
In der Zugewinngemeinschaft kann jeder getrennt lebende Ehegatte nach § 1379 Abs. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Nach einem Scheidungsantrag beziehungsweise in den weiteren Fällen des § 1379 Abs. 1 BGB kommt die Auskunft über das für Anfangs- und Endvermögen maßgebliche Vermögen hinzu. Auf Anforderung müssen Belege vorgelegt werden. Sie sollten die Stichtage genau benennen und ein geordnetes Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten verlangen.
Kurzantwort
Ein Stapel Kontoauszüge ersetzt keine nachvollziehbare Bestandsübersicht. Sie sollten Auskunft, Belegvorlage und gegebenenfalls Wertermittlung auseinanderhalten. Der Trennungstag ist nicht der Endstichtag des Zugewinnausgleichs bei Scheidung; dafür ist grundsätzlich die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend.
Worum geht es bei der Zugewinnauskunft?
Wenn nach einer Trennung nur ein Gesamtbetrag im Raum steht, können Sie dessen Grundlage kaum prüfen. Zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs benötigen Sie vielmehr einen nachvollziehbaren Überblick: Welche Konten, Immobilien, Beteiligungen und Forderungen waren zu den maßgeblichen Zeitpunkten vorhanden? Welche Schulden bestanden? Welche Unterlagen belegen diese Angaben? Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie eine solche Auskunft vorbereiten und typische Lücken erkennen können.
Der Auskunftsanspruch soll die Informationsgrundlage schaffen. Er ist noch keine Entscheidung darüber, wer am Ende welchen Geldbetrag erhält. Auch eine vollständig erteilte Auskunft kann streitige Bewertungsfragen offenlassen. Sie sollten deshalb eine fehlende Position, einen fehlenden Nachweis und einen abweichend eingeschätzten Wert jeweils als eigenes Problem behandeln.
Die Grundrechnung finden Sie im Ratgeber zum Zugewinnausgleich. Hier geht es um die davor liegende Frage, welche Angaben und Nachweise Sie anfordern und selbst bereitstellen sollten. Die Beispiele beziehen sich auf deutsches Recht und den gesetzlichen Güterstand.
Wer kann bereits nach der Trennung Auskunft verlangen?
Nach § 1379 Abs. 2 BGB kann jeder getrennt lebende Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dafür müssen Sie nicht erst das Ende des Trennungsjahrs oder einen rechtskräftigen Scheidungsbeschluss abwarten. Der Anspruch ist gegenseitig: Auch die Person, die voraussichtlich den höheren Zugewinn erzielt hat, kann eine Auskunft benötigen.
Sie sollten vor einem umfangreichen Auskunftsverlangen den Güterstand prüfen. Ein Ehevertrag kann beispielsweise Gütertrennung oder besondere Regeln zum Zugewinn vorsehen. Die hier beschriebenen Ansprüche dürfen Sie nicht ungeprüft auf unverheiratete Paare, eine Gütergemeinschaft oder einen grenzüberschreitenden Sachverhalt übertragen. Bei einer ausländischen Eheschließung ist nicht allein der Ort der Hochzeit entscheidend.
Allein aus dem Getrenntleben folgt nach Absatz 2 zunächst die Auskunft zum Trennungsvermögen. Die weitergehende Auskunft über Anfangs- und Endvermögen knüpft Absatz 1 unter anderem an einen Scheidungsantrag oder die Beendigung des Güterstands. Sie sollten deshalb im Schreiben kenntlich machen, auf welcher Verfahrenslage Ihr Verlangen beruht, statt ohne Einordnung sämtliche historischen Vermögensstände zu fordern.
