Hochzeit.

Wie und ab wann wird eine solche Anpassung beantragt?

Über eine Anpassung wegen Unterhalts entscheidet nach § 34 Abs. 1 VersAusglG das Familiengericht. Beide ausgleichsbeteiligten Personen sind antragsberechtigt. Nach Absatz 3 wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die Wiederheirat ist kein Ersatz für einen Antrag und eröffnet keine pauschale Erstattung aller früheren Kürzungen.

  1. Betroffenes Anrecht und aktuellen Kürzungsgrund aus den vollständigen Beschlüssen und Bescheiden feststellen.
  2. Prüfen lassen, ob eine Anpassung, deren Änderung oder die Mitteilung zu einer bestehenden Aussetzung gemeint ist.
  3. Für einen Antrag nach §§ 33, 34 VersAusglG Versorgung, Einkünfte und erforderliche Unterhaltsgrundlagen belegen.
  4. Antrag und Eingangsnachweis sichern sowie die Umsetzung der Entscheidung mit dem Versorgungsträger klären.

Im OLG-Hamm-Fall konnte ein bereits eingereichtes Schreiben nach seinem Inhalt als Antrag auf Aussetzung verstanden werden. Daraus folgt nicht, dass jede allgemeine Mitteilung über eine Heirat als wirksamer Anpassungsantrag gilt. Benennen Sie das gewünschte Verfahren und das betroffene Anrecht klar.

Welche anderen Zahlungen dürfen Sie nicht verwechseln?

Bei einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht kann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG bestehen. Sie wird zwischen den früheren Ehepartnern geleistet, ist aber kein gewöhnlicher nachehelicher Unterhalt. Übertragen Sie daher die Erlöschensregel des § 1586 BGB nicht ungeprüft auf diesen anderen Anspruch und stellen Sie Zahlungen nicht allein wegen einer Hochzeit ein.

Ansprüche nach dem Tod einer ausgleichspflichtigen Person gegen den Versorgungsträger oder in bestimmten Fällen gegen deren Witwe oder Witwer (§§ 25, 26 VersAusglG) haben wiederum eigene Voraussetzungen. Prüfen Sie dabei das noch nicht ausgeglichene Anrecht und die zugrunde liegende Hinterbliebenenversorgung. Die Aussage über bereits intern oder extern geteilte Anrechte beantwortet diese Fälle nicht vollständig.

Eine Anpassung nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ist ebenfalls eine andere Frage. Dazu erklärt unser Ratgeber Versorgungsausgleich nach Tod die besonderen Voraussetzungen. Eine neue Ehe ist weder mit einem Todesfall noch mit einer bloßen neuen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen.

Checkliste: Diese Unterlagen bringen Klarheit

  • Scheidungsbeschluss mit vollständigem Versorgungsausgleich und Rechtskraftnachweis.
  • Aktuelle Renten- oder Versorgungsbescheide und genaue Bezeichnung der betroffenen Anrechte.
  • Vorhandene Beschlüsse über Aussetzung, Anpassung oder schuldrechtliche Ausgleichsrente.
  • Unterhaltsvereinbarungen oder Titel und Nachweise über die maßgeblichen Zahlungen.
  • Nachweis der erneuten Eheschließung, soweit für das konkrete Verfahren erforderlich.
  • Bei erneuter Ehe miteinander: Angaben zur Familienunterhaltsleistung und den maßgeblichen Einkünften beider Ehegatten.
  • Korrespondenz mit Gericht und Versorgungsträger einschließlich Antragseingang und Änderungsmitteilungen.

Die Leitfrage lautet: Welcher Anspruch oder welcher Bescheid soll sich aus welchem gesetzlichen Grund ändern? So vermeiden Sie einen unbegründeten Antrag auf Rückgängigmachung, wenn tatsächlich eine Mitteilung oder eine begrenzte Anpassung geprüft werden muss.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2024 – 7 UF 153/23

Nach erneuter Heirat derselben geschiedenen Personen kann Familienunterhalt eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ermöglichen. Im konkreten Beamtenfall wurde die laufende Kürzung ausgesetzt, weil insbesondere der Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung höher wäre als der Beitrag der berechtigten Ehefrau. Keine Aufhebung der früheren Teilung und keine allgemeine Erstattung allein aufgrund einer Hochzeit.

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Häufige Fragen

Mein Ex-Partner heiratet neu: Bekomme ich meine Rentenanteile zurück?

Ein bereits durchgeführter Versorgungsausgleich wird dadurch nicht automatisch rückgängig. Bei interner oder externer Teilung entstandene Anrechte bleiben grundsätzlich bestehen.

Kann ich bereits geteilte Anrechte durch meine eigene neue Ehe verlieren?

Die neue Ehe allein beseitigt ein durch interne oder externe Teilung erworbenes Anrecht nicht. Andere Ansprüche, etwa Unterhalt oder besondere Hinterbliebenenleistungen, müssen gesondert geprüft werden.

Endet mit der Wiederheirat auch der nacheheliche Unterhalt?

§ 1586 Abs. 1 BGB sieht das Erlöschen bei Wiederheirat der berechtigten Person vor. Absatz 2 erhält bestimmte offene Ansprüche und den fälligen Monatsbetrag. Das betrifft nicht automatisch geteilte Rentenanrechte oder jeden vorhandenen Zahlungstitel.

Wir heiraten einander erneut: Entfällt der alte Versorgungsausgleich?

Die erneute Heirat hebt die frühere Teilung nicht automatisch auf. Familienunterhalt kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anpassung der laufenden Kürzung nach § 33 VersAusglG ermöglichen.

Muss ich eine Wiederheirat bei laufender Unterhaltsanpassung melden?

§ 34 Abs. 5 VersAusglG verpflichtet die ausgleichspflichtige Person zur unverzüglichen Information des betroffenen Trägers unter anderem über die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person. Prüfen Sie zusätzlich den konkreten Anpassungsbeschluss.

Ab wann wirkt ein Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts?

Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Hochzeit allein ersetzt keinen Antrag.

Kann jede Betriebsrente wegen Unterhalts angepasst werden?

Die §§ 33 bis 38 gelten nur für die in § 32 genannten Systeme. Eine bei Scheidung geteilte Betriebsrente ist nicht allein deshalb anpassungsfähig.

Ist eine monatliche Ausgleichsrente immer Ehegattenunterhalt?

Nein. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG ist ein eigener Versorgungsausgleichsanspruch. Lesen Sie den Beschluss und klären Sie die konkrete Rechtsgrundlage, bevor Sie eine Wiederheirat als Grund zum Einstellen von Zahlungen behandeln.

Quellen