
Eine Erbschaft wird beim Unterhalt nicht einfach vollständig als monatliches Einkommen behandelt. Zu unterscheiden sind das geerbte Vermögen selbst, daraus erzielte Einkünfte und ein möglicher Wohnvorteil. Entscheidend ist außerdem, wer erbt und um welchen Unterhaltsanspruch es geht. Erträge können die Leistungsfähigkeit erhöhen oder die Bedürftigkeit mindern; auch der Einsatz des Vermögensstamms kann je nach Anspruch erforderlich sein. Einen besonderen Schutz haben minderjährige Kinder nach § 1602 Absatz 2 BGB.
Kurzantwort
Prüfen Sie zuerst: Erbt der zahlende Elternteil, der andere Elternteil, das Kind oder ein unterhaltsberechtigter Ehegatte? Anschließend werden Vermögen, laufende Erträge, Belastungen und Verfügbarkeit getrennt erfasst. Ein Erbe bedeutet weder automatisch mehr Unterhalt noch automatisch das Ende einer Zahlung. Ein vorhandener Titel muss gesondert angepasst werden.
Was zählt: Erbschaft, Ertrag oder ersparte Miete?
Mit dem Wort Einkommen werden oft unterschiedliche Dinge vermischt. Das geerbte Kontoguthaben, ein Haus oder ein Erbanteil sind zunächst Vermögenspositionen. Zinsen, Ausschüttungen oder bereinigte Mieteinnahmen daraus sind laufende Erträge. Wer eine geerbte Wohnung selbst bewohnt, kann außerdem einen unterhaltsrechtlichen Wohnvorteil haben. Dieselbe Nutzung darf dabei nicht zugleich als eigene Wohnersparnis und als tatsächlich erzielte Miete behandelt werden.
| Position | Bedeutung für die Prüfung | Benötigte Unterlagen |
|---|---|---|
| Geerbtes Guthaben oder Wertpapierdepot | Vermögensstamm; kein automatischer monatlicher Lohn | Nachlassaufstellung, Konten, Depotbestand und Belastungen |
| Zinsen, Ausschüttungen oder Mieten | Mögliche unterhaltsrelevante Erträge nach Prüfung notwendiger Abzüge | Ertragsabrechnungen, Mietverträge, Kosten und Steuerunterlagen |
| Selbst bewohnte geerbte Immobilie | Möglicher Wohnvorteil; keine tatsächlich vereinnahmte Miete | Nutzung, Wohnwert, Kredit- und Eigentümerkosten |
| Noch nicht ausgezahlter Erbanteil | Anspruch, tatsächliche Verfügbarkeit und Erträge getrennt feststellen | Nachlassstand, Beteiligung, Abrechnungen und Auszahlungsnachweise |
Der Bruttowert des Nachlasses ist weder automatisch frei verfügbares Geld noch bereits ein monatlicher Unterhaltsbetrag.
Es gibt keine allgemeine Regel, nach der jede Erbschaft durch zwölf oder durch eine andere feste Monatszahl zu teilen wäre. Ebenso wenig darf ohne Prüfung ein bestimmter Zinssatz auf das gesamte Erbe gerechnet werden. Maßgeblich sind die rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs und die belegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Immobiliennutzung siehe Wohnvorteil beim Unterhalt.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil erbt
Beim Kindesunterhalt ist nicht allein das Gehalt entscheidend. § 1603 BGB knüpft an die Leistungsfähigkeit an. Erträge aus geerbtem Vermögen können diese verändern; je nach Situation kommt auch ein Einsatz des Vermögens in Betracht. Ob und in welchem Umfang Vermögenssubstanz eingesetzt werden muss, verlangt eine Prüfung der eigenen angemessenen Versorgung, weiterer Verpflichtungen und der Zumutbarkeit. Aus der bloßen Bezeichnung als Erbschaft folgt keine allgemeine Freistellung.
Gegenüber minderjährigen und den nach § 1603 Absatz 2 gleichgestellten volljährigen Kindern besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine gesteigerte Pflicht, verfügbare Mittel einzusetzen. Das Gesetz enthält zugleich Ausnahmen, etwa wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist oder der Unterhalt aus dem Vermögensstamm des Kindes bestritten werden kann. Deshalb sind weder ein automatischer Hausverkauf noch eine vollständige Schonung jedes Nachlasses eine tragfähige Pauschalantwort.
