
Stirbt ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung, gilt das Scheidungsverfahren nach § 131 FamFG als in der Hauptsache erledigt; ein Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge findet dann nicht statt. Ist die Scheidung dagegen schon rechtskräftig und nur die erste Entscheidung über die Rententeilung noch offen, gilt § 31 VersAusglG: Der überlebende Ehegatte kann sein Recht auf Wertausgleich gegen die Erben geltend machen. Die Erben selbst haben kein Recht auf Wertausgleich. Der Überlebende darf aber nicht seine eigenen Anrechte behalten und zusätzlich ohne Gegenrechnung den vollen Ausgleich aus den Anrechten des Verstorbenen verlangen. Ist auch der Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig, liegt eine andere Fallgruppe vor.
Kurzantwort
Besorgen Sie die Scheidungsentscheidung und die Versorgungsausgleichsentscheidung jeweils mit dem Nachweis ihrer Rechtskraft. Erst der Vergleich dieser Daten mit dem Todestag zeigt, welcher rechtliche Weg zu prüfen ist. Das Datum der Gerichtsverhandlung allein reicht dafür nicht.
Welche Entscheidung war beim Tod bereits rechtskräftig?
| Stand beim Tod | Ausgangspunkt | Nächste Prüfung |
|---|---|---|
| Scheidung noch nicht rechtskräftig | Erledigung der Ehesache nach § 131 FamFG; kein Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge | Rechtskraftstand belegen und andere Ansprüche, etwa Hinterbliebenenversorgung, eigenständig prüfen. |
| Scheidung rechtskräftig, erste Rententeilung noch nicht rechtskräftig | Wertausgleich nach § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG prüfen | Überlebenden, Erben und sämtliche relevanten Versorgungsanrechte zuordnen. |
| Scheidung und Rententeilung bereits rechtskräftig | Die abgeschlossene Teilung entfällt nicht allein durch den Tod | Gegebenenfalls Anpassung wegen Todes nach §§ 37, 38 VersAusglG gesondert prüfen. |
Diese Einordnung betrifft die erstmalige Entscheidung über den Wertausgleich. Bereits abgeschlossene Verfahren und besondere Abänderungsverfahren verlangen eine gesonderte Prüfung.
Nach § 224 Abs. 1 FamFG wird die Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam. § 148 FamFG verhindert zudem, dass Entscheidungen in Folgesachen vor der rechtskräftigen Scheidung wirksam werden. Beide Teile eines Verfahrens müssen deshalb nicht am selben Tag endgültig sein.
Ein bereits verkündeter Beschluss, ein Scheidungstermin oder die Aussage „Die Scheidung ist durch“ ersetzt keinen eindeutigen Rechtskraftnachweis. Die Bedeutung unterschiedlicher Verzichtserklärungen erläutert Rechtsmittelverzicht bei Scheidung.
Tod vor der rechtskräftigen Scheidung: Kann das Verfahren fortgesetzt werden?
§ 131 FamFG ordnet an, dass die Ehesache als in der Hauptsache erledigt gilt, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Endentscheidung stirbt. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zu § 31 VersAusglG, dass in dieser Fallgruppe auch die Folgesache Versorgungsausgleich erledigt ist. § 31 Abs. 1 ist gerade kein Weg, die noch nicht rechtskräftige Scheidung nach dem Todesfall durch die Erben fortzusetzen.
Witwen- oder Witwerrente, Ansprüche aus Testamenten oder sonstige Forderungen sind davon zu unterscheiden. Ob solche Rechte bestehen, entscheidet sich nach ihren eigenen Voraussetzungen. Aus dem Ende des Scheidungsverfahrens folgt weder automatisch ein Rentenanspruch noch die Erledigung sämtlicher denkbarer vermögensrechtlicher Streitfragen.
Informieren Sie das Familiengericht über den Todesfall und lassen Sie den tatsächlichen Verfahrensstand feststellen. Ein nach dem Tod eintreffendes Schreiben sollte anhand der Gerichtsakte eingeordnet werden. Ob die Entscheidung bereits vor dem Tod rechtskräftig geworden war, lässt sich nicht zuverlässig nur aus dem Eingangsdatum eines später zugestellten Dokuments ableiten.
Scheidung endgültig, Rententeilung noch offen: Welche Rechte bleiben?
