
Auch beamtenrechtliche Versorgungsanrechte werden grundsätzlich mit ihrem während der Ehe erworbenen Anteil geteilt. Bei den vom Bundesversorgungsteilungsgesetz erfassten Bundesversorgungen erfolgt dies grundsätzlich intern: Die berechtigte Person erhält ein eigenes Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger. Sie wird dadurch nicht selbst verbeamtet. Sieht ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem keine interne Teilung vor, ordnet § 16 VersAusglG dagegen die Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Für Landes- und Kommunalbeamte ist deshalb das konkret geltende Landesrecht zu prüfen. Eine arbeitsvertragliche Zusage nach beamtenrechtlichen Regeln ist wiederum nicht automatisch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Nicht pauschal halbiert werden das aktuelle Gehalt oder die gesamte spätere Pension.
Kurzantwort
Klären Sie zuerst den Status und den zuständigen Versorgungsträger, dann Ehezeitanteil und Teilungsform. Trennen Sie den gerichtlichen Ausgleich von der späteren Kürzung der Pension und vom Leistungsbeginn des neu erworbenen Anrechts.
Welches Versorgungssystem ist tatsächlich betroffen?
Nach § 2 VersAusglG können sowohl Anwartschaften als auch bereits laufende Versorgungen wegen Alters oder Invalidität erfasst sein. Der Beschäftigungsort oder die Bezeichnung auf einer Gehaltsabrechnung genügt nicht zur Einordnung. Benötigt werden die rechtliche Grundlage des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und die Auskunft des zuständigen Trägers.
| Ausgangslage | Erste Prüfung | Bedeutung für die Teilung |
|---|---|---|
| Bundesbeamtenversorgung im Anwendungsbereich des BVersTG | Dienstverhältnis und Träger nach § 1 BVersTG | Grundsätzlich interne Teilung im Bundesversorgungssystem. |
| Landes- oder Kommunalbeamtenversorgung | Anwendbares Landesrecht und vorgesehene Teilungsform | Ohne interne Teilung gilt der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG. |
| Beamtenverhältnis auf Widerruf | Genauen Status und bewertetes Anrecht feststellen | § 16 Abs. 2 VersAusglG sieht hierfür stets den Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. |
| Arbeitsvertragliche Zusage nach beamtenrechtlichen Regeln | Privatrechtlichen Vertrag von Ernennung und Dienstverhältnis unterscheiden | Die Bewertungsregeln allein machen daraus keinen Fall des § 16 Abs. 1 VersAusglG. |
Die Tabelle ordnet Systeme ein; sie berechnet keinen individuellen Pensions- oder Ausgleichsbetrag.
Mehrere Anrechte können nebeneinander bestehen, etwa eine frühere gesetzliche Rentenanwartschaft, Beamtenversorgung und eine private Altersvorsorge. Sie sollten getrennt aufgelistet werden. Ein einzelner Trägername ersetzt keine vollständige Bestandsaufnahme.
Wird die gesamte Pension zur Hälfte geteilt?
Der Ausgangspunkt aus § 1 VersAusglG ist die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit am ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das Trennungsdatum ist dafür nicht der Endpunkt. Die Grundregeln erläutert Versorgungsausgleich bei Scheidung.
Für Beamtenanrechte sowie bestimmte arbeitsvertragliche Zusagen verweist § 44 VersAusglG auf die zeitratierliche Bewertung. Die Grundsätze dazu stehen in § 40 VersAusglG: Maßgeblich sind unter anderem die relevante Zeitdauer, ihr Verhältnis zur Ehezeit und die zu erwartende Versorgung auf der gesetzlichen Bewertungsgrundlage. Bei mehreren Anrechten sind außerdem die dort vorgesehenen Ruhens- und Anrechnungseffekte zu prüfen.
Der Versorgungsträger berechnet die Werte nach § 5 VersAusglG und schlägt den Ausgleichswert vor. Auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Eine Tabelle mit nur Besoldungsgruppe und Ehejahren kann diese Prüfung nicht zuverlässig ersetzen.
