
Nach einer Trennung gibt es kein allgemeines Recht eines Elternteils, den Reisepass des Kindes dauerhaft allein zu behalten. Für die Beantragung gilt § 6 PassG; die Passverwaltungsvorschrift konkretisiert, wann bei gemeinsam sorgeberechtigten, dauerhaft getrennt lebenden Eltern der Elternteil allein handeln kann, bei dem das Kind gewöhnlich lebt. Davon zu unterscheiden ist die Herausgabe: Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2019 (XII ZB 345/18) kann sowohl ein sorgeberechtigter als auch ein umgangsberechtigter Elternteil die Herausgabe eines Kinderreisepasses verlangen, soweit er das Dokument zur Ausübung seiner Rechte tatsächlich benötigt. Der Anspruch kann entfallen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, insbesondere für eine widerrechtliche Verbringung des Kindes ins Ausland. Der Besitz des Passes ersetzt außerdem weder eine erforderliche Zustimmung zur konkreten Reise noch die Einreisevorschriften des Ziel- oder Transitstaates.
Kurzantwort
Sie sollten zuerst vier Fragen trennen: Wer darf den Pass beantragen? Wer verwahrt ihn im Alltag? Wer benötigt ihn für einen konkreten Umgang oder eine Reise? Und wer darf über diese Reise entscheiden? Bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes den Pass nach den Verwaltungsvorschriften häufig allein beantragen, wenn keine Zweifel am Einverständnis über den Aufenthalt bestehen. Für einen berechtigten Umgang oder eine zulässige Reise muss der Pass rechtzeitig herausgegeben werden, soweit er benötigt wird. Eine pauschale Verweigerung wegen allgemeinen Misstrauens genügt regelmäßig nicht. Bei konkreten Tatsachen für Entziehungs- oder Missbrauchsgefahr müssen Sie dagegen unverzüglich familienrechtliche Hilfe einholen; eigenmächtige Passvernichtung oder eine falsche Verlustanzeige dürfen nicht als Sicherungsmittel benutzt werden.
Welche vier Fragen müssen getrennte Eltern auseinanderhalten?
Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie Streit über den Reisepass des Kindes in vier rechtlich verschiedene Ebenen zerlegen sollten. Die Person, die den Pass beantragen darf, muss nicht zwingend die Person sein, die ihn ständig aufbewahrt. Auch die berechtigte Übergabe des Dokuments sagt noch nichts darüber aus, ob eine bestimmte Auslandsreise allein entschieden werden darf.
Der Pass ist ein Reisedokument des Kindes und kein Pfand zwischen den Eltern. Wer ihn im Alltag verwahrt, sollte ihn sicher aufbewahren, seine Gültigkeit überwachen und ihn herausgeben, wenn der andere Elternteil ihn für die rechtmäßige Ausübung von Sorge oder Umgang benötigt. Umgekehrt darf die Herausgabe nicht dazu benutzt werden, eine familienrechtlich unzulässige Reise zu erzwingen.
| Frage | Rechtlicher Ausgangspunkt | Was Sie klären sollten |
|---|---|---|
| Pass beantragen | § 6 PassG und PassVwV | Sorge, Aufenthaltsbestimmung, gewöhnlicher Aufenthalt |
| Pass aufbewahren | Praktische Sorge und sichere Verwahrung | Zugriff, Gültigkeit, verlässliche Übergabe |
| Pass herausgeben | BGH XII ZB 345/18 | Konkreter Bedarf und mögliches Missbrauchsrisiko |
| Über Reise entscheiden | §§ 1627, 1687 BGB | Bedeutung, Ziel, Dauer, Risiko und Umgangszeit |
| Grenze passieren | Recht des Ziel- und Transitstaates | Pass, Vollmacht, Visa, Nachweise und Befördererregeln |
Ein gültiger Pass ist notwendig, aber weder eine automatische Reiseerlaubnis noch ein Beweis für die alleinige Sorge.
Welches Reisedokument braucht ein Kind seit Abschaffung des Kinderreisepasses?
Seit dem 1. Januar 2024 werden Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Ein bereits ausgestellter Kinderreisepass darf grundsätzlich bis zum eingetragenen Ablaufdatum verwendet werden, wenn er gültig ist und der Zielstaat ihn anerkennt. Sie sollten die Anerkennung vor jeder Reise beim Auswärtigen Amt und bei den Behörden des Ziel- und Transitstaates prüfen.
