
Altersvorsorgeunterhalt ist ein zweckgebundener Bestandteil des Ehegattenunterhalts zum Aufbau einer eigenen Absicherung für Alter und verminderte Erwerbsfähigkeit. Beim Trennungsunterhalt erfasst § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB diese Kosten ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Nach der Scheidung kommt § 1578 Abs. 3 BGB hinzu, wenn einer der dort genannten Unterhaltsansprüche besteht. Eine Zahlung folgt weder automatisch aus der Ehe noch allein aus einer niedrigen Rentenerwartung. Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Vorsorgebedarf und eine nachvollziehbare Berechnung sind zu prüfen.
Kurzantwort
Fordern Sie eine getrennte Darstellung von Elementarunterhalt und Vorsorgeanteil. Bei der üblichen Berechnung wird der Altersvorsorgebedarf aus einem vorläufigen Elementarunterhalt abgeleitet; anschließend wird der endgültige Elementarunterhalt unter Berücksichtigung der Vorsorgekosten neu berechnet. Der erhaltene Vorsorgeanteil ist für geeignete Altersvorsorge einzusetzen. Eine beliebige Sparzahlung, der Versorgungsausgleich und der Abzug eigener Altersvorsorge beim Zahlenden sind damit nicht gleichzusetzen.
Welche Zahlungen müssen Sie unterscheiden?
| Begriff | Zweck | Wichtige Abgrenzung |
|---|---|---|
| Elementarunterhalt | Laufender Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. | Enthält nicht ohne Prüfung sämtliche Kosten zusätzlicher Altersvorsorge. |
| Altersvorsorgeunterhalt | Aufbau einer eigenen Absicherung für Alter und verminderte Erwerbsfähigkeit. | Zweckgebundener, gesondert auszuweisender Bestandteil des Ehegattenunterhalts. |
| Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt | Angemessene Absicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. | Ein anderer Vorsorgebereich als der Aufbau von Alterseinkünften. |
| Versorgungsausgleich | Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. | Keine monatliche Zahlung für den laufenden Lebensbedarf. |
| Eigene Altersvorsorge des Zahlenden | Möglicher Aufwand bei der Bereinigung seines Einkommens. | Keine gleichbedeutende Forderung des anderen Ehegatten auf Altersvorsorgeunterhalt. |
Entscheidend ist die Funktion der jeweiligen Position. Ein Gesamtbetrag sollte seine Bestandteile nachvollziehbar erkennen lassen.
Für geschiedene Ehegatten nennt § 1578 Abs. 3 BGB die Kosten einer angemessenen Versicherung für Alter und verminderte Erwerbsfähigkeit. Der Anspruch setzt einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB voraus. Er ist kein selbstständiges Versprechen, jede nach der Ehe entstehende Versorgungslücke unabhängig von den übrigen Voraussetzungen zu finanzieren. Die allgemeinen Anspruchsgründe erläutert Ehegattenunterhalt nach Scheidung.
Ab wann kann Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden?
Bei getrennt lebenden Ehegatten ist der Beginn besonders wichtig. § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft den Vorsorgebedarf an die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Die bloße Trennung oder der Auszug ist dafür noch nicht der gesetzliche Anknüpfungspunkt.
Rechtshängigkeit setzt grundsätzlich die Zustellung des Scheidungsantrags voraus, nicht nur dessen Einreichung. Die Verfahrensgrundlage ergibt sich aus § 113 FamFG in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO und § 261 ZPO. Lassen Sie sich deshalb das Zustellungsdatum anhand der Verfahrensunterlagen bestätigen.
Nach rechtskräftiger Scheidung sind die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts neu zuzuordnen. § 1569 BGB geht von Eigenverantwortung aus; § 1577 BGB betrifft die eigene Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen, § 1581 BGB die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Auch eine Begrenzung nach § 1578b BGB kann zu prüfen sein. Ein bereits gezahlter Trennungsunterhalt garantiert keinen unveränderten Vorsorgeanteil nach der Scheidung.