Welche drei Stichtage sollten Sie auseinanderhalten?
| Bezugspunkt | Wofür er wichtig ist | Was Sie vorbereiten sollten |
|---|---|---|
| Beginn des Güterstands | Anfangsvermögen; bei unverändertem gesetzlichen Güterstand regelmäßig die Eheschließung | Datum und damaligen Bestand von Aktiva und Schulden belegen |
| Trennungszeitpunkt | Gesonderte Vermögensauskunft und Vergleich mit späterem Endvermögen | Konkretes Datum, Vermögensbestand und zugehörige Belege erfassen |
| Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags | Berechnung des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung nach § 1384 BGB | Regelmäßig das Zustellungsdatum und die dazugehörigen Bestände sichern |
Anfangsvermögen, Trennungsvermögen und Endvermögen sind getrennte Bestände. Ein heutiger Kontostand beantwortet keine historische Stichtagsfrage.
Sie sollten den Zustellungsnachweis des Scheidungsantrags aufbewahren beziehungsweise das maßgebliche Datum über Ihre anwaltliche Vertretung klären. Der Tag, an dem der Antrag bei Gericht eingereicht wurde, ist nicht ohne Weiteres mit der Rechtshängigkeit gleichzusetzen. Ebenso wenig ersetzt der spätere Scheidungstermin diesen Berechnungsstichtag. Sonderfälle, etwa ein früherer Wechsel des Güterstands, benötigen eine eigene Prüfung.
Für eine Erbschaft oder eine nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Schenkung während der Ehe sollten Sie zusätzlich den Erwerbszeitpunkt dokumentieren. Dieser zusätzliche Zeitpunkt dient der Einordnung des Erwerbs; er ist kein vierter allgemeiner Endstichtag. Bewahren Sie Originalwerte auf, damit eine spätere Bewertung und gegebenenfalls Indexierung nachvollziehbar bleibt.

Wie sollten Sie einen streitigen Trennungstag behandeln?
Getrenntleben setzt nach § 1567 BGB nicht zwingend zwei verschiedene Wohnungen voraus. Entscheidend sind das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft und der erkennbare Wille mindestens eines Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen. Sie sollten daher nicht allein den Auszugstag verwenden, wenn Sie zuvor bereits in derselben Wohnung getrennt gelebt haben. Hilfreich können zeitnahe Mitteilungen, die Aufteilung des Haushalts und eine sachliche Chronologie sein.
Wenn beide Seiten unterschiedliche Daten nennen, sollten Sie den Widerspruch ausdrücklich festhalten und rechtlich klären lassen. Bewahren Sie bereits erteilte Auskünfte zusammen mit der dazugehörigen Aufforderung und Ihrer Antwort auf. Eine vorschnelle Erklärung, die Auskunft sei vollständig erfüllt, kann mehr bedeuten als eine bloße Empfangsbestätigung.
Im Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 knüpfte der BGH die Beweislastumkehr an die Auskunft, die den Trennungsauskunftsanspruch erfüllt. Auch ein vom tatsächlichen Trennungstag abweichendes Datum kann relevant sein, wenn die Auskunft gerade dafür verlangt oder eine unaufgeforderte Auskunft als Erfüllung angenommen wurde. Der BGH verwies die Sache zurück; er sprach nicht abschließend den gesamten verlangten Ausgleich zu.
Wie sollte ein brauchbares Vermögensverzeichnis aufgebaut sein?
§ 1379 BGB verweist für die Bestandsauskunft auf das Verzeichnis nach § 260 BGB. Sie sollten deshalb eine geordnete Gesamtübersicht anfordern, in der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten einzeln identifizierbar sind. Eine bloße Angabe wie „Vermögen ungefähr 120.000 Euro“ lässt weder erkennen, was enthalten ist, noch ob Schulden doppelt oder gar nicht berücksichtigt wurden.
Für die praktische Vorbereitung können Sie jedem Eintrag eine laufende Nummer geben und passende Belege damit verknüpfen. In einer eigenen Arbeitstabelle sollten Sie Bestand, wertbildende Angaben, vorhandene Wertnachweise und offene Bewertungsfragen getrennt notieren. Nicht jede Bestandsauskunft enthält bereits eine abschließende Verkehrswertermittlung. Sie sollten deshalb eine vorläufige Schätzung sichtbar als solche kennzeichnen und keinen ungeprüften Betrag als anerkannten Wert übernehmen.