Für Reisen innerhalb der Europäischen Union genügt für deutsche Kinder häufig ein Personalausweis. Für Ziele außerhalb der EU wird regelmäßig ein Reisepass benötigt. Der konkrete Staat kann jedoch zusätzliche Gültigkeitszeiträume, Visa oder Zustimmungserklärungen verlangen. Die Buchungsplattform oder Fluggesellschaft ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörden.
Ein regulärer Reisepass für Personen unter 24 Jahren ist höchstens sechs Jahre gültig. Das Dokument kann praktisch schon früher unbrauchbar werden, wenn das Foto das Kind nicht mehr eindeutig erkennen lässt. Eltern sollten deshalb nicht nur das Ablaufdatum, sondern auch die Erkennbarkeit und den Zustand des Dokuments kontrollieren.
| Dokument | Typischer Einsatz | Wichtiger Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Personalausweis | Vor allem EU und Staaten mit entsprechender Anerkennung | Ziel- und Transitregeln prüfen |
| Reisepass | Regelmäßig für Reisen außerhalb der EU | Restgültigkeit, Visum und Erkennbarkeit |
| Vorläufiger Reisepass | Nur bei nachgewiesener Dringlichkeit und fehlender Alternative | Nicht jeder Staat akzeptiert ihn |
| Alter Kinderreisepass | Nur bis Ablauf und bei Anerkennung | Seit 2024 keine Verlängerung oder Aktualisierung |
Nicht das Alter des Kindes allein, sondern Reiseziel, Staatsangehörigkeit und Anerkennung bestimmen das benötigte Dokument.

Wer darf den Reisepass bei zusammenlebenden Eltern beantragen?
Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zusammen, müssen sie den Antrag grundsätzlich gemeinsam stellen. Nach Nr. 6.1.3.1 PassVwV kann ein Elternteil den Antrag allein abgeben, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils schriftlich vorliegt und die Passbehörde die Unterschrift prüfen kann. Welche Originale oder Kopien verlangt werden, sollten Sie vor dem Termin bei der zuständigen Behörde erfragen.
Hat nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Alleinsorge, darf nur die entsprechend berechtigte Person den Antrag stellen. Die Behörde kann einen aktuellen Nachweis verlangen, etwa eine Sorgeerklärung, ein Negativattest oder eine gerichtliche Entscheidung. Sie dürfen eine überholte Sorgerechtslage nicht als aktuell darstellen.
Das Kind muss bei der Antragstellung grundsätzlich persönlich erscheinen. Bei der Vorbereitung sollten Sie aktuelle behördliche Vorgaben zu elektronischem Lichtbild, Fingerabdrücken und Unterschrift prüfen. Seit Mai 2025 werden Lichtbilder für Ausweisdokumente grundsätzlich elektronisch aus einer sicheren Quelle an die Behörde übermittelt.
Wer darf den Pass bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern beantragen?
Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Sorge darf nach Nr. 6.1.3.4 PassVwV der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das minderjährige Kind gewöhnlich lebt. Die Zustimmung des anderen Elternteils wird nicht verlangt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem gewöhnlichen Aufenthalt einverstanden ist. Die alleinige oder Hauptwohnung des Kindes im Melderegister ist dafür ein wichtiges Indiz.
Bestehen Zweifel am Einverständnis über den gewöhnlichen Aufenthalt, muss der antragstellende Elternteil seine Befugnis nachweisen. Solche Zweifel können etwa entstehen, wenn das Kind erst kürzlich umgezogen ist, die gemeldete Wohnung nicht zur tatsächlichen Betreuung passt oder ein offener Streit über den Lebensmittelpunkt bekannt ist. Eine gerichtliche Aufenthaltsentscheidung muss der Behörde vorgelegt werden.
Ein bloßer Widerspruch gegen die Ausstellung des Passes genügt nach der Verwaltungsvorschrift nicht automatisch, wenn der andere Elternteil dem gewöhnlichen Aufenthalt zugestimmt hat. Der Widerspruch ist jedoch ernst zu nehmen, wenn er konkrete Zweifel an der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis oder eine Missbrauchsgefahr erkennen lässt. Die Passbehörde entscheidet über den Antrag; ein familienrechtlicher Streit über den Aufenthalt gehört gegebenenfalls vor das Familiengericht.
