Scheidung & Trennung

Externe Teilung der Betriebsrente: Zielversorgung und Verluste prüfen

Eine externe Teilung überträgt Versorgungskapital an einen anderen Träger. Entscheidend ist auch, welche eigenständige Versorgung dort tatsächlich entstehen kann.

Geordnete Unterlagen zu den finanziellen Folgen einer Scheidung

Bei der externen Teilung einer Betriebsrente begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger. Der bisherige Träger zahlt dafür den festgesetzten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Zielversorgung. Das ist keine Auszahlung zur freien Verwendung. Eine Zustimmung ist nicht in jedem Fall erforderlich: § 14 VersAusglG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen ein einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers, § 17 enthält eine Sondergrenze für Direktzusagen und Unterstützungskassen. Vor der Entscheidung sollten Zielversorgung, Annahmeunterlagen und mögliche Transferverluste geprüft werden.

Kurzantwort

Prüfen Sie, welche betriebliche Zusage geteilt wird und auf welcher Rechtsgrundlage der Träger eine externe Teilung verlangt. Vergleichen Sie nicht nur Kapitalbeträge, sondern die Leistungen des neu entstehenden Anrechts. Beachten Sie die vom Familiengericht gesetzte Auswahlfrist. Wird das Wahlrecht bei einer Betriebsrente nicht ausgeübt, sieht § 15 Absatz 5 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse vor. Übermäßige Transferverluste dürfen nicht ungeprüft auf den berechtigten Ehegatten verlagert werden.

Wann darf eine Betriebsrente extern geteilt werden?

Die interne Teilung ist nach § 9 Absatz 2 VersAusglG der Regelfall. Dabei entsteht das eigene Anrecht des anderen Ehegatten beim bisherigen Träger. Für eine externe Teilung braucht es eine gesetzliche Grundlage. Nach § 14 Absatz 2 kommen insbesondere zwei Wege in Betracht: eine Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem bisherigen Versorgungsträger oder dessen einseitiges Verlangen innerhalb der gesetzlichen Wertgrenzen.

Die bloße Bezeichnung als Betriebsrente beantwortet diese Frage noch nicht. Lassen Sie benennen, welche Zusage, welcher Träger und welche Teilungsordnung gemeint sind. Ein Schreiben des Arbeitgebers mit einem vorgeschlagenen Kapitalbetrag ist nicht selbst die gerichtliche Teilungsentscheidung. Den allgemeinen Ablauf erläutert der Ratgeber zum Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Was ist die Besonderheit von Direktzusage und Unterstützungskasse?

§ 17 VersAusglG betrifft Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Für ein einseitiges Verlangen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 ersetzt er die allgemeine Grenze durch die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Maßgeblich sind der Ausgleichswert als Kapitalwert und die Grenze am Ende der gesetzlichen Ehezeit.

Diese Sonderregel darf nicht pauschal auf jede Direktversicherung, Pensionskasse oder jeden Pensionsfonds übertragen werden. Bei mehreren betrieblichen Anrechten desselben Trägers ist außerdem die Summenregel in § 14 Absatz 2 Nummer 2 zu beachten. Ein isolierter Blick auf den kleinsten Baustein kann deshalb zu kurz greifen.

Was wird übertragen: die ganze Rente oder der Ehezeitanteil?

Grundsätzlich wird die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils ausgeglichen (§ 1 VersAusglG). Die gesetzliche Ehezeit endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3). Der Trennungstag ist damit nicht automatisch der Endstichtag. Die gesamte zugesagte Betriebsrente oder die später tatsächlich ausgezahlte Monatsrente wird nicht pauschal halbiert.

Die Auskunft kann einen Rentenbetrag, einen Kapitalwert oder mehrere Bezugsgrößen enthalten. § 5 und § 45 VersAusglG regeln die Bewertung; für bestimmte Zusatzversorgungssysteme gelten Besonderheiten. Wichtig ist die nachvollziehbare Verbindung zwischen Ehezeitanteil, Ausgleichswert und dem Kapitalbetrag, der an die Zielversorgung fließen soll.