| Arbeitsspalte | Beispiel | Prüffrage |
|---|---|---|
| Stichtag und Position | Trennungstag, Depot bei Bank A | Gehört der Nachweis zum angeforderten Datum? |
| Zuordnung und Umfang | Inhaber, Depotkennung, vorhandene Wertpapiere | Ist die Position eindeutig identifizierbar? |
| Bestands- oder Wertnachweis | Depotauszug; Bewertung noch streitig | Belegt das Dokument Bestand, Wert oder nur beides teilweise? |
| Verbindlichkeit | Darlehen bei Bank B, Restschuld zum Stichtag | Welche Schuld besteht und wie ist sie zuzuordnen? |
| Offener Punkt | Immobilienbewertung fehlt | Fehlt eine Auskunft, ein Beleg oder eine Wertermittlung? |
Die Tabelle ist eine Vorbereitungshilfe und kein verbindliches gerichtliches Muster. Der konkrete Anspruch sollte zum Streitgegenstand passen.
Welche Vermögenspositionen und Schulden sollten Sie berücksichtigen?
- Bankvermögen: Sie sollten Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparkonten sowie relevante Guthaben bei Zahlungsdiensten und Bargeldbestände erfassen.
- Kapitalanlagen: Sie sollten Depots, Beteiligungen und gegebenenfalls digitale Vermögenswerte konkret bezeichnen; ein aktueller Verkaufswert ersetzt nicht den historischen Bestand.
- Immobilien: Sie sollten Grundbuchzuordnung, Eigentumsanteil, Belastungen und wertbildende Merkmale getrennt dokumentieren.
- Unternehmen und Forderungen: Sie sollten Gesellschaftsanteile, private Darlehensforderungen und sonstige bestehende Ansprüche aufnehmen und unsichere Realisierbarkeit kennzeichnen.
- Weitere Gegenstände: Sie sollten Fahrzeuge, wertvolle Sammlungen und geldwerte Versicherungspositionen prüfen; Altersvorsorge und Hausrat können gesonderten Regeln unterliegen.
- Verbindlichkeiten: Sie sollten Gläubiger, Rechtsgrund und stichtagsbezogene Restschuld benennen. Bei gemeinsamen Verpflichtungen ist die interne Zuordnung zusätzlich zu prüfen.
Sie sollten Eigentum, tatsächliche Nutzung und Kreditverpflichtung nicht vermischen. Wer das Familienauto fährt, ist nicht allein dadurch dessen Eigentümer. Wer aus dem Haus ausgezogen ist, ist nicht allein dadurch aus einem gemeinsamen Darlehen entlassen. Die wirtschaftliche Erfassung im Zugewinn ersetzt keine Einigung über die Bankhaftung oder Übertragung eines Eigentumsanteils. Näheres finden Sie zu Haus und Kredit nach der Trennung sowie Schulden bei Scheidung.
Welche Belege sollten Sie konkret anfordern?
Auf Anforderung sind nach § 1379 BGB Belege vorzulegen. Sie sollten den Bezug zwischen Position, Stichtag und Nachweis deutlich machen. Je genauer Sie eine Lücke beschreiben, desto eher lässt sich eine sachgerechte Ergänzung erreichen. Statt „alle Finanzunterlagen“ können Sie beispielsweise den Depotauszug zum benannten Datum und die Bestandsübersicht des konkret aufgeführten Depots verlangen.
| Position | Typischer Nachweis | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Konto oder Depot | Kontoauszug, Salden- oder Depotbestätigung | Stichtag, Inhaber und vollständige Zuordnung |
| Immobilie | Grundbuchauszug, Erwerbsunterlagen, vorhandene Bewertung | Eigentumsanteil; ein Kaufpreis kann zeitlich überholt sein |
| Darlehen | Vertrag und stichtagsbezogener Restschuldauszug | Restschuld statt ursprünglicher Darlehenssumme |
| Erbschaft oder Schenkung | Erbnachweis, Übertragungsvertrag, Zufluss- und Wertnachweise | Erwerbsdatum, Belastungen und persönlicher Empfänger |
| Unternehmensanteil | Gesellschaftsvertrag und vorhandene Jahresabschlüsse | Beteiligungsumfang und verfügbare wertbildende Informationen |
| Geldwerte Versicherung | Stichtagsbezogene Auskunft des Versicherers | Art der Position und Abgrenzung zum Versorgungsausgleich |
Welche Dokumente erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Liste begründet keine pauschale Pflicht zur Erstellung jeder denkbaren Unterlage.