| Konstellation | Antrag typischerweise | Nachweis |
|---|---|---|
| Kind lebt gewöhnlich bei einem Elternteil | Dieser Elternteil kann häufig allein handeln | Melderegister und tatsächlicher Lebensmittelpunkt |
| Gewöhnlicher Aufenthalt ist streitig | Alleiniger Antrag nicht ohne weitere Klärung | Sorgeunterlagen oder gerichtliche Entscheidung |
| Alleinsorge oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht | Berechtigter Elternteil | Aktueller rechtlicher Nachweis |
| Anderer Elternteil tatsächlich unerreichbar | Ausnahme kann möglich sein | Verhinderung gegenüber Behörde glaubhaft machen |
| Echtes Wechselmodell ohne klaren Schwerpunkt | Vorab mit Passbehörde abstimmen | Einvernehmen oder belastbare Regelung vorlegen |
Die Meldeadresse ist ein Indiz. Sie ersetzt nicht in jedem Streit die Prüfung des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts und der Sorgebefugnis.
Was gilt im paritätischen Wechselmodell?
Bei einem echten Wechselmodell kann ein eindeutiger gewöhnlicher Aufenthalt bei nur einem Elternteil fehlen. Sie sollten dann nicht davon ausgehen, dass die Hauptmeldung allein jede passrechtliche Frage entscheidet. Klären Sie vor dem Termin mit der Passbehörde, welche Zustimmung und Nachweise sie im konkreten Fall verlangt.
Am sichersten ist ein gemeinsamer Antrag oder eine schriftliche Zustimmung mit prüfbarer Unterschrift. Ist die Zusammenarbeit unmöglich und betrifft der Streit eine erhebliche Sorgefrage, kann eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich werden. Der Antrag sollte jedoch die konkrete Streitfrage benennen und nicht pauschal die gesamte elterliche Sorge erfassen.
Mehr Betreuungstage, die Hauptwohnung im Melderegister oder die bisherige Aufbewahrung des Passes entscheiden im paritätischen Modell nicht jeweils für sich allein über alle Rechte am Dokument.
Wer darf den Reisepass des Kindes aufbewahren?
Das Gesetz weist den Pass nach der Trennung nicht dauerhaft einem bestimmten Elternteil als Besitzgegenstand zu. Praktisch wird er häufig dort sicher verwahrt, wo das Kind gewöhnlich lebt oder wo die übrigen wichtigen Unterlagen organisiert werden. Diese Aufbewahrung begründet aber kein uneingeschränktes Recht, dem anderen Elternteil den Zugriff zu verweigern.
Eltern sollten eine klare Regelung treffen: Wer bewahrt das Original auf? Wie früh muss eine Reise angekündigt werden? Wann wird das Dokument übergeben und zurückgegeben? Was passiert bei kurzfristigem medizinischem oder familiärem Reisebedarf? Eine sachliche Regelung schützt das Kind besser als wechselnde spontane Forderungen.
Sie sollten keine vollständige Passkopie unverschlüsselt in offenen Messenger-Gruppen versenden. Für die Übergabe genügt regelmäßig eine kurze schriftliche Bestätigung mit Dokumentart, Übergabezeit und Rückgabetermin. Besonders sensible Daten sollten nur über sichere Wege geteilt werden.
| Regelungspunkt | Sinnvolle Vereinbarung | Was vermieden werden sollte |
|---|---|---|
| Verwahrung | Sicherer fester Ort und Zuständigkeit | Pass im Kinderrucksack dauerhaft mitführen |
| Anforderung | Zweck und Zeitraum rechtzeitig mitteilen | Forderung ohne Reisedaten in letzter Minute |
| Übergabe | Datum, Uhrzeit und Rückgabe festhalten | Pass als Druckmittel gegen Umgang nutzen |
| Datenschutz | Nur nötige Daten sicher übermitteln | Offene Passkopien per Gruppenchat |
| Gültigkeit | Ablauf und Erkennbarkeit gemeinsam überwachen | Erst am Abflugtag kontrollieren |
Eine neutrale Dokumentenregelung verhindert, dass jeder Ferienkontakt erneut zum Grundsatzstreit wird.

Wann muss der Pass an den anderen Elternteil herausgegeben werden?
Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2019 entschieden, dass ein sorgeberechtigter Elternteil in entsprechender Anwendung von § 1632 Abs. 1 BGB und ein umgangsberechtigter Elternteil über § 1684 Abs. 2 BGB die Herausgabe des Reisepasses verlangen kann. Voraussetzung ist, dass er das Dokument für die Ausübung seiner Rechte tatsächlich benötigt.