Dass Vorsorgekosten ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Bedarf gehören können, sichert nicht automatisch jede spätere Nachforderung. Für vergangene Zeiträume sind zusätzlich die Regeln zur Geltendmachung und vorhandene Vereinbarungen zu prüfen. Ein bereits als abschließend bezifferter Anspruch kann dabei Bedeutung haben.
Wie funktioniert die Berechnung?
Die Leitlinien NRW 2026, Nr. 15.4, beschreiben regelmäßig eine zweistufige Berechnung. Die Leitlinien sind eine regionale Orientierung ohne bindende Wirkung. Welche Berechnungsweise im konkreten Verfahren passt, hängt von den maßgeblichen Einkünften, dem Vorsorgebedarf und den anwendbaren Leitlinien ab.
- Vorläufigen Elementarunterhalt ermitteln: Die maßgeblichen bereinigten Einkünfte und die Besonderheiten der eigenen Vorsorge des Berechtigten feststellen. Nicht jede eigene Einnahme ist für den Vorsorgebedarf genauso zu behandeln wie für den laufenden Bedarf.
- Bruttobemessungsgrundlage bilden: Den vorläufigen Elementarunterhalt mit dem Zuschlag der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Bremer Tabelle in eine rechnerische Bruttogröße umsetzen.
- Vorsorgebetrag ableiten: Anhand dieser Grundlage und des maßgeblichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Altersvorsorgebedarf berechnen.
- Endgültigen Elementarunterhalt neu berechnen: Die Vorsorgekosten vorab beim Einkommen des Verpflichteten berücksichtigen und daraus den laufenden Unterhalt erneut ermitteln.
Der Vorsorgeanteil ist daher nicht einfach ein fester Prozentsatz des gesamten Einkommens des Zahlenden. Ebenso wenig ist jede beliebige Addition eines selbst gewählten Sparbetrags richtig. Nr. 15.4 weist auf den Vorrang des Elementarunterhalts hin: Altersvorsorgeunterhalt setzt voraus, dass das Existenzminimum des Berechtigten gesichert ist. Bei besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine einstufige Berechnung in Betracht kommen. Verwenden Sie die zum jeweiligen Zeitraum gehörenden Tabellen- und Beitragswerte.
Der BGH, Urteil vom 30.11.2011 – XII ZR 34/09, stellt in Rn. 29–36 klar, dass der Vorsorgebedarf zusätzlich zum Elementarbedarf zu berücksichtigen ist. Die Beschränkung des Elementarbedarfs auf eine bestimmte Höhe schließt einen daraus abgeleiteten Vorsorgeanteil nicht schon aus. Der BGH hob die angegriffene Entscheidung im betroffenen Umfang auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück; er sprach keinen für alle Fälle gültigen Vorsorgebetrag zu.
Fordern Sie eine Berechnung, die beide Stufen und ihre Ausgangswerte ausweist. Die allgemeine Unterhaltsberechnung ersetzt diese zusätzliche Vorsorgeprüfung nicht.
Wie muss der erhaltene Betrag angelegt werden?
Der Vorsorgeanteil dient der späteren Absicherung und ist kein frei verwendbarer Zusatz zum Konsumbudget. Der BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – XII ZB 544/20, erläutert in Rn. 23–26 die Zweckbindung und die grundsätzliche Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher Rentenversicherung und geeigneter privater Altersvorsorge. Auch eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht kann geeignet sein; die vertragliche Gestaltung und insbesondere der vorgesehene Leistungszeitpunkt sind wichtig.
Eine Pflicht zum Abschluss gerade einer steuerlich begünstigten Rürup-Rente besteht nach dieser Entscheidung grundsätzlich nicht. Der BGH nennt jedoch auch Grenzen, etwa abweichende vertragliche Verpflichtungen und besondere Ausnahmeumstände. Die Wahlfreiheit bedeutet weder, dass jede beliebige Geldanlage geeignet ist, noch dass eine vorzeitige Verwendung für andere Zwecke folgenlos bleibt.
Bei zweckwidriger Verwendung kann der Berechtigte später so behandelt werden, als hätten die Beträge zu einer entsprechenden Versicherung geführt. Das kann die spätere Unterhaltsberechnung beeinflussen. Bewahren Sie deshalb Vertragsunterlagen, Beitragsnachweise und Angaben zu den künftigen Leistungen auf. Eine unterstellte Zweckverfehlung berechtigt den Zahlenden nicht ohne Weiteres dazu, einen bestehenden Titel eigenmächtig zu ignorieren.