Sie sollten eine digitale Kopie so ablegen, dass Dateiname und Verzeichnisnummer zusammenpassen. Unlesbare Fotos, abgeschnittene Kopfzeilen oder Dokumente ohne Datum erschweren die Prüfung. Für den Austausch können Sie einen geeigneten geschützten Übermittlungsweg vereinbaren. Private Konto- oder Identitätsdaten sollten Sie nicht in öffentlich zugängliche Kommentare oder die Suchfunktion dieser Website eingeben.

Muss ein fehlender Jahresabschluss oder ein neues Gutachten erstellt werden?
Sie sollten Belegvorlage und Wertermittlung trennen. Der BGH hat im Versäumnisbeschluss vom 01.12.2021 – XII ZB 472/20, Rn. 17–20 die Belegpflicht auf vorhandene Nachweise begrenzt. Das Ausdrucken einer bereits bestehenden Unterlage ist etwas anderes als die erstmalige Erstellung eines Jahresabschlusses mit eigener schöpferischer Leistung. Ein gesonderter Wertermittlungsanspruch bleibt dadurch nicht ausgeschlossen.
Praktisch sollten Sie zunächst klären, ob der verlangte Nachweis existiert, ob er nur nicht übermittelt wurde oder ob die Bewertung noch gar nicht erfolgt ist. Bei einem Unternehmen sollten Sie vorhandene Unterlagen und wertbildende Angaben konkret benennen. Eine Gesellschaftsbeteiligung sollte nicht allein deshalb aus dem Verzeichnis verschwinden, weil noch kein abschließender Wert feststeht.
Wenn ein Grundstück oder eine Beteiligung bewertet werden muss, sollten Sie Bewertungsstichtag, Bewertungsauftrag, zugängliche Unterlagen und Kosten vorab besprechen. § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB sieht auch das Verlangen nach Wertermittlung vor. Außerdem kann nach Satz 4 die Aufnahme des Verzeichnisses durch die zuständige Stelle beziehungsweise einen Notar auf Kosten des verlangenden Ehegatten gefordert werden. Daraus folgt keine automatische umfassende Ermittlungszuständigkeit eines Notars für jede streitige Position.
Wie sollten Sie eigenes Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen belegen?
Sie sollten nicht nur die Angaben der anderen Seite prüfen, sondern die eigene Vermögensgeschichte nachvollziehbar vorbereiten. Für das Anfangsvermögen ist der Bestand beim Eintritt des Güterstands wichtig. Dazu gehören auch Verbindlichkeiten. Bei einer langen Ehe sollten Sie früh bei Bank, Kreditgeber oder Ihrer eigenen Unterlagenablage nach historischen Nachweisen suchen und verbleibende Lücken offen kennzeichnen.
§ 1377 Abs. 3 BGB enthält eine Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt, soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist. Ein gemeinsam festgestelltes Verzeichnis kann nach Absatz 1 eine Richtigkeitsvermutung begründen. Sie sollten daraus nicht schließen, dass ein eigener Anfangswert ohne gemeinsames Verzeichnis niemals nachgewiesen werden könnte. Das praktische Problem liegt vielmehr in der Beweisführung und der Qualität der noch verfügbaren Unterlagen.
Für privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB sollten Sie Empfänger, Erwerbsgrund, Zeitpunkt, damaligen Wert und verbundene Schulden dokumentieren. Nicht jede familiäre Überweisung ist automatisch eine ausgleichsfreie Schenkung. Sie sollten insbesondere laufende Unterstützung, eine Zuwendung an beide Ehegatten und eine persönliche Vermögensübertragung auseinanderhalten. Eine rechtliche Einordnung und ein Kaufkraftausgleich können später nötig sein; die Ursprungsunterlagen sollten deshalb unverändert erhalten bleiben.