Ein abstraktes Interesse an ständigem Mitbesitz reicht nicht. Der Bedarf sollte deshalb konkret benannt werden: geplante Reise, Passbehördentermin, notwendige Identifizierung oder titulierte Ferienzeit. Liegt ein solcher Bedarf vor und bestehen keine konkreten Gegenargumente, darf die Aufbewahrung nicht zur faktischen Vereitelung des Umgangs oder einer zulässigen Reise benutzt werden.
Der Anspruch kann zeitlich begrenzt sein. Häufig genügt die Übergabe kurz vor der Reise mit einem klaren Rückgabetermin. Besteht bereits eine gerichtliche Umgangsregelung, kann sie die Herausgabe und Rückgabe von Pass, Krankenversicherungskarte oder Medikamenten ausdrücklich festlegen und vollstreckbar machen.
Entscheidend ist nicht, welcher Elternteil den Pass beantragt oder zuletzt verwahrt hat, sondern ob der andere Elternteil ihn zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Sorge oder Umgang benötigt und ob konkrete Missbrauchsrisiken entgegenstehen.
Wann darf die Herausgabe verweigert oder eingeschränkt werden?
Nach dem BGH besteht kein Herausgabeanspruch, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der verlangende Elternteil den Pass missbräuchlich verwenden will, etwa um das Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Allgemeines Misstrauen, die ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils oder ein emotionaler Elternkonflikt reichen allein nicht.
Erheblich können dagegen konkrete Drohungen, frühere Nichtrückgabe, heimliche Buchungen ohne Rückflug, Aufgabe der Wohnung, Abmeldung von Schule oder Kita, widersprüchliche Angaben zum Reiseziel oder Versuche sein, zusätzliche Dokumente ohne Wissen des anderen Elternteils zu beschaffen. Sie sollten Tatsachen mit Datum und Belegen dokumentieren und unverzüglich fachkundig prüfen lassen.
Das OLG Hamm bestätigte 2015 in einem besonders gelagerten Fall eine auf Deutschland begrenzte Umgangsregelung und die Hinterlegung des kanadischen Passes der Mutter bei der Polizei. Grundlage waren konkrete, sachverständig geprüfte Entführungsrisiken. Die Entscheidung zeigt, dass Sicherungen auf einer belegten Gefahr und einer verhältnismäßigen Einzelfallprüfung beruhen müssen.
| Umstand | Typische Bedeutung | Reaktion |
|---|---|---|
| Allgemeines Misstrauen | Allein meist nicht ausreichend | Reisedaten und Rückgabe sachlich vereinbaren |
| Ausländische Wurzeln oder Doppelpass | Kein automatisches Risiko | Zielstaatregeln und konkrete Tatsachen prüfen |
| Frühere Nichtrückgabe oder ausdrückliche Drohung | Gewichtiges Warnsignal | Sofort familienrechtlich prüfen |
| Heimliche Abmeldung und fehlender Rückflug | Kann konkrete Gefahr stützen | Eilantrag und Behördenkontakt erwägen |
| Gerichtliche Sicherungsauflage | Verbindlich | Wortlaut und Fristen genau einhalten |
Eine Einschränkung muss sich an konkreten Risiken orientieren. Pauschale Vorurteile dürfen nicht an die Stelle von Tatsachen treten.
Ist die Passübergabe zugleich eine Zustimmung zur Auslandsreise?
Nein. Die Übergabe des Passes ermöglicht lediglich die Nutzung des Reisedokuments. Ob ein Elternteil die konkrete Reise allein entscheiden darf, richtet sich bei gemeinsamer Sorge insbesondere nach §§ 1627 und 1687 BGB. Eine gewöhnliche Ferienreise kann innerhalb der eigenen Betreuungszeit anders einzuordnen sein als eine Reise in ein Krisengebiet, eine ungewöhnlich lange Abwesenheit oder ein faktischer Umzug.
Sie sollten deshalb in der Übergabebestätigung nicht unbeabsichtigt eine weitergehende Zustimmung formulieren. Wenn eine familienrechtliche Zustimmung erforderlich ist, sollte sie Ziel, Zeitraum, Begleitung und Rückkehr eindeutig erfassen. Ist sie nicht erforderlich, kann eine separate Einverständniserklärung für Grenzbehörden trotzdem praktisch sinnvoll oder nach dem Recht des Zielstaates vorgeschrieben sein.