Nach der Auskunft müssen weiterhin Bedarf, anrechenbare Mittel des Kindes und Leistungsfähigkeit geprüft werden. Der andere Elternteil erhält nicht allein wegen des Erbfalls einen Anteil am Nachlass als Kindesunterhalt.
Wenn der andere Elternteil erbt: Minderjährigkeit und Volljährigkeit trennen
Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Eine Erbschaft dieses Elternteils darf deshalb nicht schlicht vom bisherigen Barunterhalt des anderen abgezogen werden. Besondere Erwerbs- und Vermögensverhältnisse können eine nähere Prüfung nötig machen; die Regel des Betreuungsunterhaltsbeitrags verschwindet aber nicht allein durch den Erbfall.
Bei volljährigen Kindern haften grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Erbt ein Elternteil, können die Erträge und die veränderte Leistungsfähigkeit die Haftungsquote beeinflussen. Der Gesamtbedarf des Kindes und dessen eigene Mittel sind ebenfalls festzustellen. Ein Elternteil kann daher nicht ohne vollständige Berechnung verlangen, der andere müsse wegen seines Erbes ab sofort alles bezahlen. Anspruchsinhaber ist das volljährige Kind; siehe Unterhalt ab 18.
Ein Kind befindet sich nach dem 18. Geburtstag noch in einer angemessenen Ausbildung. Beide Eltern zahlen nach Quote. Ein Elternteil erbt eine vermietete Wohnung. Nun werden die unterhaltsrechtlich relevanten Erträge und die Leistungsfähigkeit beider Eltern neu geprüft. Ein bestimmter neuer Anteil ergibt sich erst aus der gesamten Berechnung, nicht aus dem Immobilienwert allein.
Wenn ein minderjähriges Kind selbst erbt
§ 1602 Absatz 2 BGB schützt den Vermögensstamm minderjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern grundsätzlich besonders: Unterhalt kann insoweit weiter verlangt werden, wie die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der Arbeit nicht ausreichen. Ein geerbtes Guthaben ist daher nicht schon deshalb Monat für Monat aufzubrauchen, weil die Eltern bisher Unterhalt leisten. Tatsächliche anrechenbare Erträge sind dagegen gesondert zu berücksichtigen.
Der Schutz ist nicht ohne jede Ausnahme. § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB nimmt die gesteigerte Verpflichtung der Eltern zurück, wenn der Unterhalt aus dem Stamm des Kindesvermögens bestritten werden kann. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit muss diese Sonderkonstellation mitgeprüft werden. Aus ihr folgt jedoch kein allgemeines Recht leistungsfähiger Eltern, Unterhalt einzustellen und stattdessen das Kinderkonto zu verbrauchen.
Für die Verwendung von Einkünften des Kindesvermögens enthält § 1649 BGB eigene Regeln: Nach dem für ordnungsgemäße Verwaltung benötigten Anteil dienen sie zunächst dem Unterhalt des Kindes. Die Vorschrift eröffnet keinen pauschalen Zugriff auf die geerbte Vermögenssubstanz. Verwaltungsbefugnisse und testamentarische Bindungen sind zusätzlich zu klären. Zur Verwaltung und getrennten Zuordnung siehe Geld auf dem Kindersparbuch.
Was ändert sich, wenn das erbende Kind volljährig ist?
Nach § 1602 Absatz 1 BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Der besondere Schutz des Vermögensstamms aus Absatz 2 betrifft minderjährige Kinder. Bei Volljährigen gehört deshalb grundsätzlich auch verwertbares eigenes Vermögen in die Bedürftigkeitsprüfung. Das gilt nicht erst dann, wenn ein Studium abgeschlossen ist. Eine angemessene Ausbildung kann zwar zum Unterhaltsbedarf gehören (§ 1610 Absatz 2 BGB), schaltet die Prüfung der eigenen Mittel aber nicht aus.