Die Entscheidung von 2021 betraf einen Steuernachteilsausgleich nach Realsplitting. Ihre Aussagen zur geeigneten Anlage beantworten eine andere Frage als die Höhe des Vorsorgeanspruchs. Die steuerliche Zustimmung und den Nachteilsausgleich erklärt Realsplitting und Anlage U.
Ersetzt der Versorgungsausgleich den Vorsorgeunterhalt?
§ 1 VersAusglG betrifft die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanrechten. Altersvorsorgeunterhalt betrifft dagegen den Aufbau eigener Vorsorge für den maßgeblichen Unterhaltszeitraum. Deshalb sind die beiden Instrumente nicht gleichzusetzen. Dass ein Versorgungsausgleich stattfindet, beantwortet den Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht allein.
Umgekehrt dürfen bestehende Absicherung, eigene Einkünfte und tatsächlich gedeckter Bedarf nicht ausgeblendet werden. Das gilt auch bei eigenen Renten oder beim späteren Übergang in den Ruhestand. Ein niedriger Rentenbescheid allein beweist noch keine lebenslange zusätzliche Zahlungspflicht des anderen Ehegatten. Einzelheiten zur Teilung bereits erworbener Rechte finden Sie beim Versorgungsausgleich.
Wie wird die Forderung gesichert oder ein Titel angepasst?
Benennen Sie Vorsorge- und Elementaranteil in der Berechnung und in einer Vereinbarung nachvollziehbar. Bestehen schon Urteil, Beschluss oder Vergleich, ist zuerst dessen genauer Inhalt zu prüfen. Ist der Vorsorgeanteil enthalten, ausdrücklich ausgeschlossen oder für eine spätere Prüfung vorbehalten? Eine zusätzliche Forderung kann nicht allein damit begründet werden, dass die frühere Überweisung nur eine Gesamtsumme auswies.
Bei Trennungsunterhalt verweist § 1361 Abs. 4 über § 1360a Abs. 3 BGB auf die Regeln zum Unterhalt für die Vergangenheit. Beim nachehelichen Unterhalt gilt insbesondere § 1585b BGB. Lassen Sie für jeden Zeitraum prüfen, welche Auskunftsanforderung, Mahnung, Bezifferung oder gerichtliche Geltendmachung vorliegt. Die Besonderheiten erläutert Trennungsunterhalt rückwirkend.
Für die Änderung einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung und die Änderung eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde gelten unterschiedliche Voraussetzungen nach § 238 beziehungsweise § 239 FamFG. Prüfen Sie einen bestehenden Unterhaltstitel, bevor Sie Zahlungen verändern oder bereits entschiedene Beträge nochmals verlangen.
Checkliste für das Beratungsgespräch
- Trennungsdatum, Zustellung des Scheidungsantrags und Datum der rechtskräftigen Scheidung getrennt festhalten.
- Bestehende Vereinbarungen, Titel und frühere Bezifferungen einschließlich der erkennbaren Unterhaltsbestandteile mitbringen.
- Einkünfte beider Ehegatten, bestehende Vorsorge und sonstige Unterhaltslasten nachvollziehbar zusammenstellen.
- Berechnung mit vorläufigem Elementarbedarf, Bruttobemessungsgrundlage, Vorsorgeanteil und endgültigem Elementarunterhalt verlangen.
- Anlageform, Beitragshöhe, Leistungsbeginn und tatsächliche Beitragszahlungen dokumentieren.
- Offene Zeiträume und den Zugang früherer Auskunfts- oder Zahlungsaufforderungen prüfen lassen.