Unser ausführlicher Ratgeber Urlaub mit Kind nach Trennung hilft Ihnen, gewöhnliche Ferienreise, erhebliche Sorgeentscheidung und Umzug voneinander abzugrenzen. Sie dürfen den Passstreit nicht als Ersatz für diese inhaltliche Prüfung behandeln.
Welche Unterlagen verlangt die Passbehörde?
Die genaue Liste hängt von Dokument, Alter, Behörde und Sorgelage ab. Regelmäßig werden das persönliche Erscheinen des Kindes, ein aktuelles elektronisches Lichtbild, vorhandene Identitätsdokumente und Nachweise zur Sorge oder Aufenthaltsbestimmung verlangt. Bei unterschiedlichen Familiennamen kann zusätzlich eine Geburts- oder Abstammungsurkunde erforderlich sein.
Für deutsche Reisepässe werden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr grundsätzlich Fingerabdrücke aufgenommen. Kinder ab zehn Jahren unterschreiben den Personalausweisantrag nach § 9 PAuswG grundsätzlich selbst. Sie sollten Termin, Fotoanforderungen und notwendige Originale auf der Internetseite Ihrer zuständigen Behörde prüfen.
- Zuständigkeit klären: Passbehörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes kontaktieren.
- Sorge nachweisen: Aktuelle Sorgeerklärung, Negativbescheinigung oder gerichtliche Entscheidung bereithalten.
- Kind einplanen: Persönliches Erscheinen ist grundsätzlich erforderlich.
- Foto organisieren: Zugelassene digitale Übermittlung oder Fotoaufnahme in der Behörde prüfen.
- Altes Dokument mitbringen: Vorhandenen Pass oder Personalausweis nicht vergessen.
- Abweichende Namen belegen: Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heirats- oder Namensnachweis einpacken.
- Gebühr und Bearbeitung prüfen: Aktuelle Kosten, Expressoption und Abholregel bei der Behörde erfragen.
Was sollte eine Einverständniserklärung für die Reise enthalten?
Das Auswärtige Amt empfiehlt bei Reisen eines Minderjährigen ohne beide Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung. Darin sollten Angaben zum Kind, zu den Sorgeberechtigten und zur Begleitperson, Reiseroute oder Ziel, Zeitraum sowie erreichbare Kontaktdaten stehen. Besonders bei abweichenden Familiennamen sollten eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie der Datenseite des Ausweises des abwesenden Sorgeberechtigten mitgeführt werden.
Ob eine einfache Erklärung genügt oder Beglaubigung, Übersetzung oder Apostille verlangt werden, bestimmt das Recht des Ziel- und Transitstaates. Sie müssen die Vorgaben der zuständigen Auslandsvertretung rechtzeitig prüfen. Auch Fluggesellschaften, Kreuzfahrtanbieter oder Veranstalter können eigene Beförderungsregeln haben.
| Unterlage | Zweck | Ersetzt nicht |
|---|---|---|
| Reisepass oder Personalausweis | Identität und Grenzübertritt | Familienrechtliche Reisebefugnis |
| Einverständniserklärung | Zustimmung gegenüber Behörden plausibel machen | Gültiges Reisedokument |
| Geburtsurkunde | Abstammung bei Namensabweichung belegen | Sorgerechtsnachweis in jedem Fall |
| Sorgeentscheidung | Entscheidungsbefugnis nachweisen | Visum oder Einreisegenehmigung |
| Ausweiskopie des abwesenden Elternteils | Unterschrift und Identität zuordnen | Etwaige Beglaubigung |
Welche Unterlagen verbindlich sind, richtet sich nach allen beteiligten Staaten und dem konkreten Beförderer.

Was ist zu tun, wenn der Pass nicht herausgegeben wird?
Sie sollten den Bedarf zuerst schriftlich konkretisieren: Dokument, Reise oder Termin, Zeitraum der Nutzung, Abhol- und Rückgabevorschlag sowie vorhandene Buchungs- oder Umgangsnachweise. Setzen Sie eine angemessene Frist. Eine bloße Nachricht „Gib mir den Pass“ liefert bei späterem Streit zu wenig Kontext.
Bleibt die Herausgabe ohne tragfähigen Grund verweigert, sollten Sie frühzeitig familienrechtliche Beratung einholen. Je nach Ausgangslage kann ein Herausgabeantrag auf Grundlage der vom BGH herangezogenen Vorschriften oder eine konkrete Regelung im Umgangsverfahren in Betracht kommen. Bei echter Eilbedürftigkeit ist eine einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG möglich; eine kurzfristige, selbst erzeugte Buchung begründet die Eile jedoch nicht zuverlässig.