Für betriebliche Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes kommt es nach § 2 Absatz 2 VersAusglG nicht allein darauf an, ob die Leistung als Rente oder als Kapital vorgesehen ist. Solche Anrechte werden nicht schon durch das Wort Einmalzahlung automatisch zu gewöhnlichem Zugewinn. § 2 Absatz 4 schließt einen zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich der erfassten Anrechte aus.

Welche Zielversorgung kann ich wählen?

Nach § 15 Absatz 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person ein bereits bestehendes Anrecht ausbauen oder ein neues begründen lassen. Die Zielversorgung muss angemessen sein. Zudem darf die Übertragung die in Absatz 3 genannten schädlichen Steuerfolgen bei der ausgleichspflichtigen Person ohne deren Zustimmung nicht auslösen.

Absatz 4 nennt Versorgungssysteme, die diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen, darunter die gesetzliche Rentenversicherung sowie die dort bezeichneten betrieblichen und zertifizierten Versorgungen. Daraus folgt noch keine Aussage, welcher Anbieter im eigenen Fall die günstigste Leistung erbringt. Aufnahmefähigkeit, Rentenbeginn und Leistungsumfang müssen zur Person und zum tatsächlich verfügbaren Kapital passen.

  • Welches eigene Anrecht kann mit dem festgesetzten Kapitalbetrag begründet oder erhöht werden?
  • Ab wann wird eine Altersleistung erbracht, und welche weiteren Risiken sind abgedeckt?
  • Welche Leistung ist verbindlich zugesagt, und welche Zahl ist nur eine Prognose?
  • Welche Kosten und Anpassungsregeln beeinflussen die erwartbare Versorgung?
  • Welche Unterlagen braucht das Gericht für die konkrete Wahl und Aufnahme?

Die externe Teilung einer Betriebsrente ist von einem Ausgleich aus öffentlich-rechtlicher Beamtenversorgung nach § 16 VersAusglG und von noch nicht ausgleichsreifen ausländischen Rentenanrechten zu unterscheiden. Für diese Konstellationen darf das hier beschriebene Auswahlverfahren nicht unverändert übernommen werden.

Welche Frist gilt und was geschieht ohne eigene Wahl?

Nach § 222 FamFG setzt das Familiengericht Fristen für die Ausübung der Wahlrechte. Benennen Sie die gewünschte Zielversorgung vollständig und reichen Sie die erforderlichen Annahmeunterlagen rechtzeitig ein. Klären Sie mit Gericht und Zielträger, welcher Einverständnisnachweis für die konkrete Aufnahme erforderlich ist. Eine unverbindliche Produktanfrage allein ist noch keine gesicherte Umsetzung.

Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, gilt nach § 15 Absatz 5 grundsätzlich die gesetzliche Rentenversicherung als Auffanglösung. Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes bestimmt Satz 2 jedoch die Versorgungsausgleichskasse. Deshalb ist die Annahme falsch, jede extern geteilte Betriebsrente lande ohne eigenes Zutun auf dem vorhandenen Rentenversicherungskonto.

Kann eine gerichtliche Frist nicht eingehalten werden oder ist sie bereits abgelaufen, sollte das sofort im laufenden Verfahren geklärt werden. Warten Sie damit nicht bis zur späteren Rentenauszahlung. Dieser Ratgeber setzt keine einheitliche Auswahlfrist für alle Gerichte fest; maßgeblich sind die konkrete Verfügung und der Verfahrensstand.

Wie entstehen Transferverluste?

Ein Kapitalwert beschreibt, welcher heutige Betrag einer künftigen Versorgung rechnerisch entspricht. Bei der externen Teilung können die Annahmen des bisherigen Systems und die Bedingungen einer neu begründeten Zielversorgung auseinanderfallen. Insbesondere ein für die Abzinsung verwendeter Rechnungszins kann dazu führen, dass das übertragene Kapital beim neuen Träger eine niedrigere erwartbare Leistung finanziert.