§ 31 Abs. 1 VersAusglG betrifft den Tod nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG. Der überlebende Ehegatte kann sein Recht gegen die Erben geltend machen. Die Erben erwerben ihrerseits kein eigenes Recht, einen Versorgungsausgleich zugunsten des Verstorbenen zu verlangen.
Die Erben übernehmen im Verfahren eine andere Rolle als ein Ehegatte mit eigenen auszugleichenden Versorgungsrechten. Ihre Beteiligung bedeutet nicht, dass das gesamte Rentenkonto des Verstorbenen vererbt und ausgezahlt wird. Es bleibt ein Verfahren über den Wertausgleich von Versorgungsanrechten.
Ein solches zeitliches Auseinanderfallen kann beispielsweise nach einer zulässigen Abtrennung des Versorgungsausgleichs auftreten. Ob eine Abtrennung möglich ist und welche Folgen sie hat, erklärt Versorgungsausgleich abtrennen. Sie darf nicht mit einem inhaltlichen Verzicht auf alle Rentenanrechte verwechselt werden.
Das ist eine Aussage zum Wertausgleich nach § 31 Abs. 1. Sie entscheidet nicht pauschal darüber, wer erbt, welche sonstigen Nachlassforderungen bestehen oder ob jemand Hinterbliebenenleistungen erhält.
Warum müssen auch die eigenen Anrechte in die Rechnung?
Der Grundgedanke aus § 1 VersAusglG ist die Teilhabe an den jeweiligen Ehezeitanteilen. Nach dem Tod verhindert § 31 Abs. 2, dass der überlebende Ehegatte besser steht, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Dafür sind die beiderseitigen auszugleichenden Anrechte vergleichbar gegenüberzustellen.
Der BGH beschreibt dies als Gesamtbilanz auf Grundlage der Kapitalwerte beziehungsweise korrespondierenden Kapitalwerte. Ein zugunsten des Überlebenden verbleibender Ausgleich richtet sich nach der Wertdifferenz. Besteht kein entsprechender Vorteil auf seiner Seite, folgt aus § 31 nicht dennoch ein Anspruch der Erben auf einen umgekehrten Ausgleich.
Einfach die späteren Monatsrenten zu vergleichen, genügt nicht. § 5 VersAusglG regelt die Berechnung und den Wertvorschlag des Versorgungsträgers. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG ist eine Hilfsgröße zur Bewertung. Er ist kein allein deshalb zur Auszahlung fälliges Bankguthaben.
Die überlebende Person hat selbst eine gesetzliche Rentenanwartschaft und eine private Altersvorsorge aufgebaut. Beim Verstorbenen bestehen andere ehezeitliche Versorgungsanrechte. Dass die Erben kein eigenes Recht auf Wertausgleich haben, erlaubt es nicht, die eigenen Anrechte einfach aus der Bilanz zu streichen. Zunächst müssen Umfang und vergleichbare Werte beider Seiten ermittelt werden.
Bei mehreren Anrechten entscheidet das Familiengericht nach § 31 Abs. 2 nach billigem Ermessen, welche Anrechte tatsächlich zum Ausgleich herangezogen werden. Eine Rechnung kann daher mehr Positionen enthalten, als anschließend tatsächlich geteilt werden.
Was zeigt BGH XII ZB 310/13 zu kleinen Anrechten und Teilungskosten?
Im Beschluss vom 10. Mai 2017 – XII ZB 310/13 war die Ehe bereits rechtskräftig geschieden, die Rentenfolgesache aber abgetrennt und ausgesetzt. Nach dem Tod des früheren Ehemanns wurde der Versorgungsausgleich gegen dessen Erben fortgeführt. Streit entstand über die Bilanzierung verschiedener Anrechte. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der überlebenden früheren Ehefrau zurück.
Nach Rn. 11 und 24 kann die überlebende Person nicht die eigenen Anrechte behalten und zugleich den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen. Auch geringwertige Anrechte können nach Rn. 21–22 als bloße Rechnungsposten in die Gesamtbilanz eingehen. Man sollte sie deshalb nicht schon bei der Zusammenstellung der Unterlagen als unwichtig aussortieren.