Sie dürfen den Pass nicht heimlich wegnehmen, beschädigen oder wahrheitswidrig als verloren melden. Eine falsche Verlustanzeige kann behördliche und strafrechtliche Folgen auslösen und die Reise des Kindes unnötig gefährden. Der richtige Weg ist eine nachweisbare Aufforderung und, falls nötig, eine gerichtliche Klärung.
- Bedarf belegen: Reise, Umgangszeit oder Behördentermin konkret benennen.
- Rechtslage trennen: Herausgabe, Reiseentscheidung und Grenzunterlagen einzeln prüfen.
- Übergabe anbieten: Sicheren Ort, Zeitpunkt und verbindlichen Rückgabetermin vorschlagen.
- Einwand klären: Konkrete Sorge statt pauschalen Vorwurfs erfragen.
- Beratung nutzen: Jugendamt, Mediation oder anwaltliche Hilfe rechtzeitig einschalten.
- Eilantrag begründen: Nur bei echter Dringlichkeit Frist, Bedarf und Folgen nachweisen.
Was gilt bei Verlust, Ablauf oder beschädigtem Pass?
Geht der Pass tatsächlich verloren oder wird er gestohlen, muss der Verlust unverzüglich der zuständigen Passbehörde angezeigt werden. Bei Diebstahl sollte zusätzlich die Polizei informiert werden. Sie sollten beide Eltern sachlich unterrichten, sofern gemeinsame Sorge besteht und keine Schutzgründe entgegenstehen.
Ein abgelaufenes oder beschädigtes Dokument darf nicht für eine Reise eingeplant werden. Auch ein äußerlich gültiger Pass kann ungeeignet sein, wenn das Kind auf dem Foto nicht mehr sicher erkennbar ist. Prüfen Sie Bearbeitungszeit und Anerkennung eines vorläufigen Dokuments vor einer verbindlichen Buchung.
Ist der Pass beim anderen Elternteil vorhanden, ist er nicht verloren. Eine wahrheitswidrige Anzeige darf nicht dazu benutzt werden, ein zweites Dokument zu erhalten oder den vorhandenen Pass sperren zu lassen.
Was müssen Eltern bei konkreter Entführungsgefahr tun?
Bei konkreten Anzeichen einer bevorstehenden widerrechtlichen Ausreise müssen Sie unverzüglich fachkundige Hilfe einholen. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei einer konkreten Gefahr ein Eilantrag beim Familiengericht auf ein Ausreiseverbot in Betracht kommt. Bei unmittelbar bevorstehender Ausreise kann ausnahmsweise zusätzlich die Polizei kontaktiert werden; eine familiengerichtliche Entscheidung muss dann umgehend nachgeholt werden.
Sie sollten Gericht und Behörden präzise Tatsachen mitteilen: angekündigtes Ziel, Abflugzeit, Buchungsunterlagen, frühere Nichtrückgabe, Aufgabe von Wohnung oder Arbeit, Abmeldung des Kindes und vorhandene Pässe oder Staatsangehörigkeiten. Bloße Spekulationen verzögern die Gefahrenprüfung und belasten das Kind.
Ist das Kind bereits ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten worden, dürfen Sie nicht nur über die Passfrage verhandeln. Dann kann ein grenzüberschreitendes Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen erforderlich sein. Sie sollten das Bundesamt für Justiz und spezialisierte anwaltliche Hilfe unverzüglich kontaktieren.
Welche Fehler sollten getrennte Eltern vermeiden?
Der häufigste Fehler besteht darin, Dokumentenbesitz mit Entscheidungsbefugnis gleichzusetzen. Wer den Pass aufbewahrt, darf nicht jede Reise verbieten. Wer den Pass in der Hand hält, darf umgekehrt nicht jede Reise durchführen. Sie sollten für jeden Konflikt genau benennen, ob es um Antrag, Verwahrung, Herausgabe, Zustimmung oder Grenzrecht geht.
| Fehler | Risiko | Besserer Weg |
|---|---|---|
| Pass als Druckmittel zurückhalten | Umgang oder zulässige Reise wird vereitelt | Bedarf und Risiko konkret prüfen |
| Übergabe als Reiseerlaubnis behandeln | Unklare Zustimmungslage | Dokument und Reise getrennt regeln |
| Falsche Verlustmeldung | Behördliche oder strafrechtliche Folgen | Herausgabe nachweisbar verlangen |
| Nur Zielland prüfen | Transit- oder Befördererregel fehlt | Gesamte Route kontrollieren |
| Buchung vor Klärung | Selbst erzeugter Zeitdruck und Kosten | Rechte und Dokumente zuerst sichern |
| Kind als Boten einsetzen | Loyalitätskonflikt | Eltern kommunizieren direkt |
| Pauschale Entführungsbehauptung | Eskalation ohne belastbare Grundlage | Konkrete Tatsachen dokumentieren |
Eine präzise Fragestellung führt meist schneller zur Lösung als ein allgemeiner Streit über den „Besitz“ des Passes.