Wie können Sie ein Auskunftsverlangen verständlich formulieren?
Sie sollten den Anspruch schriftlich, mit konkretem Stichtag und nachvollziehbarer Unterlagenliste geltend machen. Halten Sie fest, wann das Schreiben zugegangen ist. Eine angemessene Bearbeitungsfrist können Sie unter Berücksichtigung des Umfangs setzen; § 1379 BGB bestimmt keine allgemeine starre Zweiwochenfrist für jede Vermögensauskunft. Eine komplexe Unternehmensbeteiligung kann mehr Vorbereitungsaufwand erfordern als zwei Bankkonten.
„Wir leben seit dem [konkretes Datum] getrennt. Ich bitte um Auskunft gemäß § 1379 Abs. 2 BGB über den Bestand Ihres Vermögens und Ihrer Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt in einem geordneten Verzeichnis. Bitte ordnen Sie die angeforderten vorhandenen Belege den einzelnen Positionen zu, insbesondere [konkret benannte Nachweise]. Bitte teilen Sie mir bis zum [angemessenes Datum] mit, wann die vollständige Auskunft vorliegen wird.“ Sie sollten den Text an den Güterstand, die tatsächliche Trennung und Ihren konkreten Fall anpassen.
Wenn bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder ein anderer Fall des § 1379 Abs. 1 BGB vorliegt, sollten Sie Anfangs- und Endvermögensauskunft gesondert ergänzen. Eine beispielhafte Formulierung für Trennungsvermögen deckt diese weiteren Bestände nicht automatisch ab. Bei streitigem Trennungstag, besonderem Ehevertrag oder drohender Vermögensverlagerung sollten Sie das Schreiben vor dem Versand anwaltlich prüfen lassen.
Wie sollten Sie auf eine unvollständige Auskunft reagieren?
Sie sollten die erhaltene Übersicht nicht nur auf ihre Endsumme prüfen. Vergleichen Sie die Einzelpositionen mit rechtmäßig vorhandenen früheren Unterlagen. Sind bekannte Konten aufgeführt? Passen Kreditstände zum Stichtag? Ist der Eigentumsanteil an einer Immobilie erkennbar? Wurde eine Beteiligung nur erwähnt, ohne ihre Zusammensetzung oder wertbildende Faktoren nachvollziehbar zu beschreiben?
- Lücken benennen: Sie sollten eine fehlende Position konkret bezeichnen und den Bezug zum Stichtag erläutern.
- Belege getrennt verlangen: Sie sollten angeben, welche Aussage nicht überprüfbar ist und welcher vorhandene Nachweis fehlt.
- Bewertungsstreit markieren: Sie sollten eine abweichende Verkehrswerteinschätzung nicht mit einer vollständig fehlenden Bestandsangabe gleichsetzen.
- Ergänzung und Zugang dokumentieren: Sie sollten Schreiben, Antworten und Versionen der Verzeichnisse gemeinsam aufbewahren.
- Anspruch prüfen lassen: Bei ausbleibender Reaktion sollten Sie klären lassen, ob Auskunft, Belegvorlage, Wertermittlung oder ein weiterer Verfahrensschritt erforderlich ist.
Sie sollten sachlich bleiben und keine nicht belegte Vermögensverschiebung als feststehende Tatsache behaupten. Ein veralteter Beleg kann eine einfache Zuordnungsfrage auslösen; ein verschwundenes bekanntes Konto kann dagegen eine gezielte Nachfrage rechtfertigen. Bewahren Sie eigene rechtmäßig zugängliche Unterlagen auf, statt eigenmächtig Passwörter, Onlinezugänge oder private Geräte der anderen Person zu benutzen.
Wann kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht?
Die eidesstattliche Versicherung ist nicht automatisch Bestandteil jeder ersten Vermögensauskunft. Nach § 260 Abs. 2 BGB setzt sie einen Grund für die Annahme voraus, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde. Dann kann auf Verlangen die entsprechende Versicherung zur möglichst vollständigen Bestandsangabe nach bestem Wissen geschuldet sein.
