
Ja. Wenn der Versorgungsausgleich Ihre gesetzliche Rentenanwartschaft gemindert hat, können Sie nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beim Rentenversicherungsträger ganz oder teilweise wieder auffüllen. Sie erwerben dadurch einen Zuschlag für Ihr eigenes Konto. Der Träger berechnet den Betrag nach den auffüllbaren Entgeltpunkten und dem maßgeblichen Zahlungszeitpunkt. Bei bereits bindend bewilligter Altersvollrente ist zusätzlich die Regelaltersgrenze entscheidend.
Kurzantwort
Bitten Sie den Rentenversicherungsträger nach Zugang der Rechtskraftmitteilung um die Berechnung des verbleibenden Abschlags, der Kosten und des maßgeblichen Zahlungszeitpunkts.
Was passiert auf dem Rentenkonto?
Wer durch den Versorgungsausgleich einen Abschlag an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann nach der Teilung eigene Beiträge an den Rentenversicherungsträger zahlen. Die Zahlung erzeugt einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Der ursprüngliche Abschlag und die gerichtliche Teilung bleiben bestehen. So kann der neue Zuschlag den Abschlag ganz oder teilweise ausgleichen. § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 76 Abs. 1–3 SGB VI.
Wenn beide Seiten bei demselben Träger gleichartige Anrechte übertragen, verrechnet der Träger diese bei der internen Teilung. Lassen Sie sich den danach verbleibenden Abschlag nennen. Der im Beschluss für ein einzelnes Anrecht angegebene Ausgleichswert oder Kapitalwert allein zeigt noch nicht, wie viele Punkte Sie wieder auffüllen können. § 10 Abs. 2 VersAusglG, § 5 VersAusglG und Deutsche Rentenversicherung, Abschnitt 3.1 und 4.2.
Was kostet das Auffüllen eines Rentenpunkts 2026?
Für die allgemeine Rentenversicherung beträgt der amtliche Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge 2026 genau 9.661,5840. Den erforderlichen Beitrag berechnen Sie, indem Sie die gewünschte Zahl der Punkte mit dem maßgeblichen Faktor multiplizieren und das Ergebnis auf Cent runden. Die Tabelle gilt, wenn der Träger den Faktor für 2026 anwendet. Bei einem früheren maßgeblichen Zahlungszeitpunkt oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung kann ein anderer Faktor gelten. BMAS, Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren 2026, Nr. 1a und 2a und § 187 Abs. 3 SGB VI.
| Aufzufüllende Entgeltpunkte | Beitrag bei Faktor 2026 |
|---|---|
| 0,5 | 4.830,79 Euro |
| 1,0 | 9.661,58 Euro |
| 2,0 | 19.323,17 Euro |
Rechenbeispiele für die allgemeine Rentenversicherung. Voraussetzung ist ein mindestens entsprechend großer auffüllbarer Abschlag.
Ist die Minderung in einem älteren Beschluss als Monatsbetrag angegeben, muss der Träger diesen zunächst in Entgeltpunkte umrechnen. In der allgemeinen Rentenversicherung ist dafür grundsätzlich der Rentenwert am Ende der Ehezeit maßgeblich. Bitten Sie den Träger um die schriftliche Berechnung für Ihren Fall. § 187 Abs. 2 und 3a SGB VI.
Welche Bedeutung haben drei oder sechs Kalendermonate?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland endet sie grundsätzlich mit Ablauf des dritten Kalendermonats danach, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit Ablauf des sechsten. Geht die Mitteilung zum Beispiel im Mai zu, sind das grundsätzlich Ende August beziehungsweise Ende November. Für Wochenenden und Feiertage erläutert die Rentenversicherung die Verschiebung auf den nächsten Werktag. § 187 Abs. 5 SGB VI und Deutsche Rentenversicherung, Abschnitt 8.
Bei rechtzeitiger Zahlung gilt der Beitrag bei einer Erstentscheidung im Scheidungsverbund grundsätzlich als am Ende der Ehezeit gezahlt. Das kann den Betrag und die Zulässigkeit beeinflussen. Bei einem getrennten Verfahren oder einer Abänderung kann das Eingangsdatum des betreffenden Antrags maßgeblich sein. Bei einem ausgesetzten und wieder aufgenommenen Verfahren kann für die Beitragshöhe das Datum der Wiederaufnahme gelten. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt für die Beitragshöhe grundsätzlich die günstigere Berechnung. Wenn zwischenzeitlich ein Rentenfall eingetreten ist, kann der frühere Zeitpunkt trotzdem entscheidend sein. § 187 Abs. 5 Sätze 1–4 SGB VI und Deutsche Rentenversicherung, Abschnitte 5.2 und 8.
Auch nach Ablauf der Frist kann eine Zahlung noch möglich sein. Dann gelten grundsätzlich die Rechengrößen zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Teilbeträge und Raten sind grundsätzlich möglich. Raten können zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich viele Entgeltpunkte ergeben. Lassen Sie sich vor der Überweisung Betrag, Zahlungsdaten und Verwendungszweck bestätigen. Deutsche Rentenversicherung, Abschnitte 5.3 und 5.4.
Was gilt bei laufender Alters- oder Erwerbsminderungsrente?
Nach § 187 Abs. 4 SGB VI ist die Einzahlung ausgeschlossen, wenn eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist und der Monat abgelaufen ist, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Für Wiederauffüllungsbeiträge prüft der Träger dabei den tatsächlichen oder den nach Absatz 5 maßgeblichen früheren Zahlungszeitpunkt. Wird der Vollrentenbescheid schon vor dem Rentenbeginn bindend, lässt die Deutsche Rentenversicherung eine Zahlung bis zum Beginn dieser Rente zu. Der Bezug einer Altersteilrente allein löst diese Sperre nach den Hinweisen der Rentenversicherung nicht aus. Deutsche Rentenversicherung, Abschnitt 7.1.