Der BGH schloss die Anwendung der Geringfügigkeitsregel des § 18 VersAusglG dabei nicht generell aus. Wenn kleine Anrechte tatsächlich zur Durchführung des Ausgleichs herangezogen werden sollen oder nur eine geringe Ausgleichsdifferenz verbleibt, sind die gesetzlichen Ermessensfragen gesondert zu prüfen. Ein pauschales „Alles Kleine entfällt“ trifft ebenso wenig zu wie ein zwingender Ausgleich jedes kleinen Restbetrags.
Nach Rn. 26 dürfen fiktive Teilungskosten nicht abgezogen werden, wenn ein Anrecht nur als Rechnungsposten berücksichtigt und selbst gar nicht geteilt wird. Das bedeutet nicht, dass jede tatsächlich durchgeführte Teilung kostenfrei wäre. Die Entscheidung erlaubt auch keine allgemeine Gleichsetzung jeder Versorgung allein anhand eines beliebigen Kapitalwerts; konkrete wertbildende Besonderheiten behandelt der BGH in Rn. 30–37.
Die historischen Beträge, Entgeltpunkte und damaligen Unterschiede einzelner Rentenanrechte werden hier nicht als aktuelle Berechnungswerte übernommen. Für Ihren Fall werden die konkreten Trägerauskünfte und die nachvollziehbare Bewertung benötigt.
Was gilt bei bereits abgeschlossener Teilung und bei späteren Ausgleichsansprüchen?
War die erste Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Tod bereits rechtskräftig, wird sie nicht allein deshalb durch eine neue Gesamtbilanz nach § 31 Abs. 1 ersetzt. Für eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person sind insbesondere §§ 37 und 38 VersAusglG zu prüfen. Dabei gelten die Grenzen des § 32 VersAusglG und unter anderem die Frage, ob die verstorbene Person aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat.
Diese eigene Fallgruppe erläutert Versorgungsausgleich nach Tod: Anpassung der Kürzung. Das Verfahren beim Versorgungsträger und die Wirkung einer gewünschten Anpassung sind nicht mit dem noch offenen gerichtlichen Wertausgleich gleichzusetzen.
Für schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 20 bis 24 enthält § 31 Abs. 3 besondere Erlöschensregeln. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bleiben nach der Vorschrift unberührt; ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen und was für bereits fällige Forderungen gilt, ist gesondert zu prüfen. Die Ausgangslage erklärt schuldrechtliche Ausgleichsrente nach Teilausgleich.
Auch ein bereits eingeleitetes Abänderungsverfahren kann eine besondere Prüfung verlangen. Die bloße Feststellung, dass irgendwann bereits ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, beantwortet deshalb nicht jede spätere Verfahrensfrage. Dieser Beitrag behandelt vorrangig die noch offene erste Entscheidung über den Wertausgleich.
Checkliste für die Klärung mit Gericht und Versorgungsträgern
- Todesnachweis und Datum des Todes für das Gericht bereithalten; Aktenzeichen und laufende Verfahren feststellen.
- Die Entscheidung über die Scheidung mit ihrem konkreten Rechtskraftnachweis beschaffen.
- Gesondert prüfen, ob und wann auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist.
- Abtrennungsbeschlüsse, Rechtsmittelschreiben und spätere Entscheidungen vollständig zusammenstellen.
- Alle für die Bilanz relevanten eigenen und fremden ehezeitlichen Anrechte samt Trägerauskünften auflisten; auch kleine Positionen angeben.
- Die dem Gericht bekannten Erben und sonstigen Beteiligten klären; gerichtliche Anforderungen zur Mitwirkung und Fristen beachten.
- Wertvergleich, tatsächlich zu teilende Anrechte und Teilungskosten fachkundig prüfen lassen; andere Nachlass- und Hinterbliebenenfragen getrennt bearbeiten.
Nach § 220 FamFG kann das Gericht erforderliche Auskünfte und eine Erläuterung der Berechnung verlangen. Unterlagen zur eigenen Mitarbeit erläutert Auskunft im Versorgungsausgleich. Eine lückenlose Verfahrenschronologie ist hier ebenso wichtig wie die Rentenwerte.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG§ 5 – Wertermittlung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügige Anrechte
- VersAusglG§ 31 – Tod eines Ehegatten
- VersAusglG§ 32 – Erfasste Versorgungssysteme
- VersAusglG§ 37 – Anpassung nach Tod der berechtigten Person
- VersAusglG§ 38 – Verfahren der Anpassung
- VersAusglG§ 47 – Korrespondierender Kapitalwert
- FamFG§ 131 – Tod vor Rechtskraft der Ehesache
- FamFG§ 148 – Wirksamkeit der Folgesachen
- FamFG§ 224 – Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung
- FamFG§ 220 – Auskunft und Erläuterung
Rechtsprechung
Gesamtbilanz nach § 31 VersAusglG bei Tod nach Scheidungsrechtskraft und noch offenem Wertausgleich. Geringwertige Anrechte können Rechnungsposten sein; keine fiktiven Teilungskosten bei nicht tatsächlich geteilten Anrechten. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Findet bei Tod vor der rechtskräftigen Scheidung noch ein Versorgungsausgleich statt?