Die Gleichstellung bestimmter unverheirateter Schüler unter 21 Jahren in § 1603 Absatz 2 BGB verlängert den Vermögensschutz des § 1602 Absatz 2 nicht automatisch. Trotzdem muss die tatsächliche Verwertbarkeit geprüft werden: Eine rechtlich gebundene oder derzeit nicht realisierbare Nachlassposition ist nicht dasselbe wie sofort verfügbares Bankguthaben. Daraus darf weder ein pauschaler Freibetrag noch ein genereller Anspruch auf vollständige Erhaltung des Erbes abgeleitet werden.
Wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte erbt
Nach der Scheidung gilt zunächst Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Bei einem Anspruch nach den in § 1577 Absatz 1 genannten Vorschriften sind eigene Einkünfte und Vermögen für die Bedürftigkeit relevant. Geerbte Erträge können den ungedeckten Bedarf reduzieren; auch die Vermögenssubstanz ist grundsätzlich zu prüfen. § 1577 Absatz 3 schützt sie jedoch, soweit eine Verwertung unwirtschaftlich oder nach den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre. Der Umfang einer Anrechnung ist damit keine Frage eines einzigen Kontoauszugs.
Für den zahlenden geschiedenen Ehegatten gilt daneben § 1581 BGB: Erwerbs- und Vermögensverhältnisse gehören zur Leistungsfähigkeit; auch hier bestehen Grenzen bei unwirtschaftlicher oder unbilliger Verwertung des Vermögensstamms. Eine Erbschaft auf der zahlenden Seite beantwortet aber noch nicht, welchen eheangemessenen Bedarf die andere Seite hat. Mehr Leistungsfähigkeit und höherer Bedarf sind unterschiedliche Prüfungsschritte.
Vor Rechtskraft der Scheidung gilt für den Trennungsunterhalt § 1361 BGB mit eigenen Regeln. Seine Anknüpfung an Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse erlaubt keine pauschale Übertragung sämtlicher Regeln des nachehelichen Unterhalts. Geben Sie deshalb bei einer Prüfung stets an, ob Sie getrennt leben oder bereits geschieden sind.
Erbschaft nach der Scheidung: Was sagt der BGH wirklich?
Der BGH untersuchte im Urteil vom 23. November 2005 – XII ZR 51/03 – Mieteinkünfte aus einem erst nach der Scheidung angefallenen Erbe. Er stellte darauf ab, ob die Aussicht auf dieses Erbe bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Im konkreten Fall war die Erwartung relevant, weil im Hinblick darauf auf zusätzliche Altersvorsorge verzichtet worden war und die ersparten Mittel den Lebensstandard erhöht hatten.
Der BGH übernahm gerade nicht sämtliche späteren Mieteinnahmen als bedarfsprägend. Zu bestimmen war der durch die ersparten angemessenen Vorsorgeaufwendungen geprägte Teil. Das Urteil wurde für den noch streitigen Zeitraum aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Die Entscheidung liefert damit keine allgemeine Zusage, dass ein früherer Ehepartner an jedem späteren Erbe hälftig beteiligt wird.
Wer eine Erhöhung des nachehelichen Bedarfs aus späteren Erträgen herleiten möchte, muss den behaupteten Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen konkret prüfen lassen. Eine bloße Hoffnung auf reiche Verwandte ersetzt die tatsächlichen Voraussetzungen des entschiedenen Falls nicht.
Nachzulesen sind insbesondere die Randnummern 22 bis 29 im offiziellen BGH-Original. Die historischen Vorgänge und die Entscheidung stammen aus den dort genannten Jahren. Frühere DM-Beträge, Rechenquoten oder Vorsorgeprozentsätze dieses Falls sind keine hier bestätigten Werte für 2026.
Warum die Zugewinn-Regel nicht über den Unterhalt entscheidet
§ 1374 Absatz 2 BGB ordnet bestimmte Erwerbe von Todes wegen bei der Zugewinnberechnung dem Anfangsvermögen zu. Das betrifft den güterrechtlichen Ausgleich. Daraus folgt nicht, dass Erträge oder verwertbares Vermögen bei jedem Unterhaltsanspruch unbeachtlich wären. Umgekehrt bewirkt eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung nicht automatisch Miteigentum des anderen am Nachlass.