Bei einer Erwerbsminderungsrente ist zusätzlich zu prüfen, ob der Zuschlag in der laufenden Rente berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist insbesondere, ob die Beiträge vor Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Für freiwillige Beiträge kennt § 75 Abs. 2 SGB VI gesetzliche Ausnahmen. Lassen Sie die Wirkung auf die laufende und eine spätere Rente getrennt berechnen. § 76 Abs. 5 SGB VI, § 75 Abs. 2 SGB VI und Versorgungsausgleich bei Erwerbsminderung.
Steuer und spätere Änderungen
Beiträge zur Wiederauffüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nach der Einordnung des Bundesfinanzhofs zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Sie können innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bewahren Sie den Zahlungsnachweis auf und prüfen Sie den verfügbaren Rahmen im Zahlungsjahr. Im entschiedenen Fall ging es um ein berufsständisches Versorgungswerk. Das Gericht erläutert ausdrücklich auch die vergleichbaren Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. BFH, 19. August 2021, X R 4/19, Rn. 10–16 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 EStG.
Wenn eine spätere gerichtliche Abänderung den Abschlag verringert, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Wiederauffüllungsbeiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen. Geht es um den Tod der ausgleichsberechtigten Person, prüfen Sie den gesonderten Antrag nach § 37 VersAusglG und dessen Voraussetzungen. § 187 Abs. 7 SGB VI, § 37 VersAusglG, Versorgungsausgleich abändern und Versorgungsausgleich nach dem Tod.
Checkliste für die Anfrage beim Rentenversicherungsträger
- Beschluss und Rechtskraftmitteilung bereitlegen. Notieren Sie den Zugang der Mitteilung und halten Sie Ihre Versicherungsnummer bereit.
- Verbleibenden Abschlag erfragen. Bitten Sie um die Entgeltpunkte nach Verrechnung sowie um die maximal mögliche Wiederauffüllung.
- Beträge und Termine bestätigen lassen. Fragen Sie nach den Kosten für eine volle und eine teilweise Auffüllung, dem maßgeblichen Faktor und dem Zahlungszeitpunkt.
- Rentenwirkung klären. Teilen Sie mit, ob Sie bereits Altersvollrente, Altersteilrente oder Erwerbsminderungsrente beziehen und wann der jeweilige Bescheid bindend wurde.
- Zahlungsdaten prüfen. Überweisen Sie nach Auskunft des Trägers und bewahren Sie Bescheid und Zahlungsnachweis auf. Prüfen Sie anschließend, wie der Zuschlag verbucht wurde.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- SGB VI§ 75 – Entgeltpunkte nach Rentenbeginn
- SGB VI§ 76 – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
- SGB VI§ 187 – Beiträge beim Versorgungsausgleich
- VersAusglG§ 5 – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- VersAusglG§ 37 – Anpassung wegen Todes
- EStG§ 10 – Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
- BMASUmrechnungsfaktoren 2026 – BGBl. 2025 I Nr. 315
Rechtsprechung
Leitsätze 1–3 und Rn. 7–18, insbesondere 10–13 und 16. Streitfall zur Wiederauffüllung bei einem berufsständischen Versorgungswerk. Rn. 13 behandelt ausdrücklich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und den Sonderausgabenrahmen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich abgegebene Rentenpunkte nach der Scheidung wieder auffüllen?
Ja, wenn beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger ein auffüllbarer Abschlag besteht und die Einzahlung zulässig ist. Sie erwerben durch die Zahlung einen Zuschlag auf Ihrem eigenen Rentenkonto.
Wie viel kostet ein Rentenpunkt im Jahr 2026?
Bei Anwendung des Faktors für 2026 kostet ein Entgeltpunkt in der allgemeinen Rentenversicherung rechnerisch 9.661,58 Euro. Welcher Faktor für Ihre Zahlung gilt, hängt unter anderem vom maßgeblichen Zahlungszeitpunkt ab.
Sind drei Monate die letzte Möglichkeit zur Einzahlung?
Die Frist von drei Kalendermonaten im Inland betrifft den früheren maßgeblichen Zahlungszeitpunkt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind es sechs Kalendermonate. Eine spätere Einzahlung kann nach den allgemeinen Grenzen des § 187 SGB VI zulässig sein.
Kann ich nur einen Teil auffüllen oder in Raten zahlen?
Ja, grundsätzlich sind Teilbeträge möglich. Der Rentenversicherungsträger kann Ihnen sagen, wie viele Punkte noch auffüllbar sind und welche Termine und Faktoren für weitere Beiträge gelten.
Kann ich noch einzahlen, wenn ich schon in Altersrente bin?
Bei einer bindend bewilligten Altersvollrente und abgelaufenem Monat der Regelaltersgrenze greift § 187 Abs. 4 SGB VI. Welcher Zahlungszeitpunkt zählt, kann sich aus Absatz 5 ergeben. Bei einer Altersteilrente ist diese Sperre allein durch den Bezug nicht erfüllt.
Muss der frühere Ehepartner zustimmen?
Für eigene Beiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist keine Zustimmung des früheren Ehepartners erforderlich. Sie zahlen an Ihren Rentenversicherungsträger und erwerben Punkte für Ihr eigenes Konto.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.