Welche Checkliste hilft vor Antrag, Übergabe und Reise?
Sie sollten die folgende Reihenfolge einhalten. So vermeiden Sie, dass eine fehlende Unterlage erst am Behördentermin oder kurz vor Abflug auffällt. Für eine individuelle Unterlagenliste können Sie zusätzlich unseren Unterlagen-Check verwenden und passende Entscheidungen in der Rechtsprechungsübersicht nachlesen.
- Sorge klären: Gemeinsame Sorge, Alleinsorge und Aufenthaltsbestimmung aktuell nachweisen.
- Gewöhnlichen Aufenthalt bestimmen: Tatsächliche Betreuung und Meldedaten abgleichen.
- Dokument wählen: Personalausweis, Reisepass oder vorhandenen Kinderreisepass nach Reiseziel prüfen.
- Behörde fragen: Termin, digitales Foto, Originale, Gebühren und Bearbeitungszeit bestätigen.
- Kind mitnehmen: Persönliches Erscheinen und altersabhängige Anforderungen einplanen.
- Gültigkeit prüfen: Ablauf, Zustand, Erkennbarkeit und Restgültigkeit kontrollieren.
- Reisebefugnis klären: Gewöhnliche Ferienreise, erhebliche Entscheidung oder Umzug unterscheiden.
- Grenzregeln prüfen: Zielstaat, Transit und Beförderer vollständig kontrollieren.
- Vollmacht vorbereiten: Personalien, Route, Zeitraum, Kontakte und erforderliche Form aufnehmen.
- Übergabe terminieren: Original, Zeitpunkt und Rückgabe schriftlich festhalten.
- Risiken belegen: Nur konkrete Entziehungsanzeichen fachkundig bewerten lassen.
- Kind entlasten: Dokumente niemals durch das Kind verhandeln lassen.
Nicht „Wem gehört der Pass?“, sondern „Wer benötigt dieses Dokument wann und rechtmäßig für das Kind?“ sollte die praktische Lösung bestimmen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- PassG§ 6 – Ausstellung eines Passes
- PAuswG§ 9 – Ausstellung des Personalausweises
- BGB§ 1627 – Ausübung der elterlichen Sorge
- BGB§ 1628 – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- BGB§ 1632 – Herausgabe des Kindes und Bestimmung des Umgangs
- BGB§ 1684 – Umgang des Kindes mit den Eltern
- BGB§ 1687 – Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben
- FamFG§ 49 – Einstweilige Anordnung
Rechtsprechung
Sorge- und umgangsberechtigte Eltern können die Herausgabe des Kinderreisepasses verlangen, soweit sie das Dokument für die Ausübung ihrer Rechte benötigen. Der Anspruch entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung wie eine widerrechtliche Ausreise bestehen.
Entscheidung öffnenBei konkret festgestellter Entführungsgefahr durfte der Ferienumgang auf Deutschland beschränkt und die Hinterlegung des kanadischen Passes der Mutter bei der Polizei verlangt werden. Allgemeines Misstrauen genügte nicht; maßgeblich waren die belegten Umstände des Einzelfalls.
Entscheidung öffnenEine vollziehbare Umgangsregelung kann die Herausgabe hinterlegter Pässe und weiterer notwendiger Unterlagen konkret anordnen. Dokumentenübergabe und Rückgabe sollten so bestimmt sein, dass der Umgang tatsächlich durchgeführt werden kann.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Darf die Mutter den Reisepass des Kindes allein beantragen?
Bei gemeinsam sorgeberechtigten, dauerhaft getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt, den Antrag nach der Passverwaltungsvorschrift häufig allein stellen. Bestehen Zweifel am Einverständnis über den Aufenthalt, müssen Sorgebefugnis und gewöhnlicher Aufenthalt nachgewiesen werden.