Lassen Sie beide Rechnungen getrennt aufstellen. Die Besonderheiten von Anfangsvermögen und Wertentwicklung erklärt der Ratgeber Zugewinnausgleich. Diese Seite behandelt die Auswirkungen auf laufenden Unterhalt; sie ersetzt keine Nachlassaufteilung.
Auskunft nach einem Erbfall: Welche Unterlagen helfen?
§ 1605 BGB erlaubt die erforderliche Auskunft über Einkünfte und Vermögen zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Verpflichtung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben wurden. Ein konkret belegbarer Erbfall kann deshalb für ein erneutes Verlangen erheblich sein; bloße Gerüchte ersetzen die Glaubhaftmachung nicht. Für geschiedene Ehegatten verweist § 1580 auf § 1605, beim Trennungsunterhalt § 1361 Absatz 4.
- Unterhaltsart, Anspruchsinhaber und gegebenenfalls Alter und Ausbildungsstand des Kindes festhalten.
- Erbfall, Anteil, Nachlasswerte und zugehörige Belastungen nachvollziehbar belegen; nur die für den Anspruch nötigen Angaben verlangen.
- Auszahlung und tatsächliche Verfügbarkeit durch Abrechnungen, Konto- oder Depotauszüge dokumentieren.
- Zinsen, Ausschüttungen, Mieten, laufende notwendige Kosten und Steuern getrennt erfassen.
- Bei einer selbst bewohnten Immobilie Nutzung und Wohnkosten dokumentieren; bei gebundenem Nachlass die Verfügungsbeschränkung erklären.
- Vorhandenen Titel, letzte Berechnung und maßgebliche Zeitpunkte gemeinsam mit der Auskunft prüfen.
Eine strukturierte Anforderung erläutert Auskunft beim Kindesunterhalt. Bei Volljährigen sind auch die Verhältnisse des anderen Elternteils für die Quote einzubeziehen.
Titel und Rückwirkung: Nicht eigenmächtig neu verrechnen
Ein Erbfall beseitigt einen Unterhaltstitel nicht von selbst. Für gerichtliche Endentscheidungen regelt § 238 FamFG die Abänderung bei wesentlicher Veränderung; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden gilt § 239 FamFG mit abweichenden Voraussetzungen. Halten Sie eine Änderung schriftlich fest und klären Sie nötigenfalls das gerichtliche Verfahren, bevor Sie weniger zahlen.
Auch die Vergangenheit ist gesondert zu prüfen. Beim Kindesunterhalt begrenzt § 1613 BGB Nachforderungen insbesondere durch Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit; Ausnahmen stehen im Gesetz. Für eine Herabsetzung gerichtlicher Unterhaltstitel enthält § 238 Absatz 3 FamFG eigene zeitliche Grenzen. Weder der Todestag noch die Auszahlung des Nachlasses löst daher automatisch eine vollständige Rückzahlung aller früheren Unterhaltsbeträge aus. Eine behauptete Überzahlung sollte nicht ohne rechtliche Prüfung gegen die nächste Rate verrechnet werden.
- Rollen klären: Wer hat geerbt, wer schuldet wem Unterhalt und welche Unterhaltsart ist betroffen?
- Vermögen von Erträgen trennen: Bestand, Belastungen, Liquidität und tatsächlich erzielte Einkünfte dokumentieren.
- Vollständig neu prüfen: Bedarf, eigene Mittel, Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls Elternquote berechnen lassen.
- Ansprüche und Zeitpunkt sichern: Erforderliche Auskunft nachweisbar anfordern und den bestehenden Titel berücksichtigen.
- Umsetzung klären: Einigung oder geeigneten Abänderungsantrag vorbereiten; bis dahin keinen automatischen Wegfall unterstellen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit und Vermögen minderjähriger Kinder
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und Grenzen gesteigerter Haftung
- BGB§ 1606 – Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger
- BGB§ 1605 – Auskunft über Einkommen und Vermögen
- BGB§ 1577 – Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten
- BGB§ 1578 – Maß des nachehelichen Unterhalts
- BGB§ 1581 – Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten
- BGB§ 1361 – Trennungsunterhalt
- BGB§ 1374 – Zugewinn und Anfangsvermögen
- BGB§ 1649 – Verwendung von Einkünften des Kindesvermögens
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Rechtsprechung
Mieteinkünfte aus einem erst nach der Scheidung angefallenen Erbe können unter besonderen Voraussetzungen den ehelichen Bedarf prägen. Im entschiedenen Fall ging es um im Vertrauen auf das Erbe ersparte Altersvorsorge; nicht sämtliche Mieteinnahmen waren bedarfsprägend. Teilaufhebung und Zurückverweisung; insbesondere Rn. 22–29.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird ein Erbe beim Unterhalt als monatliches Einkommen gerechnet?