Deshalb beweist die rechnerische Halbierung eines Kapitalwerts allein noch nicht, dass eine wirtschaftlich vergleichbare Versorgung entsteht. Umgekehrt belegt der Unterschied zwischen zwei Schreiben für sich genommen keinen Verlust: Zuerst muss feststehen, ob beide Zahlen dasselbe Anrecht, denselben Rentenbeginn, dieselben Leistungen und denselben Anteil betreffen. Eine garantierte Leistung und eine unverbindliche Hochrechnung sind ebenfalls auseinanderzuhalten.

VergleichspunktGezielte Kontrollfrage
Anrecht und AnteilGeht es jeweils um denselben betrieblichen Baustein und den Ausgleichswert?
ZeitpunktSind Ehezeitende, Bewertungsstichtag und Leistungsbeginn nachvollziehbar?
LeistungsumfangWerden vergleichbare Alters- und gegebenenfalls weitere Versorgungsleistungen gegenübergestellt?
BerechnungWelche Zins- und sonstigen Bewertungsannahmen erklären die Abweichung?
AussagekraftWelche Zahlen sind verbindlich und welche hängen von künftigen Entwicklungen ab?

Erst vergleichbare Grundlagen erlauben eine sinnvolle Prüfung. Verschiedene Rententöpfe oder Leistungsarten dürfen nicht als angeblicher Verlust desselben Anrechts verrechnet werden.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zu Verlusten entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 17 VersAusglG im Urteil vom 26. Mai 2020, 1 BvL 5/18, für mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verlangte zugleich eine Anwendung, die übermäßige Transferverluste verhindert. Geschützt sind die Positionen beider geschiedener Ehegatten; auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind einzubeziehen.

Der Vorschlag des Versorgungsträgers bindet das Familiengericht nicht. Es muss die erreichbare Versorgung aufklären und den Ausgleichswert erforderlichenfalls anpassen. Dem Arbeitgeber muss die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Betrags doch intern zu teilen (insbesondere Rn. 87–91).

Das Urteil verbietet somit weder jede externe Teilung noch garantiert es identische spätere Monatszahlungen. Die Beurteilung enthält eine Prognose; Unterschiede aus späteren, bei der Teilung nicht vorhersehbaren Entwicklungen sind davon zu unterscheiden (Rn. 75–76). Offizielles Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Wie kann ich eine unklare Berechnung prüfen lassen?

§ 220 Absatz 4 FamFG verpflichtet den Versorgungsträger zu einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung und zur Mitteilung der maßgeblichen Teilungsregeln. Das Gericht kann weitere Erläuterungen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten verlangen. Benennen Sie daher möglichst genau, welche Angabe fehlt oder welche beiden Zahlen nicht zusammenpassen.

Eine sinnvolle Nachfrage bittet etwa um die Abgrenzung des Ehezeitanteils, den angewandten Rechnungszins, die Begründung der externen Teilung und die Unterlagen zur erwartbaren Zielversorgung. Bei erheblichen Abweichungen kann fachliche Bewertung der Versorgung nötig sein. Das gerichtliche Verfahren dient nicht nur dazu, eine vom Anbieter vorgegebene Zahl weiterzuleiten.

Soll der Versorgungsausgleich durch eine eigene Abrede anders gestaltet werden, sind §§ 6 bis 8 VersAusglG zu beachten, insbesondere Form und gerichtliche Kontrolle. Ein schneller privater Verzicht ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Hinweise gibt die Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Frage nach dem Todesfallbezugsrecht einer Police behandelt dagegen der Ratgeber zur Lebensversicherung nach Scheidung.