Kontrollieren Sie vor allem verwendete Ehezeit, Dienstzeiten, Arbeitszeitänderungen, beurlaubte Zeiten, weitere Versorgungsanrechte und die Erläuterung der Berechnung. Daraus folgt nicht, dass jede solche Zeit stets gleich oder vollständig angerechnet wird. Bei Unklarheiten kann das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 FamFG eine Erläuterung verlangen. Einzelheiten behandelt Auskunft im Versorgungsausgleich.
Bundesbeamte: Was bedeutet interne Teilung?
Die interne Teilung ist nach § 9 Abs. 2 und § 10 VersAusglG der gesetzliche Regelfall. Für die in § 1 BVersTG erfassten Bundesversorgungen regelt das Bundesversorgungsteilungsgesetz die Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person gegenüber dem Versorgungsträger. Sein Anwendungsbereich umfasst insbesondere die dort genannten Bundesbeamten, Bundesrichter und Versorgungsempfänger.
Die berechtigte Person erhält ein eigenes Versorgungsanrecht. Das bedeutet keine Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und keine Übertragung des Dienstverhältnisses. Auch die Frage, ob sie bislang gesetzlich rentenversichert war, ist vom Ort des intern geteilten Anrechts zu unterscheiden.
Ein Anrecht und eine sofort fällige Monatszahlung sind ebenfalls nicht dasselbe. § 2 Abs. 3 bis 5 BVersTG enthält die Voraussetzungen für den Zahlungsbeginn, gegebenenfalls Minderungen bei früher Inanspruchnahme sowie die schriftliche oder elektronische Geltendmachung. Maßgeblich ist die Situation der berechtigten Person; der Scheidungsbeschluss allein löst nicht unabhängig davon sofortige Zahlungen aus.
Die allgemeine Aussage zur Bundesversorgung darf nicht ungeprüft auf ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übertragen werden. Dafür enthält § 16 Abs. 2 VersAusglG eine besondere Regel.
Landes- und Kommunalbeamte: Warum entsteht ein Rentenanrecht?
§ 16 Abs. 1 VersAusglG greift, solange ein Versorgungsträger aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht. Dann wird zulasten dieses Anrechts ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Nach Abs. 3 ordnet das Familiengericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte an.
Ein aktuelles Beispiel liefert das Merkblatt des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung, Stand 1. Januar 2026, Nr. 2: Für eine ausgleichspflichtige Person im Beamtenverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn beschreibt es die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt dort auch, wenn die berechtigte Person selbst Beamtin oder Beamter ist. Für ein anderes Land müssen dessen konkrete Regelung und die Trägerauskunft geprüft werden.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert zu § 16 VersAusglG dieselbe systematische Unterscheidung zwischen Bundesrecht, den landesrechtlich bestimmten Systemen und besonderen Dienstverhältnissen. Das nach § 16 vorgesehene Ziel ist die gesetzliche Rentenversicherung. Die freie Auswahl einer privaten Zielversorgung aus anderen Formen der externen Teilung darf hier nicht unterstellt werden.
Deshalb können auch zwei Landesbeamte im Ergebnis zusätzlich eigene Rentenanrechte aus dem Versorgungsausgleich erhalten. Daraus folgt weder automatisch eine sofort zahlbare gesetzliche Rente noch eine automatische Verrechnung sämtlicher Pensionen und Renten. Die jeweiligen Leistungs- und Ausgleichsregelungen müssen getrennt nachvollzogen werden.
Die spezielle externe Teilung nach § 16 ist vom Verfahren für Betriebsrenten zu unterscheiden. Dessen Auswahl- und Wertgrenzen erläutert externe Teilung einer Betriebsrente; diese Regeln sind keine allgemeine Anleitung für jede Beamtenversorgung.
BGH: Eine beamtenähnliche Zusage ist noch kein Beamtenverhältnis
Im Beschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 575/12 war einem leitenden Angestellten einer Industrie- und Handelskammer arbeitsvertraglich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugesagt. Der Träger wollte diese Versorgung extern teilen lassen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die interne Teilung.
Nach Rn. 11–17 knüpft § 16 Abs. 1 VersAusglG an ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis an. Eine privatrechtliche Anstellung wird nicht allein durch eine beamtenähnliche Versorgungszusage zu einem solchen Verhältnis. Der BGH lehnte auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahme ab.