Als Scheidungsfolge findet er dann nicht statt. Nach § 131 FamFG gilt die Ehesache als in der Hauptsache erledigt. Andere Ansprüche, etwa auf Hinterbliebenenleistungen, sind eigenständig zu prüfen.
Reicht es, dass der Scheidungstermin schon stattgefunden hat?
Nein. Entscheidend ist die Rechtskraft, nicht allein der Verhandlungstag oder die Verkündung eines Beschlusses. Scheidung und Versorgungsausgleich können zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtskräftig werden.
Kann ich nach rechtskräftiger Scheidung den noch offenen Wertausgleich weiterverfolgen?
Stirbt der andere Ehegatte vor Rechtskraft der ersten Wertausgleichsentscheidung, regelt § 31 Abs. 1 VersAusglG die Geltendmachung gegen dessen Erben. Ob und in welchem Umfang ein Ausgleich zugunsten der überlebenden Person verbleibt, ist zu berechnen.
Können die Kinder als Erben den Versorgungsausgleich für den Verstorbenen verlangen?
Die Erben haben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 kein eigenes Recht auf Wertausgleich. Das ist von ihrer Beteiligung am Verfahren und von anderen möglichen Nachlassforderungen zu unterscheiden.
Darf ich alle eigenen Rentenrechte behalten und zusätzlich die Rechte des Verstorbenen bekommen?
Nicht ohne Gegenrechnung. § 31 Abs. 2 begrenzt den Ausgleich zugunsten des Überlebenden. Dafür werden die relevanten ehezeitlichen Anrechte beider Seiten in einer Gesamtbilanz betrachtet.
Können kleine Rentenanrechte aus der Bilanz gestrichen werden?
Nicht pauschal. Nach BGH XII ZB 310/13 können sie als Rechnungsposten relevant sein, selbst wenn sie nicht tatsächlich geteilt werden. Für einen tatsächlich durchzuführenden geringen Ausgleich bleiben die gesetzlichen Ermessensfragen zu prüfen.
Sind Teilungskosten immer von sämtlichen Rechenpositionen abzuziehen?
Nein. Wird ein Anrecht nur als Rechnungsposten einbezogen und nicht selbst geteilt, dürfen nach der BGH-Entscheidung keine fiktiven Teilungskosten dafür abgezogen werden. Tatsächlich entstehende Kosten sind eine andere Frage.
Ist das dieselbe Regel wie die Anpassung bei höchstens 36 Bezugsmonaten?
Nein. § 31 betrifft hier eine beim Tod noch nicht rechtskräftige erste Wertausgleichsentscheidung. Die besondere Anpassung einer bereits wirksamen Kürzung nach §§ 37, 38 hat eigene Voraussetzungen und gilt nur für die erfassten Versorgungssysteme.
Quellen
- VersAusglG § 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG § 5 – Wertermittlung
- VersAusglG § 18 – Geringfügige Anrechte
- VersAusglG § 31 – Tod eines Ehegatten
- VersAusglG § 32 – Erfasste Versorgungssysteme
- VersAusglG § 37 – Anpassung nach Tod der berechtigten Person
- VersAusglG § 38 – Verfahren der Anpassung
- VersAusglG § 47 – Korrespondierender Kapitalwert
- FamFG § 131 – Tod vor Rechtskraft der Ehesache
- FamFG § 148 – Wirksamkeit der Folgesachen
- FamFG § 224 – Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung
- FamFG § 220 – Auskunft und Erläuterung
- BGH, 10. Mai 2017 – XII ZB 310/13, Originalentscheidung
- Deutsche Rentenversicherung: Erläuterungen zu § 31 VersAusglG
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.