Checkliste vor der gerichtlichen Entscheidung

  1. Alle betroffenen betrieblichen Zusagen mit Träger und Vertrags- oder Personalnummer zuordnen.
  2. Ehezeit, Anteil, Ausgleichswert und Begründung für die externe Teilung kontrollieren.
  3. Die am Ehezeitende maßgebliche Wertgrenze und gegebenenfalls mehrere Bausteine beim selben Träger prüfen lassen.
  4. Zulässige Zielversorgungen anhand vergleichbarer Leistungsdaten prüfen und Aufnahmeunterlagen beschaffen.
  5. Die gerichtliche Auswahlfrist beachten und fehlende Erläuterungen nach § 220 FamFG konkret ansprechen.
  6. Die gerichtliche Entscheidung und ihre spätere Umsetzung bei beiden Trägern auf Übereinstimmung kontrollieren.

Endentscheidungen zum Versorgungsausgleich werden nach § 224 Absatz 1 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Unklare Auskünfte und offene Auswahlfragen sollten deshalb möglichst vor Abschluss des Verfahrens geklärt werden. Bewahren Sie Beschluss, Berechnungen und Aufnahmebestätigung gemeinsam auf.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 BvL 5/18

§ 17 VersAusglG ist bei verfassungskonformer Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar. Übermäßige Transferverluste sind zu verhindern; das Familiengericht muss die erreichbare Zielversorgung aufklären und den Ausgleichswert gegebenenfalls anpassen. Besonders Rn. 53–60, 73–79 und 87–91.

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Häufige Fragen

Muss ich einer externen Teilung der Betriebsrente immer zustimmen?

Nein. Neben einer Vereinbarung mit dem Versorgungsträger gibt es dessen einseitiges Verlangen innerhalb gesetzlicher Grenzen. Für Direktzusagen und Unterstützungskassen enthält § 17 VersAusglG eine Sonderregel. Die Voraussetzungen sind für das konkrete Anrecht zu prüfen.

Kann ich mir den Ausgleichswert auf mein Girokonto auszahlen lassen?

Die externe Teilung nach § 14 VersAusglG dient der Begründung eines Versorgungsanrechts. Der bisherige Träger zahlt den Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger, nicht zur freien Verwendung an den berechtigten Ehegatten.

Gilt § 17 VersAusglG für jede betriebliche Altersvorsorge?

Nein. Er nennt Direktzusagen und Unterstützungskassen. Für andere Durchführungswege darf die dortige Sondergrenze nicht pauschal übernommen werden.

Wird die Betriebsrente ohne eigene Wahl immer bei der Deutschen Rentenversicherung angelegt?

Nein. Für betriebliche Anrechte sieht § 15 Absatz 5 Satz 2 VersAusglG bei fehlender Ausübung des Wahlrechts die Versorgungsausgleichskasse vor. Eine zulässige eigene Wahl ist davon zu unterscheiden.

Welche Frist habe ich für die Auswahl der Zielversorgung?

Die Frist wird nach § 222 FamFG vom Familiengericht gesetzt. Prüfen Sie die konkrete Verfügung und beschaffen Sie die erforderlichen Aufnahmeunterlagen rechtzeitig. Bei Schwierigkeiten oder abgelaufener Frist muss der Verfahrensstand sofort geklärt werden.

Beweist ein niedrigerer Rentenbetrag automatisch einen Transferverlust?

Nicht ohne Vergleich derselben Grundlagen. Prüfen Sie Anrecht, Anteil, Leistungsbeginn, Leistungsumfang und ob eine Garantie oder Prognose gemeint ist. Unterschiedliche Versorgungstöpfe dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Hat das Bundesverfassungsgericht die externe Teilung verboten?

Nein. Es erklärte § 17 VersAusglG am 26. Mai 2020 für mit dem Grundgesetz vereinbar, verlangt aber eine Anwendung, die übermäßige Transferverluste verhindert. Das Gericht muss die erreichbare Versorgung prüfen.

Ist der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert verbindlich?

Der Vorschlag bindet das Familiengericht nicht. Der Träger muss seine Berechnung nachvollziehbar erläutern; das Gericht setzt den Kapitalbetrag fest und muss erforderliche Korrekturen prüfen.

Quellen