Besonders aufschlussreich ist Rn. 16: § 44 VersAusglG kann für die Bewertung sowohl bei einem Beamtenverhältnis als auch bei einer arbeitsvertraglichen Zusage gelten. Aus derselben Bewertungsmethode folgt also nicht dieselbe Teilungsform. Die Unterscheidung zwischen Bewertung und Durchführung verhindert eine falsche Zuordnung.
Der Beschluss sagt nicht, dass arbeitsvertragliche Anrechte ausnahmslos intern zu teilen wären. Andere gesetzliche Voraussetzungen einer externen Teilung sind gesondert zu prüfen. Die damaligen Beträge und Wertgrenzen sind keine Rechengrößen für heutige Verfahren.
Kürzung, Leistungsbeginn und alte Scheidungsbeschlüsse trennen
Die Übertragung oder Begründung eines Anrechts, die Kürzung der Versorgung der verpflichteten Person und die Auszahlung an die berechtigte Person betreffen unterschiedliche Vorgänge. Für die Bundesversorgung regelt § 57 BeamtVG die Kürzung nach Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung und ihre Berechnung. Das Gesetz enthält auch eine eng begrenzte Übergangsregel zum früheren Pensionistenprivileg. Die Vorschrift darf nicht ohne Prüfung auf sämtliche Landesversorgungen übertragen werden.
Bei einer Entscheidung aus der Zeit vor der Strukturreform des Versorgungsausgleichs reicht die heutige Bezeichnung Bundesbeamter nicht aus, um die damalige Durchführung als interne Teilung zu behandeln. Lesen Sie Beschlussformel, Begründung und Umsetzungsbescheide. Ob ein alter Beschluss geändert werden kann, behandelt Versorgungsausgleich abändern. Der Beitrag hier verspricht keine automatische Neuberechnung wegen geänderter Pensionssätze.
Fragen zu einem bereits laufenden Bezug und zum Verhältnis von Kürzungs- und Leistungsbeginn gehören zusätzlich in die Prüfung unter Versorgungsausgleich bei Rentnern. Die Regeln der gesetzlichen Rente und die Regeln einer Pension dürfen dabei nicht gleichgesetzt werden.
Auch wenn beide Ehegatten Ansprüche abgeben und erhalten, entsteht nicht automatisch ein einziger Zahlungsbetrag. Eine gewünschte abweichende Gestaltung oder Verrechnung sollte vor einer Vereinbarung anhand vollständiger Auskünfte geprüft werden; siehe Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein privater Zettel ersetzt keine Prüfung der rechtlich zulässigen Umsetzung.
Checkliste: So prüfen Sie die Versorgungsunterlagen
- Dienstherrn, Versorgungsträger und Status genau bestimmen: Bundes- oder Landesrecht, Kommune, Widerruf oder privatrechtliche Zusage?
- Ernennungs- beziehungsweise Vertragsunterlagen und sämtliche weiteren Renten- und Versorgungsanrechte zusammenstellen.
- Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags mit der verwendeten gesetzlichen Ehezeit abgleichen.
- Die zugrunde gelegten Dienstzeiten und Bewertungsdaten kontrollieren; Änderungen der Arbeitszeit und sonstige Besonderheiten belegen.
- Ehezeitanteil, Ausgleichswert, vorgeschlagene Teilungsform und den Träger des neuen Anrechts getrennt markieren.
- Nicht nachvollziehbare Berechnungen und unklare Rechtsgrundlagen vor der Entscheidung über das Gericht erläutern lassen.
- Nach der Entscheidung deren Umsetzung, mögliche Kürzung und spätere Anspruchsgeltendmachung bei den jeweils zuständigen Stellen getrennt prüfen.
Die entscheidende Kontrollfrage lautet: Auf welcher Rechtsgrundlage entsteht aus genau diesem Anrecht bei genau diesem Träger ein neues Recht? Erst danach lässt sich sinnvoll über dessen Wert und den späteren Zahlungsbeginn sprechen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG§ 5 – Werte und Stichtag
- VersAusglG§ 9 – Rangfolge der Teilungsformen
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- VersAusglG§ 16 – Öffentlich-rechtliche Anrechte und externe Teilung
- VersAusglG§ 40 – Zeitratierliche Bewertung
- VersAusglG§ 44 – Bewertung beamtenrechtlicher Anrechte
- BVersTG§ 1 – Anwendungsbereich
- BVersTG§ 2 – Anspruch und Leistungsbeginn
- BeamtVG§ 57 – Kürzung nach Versorgungsausgleich
- FamFG§ 220 – Auskunft und Erläuterung
Rechtsprechung
Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Regeln grundsätzlich intern zu teilen. § 16 Abs. 1 VersAusglG setzt ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis voraus; dieselbe Bewertung nach § 44 bedeutet nicht dieselbe Teilungsform. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Bekommt mein Ex-Partner die Hälfte meiner gesamten Pension?