Sie sollten konkrete Umstände zusammenstellen, etwa nachvollziehbare Widersprüche zwischen dem Verzeichnis und einem vorhandenen Dokument. Allgemeines Misstrauen oder eine unangenehme Trennung allein beantwortet diese Voraussetzung nicht. Auch ein Streit darüber, wie viel ein vollständig benanntes Haus wert ist, betrifft nicht automatisch die Sorgfalt der Bestandsangabe.
Sie sollten rechtlich prüfen lassen, ob eine Ergänzung der Auskunft, eine Belegvorlage, eine Wertermittlung oder eine eidesstattliche Versicherung das konkrete Defizit adressiert. Keine dieser Maßnahmen garantiert eine bestimmte Ausgleichssumme.
Was gilt, wenn Vermögen zwischen Trennung und Endstichtag sinkt?
Ein Vermögensrückgang ist nicht automatisch eine unzulässige Verschiebung. Lebenshaltung, eine berechtigte Schuldentilgung oder ein Marktwertverlust können den Bestand verändern. § 1375 Abs. 2 BGB nennt dagegen bestimmte hinzuzurechnende Vermögensminderungen, insbesondere nicht gerechtfertigte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht. Sie sollten deshalb Betrag, Zeitraum und vermuteten Vorgang auseinanderhalten.
Ist das Endvermögen geringer als das in der Trennungsauskunft angegebene Vermögen, muss der betroffene Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf den dort genannten Handlungen beruht. Wenn Sie selbst auskunftspflichtig sind, sollten Sie erhebliche Abflüsse mit Zweck und Nachweisen dokumentieren. Wenn Sie die Auskunft prüfen, sollten Sie die vergleichbaren Bestände und eine konkrete Differenz benennen.
In einer Trennungsauskunft sind 90.000 Euro Nettovermögen angegeben; am Endstichtag werden 55.000 Euro genannt. Sie sollten die Differenz von 35.000 Euro zunächst nachvollziehbar prüfen lassen. Dokumentierte notwendige Ausgaben und ein belegter Wertverlust sind anders zu behandeln als ein ungeklärter Geldabfluss. Der Rückgang bedeutet nicht automatisch, dass die Hälfte von 35.000 Euro zusätzlich zu zahlen wäre.

Welche gerichtlichen Schritte kommen bei fehlender Mitwirkung in Betracht?
Wenn eine außergerichtliche Aufforderung keine brauchbare Antwort ergibt, sollten Sie über einen gerichtlichen Auskunfts- oder Stufenantrag beraten lassen. In einem Stufenantrag können zunächst die benötigte Auskunft und gegebenenfalls weitere vorbereitende Ansprüche verfolgt werden, bevor ein Zahlungsbetrag abschließend beziffert wird. Grundlage ist § 254 ZPO in Verbindung mit den Verfahrensregeln für Familienstreitsachen nach §§ 112, 113 FamFG.
Güterrechtssachen sind Familienstreitsachen. Für das reguläre Verfahren vor Familiengericht und Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten nach § 114 Abs. 1 FamFG anwaltlich vertreten lassen; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert geregelt. Sie sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine Zustimmung zur Scheidung ohne eigenen Anwalt zugleich einen eigenen Zugewinnausgleichsantrag ohne Vertretung ermöglicht.
Sie sollten außerdem klären, ob das Begehren im Scheidungsverbund oder selbständig verfolgt werden soll und welche zeitlichen Anforderungen im konkreten Verfahren bestehen. Ein außergerichtliches Schreiben ist noch kein vollstreckbarer Auskunftstitel. Liegt bereits ein gerichtlicher Titel vor, sollten Sie dessen Wortlaut und einen passenden Vollstreckungsschritt prüfen lassen. Für Kostenfragen können Sie ergänzend den Ratgeber zur Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung nutzen.
Wie sollten Sie Auskunft, Unterhalt und eine Vereinbarung abgrenzen?