Der praktische Ausgangspunkt lautet: zuerst den Anspruch und Zeitraum klären, dann den Vorsorgebetrag berechnen und schließlich dessen zweckentsprechende Verwendung sichern. Eine isolierte Prozentrechnung oder ein pauschaler Hinweis auf den Versorgungsausgleich ersetzt diese Prüfung nicht.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1360a – Unterhalt für die Vergangenheit: Verweisung
- BGB§ 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben
- BGB§ 1569 – Eigenverantwortung
- BGB§ 1577 – Eigene Einkünfte und Vermögen
- BGB§ 1578 – Lebensbedarf und Vorsorgekosten
- BGB§ 1578b – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung
- BGB§ 1581 – Leistungsfähigkeit
- BGB§ 1585b – Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit
- BGB§ 1613 – Unterhalt für die Vergangenheit
- FamFG§ 113 – Anwendung der ZPO
- FamFG§ 238 – Änderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen
- FamFG§ 239 – Änderung von Vergleichen und Urkunden
- ZPO§ 253 – Zustellung und Verfahrenseinleitung
- ZPO§ 261 – Rechtshängigkeit
- VersAusglG§ 1 – Teilung der Ehezeitanteile
Rechtsprechung
Rn. 29–36: Der aus dem Elementarbedarf abgeleitete Altersvorsorgebedarf ist zusätzlich zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Elementarbedarfs schließt ihn nicht automatisch aus. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung; keine allgemeine Betragspauschale.
Entscheidung öffnenRn. 23–33: Zweckbindung und geeignete Anlage des Vorsorgeunterhalts; grundsätzlich keine Pflicht zu einer bestimmten steuerlich begünstigten Rentenversicherung. Grenzen durch Vereinbarung und besondere Umstände beachten. Rechtsbeschwerde im Steuernachteilsausgleich erfolglos.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Was ist Altersvorsorgeunterhalt?
Ein zweckgebundener Bestandteil des Ehegattenunterhalts für angemessene Vorsorge gegen Alter und verminderte Erwerbsfähigkeit. Er dient einer eigenen späteren Absicherung und ist vom laufenden Elementarunterhalt zu unterscheiden.
Besteht der Anspruch schon ab dem Auszug?
Für die Vorsorgekosten im Trennungsunterhalt knüpft § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an. Die bloße Trennung oder Einreichung des Antrags ist damit nicht gleichzusetzen. Regelmäßig ist das Zustellungsdatum entscheidend.
Bekommt jeder geschiedene Ehegatte Altersvorsorgeunterhalt?
Nein. § 1578 Abs. 3 BGB setzt einen der dort genannten Unterhaltsansprüche voraus. Eigene Bedarfsdeckung, Vorsorgebedarf, Leistungsfähigkeit und mögliche Begrenzungen müssen geprüft werden.
Wie hoch ist der Prozentsatz?
Es gibt keinen einheitlichen Prozentsatz des gesamten Einkommens des Zahlenden. Üblicherweise wird der Vorsorgebedarf aus einem vorläufigen Elementarunterhalt über eine Bruttobemessungsgrundlage abgeleitet. Danach wird der endgültige Elementarunterhalt neu berechnet.
Muss ich das Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?
Nicht zwingend. Geeignete private Altersvorsorge kann ebenfalls in Betracht kommen. Die konkrete Anlage muss dem Vorsorgezweck entsprechen; eine beliebige Verwendung für laufenden Konsum genügt nicht.
Kann der andere Ehegatte eine Rürup-Rente verlangen?
Nach BGH XII ZB 544/20 grundsätzlich nicht allein wegen eines möglichen Steuervorteils. Vereinbarungen und besondere Ausnahmeumstände können zu beachten sein. Die gewählte Anlage muss weiterhin eine geeignete Altersvorsorge sein.
Entfällt der Anspruch durch den Versorgungsausgleich?
Nicht automatisch. Der Versorgungsausgleich teilt während der Ehezeit erworbene Anrechte; Vorsorgeunterhalt betrifft den Aufbau eigener Absicherung im relevanten Unterhaltszeitraum. Bestehende Absicherung und Bedarf sind dennoch konkret zu prüfen.
Darf der Vorsorgeanteil für andere Ausgaben verwendet werden?
Der Betrag ist zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung kann später so gerechnet werden, als seien entsprechende Versicherungsleistungen aufgebaut worden. Dokumentieren Sie daher Anlage und Beiträge und lassen Sie Auswirkungen auf bestehende Titel rechtlich prüfen.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.