Darf der Vater den Pass für den Umgang verlangen?
Ja, wenn er das Dokument zur rechtmäßigen Ausübung des Umgangs tatsächlich benötigt. Nach BGH XII ZB 345/18 kann ein Herausgabeanspruch bestehen. Konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch oder Entziehungsgefahr können entgegenstehen.
Wer darf den Pass dauerhaft behalten?
Es gibt nach der Trennung keine pauschale gesetzliche Zuordnung an Mutter oder Vater. Der Pass sollte sicher und verlässlich verwahrt, bei berechtigtem Bedarf rechtzeitig übergeben und anschließend zurückgegeben werden.
Ist die Übergabe des Passes automatisch eine Reiseerlaubnis?
Nein. Herausgabe des Dokuments und Entscheidung über die konkrete Reise sind getrennte Fragen. Bei gemeinsamer Sorge kann je nach Bedeutung und Risiko der Reise Einvernehmen erforderlich sein.
Brauchen beide Eltern für den Passantrag einen Termin?
Zusammenlebende gemeinsam Sorgeberechtigte stellen den Antrag grundsätzlich gemeinsam; eine schriftliche Zustimmung kann den zweiten persönlichen Termin je nach Behörde ersetzen. Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern gelten besondere Regeln zum gewöhnlichen Aufenthalt.
Muss das Kind beim Passantrag dabei sein?
Ja, das Kind muss grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen. Altersabhängig werden Fingerabdrücke und eine Unterschrift aufgenommen. Die aktuellen Anforderungen sollten Sie vor dem Termin prüfen.
Kann ein alter Kinderreisepass noch benutzt werden?
Ein vor 2024 ausgestellter Kinderreisepass kann bis zu seinem Ablauf gültig bleiben, wird aber nicht mehr verlängert oder aktualisiert. Zusätzlich muss der Zielstaat das Dokument anerkennen und das Kind muss auf dem Foto erkennbar sein.
Was tun, wenn der andere Elternteil den Pass nicht herausgibt?
Fordern Sie ihn mit konkretem Zweck, Zeitraum und Rückgabetermin nachweisbar an. Bleibt die Verweigerung ohne tragfähigen Grund bestehen, sollten Sie frühzeitig familienrechtliche Beratung und gegebenenfalls einen gerichtlichen Herausgabeantrag prüfen.
Darf man den Pass als verloren melden, wenn er beim anderen Elternteil liegt?
Nein. Ist der Aufenthaltsort des Passes bekannt, ist er nicht verloren. Eine wahrheitswidrige Verlustanzeige darf nicht zur Umgehung eines Herausgabestreits benutzt werden.
Kann das Gericht eine Passhinterlegung anordnen?
Bei konkret belegter Entziehungsgefahr können verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen. Das OLG Hamm bestätigte in einem besonderen Einzelfall eine Passhinterlegung; pauschales Misstrauen reicht dafür nicht.
Welche Vollmacht braucht ein Kind für die Reise mit nur einem Elternteil?
Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Einverständniserklärung mit Personalien, Reiseziel, Zeitraum und Kontaktdaten. Ob Beglaubigung, Übersetzung oder Apostille erforderlich sind, bestimmt der Ziel- oder Transitstaat.
Was ist bei einem echten Wechselmodell zu beachten?
Fehlt ein klarer gewöhnlicher Aufenthalt, sollten Eltern die Anforderungen vorab mit der Passbehörde klären und möglichst gemeinsam handeln oder eine prüfbare Zustimmung vorlegen. Die Hauptmeldung entscheidet nicht automatisch jede Einzelfrage.
Quellen
- § 6 PassG – Ausstellung eines Passes
- § 9 PAuswG – Ausstellung des Personalausweises
- Passverwaltungsvorschrift – Antrag für Minderjährige
- Bundesportal – Reisepass für Minderjährige
- Bundesportal – Abschaffung des Kinderreisepasses
- Auswärtiges Amt – Einverständniserklärung für Minderjährige
- Auswärtiges Amt – Internationale Kindesentziehung
- § 1632 BGB – Herausgabe und Umgang
- § 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1687 BGB – Gemeinsame Sorge bei Getrenntleben
- BGH XII ZB 345/18 – Herausgabe des Kinderreisepasses
- OLG Hamm 11 UF 55/15 – Passhinterlegung bei konkreter Entführungsgefahr
- OLG Brandenburg 10 UF 173/14 – Umgang und Herausgabe der Pässe
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.