Die Vermögensauskunft zum Zugewinn und die Einkommensauskunft zum Unterhalt verfolgen verschiedene Zwecke. Ein vollständiger Gehaltsnachweis beantwortet nicht, welche Immobilie am Endstichtag vorhanden war. Umgekehrt beantwortet ein Depotbestand nicht allein die laufende Unterhaltshöhe. Sie sollten für beide Themen getrennte Übersichten anlegen und nur dort zusammenführen, wo eine konkrete Wechselwirkung geprüft werden muss.
Auch die Nutzung oder Verteilung von Haushaltsgegenständen sollten Sie nicht pauschal in der Zugewinntabelle erledigen. Je nach Eigentum und Gegenstand können besondere Hausratsregeln einschlägig sein. Wenn mehrere Themen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung gebündelt werden sollen, sollten Sie Bestand, Bewertung, Zahlung, Eigentumsübertragung und Bankhaftung einzeln nachvollziehen können.
Vor einer abschließenden Einigung sollten Sie wissen, welche Angaben fehlen und welche Positionen streitig bleiben. Sie sollten nicht allein auf einen attraktiven Gesamtbetrag vertrauen, wenn dessen Grundlage unbekannt ist. Ob und in welcher Form eine Vereinbarung wirksam abgeschlossen werden kann, sollten Sie vor der Unterschrift fachlich prüfen lassen.
Welche nächsten Schritte sollten Sie jetzt vorbereiten?
- Güterstand und Verfahrenslage klären: Sie sollten Ehevertrag, Eheschließung, Trennungsdatum und gegebenenfalls den Scheidungsantrag zusammenstellen.
- Stichtage getrennt festhalten: Sie sollten den Beginn des Güterstands, die Trennung und die Rechtshängigkeit anhand passender Unterlagen dokumentieren.
- Eigene Bestände ordnen: Sie sollten Vermögensgegenstände, Schulden und privilegierte Erwerbe mit Nachweisen erfassen.
- Auskunft konkret anfordern: Sie sollten ein geordnetes Verzeichnis und positionsbezogene vorhandene Belege verlangen.
- Antwort strukturiert prüfen: Sie sollten fehlende Bestände, fehlende Belege und offene Werte getrennt markieren.
- Erst dann rechnen und verhandeln: Sie sollten einen Ausgleichsbetrag auf nachvollziehbaren Beständen und geprüften Bewertungen aufbauen.
Mit dem Unterlagen-Check für Ehe und Vermögen können Sie Ihren Vorbereitungsstand ordnen. Der Zugewinn-Orientierungsrechner hilft anschließend beim groben Vergleich bereits geklärter Anfangs- und Endwerte. Er prüft weder Auskunftsvollständigkeit noch Beweislast, Bewertungsfragen oder illoyale Vermögensminderungen. Sie sollten aus seinem Ergebnis deshalb keinen ungeprüften Zahlungsanspruch ableiten.
Die verlinkten Normen und amtlichen Entscheidungen wurden am 08.10.2026 geprüft. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung. Bei streitigen Vermögenswerten, einem Ehevertrag, Auslandsbezug oder einem laufenden gerichtlichen Verfahren sollten Sie eine auf Ihren Fall abgestimmte Beratung nutzen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1363 – Zugewinngemeinschaft
- BGB§ 1374 – Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe
- BGB§ 1375 – Endvermögen und Vermögensminderungen
- BGB§ 1376 – Wertermittlung
- BGB§ 1377 – Verzeichnis des Anfangsvermögens
- BGB§ 1379 – Auskunftspflicht
- BGB§ 1384 – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
- BGB§ 1567 – Getrenntleben
- BGB§ 260 – Verzeichnis und eidesstattliche Versicherung
- FamFG§§ 112, 113 – Familienstreitsachen und Anwendung der ZPO
- FamFG§ 114 – Anwaltliche Vertretung
- ZPO§ 254 – Stufenklage
Rechtsprechung
Die Beweislastumkehr bei Vermögensrückgang knüpft an die Erfüllung der Trennungsauskunft an. Eine für ein konkretes Datum verlangte oder als Erfüllung akzeptierte Auskunft kann auch bei abweichendem tatsächlichem Trennungstag maßgeblich sein. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.