Grundsätzlich wird die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils ausgeglichen. Die gesamte spätere Pension und das aktuelle Gehalt werden nicht pauschal halbiert. Der Versorgungsträger muss die Werte anhand der einschlägigen Bewertungsregeln ermitteln.
Gilt bei Bundesbeamten dasselbe wie bei Landesbeamten?
Die Systeme können sich in der Durchführung unterscheiden. Das BVersTG erfasst bestimmte Bundesversorgungen mit interner Teilung. Wo ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem keine interne Teilung vorsieht, greift § 16 Abs. 1 VersAusglG. Das konkrete Landesrecht ist zu prüfen.
Wird die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung selbst Beamter?
Nein. Es entsteht ein eigenes Versorgungsanrecht gegenüber dem zuständigen Träger. Der Versorgungsausgleich begründet keine Ernennung und überträgt kein Dienstverhältnis.
Warum erhalte ich als Landesbeamter zusätzlich gesetzliche Rentenpunkte?
Wenn das betreffende Anrecht nach § 16 VersAusglG extern geteilt wird, entsteht das neue Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das kann auch gelten, wenn die berechtigte Person selbst bereits Beamtenversorgung besitzt. Eine sofortige Auszahlung folgt daraus nicht automatisch.
Kann ich bei § 16 VersAusglG stattdessen eine private Rentenversicherung wählen?
§ 16 sieht als Ziel die gesetzliche Rentenversicherung vor. Regeln zur freien Zielwahl bei anderen Arten der externen Teilung dürfen darauf nicht ungeprüft übertragen werden. Eine abweichende Vereinbarung ist eine gesondert zu prüfende Gestaltung.
Gilt eine arbeitsvertragliche Versorgung nach Beamtenrecht immer als Beamtenversorgung nach § 16?
Nein. Im Fall XII ZB 575/12 bestätigte der BGH die interne Teilung einer privatrechtlich zugesagten Versorgung. Die Anwendung beamtenrechtlicher Bewertungsregeln machte die Anstellung nicht zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Welche Besonderheit gilt bei Beamten auf Widerruf?
§ 16 Abs. 2 VersAusglG ordnet hierfür stets den Ausgleich durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Nach § 44 Abs. 4 ist für die Bewertung der Wert einer Nachversicherung maßgeblich.
Ändert eine heutige interne Teilung automatisch meinen alten Scheidungsbeschluss?
Nein. Bei älteren Entscheidungen müssen der konkrete Beschluss, das damals angewandte Recht und mögliche Änderungsgrundlagen geprüft werden. Die heutige Bezeichnung des Versorgungssystems bewirkt allein keine automatische Neuberechnung oder andere Umsetzung.
Quellen
- VersAusglG § 1 – Halbteilung der Ehezeitanteile
- VersAusglG § 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG § 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG § 5 – Werte und Stichtag
- VersAusglG § 9 – Rangfolge der Teilungsformen
- VersAusglG § 10 – Interne Teilung
- VersAusglG § 16 – Öffentlich-rechtliche Anrechte und externe Teilung
- VersAusglG § 40 – Zeitratierliche Bewertung
- VersAusglG § 44 – Bewertung beamtenrechtlicher Anrechte
- BVersTG § 1 – Anwendungsbereich
- BVersTG § 2 – Anspruch und Leistungsbeginn
- BeamtVG § 57 – Kürzung nach Versorgungsausgleich
- FamFG § 220 – Auskunft und Erläuterung
- BGH, 23. Januar 2013 – XII ZB 575/12, Originalentscheidung
- NLBV: Merkblatt Versorgungsausgleich, Stand 1. Januar 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Erläuterungen zu § 16 VersAusglG
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.