Nicht pauschal. Der Nachlass ist vom laufenden Ertrag und von einem möglichen Wohnvorteil zu unterscheiden. Ob zusätzlich Vermögenssubstanz einzusetzen ist, hängt vom Unterhaltsanspruch und den Verhältnissen der Beteiligten ab.
Muss ich mehr Kindesunterhalt zahlen, wenn ich erbe?
Eine Erbschaft kann Ihre Leistungsfähigkeit verändern, etwa durch Zinsen oder Mieteinnahmen. Ein neuer Zahlbetrag setzt aber eine vollständige Prüfung von Bedarf, eigenen Mitteln des Kindes und Leistungsfähigkeit voraus. Der Nachlass wird nicht automatisch durch zwölf geteilt.
Darf ich weniger zahlen, weil der andere Elternteil geerbt hat?
Nicht automatisch. Bei Minderjährigen ist die Betreuungsleistung zu beachten. Bei Volljährigen können sich die Erträge und Vermögensverhältnisse auf die Elternquote auswirken. Ein bestehender Titel muss gesondert geprüft werden.
Muss ein minderjähriges Kind sein Erbe für den Lebensunterhalt verbrauchen?
§ 1602 Absatz 2 BGB schützt grundsätzlich den Vermögensstamm; Erträge sind getrennt zu prüfen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern ist insbesondere die Ausnahme zur gesteigerten Verpflichtung in § 1603 Absatz 2 Satz 3 zu beachten.
Bleibt das Erbe eines volljährigen Kindes vollständig geschützt?
Ein allgemeiner Schutz wie für minderjährige Kinder folgt aus § 1602 Absatz 2 BGB für Volljährige nicht. Verwertbares eigenes Vermögen gehört grundsätzlich zur Bedürftigkeitsprüfung. Auch bei privilegierten Schülern verlängert sich der Schutz nicht automatisch.
Endet nachehelicher Unterhalt nach einer Erbschaft des Empfängers?
Ein Erbe kann die Bedürftigkeit reduzieren. Für den Vermögensstamm sind aber unter anderem die Grenzen des § 1577 Absatz 3 BGB zu beachten. Ein bestehender Titel entfällt nicht allein durch den Erbfall.
Erhöht ein Erbe nach der Scheidung den Bedarf des früheren Ehepartners?
Nicht automatisch. Beim nachehelichen Bedarf ist der Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen zu prüfen. BGH XII ZR 51/03 betraf eine besondere Prägung durch ersparte Altersvorsorge im Hinblick auf ein erwartetes Erbe, nicht eine allgemeine hälftige Teilhabe an jedem Nachlass.
Kann ich nach dem Erbfall erneut Auskunft und eine rückwirkende Änderung verlangen?
§ 1605 Absatz 2 BGB erlaubt unter seinen Voraussetzungen erneute Auskunft auch vor Ablauf von zwei Jahren, wenn ein späterer wesentlicher Einkommenszuwachs oder weiteres Vermögen glaubhaft gemacht wird. Die zeitliche Wirkung einer Unterhaltsänderung richtet sich gesondert nach Anspruch und Titel; eine automatische Rückzahlung ab dem Erbfall gibt es nicht.
Quellen
- BGH, 23.11.2005 – XII ZR 51/03, offizielles Original
- § 1602 BGB – Bedürftigkeit
- § 1603 BGB – Leistungsfähigkeit
- § 1577 BGB – Eigene Einkünfte und eigenes Vermögen
- § 1580 BGB – Auskunft geschiedener Ehegatten
- § 1569 BGB – Eigenverantwortung
- § 1610 BGB – Bedarf und Ausbildung
- § 1613 BGB – Unterhalt für die Vergangenheit
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.