Entscheidung öffnenDie Belegvorlage umfasst vorhandene Nachweise, nicht die erstmalige schöpferische Erstellung etwa eines Jahresabschlusses. Auskunft, Belegvorlage und Wertermittlung sind zu unterscheiden. Die angefochtene Verpflichtung wurde aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich Vermögensauskunft schon vor dem Scheidungsantrag verlangen?
Ja. Bei Getrenntleben sieht § 1379 Abs. 2 BGB die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt vor. Für die weitergehenden Bestände nach Absatz 1 sollten Sie die dort genannten Voraussetzungen prüfen.
Ist der Trennungstag gleichzeitig der Endstichtag für den Zugewinn?
Nein. Bei Scheidung ist nach § 1384 BGB die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend, regelmäßig dessen Zustellung. Sie sollten Trennungsbestand und Endbestand getrennt erfassen.
Reicht eine Gesamtsumme ohne einzelne Vermögenspositionen?
Sie sollten ein geordnetes Bestandsverzeichnis verlangen. Eine Gesamtsumme allein ermöglicht keine zuverlässige Kontrolle von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und zugehörigen Nachweisen.
Muss ein Vermögensverzeichnis bereits jedes Gutachten enthalten?
Nein. Sie sollten die Bestandsauskunft, vorhandene Belege und einen erforderlichen Wertermittlungsanspruch getrennt behandeln. Ein ungeklärter Wert macht eine vorhandene Position nicht bedeutungslos.
Gibt es für jede Auskunft eine gesetzliche Frist von 14 Tagen?
§ 1379 BGB enthält keine allgemeine starre 14-Tage-Frist. Sie sollten eine dem Umfang angemessene Frist setzen und den Zugang Ihres Verlangens dokumentieren.
Muss für die Belegvorlage ein neuer Jahresabschluss erstellt werden?
Nicht allein aufgrund der Belegpflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der BGH unterscheidet vorhandene Nachweise von einer erstmaligen schöpferischen Erstellung. Einen gesonderten Wertermittlungsanspruch sollten Sie zusätzlich prüfen lassen.
Verliere ich eigenes Anfangsvermögen ohne gemeinsames Verzeichnis automatisch?
Nein. § 1377 Abs. 3 BGB begründet eine Vermutung, die die Beweisführung wichtig macht. Sie sollten vorhandene historische Nachweise sichern und die konkrete Beweislage fachlich prüfen lassen.
Muss jeder Ehegatte sofort eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
Nein. § 260 Abs. 2 BGB setzt Grund für die Annahme voraus, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde. Sie sollten konkrete Widersprüche dokumentieren.
Beweist weniger Endvermögen automatisch eine unzulässige Verschiebung?
Nein. § 1375 Abs. 2 BGB regelt bestimmte Vermögensminderungen und die Beweislast. Sie sollten den Bestandsvergleich, die Verwendung und dazugehörige Nachweise prüfen lassen.
Ist ein gerichtlicher Zugewinnauskunftsantrag ohne Anwalt möglich?
Für das reguläre Güterrechtsverfahren besteht nach § 114 Abs. 1 FamFG anwaltliche Vertretungspflicht; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert geregelt. Sie sollten Verfahrensart und Anspruch vorab klären.
Quellen
- § 1379 BGB – Auskunftspflicht, geprüft am 08.10.2026
- § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
- § 260 BGB – Bestandsverzeichnis und eidesstattliche Versicherung
- § 1375 BGB – Vermögensminderung und Beweislast
- BGH – Beschluss vom 13.11.2024, XII ZB 558/23, insbesondere Rn. 13–24 (amtliches PDF)
- BGH – Versäumnisbeschluss vom 01.12.2021, XII ZB 472/20, insbesondere Rn. 14–22 (amtliches PDF)
- § 112 FamFG – Familienstreitsachen
- § 114 FamFG – Anwaltliche Vertretung
- § 254 ZPO – Stufenklage
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.